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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 11 U 8/04 (Kart)
Rechtsgebiete: EGBGB, GmbHG


Vorschriften:

EGBGB Art. 11
GmbHG § 15 III
GmbHG § 15 IV
Dem für die Begründung einer Vereinbarungstreuhand notwendigen Formerfordernis der notariellen Beurkundung wird durch eine vor einem Schweizer Notar (hier: Basel) unter Beachtung der Mindestanforderungen des Schweizerischen Bundesrechts errichtete notarielle Urkunde genügt.
Tatbestand:

Im Frühjahr 1994 schlossen sich vier deutsche Abwasserreinigungsanlagenbauer (A GmbH, O 1, B AG, O 2, C GmbH, O 3, und D AG, O 4) mit dem Ziel zusammen, gemeinsam den Anforderungen des Marktes besser gerecht zu werden.

Mit Schreiben vom 8. September bzw. 19. September 1994 teilte das Bundeskartellamt mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzung des § 24 GWB nicht erfülle und auch nicht gegen § 1 GWB verstoße (Bd. I Bl. 202/203).

Die vorgenannten vier Firmen und die beiden Kläger hatten zuvor am 20. April 1994 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagen werde, einen sog. Konsortial- und Treuhandvertrag abgeschlossen. In diesem bevollmächtigten die Vertragsparteien einen Rechtsanwalt RA 1 unter Befreiung von § 181 BGB zur Beurkundung des Vertrages.

Am 10. Mai 1994 ließ der von den Vertragsparteien Bevollmächtigte eine notarielle Urkunde des Schweizer Notars Dr. N 1 herstellen (Bl. 31 ff), in welcher er "den in der Anlage 1 in beglaubigter Abschrift beigefügten Konsortial- und Treuhandvertrag der Parteien vom 20. April 1994 zu notariellem Protokoll" erklärte.

In diesem Vertrag war im Hinblick auf die am gleichen Tag erfolgte Gründung der Aa GmbH vorgesehen, dass unbeschadet des zum Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrages im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander die Regelungen des Konsortial- und Treuhandvertrages gelten sollten. Nach diesem übernahm die A GmbH (im Folgenden A) von dem Stammkapital der Gesellchaft in Höhe von 500.000 DM ihrerseits eine Stammeinlage im Nennwert von 250.000 DM, die übrigen Gesellschafter jeweils eine Stammeinlage in Höhe eines Nennwertes von 50.000 DM.

Die Gesellschafter E und G - die Kläger - erhielten für die übernommene Stammeinlage ein zinsloses Darlehen der übrigen vier Gesellschafter. Zugleich wurde vereinbart, dass "aus geschäftspolitischen Gründen" nur die A nach außen als Gesellschafter auftreten und diese deshalb als Treuhänderin die Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter halten sollte. In Abschnitt II § 5 des Vertrages machte die Treuhänderin -die A- den übrigen Gesellschaftern als Treugebern das unwiderrufliche Angebot zum Abschluss eines Geschäftsanteils-Übertragungsvertrages. Von diesem Angebot machten die Gesellschafter in der Folgezeit keinen Gebrauch. Vielmehr verzichteten sie am 25. Oktober 1995 im Rahmen einer notariellen Urkunde (Bl. 57 f) des Notars Dr. N 2, O 1, mit Wirkung zum 1. Januar 1996 gegenüber der A als Treuhänderin auf alle Rechte aus dem Konsortial- und Treuhandvertrag, insbesondere auch auf das in Abschnitt II § 5 enthaltene Angebot auf Übernahme eines Geschäftsanteils (Bl. 36). Durch notarielle Erklärung vom 7. Dezember 1995 genehmigten auch die Kläger diesen Verzicht (Bl. 65, 67).

Auf der Grundlage eines auch von den Klägern abgezeichneten Schreibens der A vom 8. November 1995 (Bl. 38), dessen Inhalte später teilweise modifiziert wurden, erklärten die Kläger gegenüber der A, dass sie die "gehaltenen bzw. vertretenen Anteile (20 %) an A GmbH" veräußerten. Zugleich sollten die Kläger "in Abhängigkeit von der Realisierung der Projekte X und Y" ein quotales Entgelt in Höhe von 28,57 % erhalten. Bei diesen Projekten handelte es sich um Aufträge zur Abwasserreinigung.

Am 11. Januar 1996 trat die A GmbH (A) die (nunmehr von ihr allein gehaltenen) Geschäftsanteile an der Aa GmbH an die Ab GmbH (im Folgenden: B) durch notariellen Vertrag des Notars Dr. N 3 in O 1 - UR Nr. .../96 - ab (Bl. 36 f). Die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärungen wurden in notarieller Form von B und A genehmigt (Bl. 74, 76).

Am 17. April 1996 wurde die Aa GmbH mit B entsprechend der notariellen Urkunde Nr. .../1996 des Notars Dr. N 3 in O 1 verschmolzen. Rechtsträger des Vermögens der Aa GmbH war nunmehr die B.

Durch Erklärungen vom 15. Februar bzw. 4. Juni 1996 wurde zwischen der B und dem Landkreis Y ein Vertrag über die Reinigung des in der Deponie O 5 anfallenden Sickerwassers abgeschlossen.

Am 24. Juli 1996 kam es zum Abschluss einer als Änderungsvertrag überschriebenen Vereinbarung zwischen F GmbH (im Folgenden: F) als Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. HRB-Eintragung vom 22.1.1996, Bl. 151 R) der A GmbH (A) einerseits und den Klägern andererseits, durch welche die am 8. November 1995 getroffene Vereinbarung zwischen A und den Klägern hinsichtlich der Vergütungsregelung abgeändert wurde. In Abhängigkeit u.a. von der Realisierung des Projekts über die Reinigung des Sickerwassers in der Deponie O 5 sollten die Kläger zusammen ein quotales Entgelt in Höhe von 28,57 % aus einer im Einzelnen bezeichneten Summe erhalten. In Ziff. 3 erklärten die Kläger ausdrücklich und unwiderruflich ihr Einverständnis damit, dass die B anstelle der F in den Vertrag vom 8. November 1995 in der Fassung dieser Änderungsvereinbarung gemäß Ziff. 1 eintrat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bd. I Bl. 145 f verwiesen.

Mit Vertrag vom gleichen Tag (Bl. 148) hatten die F GmbH (F) und die Ab GmbH (B) bereits vereinbart, dass letztere "mit sofortiger Wirkung anstelle der F als Vertragspartner der Herren Dr. E und Dr. G in die Vereinbarung vom 8. November 1995 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996" eintrat, sofern die Kläger dem zustimmen sollten.

Am 31. Juli 1996 schlossen die F und die Kläger eine Vereinbarung, in der sich die F verpflichtete, gegenüber den Klägern sicherzustellen, dass "bei einem etwaigen Ausscheiden der B aus der ...-Gruppe" ein Erwerber vertraglich dazu verpflichtet werde, "in die Zahlungsverpflichtungen der B gem. Ziff. 1 des Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996 einzutreten, wenn die B ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann" (sog. Side-Letter -Bd. I Bl. 12).

Ende des Jahres 1996 beabsichtigte der A-Konzern, seine strategische Geschäftseinheit "..." aufzugeben und an den Z-Konzern zu übertragen. Die zur Z-Gruppe gehörende T ... Service GmbH beabsichtigte daher, in Erweiterung ihrer Tätigkeit von der F GmbH (F) zum 1. Januar 1997 "Beteiligungen und sonstige Wirtschaftsgüter aus der strategischen Geschäftseinheit ... zu erwerben". Darüber verhält sich die notariell beurkundete Absichtserklärung (Letter of Intent), die am 30. Dezember 1996 erneut vor dem ... Notar Dr. N 1 protokolliert wurde (Bd. I Bl. 191, 197 ff).

Unter der Ziff. 5.2 (Bl. 199, 3. Abs.) heißt es:

"Über den Auftrag der Ab GmbH mit dem Landkreis Y bezüglich der Deponie O 5 wurde T informiert, ebenso über die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen. Die diesbezüglichen Unterlagen werden T vor Vertragsschluss zur Prüfung übergeben. Auch dieser Auftrag mit allen damit verbundenen Verpflichtungen wird von t bzw. den Tochtergesellschaften von T übernommen."

Auf Anweisung der T übernahm später eine andere Z-Tochter, nämlich die Beklagte, im Rahmen eines Asset-Deals einen erheblichen Teil der Vermögensgegenstände der B. Im Vertrag vom 31. Januar 1997 zwischen der Beklagten und der B enthält § 1 Ziff. 2 des Kaufvertrages die Vereinbarung, dass der Käufer

"in alle nachstehend wiedergegebene und in den Anlagen zu diesem Vertrag näher bezeichnete, am Übernahmestichtag zu dem Unternehmen des Verkäufers gehörende Verträge ... (eintritt), d.h. der Käufer übernimmt von dem Verkäufer alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen und Vertragsangeboten im Wege der Vertragsübernahme mit befreiender Wirkung für den Verkäufer".

Dazu zählen nach § 1 Ziff. 2 lit. f "sämtliche in Anlagen 11 näher bezeichnete Vereinbarungen". Die vorgelegte Anlagenliste zum Vertrag B / A ... (Bd. I Bl. 149) enthält unter Ziff. 11 nur die Überschrift "Sondervereinbarungen". Unstreitig (Bl. 238 d.A.) gehören jedoch zu diesen Sondervereinbarungen jedenfalls der Änderungsvertrag vom 24. Juli 1996 und der Side-Letter vom 31. August 1996.

Nach Behauptung der Kläger waren darüber hinaus der Vertrag zwischen F und B vom 24. Juli 1996, der Vertrag über die Reinigung des Sickerwassers und die Vereinbarung vom 8. November 1995 zwischen A und den Klägern Bestandteil der "Sondervereinbarungen"; darüber hinaus sei die Beklagte über alle in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich informiert worden (Zeugnis RA 1, Bl. 186).

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, wie viele Kubikmeter Deponie-Sickerwasser sie auf dem Gelände der Deponie O 5 seit Vertragsbeginn mit dem Landkreis Y gereinigt hat;

die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern;

die sich aus der Auskunft ergebende Vergütung an die Kläger zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Diskontsatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit am 7. November 2001 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Stufenklage als Ganzes abgewiesen.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Klagabweisung ausgeführt, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil den Klägern auch kein Vergütungsanspruch zustehe. Zwischen den Parteien bestehe keine direkte vertragliche Beziehung. Selbst wenn zu Lasten der Beklagten die in der Anlage zur Vereinbarung mit der B vom 31. Januar 1997 enthaltenen Rechte und Pflichten auf die Beklagte übergegangen wären, so könnten die Kläger aus der Vereinbarung vom 8. November 1995 keine Rechte herleiten. Denn nach Wortlaut und Sinn der Regelung sei darin eine entgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen durch die Kläger auf die F gewollt gewesen. Diese Vereinbarung sei jedenfalls gem. § 125 BGB i.V.m. § 15 GmbHG formnichtig. Dieses Versäumnis sei durch die "zahlreichen nachträglichen Änderungsvereinbarungen" nicht geheilt worden, da diese ebenso wenig notariell beurkundet worden seien.

Abgesehen davon könnten sich die Kläger auch nicht auf die privatschriftlichen Vereinbarungen vom 24. Juli 1996 zwischen ihnen und der F einerseits und zwischen der B und der F andererseits sowie deren Überleitung auf die Beklagte durch Vereinbarung vom 31. Januar 1997 berufen; denn die F sei zu diesem Zeitpunkt weder Treuhänderin der Aa GmbH noch Inhaberin von eigenen Rechten an der Gesellschaft gewesen, weil die F sämtliche eigenen und fremde Rechte bereits im Januar 1996 an die B abgetreten habe. Da die F im Juli 1996 nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt Vereinbarungen mit den Klägern weder nachträglich begründen noch abändern können.

Gegen dieses den Klägern am 4. Dezember 2001 zugestellte Urteil haben sie mit am 2. Januar 2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb bis zum 4. März 2002 verlängerter Begründungsfrist mit am 18. Februar 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 15. Februar 2002 begründet.

Die Berufung rügt die Auffassung des Landgerichts, die Vereinbarung vom 8. November 1995 sei formnichtig.

Sie macht geltend:

Entgegen dem Wortlaut des Schreibens habe durch diese Vereinbarung ein Geschäftsanteil der Kläger nicht übertragen werden können, weil dieser bereits durch den Konsortial- und Treuhandvertrag vom 20. April 1994 übertragen worden sei. Durch diesen Vertrag sei die A GmbH (A) bereits Inhaber aller GmbH-Anteile an der a geworden. Auf die in der Vereinbarung unbefristet angebotene Übertragung von Anteilen hätten die Kläger verzichtet.

Nachdem die Kläger mit der Berufung zunächst nur die abgewiesenen Anträge weiter verfolgt hatten, haben sie mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2004 überreichtem Schriftsatz vom gleichen Tage im Antrag zu 1. eine Leistungsklage bezüglich des Entgelts für das in der Deponie O 5 bis 2003 gereinigte Abwasser erhoben und im Antrag zu 2. ihre bisherige Stufenklage weiter verfolgt. Sie beantragen nunmehr, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger zu 1. 123.285,25 DM (= 63.034,74 €) zu zahlen nebst 1,95 % Zinsen monatlich aus je 7.386 DM (= 3.776,40 €), beginnend am 15. Mai 1999 bis zum Dezember 2000, nebst 2,68 % Jahreszinsen aus je 7.386 DM (= 3.776,40 €) für die Monate Januar 2000 bis April 2000, nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus monatlich 7.386 DM (= 3.776,40 €) für die Zeit ab 1. Mai 2000, von den Zinsen jeweils 28,57 %

sowie

an den Kläger zu 2. einen Betrag von 123.285,25 DM (= 63.034,74 €) nebst vorgenannter Zinsen zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, wie viel Kubikmeter Deponiesickerwasser sie aus dem Gelände der Deponie O 5 seit Vertragsbeginn mit dem Landkreis Y gereinigt hat,

3. die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,

4. die sich aus der Auskunft ergebende Vergütung an die Kläger zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich der unter Ziffer 1. genannten Beträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung -auch mit dem neuen Antrag - zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Die Beklagte macht geltend, mit den Regelungen des Konsortial- und Treuhandvertrages hätten die Kläger die Absicht verfolgt, auf Kosten und zu Lasten der Ab GmbH (B) bzw. deren Rechtsnachfolgerin Absprachen vornehmen zu können. Von den internen Abmachungen der Kläger mit den Zwischenfirmen sei der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Vortrags der Kläger vor Gericht nichts bekannt gewesen. Diese Absprachen gingen dahin, dass den Klägern ein sechsstelliger Betrag als Vergütung für eine Leistung habe zustehen sollen, die sie nach den internen Abreden nicht mehr zu erbringen brauchten. Die Vereinbarung sei schon deshalb nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Darüber hinaus vertieft die Beklagte ihre Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Vereinbarungstreuhand bezogen auf GmbH-Geschäftsanteile nur in notarieller Form abgeschlossen werden könne. Dass der Treuhandvertrag notariell protokolliert worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Absprache habe darüber hinaus kartellrechtliche Relevanz. Insoweit fehle es an der notwendigen Freistellungserklärung im Sinne des § 10 GWB.

Im Übrigen wird der bezifferte Zahlungsanspruchs auch der Höhe nach bestritten.

Der Senat hat entsprechend Beweisbeschluss vom 17. August 2004 Beweis über die Menge des von Beginn der Abwasserreinigung bis zum Jahre 2003 abgerechneten Sickerwassers erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z 1 und Z 2.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2004 (Bd. II Bl. 380 ff d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer jeweiligen Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die im Leistungsantrag zu 1. zulässige Berufung ist begründet; dagegen fehlt es der im Antrag zu 2. weiter verfolgten Stufenklage an einem Rechtsschutzbedürfnis.

I. Gegen die Zulässigkeit des zuletzt gestellten Leistungsantrags bestehen keine Bedenken.

Auch nach den unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der erstinstanzlichen Entscheidung noch anwendbaren Vorschriften der ZPO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung liegt in der erfolgten Umstellung des Klageantrages im Berufungsverfahren keine Klageänderung; es handelt sich bei dem bezifferten Zahlungsantrag vielmehr um eine zulässige Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrages in der Hauptsache im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO a.F. (vgl. BGH NJW 1979, 926 m.w.N.).

Dagegen fehlt es für die neben der Leistungsklage weiter verfolgte Stufenklage an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die mit der Auskunftsklage begehrte Information haben die Kläger mit der durchgeführten Beweisaufnahme erlangt; das daran anknüpfende im Rahmen der Stufenklage verfolgte Zahlungsbegehren ist Gegenstand der Leistungsklage. Das Auskunftsbegehren der Kläger im Antrag zu 2. kann auch nicht dahin verstanden werden, dass nunmehr für das Abrechnungsjahr 2004 Auskunft verlangt werde; abgesehen davon, dass es insoweit bereits an einem entsprechenden Vortrag der Kläger vollständig fehlt, wäre ein solcher Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht fällig gewesen.

II. Den Klägern steht der im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung zuletzt geltend gemachte Hauptanspruch jeweils in vollem Umfange zu.

Der Anspruch ergibt sich aus der von den Klägern mit der A am 8. November 1995 getroffenen und von ihnen am 24. Juli 1996 im Rahmen einer vertraglichen Regelung mit der F teilweise abgeänderten Vereinbarung. Die in diesen vertraglichen Vereinbarungen zu Gunsten der Kläger wirksam begründete Zahlungsverpflichtung, welche zwischenzeitlich von der B übernommen worden war, ist durch Vereinbarung vom 31. Januar 1997 wirksam von der B auf die Beklagte übertragen worden.

1. Die Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Kläger ist ursprünglich durch eine vertragliche Vereinbarung vom 8. November 1995 wirksam begründet worden.

1.1 Dass es sich bei den in diesem Schreiben vorgeschlagenen Regelungen um eine Vertragscharakter tragende Vereinbarung handelt, kann angesichts der Form, die die Beteiligten diesem Schreiben gemeinsam gegeben haben, nicht zweifelhaft sein; das Schreiben ist nämlich nicht nur von der Absenderin, der A, sondern auch von den Klägern unterschriebenen worden. Zwar ist es bis zum Zeitpunkt des späteren Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996 nicht zu der in diesem Schreiben angesprochenen detaillierten weiteren vertraglichen Regelung gekommen; dies nimmt der Vereinbarung vom 8. November 1995 indes nicht ihren Vertragscharakter. Auch wenn die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen zunächst nur als vorläufige konzipiert waren, sind sie nämlich in der Folgezeit von den Vertragsparteien offenbar als ausreichende Vertragsgrundlage angesehen worden.

Ebenso ergibt sich aus den Verträgen vom 24. Juli 1996 zwischen F, B und den Klägern, dass die Beteiligten die Vereinbarungen aus dem Schreiben vom 8. November 1995 als vertraglich bindend ansahen. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die Parteien im Rahmen ihrer als "grundsätzliche Verständigungsbasis" angesehenen Vereinbarung vom 8. November 1995 - unzutreffend- davon ausgingen, dass die Kläger 20 % Gesellschaftsanteile hielten, während -wie noch zu zeigen sein wird - zu diesem Zeitpunkt allein die A die Anteile treuhänderisch inne hatte. Ein entsprechender gemeinsamer Rechtsirrtum hätte auf die mit der Vereinbarung angestrebten Rechtswirkungen keinen Einfluss.

1.2 Mit dieser Vereinbarung wurde die Verpflichtung der A begründet, unter bestimmten Voraussetzungen ein der Höhe nach definiertes "quotales Entgelt" als Beteiligung der Kläger an den Erträgen aus dem Abwasserreinigungsprojekt an diese zu zahlen.

Zu Unrecht hat das Landgericht bereits die Begründung eines entsprechenden Anspruchs zu Gunsten der Kläger an einer Formnichtigkeit der in dem Schreiben vom 8. November 1995 vereinbarten Regelungen scheitern lassen.

Eine Formnichtigkeit der Vereinbarung käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger mit dieser Vereinbarung vom 8. November 1995 -wie sie selbst in erster Instanz wiederholt vorgetragen haben - als Gegenleistung für die ihnen zugesagte Beteiligung an den Erträgen aus der Abwasserreinigung ihre Geschäftsanteile an der Aa GmbH auf die B übertragen hätten; denn nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und nach § 15 Abs. 4 GmbHG auch die vertragliche Begründung einer entsprechenden Pflicht zur Abtretung eines in notarieller Form abgeschlossenen Vertrages.

Ein Formzwang bestand indes tatsächlich nicht, weil bei Abschluss dieser Vereinbarung vom 8. November 1995 die konstitutive Übertragung der Geschäftsanteile an der Aa GmbH rechtlich nicht mehr möglich war. Denn die Kläger waren in diesem Zeitpunkt aufgrund der Regelungen des Konsortial- und Treuhandvertrages vom 20. April 1994 nicht mehr Inhaber von Geschäftsanteilen der Haniel Aquaclean GmbH; der in der Vereinbarung vom 8. November 1995 erklärten Anteilsübertragung kommt danach nur deklaratorische Bedeutung zu:

(1) Der Konsortial- und Treuhandvertrag, gegen welchen kartellrechtliche Wirksamkeitsbedenken unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundeskartellamtes nicht ersichtlich sind und von der Beklagten auch nicht in der erforderlichen Form vorgetragen worden sind, enthält in Gestalt der Treuhandvereinbarung eine Übertragung der Geschäftsanteile der Kläger auf die A.

Entsprechend heißt es in Abschnitt I Ziffer 4, dass nur die A GmbH (A) als Gesellschafter auftreten und die übrigen 5 Geschäftsanteile als Treuhänder für die übrigen Gesellschafter als Treugeber -darunter auch die beiden Kläger- halten sollte. Auch aus Abschnitt II § 4 Nr. 2 des Konsortial- und Treuhandvertrages ergibt sich die in der Treuhandvereinbarung enthaltene Übertragung der Geschäftsanteile auf die A; denn dort ist geregelt, dass im Falle einer Kündigung des Treuhandverhältnisses der Treuhänder verpflichtet war, den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten. Die erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile auf die A setzt auch Abschnitt II § 5 mit dem darin enthaltenen Angebot der A auf Rückübertragung der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile voraus.

(2) Der Konsortial- und Treuhandvertrag vom 20. April 1994 ist auch formwirksam abgeschlossen worden.

a) In dem Konsortial- und Treuhandvertrag hatten die Vertragsparteien eine sog. Vollrechtstreuhand an den GmbH-Geschäftsanteilen vereinbart.

Eine solche liegt vor, wenn eine Person (der Treuhänder) als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist, diese Beteiligung jedoch für eine oder mehrere andere Personen (Treugeber) hält. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer derartigen mittelbaren Beteiligung an einer GmbH ist allgemein anerkannt (vgl. Armbruster, GmbHR 2001, 941).

Eine Vereinbarungstreuhand bedarf jedoch nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form. Die Schutzzwecke dieser Vorschrift beanspruchen auch in der Gründungsphase einer GmbH Geltung. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt NJW 1990, 2594, 2595) darauf hingewiesen, dass der Sinn der Formvorschrift es erfordert, dass auch die nach Gründung, aber vor Eintragung der GmbH geschlossene, auf den künftig entstehenden Geschäftsanteil abzielende Treuhandabrede in notarieller Form geschlossen wird. Anders als die im Wesentlichen dem Schutz vor Übereilung dienende Vorschrift des § 313 BGB ziele nämlich § 15 Abs. 4 GmbHG nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern solle auch vereiteln, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs würden. Dieser Zweck der Vorschrift werde indes verfehlt, wenn hinsichtlich eines bestehenden Geschäftsanteils formfrei ein Treuhandverhältnis begründet werden könnte, aufgrund dessen der Treugeber die Übertragung des Geschäftsanteils auf sich verlangen könnte, zumal es der Treugeber in der Hand hätte, seinerseits weitere Treuhandverträge zu schließen, nach denen er verpflichtet wäre, jenen Anteil selbst treuhänderisch für einen Dritten zu halten (BGH, a.a.O., mit weiteren ausführlichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

Daraus folgt, dass die in Abschnitt II § 5 des Konsortial- und Treuhandvertrages vereinbarte Übertragung des Geschäftsanteils der Kläger an der Aa GmbH auf die A als Treuhänderin die Einhaltung der notariellen Form voraussetzte.

b) Diesem Formerfordernis ist durch die Beurkundung entsprechend der notariellen Urkunde des Schweizer Notars Dr. N 1 vom 10. Mai 1994 Genüge getan worden.

Durch Vorlage des Originals der Urkunde mit sämtlichen mit ihr fest verbundenen Anlagen haben die Kläger die von der Beklagten bestrittene notarielle Beurkundung in der Schweiz bewiesen. Die Beklagte zieht die Formwirksamkeit dieser Beurkundung zu Unrecht in Zweifel.

(aa) Im deutschen Beurkundungsrecht gibt es keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung. Deshalb können die Beteiligten sich an einen beliebigen Notar zur Beurkundung eines Rechtsgeschäfts wenden.

Beim Abschluss von Rechtsgeschäften im Ausland genügt grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Genügt die Ortsform nicht den Anforderungen von Art. 11 Abs. 4, 5 EGBGB, kann eine Beurkundung im Ausland das vom deutschen Recht aufgestellte Formerfordernis substituieren, wenn die Urkundsperson und der Beurkundungsvorgang einer notariellen Beurkundung nach deutschem Recht gleichwertig sind und damit der Schutzzweck der Formvorschrift erfüllt wird (MüKo-Einsele, BGB, 4. Aufl., § 128 Rn. 4).

Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, welches den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH NJW 1981, 1160 für eine Beurkundung vor einem Züricher Notar; zum Problemkreis vgl. auch Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 50; Weisgerber DNotZ 1988, 725; Peter DNotZ 1987, 600; Bretthauer BB 1986, 1864).

(bb) Nach diesen Grundsätzen sind Beurkundungen von Notaren im Kanton Basel solchen gleichwertig, die vor deutschen Notaren vorgenommen werden.

Beurkundungsbegriff und Zweck der notariellen Form stimmen in der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen überein. Auch im Schweizer Recht bedeutet die öffentliche Beurkundung "das Herstellen eines Schriftstücks, das den Vertrag enthält, durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren" (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 90 II, 274 S. 281, Erwägung 6). Wo das Schweizer Bundesrecht die öffentliche Beurkundung eines Vertrages erfordert, "verfolgt es damit den Zweck, die Vertragsparteien vor unüberlegten Entschlüssen zu bewahren und dafür zu sorgen, dass sie die Tragweite ihrer Verpflichtungen erkennen und dass ihr Wille klar und vollständig zum Ausdruck kommt" (BGE a.a.O.).

Ebenso ist das Beurkundungsverfahren selbst grundsätzlich durchaus vergleichbar. Nach Art. 55 Abs. 1 des Schlusstitels des Schweizer ZGB bestimmen zwar an sich die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Das kantonale Recht regelt indes die Pflichten der kantonalen Urkundsperson nicht abschließend (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 90 II, 274, 280, Erwägung 5; BGE 99 II, 159, S. 161 Erwägung 2). Der kantonalen Regelung sind insbesondere durch das Bundesrecht Schranken gesetzt. Nach dem Bundesrecht beurteilt sich, was unter der öffentlichen Beurkundung zu verstehen ist und welchen Mindestanforderungen sie zu genügen hat (BGE 84 II, 640 Erwägung 1; 90 II, 281 Erwägung 5). Das Bundesrecht verlangt daher, dass - auch um die Parteien vor unüberlegten Entschlüssen zu bewahren und ihnen die Tragweite ihrer Verpflichtungen bewusst zu machen - die Urkundsperson in der von ihr zu errichtenden Urkunde alle Tatsachen und Willenserklärungen feststellt, die für den materiell-rechtlichen Inhalt des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts wesentlich sind (BGE 99 II, 159 Erwägung 2).

Schon danach dürften die Mindestanforderungen an eine öffentliche Beurkundung in der Schweiz im Wesentlichen mit den Anforderungen des deutschen Beurkundungsverfahrens vergleichbar sein. Es kommt hinzu, dass im Kanton Basel - anders als beispielsweise im Kanton Zürich, für den der BGH (a.a.O.) von einer Gleichwertigkeit ausgeht - das freiberufliche Notariat besteht; das heißt, es handelt sich um Notare, die ihren Zugang zum Beruf in der Regel über einen Universitätsabschluss erlangt haben und während durchschnittlich 1 1/2 Jahre ein Praktikum absolviert haben (vgl. Homepage des Schweizer Notarverbandes: www.notairessuisses.ch S. 2), so dass auch deshalb davon auszugehen ist, dass die Notare im Kanton Basel von ihrer Ausbildung her mit den deutschen Notaren vergleichbar sind.

Schließlich haben die Kläger unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Schreiben des Notars Dr. N 1 unwidersprochen vorgetragen, dass der Konsortial- und Treuhandvertrag von dem Notar entsprechend seiner Urkunde in Anwesenheit des Vertreters der vertragsschließenden Parteien RA 1 errichtet, von diesem durchgelesen, genehmigt und unterschrieben und sodann vom Notar gesiegelt wurde.

Damit ist den Anforderungen einer notariellen Beurkundung nach deutschem Recht in gleichwertiger Weise entsprochen. Die Kläger waren daher im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 8. November 1995 nicht mehr Inhaber eines Geschäftsanteils an der Aa GmbH; dementsprechend bedurfte diese Vereinbarung auch keiner Form.

2. Die deshalb in der Vereinbarung vom 8. November 1995 wirksam begründete Zahlungsverpflichtung ist durch Vereinbarung vom 24. Juli1996 zwischen der F als Rechtsnachfolgerin der A und den Klägern modifiziert worden.

Die Rechtsnachfolge ist belegt (vgl. HRB-Auszug, Bl. 151 R).

Die im Text der ursprünglichen Vereinbarung vom 8. November 1995 nunmehr vorgenommenen Streichungen sind Ausfluss des Inhalts des Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996.

Die Zahlungsverpflichtung des F hatte danach folgenden Inhalt:

"In Abhängigkeit von der Realisierung des Projekts Vertrag-Nr. 11/06/95 zwischen dem Landkreis Y und der Ab GmbH (B) über die Reinigung des Sickerwassers der Deponie O 5 im Landkreis Y... erhalten Dr. E sowie Dr. G zusammen ein quotales Entgelt in Höhe von 28,57 % der Summe berechnet aus:..."

Damit waren die weitergehenden Verpflichtungen der Kläger gegenüber der A, die in der Vereinbarung vom 8. November1995 noch vorgesehen waren, zwar entfallen. Allein dieser Umstand begründet indes nicht eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 2 BGB. Die modifizierte Entgeltverpflichtung der F -ohne weitere Leistungspflichten der Kläger- stellt sich zum einen weiterhin (auch) als Gegenleistung für den Verzicht der Kläger auf ihren Geschäftsanteil an der Aa GmbH dar. Zum anderen war darin auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (der B) enthalten, da es im Rahmen der Vertragsautonomie an der B selbst lag, ob sie anstelle der F in den Vertrag vom 8. November 1995 in Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 24. Juli1996 eintrat.

Einer besonderen Form bedurfte dieser Vertrag nicht.

3. Mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen F und B vom 24. Juli1996 wurde die B mit sofortiger Wirkung anstelle der F Vertragspartner der Kläger und trat mit deren Zustimmung in die Vereinbarung vom 8. November 1995 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996 ein. Die vertraglich vorausgesetzte schriftliche Zustimmung der Kläger erfolgte bereits im Rahmen des Änderungsvertrages zwischen F und den Klägern vom gleichen Tage. Denn die Kläger hatten dort "ausdrücklich und unwiderruflich ihr Einverständnis" erklärt, dass die B anstelle der F (der als Gesamtrechtsnachfolgerin der A den Klägern gegenüber vertraglich Verpflichteten) in den Vertrag vom 8. November 1995 in der Fassung dieser Änderungsvereinbarung vom 24. Juli 1996 eintrat.

Damit war die B Schuldnerin der Zahlungsansprüche der Kläger.

4. Diese Zahlungsverpflichtung der B ist auf die Beklagte auf der Grundlage des Vertrages vom 31. Januar 1997 übergegangen. Denn sie hat nach § 1 Ziff. 2 lit. f dieses Kaufvertrages alle Rechte und Pflichten auch aus dem Vertrag vom 8. November 1995 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 24. Juli 1996 im Wege der Vertragsübernahme übernommen. In § 1 Ziff. 2 lit. f wird insoweit nur Bezug genommen auf "sämtliche in Anlagen 11 näher bezeichnete Vereinbarungen". Die Beklagte selbst räumt indes ein, dass zu den in dieser Anlage näher bezeichneten Vereinbarung der Änderungsvertrag vom 24. Juli 1996 sowie der Side-Letter vom 31. Juli 1996 gehörten. Dass die Beklagte über die Verträge und den wirtschaftlichen Hintergrund informiert war, ergibt sich im Übrigen auch aus dem letter of intent, der zwischen der F und der T gewechselt wurde. Dort wird nämlich in § 1 Ziff. 5.2, 3. Absatz ausdrücklich festgehalten, dass die T über den Auftrag der B mit dem Landkreis Y bezüglich der Deponie O 5 informiert wurde und ebenso "über die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen". Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass "auch dieser Auftrag mit allen damit verbundenen Verpflichtungen von t bzw. den Tochtergesellschaften von T übernommen" werden sollten.

Nach allem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte in die vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Klägern eingetreten ist.

5. Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, dass der Änderungsvertrag vom 24. Juli 1996 wegen geänderter Umstände nicht mehr von rechtlicher Bedeutung sein könne, weil sie ihre Gewinne aus dem Projekt nicht mehr diesem Vertrag zu verdanken habe. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, dass die Beklagte kostenintensive und zeitaufwendige Nachverhandlungen mit dem Landkreis Y und ihrer Subunternehmerin habe führen müssen, um das Vertragsverhältnis wirtschaftlich abzuwickeln, ergibt sich daraus kein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage des Änderungsvertrages vom 24. Juli 1996.

6. Den Klägern steht die zuletzt geltend gemachte Hauptforderung auch in der verlangten Höhe zu.

Denn nach dem Änderungsvertrag vom 24. Juli 1996 sollten sie 10,20 DM pro Kubikmeter abgerechnetes Sickerwasser bis zu einer maximalen Menge von 315.000 Kubikmeter innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages erhalten, wobei der Verlustvortrag in Höhe von 300.000 DM zunächst mit den gesamten Zahlungsüberschüssen verrechnet werden sollte.

Aufgrund der vom Senat erhobenen Beweise steht fest, dass seit Beginn des Anlagenbetriebes zwischen 1998 bis einschließlich 2003 104.826,20 Kubikmeter Sickerwasser abgerechnet worden sind. Dies hat der Zeuge Z 1, der technische Direktor im Bereich Abwasserreinigung der Subunternehmerin der Beklagten, nachvollziehbar und präzise bekundet. Die Projektbetreuerin der Beklagten hat diese Werte im Wesentlichen bestätigt.

Aus den Aussagen beider Zeugen ergibt sich, dass sich die - rechtlich unerhebliche - Differenz zwischen den nach dem Vertrag maßgebenden abgerechneten Kubikmetern Sickerwasser zu den tatsächlich angefallenen daraus erklärt, dass zeitweise aufgrund der in dem Vertrag ausdrücklich zum Schutze des Investors vorgesehenen Mindestmenge eine entsprechend höhere Menge in die Abrechnung eingestellt wurde als tatsächlich angefallen war. An der von den Zeugen übereinstimmend angegebenen, für die Forderung der Kläger allein maßgeblichen Menge des abgerechneten Sickerwassers ändert dies nichts.

Ausgehend von der Berechnungsgrundlage des Vertrages errechnet sich unter Berücksichtigung der abgerechneten Sickerwassermenge und des vereinbarten Multiplikators ein Betrag von 1.069.227,20 DM. Davon verbleibt nach vereinbarungsgemäßem Abzug von 300.000 DM eine Summe von 769.227,20 DM. Davon 28,57 % sind 219.768,21 DM. Zuzüglich unbestritten vereinbarter Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % beläuft sich das "quotale Entgelt" der Kläger zusammen auf 254.931,11 DM. Dies entspricht einem Betrag von 130.344,20 €, welcher den Klägern unstreitig je zur Hälfte zusteht.

Unter Berücksichtigung der aus § 308 ZPO folgenden Begrenzungen ist den Klägern daher die jeweils geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe zuzusprechen.

7. Der Zinsnebenanspruch war den Klägern dagegen nur in der gesetzlichen Höhe seit Zustellung der Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2004 zuzubilligen (§ 291 BGB).

Für einen weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Zinsanspruch fehlt es an dem erforderlichen Sachvortrag der Kläger.

Nach dem maßgeblichen Vertrag vom 8. November 1995/24. Juli 1996 sollten die "Entgelt"- Zahlungen an die Kläger jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wobei die monatlichen Zahlungsüberschüsse bis zur Auszahlung zwar mit dem jeweiligen Diskontsatz verzinst werden sollten. Ein daran anknüpfender Zinsanspruch setzte indes voraus, dass solche "Zahlungsüberschüsse" zugunsten der Kläger bestanden. Im Hinblick auf die vertraglich vorgesehene vorrangige Anrechnung eines Verlustvortrags von 300.000 DM fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Darlegung der Kläger, ab welchem Zeitpunkt ein von dieser Verrechnung des Verlustvortrags nicht erfasster "Zahlungsüberschuss" zu ihren Gunsten zur Entstehung gelangt ist .

Auch unter Verzugsgesichtspunkten ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Die vertragliche Zahlungsvereinbarung begründet nicht die Entbehrlichkeit einer Mahnung. An einer solchen fehlt es. Das Schreiben der Kläger vom 4. Januar 2000 stellt keine Mahnung im Sinne von § 286 BGB dar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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