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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 11 Verg 14/07
Rechtsgebiete: HochSchG, VwKostG, GKG
Vorschriften:
HochSchG § 113 | |
VwKostG § 8 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landgerichts Hessen vom 07.11.2007 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 und 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer nur noch eine Kostenentscheidung getroffen hat (Juris PK-VergabeR/Summa, § 116 GWB Rn. 10 f.). Der Senat kann über die sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil keine Sachentscheidung in der Hauptsache zu treffen ist (vgl. Summa a. a. O., § 120 Rn. 12).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil die Antragsgegnerin gemäß § 113 Hessisches Hochschulgesetz von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit ist. Da gemäß § 8 Hessisches Verwaltungskostengesetz das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, worunter sämtliche Länderministerien, Landesämter, Regierungspräsidien und deren Unterbehörden zählen, genießt auch die Antragsgegnerin Gebührenbefreiung.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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