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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 11 Verg 3/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 Verg 3/07 11 Verg 4/07

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 104 Abs. 3 ZPO) und begründet.

Zu Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Anrechnung einer 0,75 Geschäftsgebühr auf die im Beschwerdeverfahren entstandene 1,6-Verfahrensgebühr. Eine Anrechnung der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens findet nicht statt. Eine Anrechnung würde verkennen, dass es sich beim vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, auf welches die Anrechnungsregelung abzielt - auch der Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung eines kontradiktorisch und gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens vor der Vergabekammer handelt, das mit einem herkömmlichen Verwaltungsverfahren nicht zu vergleichen ist. Dem echten Rechtsmittelverfahren, als das das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht angesehen werden muss, ist eine Anrechnung fremd (KG, VergabeR 2005, 402 mit Anmerkung von Trautner). Dem folgt der Senat. Da der Rechtspfleger danach die Verfahrensgebühr zu Unrecht um 1.893,- € gekürzt hat, war dieser Betrag den zu erstattenden Kosten auf die sofortige Beschwerde hinzuzusetzen.

Darüber hinaus waren weitere 956,- € an zu erstattenden Kosten festzusetzen, weil nach dem insoweit rechtskräftigen Beschluss des Vergabesenats vom 07.08.2007 die Antragsgegnerin und die Beigeladene die für die Amtshandlung der Vergabekammer entstandenen Kosten zu 3/4 zu tragen haben. Da die Antragstellerin für die Kosten bislang in voller Höhe aufgekommen ist, steht ihr ein entsprechender Erstattungsanspruch zu, der im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen war. Die gegenteilige Auffassung des Rechtspflegers findet im Gesetz keine Stütze.

Ende der Entscheidung

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