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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 11 Verg 8/07
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die Gebührenhöhe ist nach § 128 Abs. 2 GWB eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer liegende Entscheidung. Dem Vergabesenat ist insoweit jedoch eine Kontrolle dahin eröffnet, ob die erfolgte Gebührenfestsetzung frei von Ermessenfehlern ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2003 - Az.: 1 Verg. 11/03). Die statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht. Gegen den ihr am 01.06.2007 zugestellten Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin am 14.06.2007 innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsmittel auch von vornherein auf den Kostenpunkt oder einzelne Positionen davon beschränken (Summa in: juris PK-Vergaberecht, § 116 Rn. 12).

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer im Kostenpunkt und zur Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren.

Gegen die Verwendung von Gebührentabellen, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgehen, bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Voraussetzung ist aber, dass die Gebührentabelle nicht als starre Regelung, sondern als Richtlinie angesehen wird und die Vergabekammer ihr Ermessen dadurch ausübt, dass sie Besonderheiten des Einzelfalles durch Zu- oder Abschläge Rechnung trägt (Summa a.a. O., § 128 Rn. 22). Um die ermessenfehlerfreie Festsetzung der Gebühr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kontrollieren zu können, ist es deshalb erforderlich, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Gebühr nachvollziehbar begründet wird. Daran fehlt es - wie die Antragstellerin zu Recht rügt - in dem angefochtenen Beschluss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, von welchem "streitgegenständlichen Wert des Angebots" der Antragstellerin die Kammer ausgegangen und wie sie zu einem in der Gebührentabelle des Bundes nicht ausgewiesenen Betrag von 21.200,- € gelangt ist.

Da der Senat sein Ermessen auch nicht an die Stelle desjenigen der Vergabekammer setzen kann, war der Beschluss im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache an die Vergabekammer zur Überprüfung, erneuten Ausübung ihres Ermessens und nachvollziehbaren Begründung ihrer Entscheidung zurückzuverweisen.

Dabei war der Vergabekammer auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überlassen.

Ende der Entscheidung

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