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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 11 W 13/05
Rechtsgebiete: BGB, VertragsG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
VertragsG § 2
ZPO § 935
ZPO § 940
Zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Wettbewerbsverbots in einem Herausgebervertrag.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin verlegt seit 1989 eine Buchreihe unter dem Titel "Y". In dieser Reihe erscheinen monatlich hochwertig ausgestattete Werke der Literatur sowie Reportagen, politische Interventionen und Handbücher für anspruchsvolle Leser. Der Antragsgegner, einer der bekanntesten deutschen Schriftsteller, ist einer der Mitbegründer der Reihe "Y".

Zwischen den Parteien besteht seit dem 26. September 1989 ein Herausgebervertrag, mit dem sich der Antragsgegner als Herausgeber verpflichtete, jährlich 12 Titel auszuwählen und in der Reihe "Y" herauszugeben. Der Vertrag wurde durch mehrere Nachträge ergänzt und durch Nachtrag Nr. 5 vom 26. September 1989 bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Weiter heißt es im Nachtrag Nr. 5 unter Ziffer 1):

"... Diese Frist verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls der Vertrag nicht drei Jahre vor Ablauf der Frist von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird, was keiner weiteren Begründung bedarf. Entsprechendes gilt auch für weitere Verlängerungen um jeweils ein Kalenderjahr".

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2004 erklärte der Antragsgegner den Rücktritt vom bzw. die Kündigung des Herausgebervertrages zum 31. März 2005, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Begründet wurde der Rücktritt gemäß § 4 Abs. 3 des Herausgebervertrages mit Veränderungen an den Kapital- und Stimmrechtsverhältnissen bei der Antragstellerin. Hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen fristlosen Kündigung beruft sich der Antragsgegner auf Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien und § 40 Urheberrechtsgesetz.

Anfang Mai 2005 schloss der Antragsgegner einen Vertrag über die Herausgabe einer Buchreihe mit dem Titel "X" ab, die ab Herbst 2005 als Gemeinschaftsprojekt der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und des ... -Verlags erscheinen soll.

Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner verletze mit der Herausgabe der Reihe "X" seine Verpflichtungen aus dem bestehenden Herausgebervertrag über "Die Andere Bibliothek". Der Herausgebervertrag sehe zwar kein ausdrückliches Konkurrenzverbot vor. Auch ohne eine solche Regelung sei der Antragsgegner aber während der Laufzeit des Vertrages in seinem wettbewerblichen Verhalten an die Grenzen gebunden, die sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Verleger und Herausgeber ergeben. Dazu gehöre namentlich, sich für kein Vorhaben zu engagieren, das das Profil des Werks im literarischen Wettbewerb "verwässere". Mit den Treuepflichten des Antragsgegners sei es deshalb schlechthin unvereinbar, dass er sich unter der Geltung des bestehenden Herausgebervertrages für eine konkurrierende Buchreihe in die Dienste eines anderen Verlags stelle. Ein Unterlassungsanspruch stehe ihr, der Antragstellerin, auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs, namentlich der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu. Der Herausgebervertrag laufe noch bis zum 31. Dezember 2007, er sei weder rückabgewickelt noch vorzeitig gekündigt worden. Gründe, die zu einem Rücktritt oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigten hätten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht vorgelegen.

Die Antragstellerin hat deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt:

Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Titel "X" angekündigte Buchreihe herauszugeben,

hilfsweise, vor dem 31. Dezember 2007 die von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Titel "X" angekündigte Buchreihe herauszugeben.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, der Buchreihe "Die Andere Bibliothek" komme weder wettbewerbliche Eigenart zu, noch unterliege der Antragsgegner einem stillschweigenden Wettbewerbsverbot.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und - nach dem Hilfsantrag - auch begründet.

Nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner jedenfalls bis zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Herausgebervertrags zu. Denn der Antragsgegner ist aufgrund eines stillschweigend vereinbarten, dem Vertrag immanenten Wettbewerbsverbots gehindert, eine unmittelbar mit der bei der Antragstellerin verlegten "Y" in Wettbewerb tretende Buchreihe als Herausgeber zu betreuen (dazu nachfolgend unter 1.). Aufgrund des von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachstands besteht - unter Berücksichtigung auch des Vorbringens des Antragsgegners in seiner Schutzschrift vom 11. Mai 2005 - aufgrund vorläufiger, summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Herausgebervertrag zwischen den Parteien nicht durch die Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2004 beendet worden ist (dazu unter 2.).

1. Auch wenn ein Verlagsvertrag dem Verfasser nicht ausdrücklich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, verletzt der Verfasser in der Regel seine Treuepflicht gegenüber dem Verleger, wenn er während der Dauer des Verlagsvertrages über den gleichen Gegenstand in einem anderen Verlag ein Werk erscheinen lässt, das sich an den gleichen Abnehmerkreis wendet und nach Art und Umfang geeignet ist, dem früheren Werk ernsthaft Konkurrenz zu bereiten (BGH GRUR 1973, 426 - Medizin-Duden). Diese für den Verlagsvertrag geltenden Grundsätze sind auf Herausgeberverträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend anwendbar. Ebenso wie der Verfasser hat auch der Herausgeber nach dem den Herausgebervertrag beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben alles zu unterlassen, was die Auswertung eines von ihm herausgegebenen Werkes durch den Verleger in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Dabei kann unter anderem zu berücksichtigen sein, ob es sich um langfristige, eine Vielzahl von Werken betreffende Vertragsbeziehungen mit erheblichen Dauerinvestitionen des Verlegers handelt, bei denen das Verhalten des Verfassers bzw. Herausgebers das Vertrauen auf ungestörte Auswertung erweckt hat (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 8 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Unrecht verneint, weil es allein darauf abgestellt hat, ob die neue Buchreihe das gleiche Themengebiet behandelt und die Gefahr inhaltlicher Überschneidungen besteht. Darauf allein kommt es hier indes nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist, dass sich das Werk an den gleichen Abnehmerkreis wendet und nach Art und Umfang geeignet ist, der Buchreihe der Antragstellerin ernsthaft Konkurrenz zu bereiten. Zwar ist eine thematische Überschneidung bei der Herausgabe der beiden Buchreihen nicht ohne weiteres zu befürchten, weil beide Reihen bei der Auswahl nach dem Motto "Alles ist möglich" verfahren. Auf thematische Überschneidungen ist aber wegen der sonstigen Besonderheit der beiden Buchreihen nicht entscheidend abzustellen. Für beide Buchreihen ist vielmehr typisch, die Auswahl der einzelnen Bände nicht durch spezifische thematische Vorgaben zu beschränken, sondern beliebige Themenbereiche aufzugreifen, seien es Sachbücher, sei es Literatur, Lyrik, Klassik oder Neuerscheinungen, und sich an einen an anspruchsvoller Literatur und bibliophilen Ausstattungen besonders interessierten Leserkreis zu wenden. Als wesentliche Gemeinsamkeit erscheint neben der regelmäßigen Erscheinungsweise und der möglichen Breite der Themenauswahl deshalb vor allem die wertvolle Aufmachung und Ausstattung der einzelnen Bände, die sich der traditionellen Buchdrucker- und -binderkunst verpflichtet fühlt. Das Bemühen des Antragsgegners in seiner Schutzschrift, die Unterschiede zwischen beiden Reihen besonders hervorzuheben, vermag nicht zu überzeugen. Die Ankündigung des "...-Programms" der "X" (Anlage A G 31 zur Schutzschrift) erweckt viel eher den Eindruck, dass es sich bei der beabsichtigten Reihe um die Fortsetzung der Reihe "Y" unter anderem Namen handelt. Das betrifft sowohl das Programm, wo unter dem Motto "Alles ist möglich" neue Prosa und neue Bilder, Vergessenes und Unerhörtes, Politik und Wissenschaft ganz ohne Rücksicht auf den Trend ausgewählt werden sollen. Das betrifft vor allem auch die beabsichtigte aufwendige Ausstattung im Hinblick auf die Typografie und den Einband sowie die Herausgabe limitierter Erstauflagen in besonders aufwendiger Ausstattung. Das betrifft schließlich und nicht zuletzt auch die Person des Antragsgegners selbst. Der Antragsgegner ist nach eigenen Angaben in der Schutzschrift vom 11.05.2005 einer der bekanntesten deutschen Schriftsteller und Intellektuellen. Sein Name und seine Person sind mit "Y" aufs Engste verbunden, er steht für die Auswahl der einzelnen Titel und damit für die besondere Qualität der Buchreihe. Entsprechendes gilt für den früheren Verleger und Drucker der Buchreihe, A, der ausweislich der vorliegenden Presseberichte und Werbebroschüren - wie schon bei der Antragstellerin - die neue Buchreihe mit dem Antragsgegener gemeinsam betreuen soll. Dementsprechend ist ausweislich der vorgelegten Presseberichterstattung die Entscheidung des Antragsgegners als "Kampfansage" an die Antragstellerin bezeichnet worden, der Antragsgegner kündige damit faktisch dieselbe Reihe in einem anderen Verlag an. Plastisch heißt es in einem ... - Online -Bericht vom 14.5.2005, ohne den Antragsgegner werde " Y" soviel wert sein wie " die Harald -Schmidt -Show ohne Harald Schmidt".

Gerade auch die langjährige Verbundenheit der Person des Antragsgegners mit der "Y" und die damit einhergehende besondere Prägung und Wertschätzung der Reihe durch die Herausgeberschaft des Antragsgegners lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass der Antragsgegner in einem anderen Verlag eine nahezu identisch angelegte Reihe herausgibt, ohne seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Antragstellerin nachhaltig zu verletzen. Dass beide Buchreihen aufgrund des nahezu vollständig übereinstimmenden Konzepts und des sich damit überschneidenden angesprochenen Abnehmerkreises in einem engen Wettbewerbsverhältnis stehen, steht für den Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Adressatenkreis zählen und die dies deshalb auch aus eigener Wahrnehmung beurteilen können, außer Frage.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Reihe "Y" nicht nur um ein äußerst bekanntes und renommiertes, sondern auch wirtschaftlich sehr erfolgreiches Projekt handelt, dem im Verlagsprogramm der Antragstellerin seit Jahren ein besonderer Stellenwert zukommt. Der Antragsgegner würde durch eine konkurrierende Herausgeberschaft den wirtschaftlichen Wert der Buchreihe aber voraussichtlich erheblich beeinträchtigen.

Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände erscheint dem Senat eine zweigleisige Herausgeberschaft für beide Buchreihen deshalb nicht ohne eklatante Verletzung der vertraglichen Treue- und Enthaltungspflichten des Antragsgegners möglich ( § 242 BGB ). Auch wenn ein stillschweigendes oder vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot in einem Verlags- oder Herausgebervertrag nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen mag, liegen die Voraussetzungen doch auf der Hand, wenn der Herausgeber praktisch seine bisherige Tätigkeit nahezu identisch für einen anderen Verlag fortsetzen möchte.

Ein entsprechendes Wettbewerbsverbot gilt für den Antragsgegner deshalb jedenfalls, so lange der Herausgebervertrag mit der Antragstellerin nicht beendet worden ist.

2. Aufgrund des dargelegten und glaubhaft gemachten Sachstands und der auf dieser Grundlage möglichen summarischen Prüfung besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Herausgebervertrag durch die Kündigung vom 15.10.2004 zum 31.03.2005 nicht beendet wurde.

Soweit der Antragsgegner seinen Rücktritt vom Vertrag auf § 4 Abs. 3 gestützt hat, wird aus dem bisherigen Vortrag - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Schutzschrift - nicht ersichtlich, dass die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 3 ist der Herausgeber zum Rücktritt nämlich nur berechtigt, wenn sich durch eine wesentliche Veränderung in den Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen des Verlages oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Im Kündigungsschreiben vom 15.10.2004 findet sich zwar die Behauptung, dass sich das Verlagsprogramm und die Gesamtausrichtung des Verlags in diesem Sinne geändert habe, eine näher, substantiierte Darlegung enthält der Vortrag des Antragsgegners aber nicht.

Auch die zur Begründung der hilfsweise ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses angeführten Gründe dürften eine außerordentliche Kündigung des Herausgebervertrages nach der vorläufigen Beurteilung des Senats kaum rechtfertigen. Verlagsverträge können zwar aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn ein gedeihliches Zusammenarbeiten der Parteien nicht mehr möglich ist, so dass die Fortsetzung des Vertrages nach den gesamten Umständen dem einen Teil nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kündigung die ultima ratio bildet, die nur in Betracht kommt, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zuzumuten ist. So ist es gerade bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie sie Verlagsverträge zu bilden pflegen, dem beschwerten Partner in der Regel auch zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst einmal zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen (Schricker, a.a.O., § 35 Rn. 24 m.w.N.).

Die von dem Antragsgegner in der Kündigung vom 15. Oktober 2004 sowie seiner Schutzschrift angeführten Ereignisse dürften - jedenfalls nach vorläufiger Beurteilung - eine sofortige außerordentliche Kündigung des langjährigen Herausgebervertrages als ultima ratio kaum rechtfertigen. Soweit es sich überhaupt um ausreichend substantiierte Vorwürfe handelt, fällt auf, dass sie zumindest weit überwiegend nicht unmittelbar den Antragsgegner, sondern das Verhältnis leitender Mitarbeiter der Antragstellerin zu einem Dritten, Herrn A, anlässlich eines speziellen Projekts betreffen und damit nicht über Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten hinausgehen dürften, wie sie im Rahmen langfristiger Vertragsbeziehungen nie vollständig auszuschließen sind, ohne dass sie damit schon das grundlegende Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien nachhaltig und unwiderruflich in Frage zu stellen geeignet sind.

Ein Kündigungsrecht nach § 40 Urheberrechtsgesetz steht dem Antragsgegner nicht zu. Danach kann ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Der Antragsgegner hat sich in dem Herausgebervertrag nicht verpflichtet, als Urheber über von ihm künftig zu schaffenden Werke zu verfügen, sondern lediglich Werke von Drittautoren auszuwählen. § 40 Urhebergesetz will den Urheber vor zu weitgehenden Bindungen hinsichtlich der künftigen Verfügung über sein Werk schützen und ist deshalb - auch nicht entsprechend - auf den hier zu beurteilenden Herausgebervertrag anzuwenden.

3. Kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aufgrund eines immanenten Wettbewerbsverbotes Unterlassung der Herausgabe der konkurrierenden Buchreihe "X" verlangen, so besteht ein entsprechender Anspruch jedenfalls auf der Grundlage des nicht gekündigten Herausgebervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2007, nachdem sich der Herausgebervertrag mangels Kündigung vor dem 15.10.2004 bis zu diesem Zeitpunkt verlängert hat und durch die außerordentliche Kündigung vom 15.10.2004 - wie dargelegt - mit überwiegender wahrscheinlichkeit nicht beendet worden ist. Ob sich die Antragstellerin nach einer Beendigung des Herausgebervertrages auf ein stillschweigendes oder immanentes nachvertragliches Wettbewerbsverbot berufen könnte, braucht der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu entscheiden, da die Untersagung längstens bis zum 31.12.2007 eine ausreichende vorläufige Regelung im Eilverfahren darstellt, so dass die weitergehenden Fragen im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. Aus diesem Grund war auch der weitergehende uneingeschränkte Unterlassungsantrag mit der sich aus § 92 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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