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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 11 W 20/01
Rechtsgebiete: BGB, KUG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
KUG § 22
ZPO § 127 Abs. 4
Der ohne aktuellen Anlass veröffentlichte Pressebericht über ein 20 Jahre zurückliegendes Verbrechen unter Veröffentlichung eines Fotos und Nennung des Namens des Täters, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn es sich um eine schwere und spektakuläre Straftat handelt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

11 W 20/01

Verkündet am 13.08.2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 13. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.3.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt wegen eines 1980 begangenen Raubmordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Antragsgegnerin verlegt die B. ­ Zeitung".

Die Frankfurter Ausgabe der B. ­ Zeitung" vom 15.8.2000 berichtete unter der Überschrift Preungesheim ­ der Knastbunker wird abgerissen" über Sanierung, Abriss und Neubau der Untersuchungshaftanstalt Preungesheim. Unter der Schlagzeile ...und sie waren alle Gäste" waren die Fotos von 8 ehemaligen Insassen der Haftanstalt, deren Namen im Zusammenhang mit spektakulären Kriminalfällen steht, sowie eine stichwortartige Beschreibung der ihnen zur Last gelegten Straftaten abgedruckt. Unter dem Fotos des Antragstellers befand sich folgender Text :

Touristenkiller R.M (63 ).1980 erschoss er im Italienurlaub den Iserlohner Dachdekkermeister Bernhard G.(32), dessen Ehefrau Ruth (32) und dessen Tochter Michaela (13), raubte ihnen die Segelyacht. Nach zwei Monaten Flucht wurde er auf Mallorca gefasst ­ lebenslang".

Der Name des Antragstellers ist in dem Artikel voll ausgeschrieben.

Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Er möchte die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch nehmen und hat beantragt, ihm für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9.3.2001 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Berichterstattung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht, an einer Rechtsgrundlage für eine Entschädigungsforderung fehle es auch, weil keine Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlägen.

II.

Die zulässige Beschwerde ( § 567 Abs. 1 ZPO ) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 114 Abs. 1 ZPO ).

1.) Allerdings verletzt die beanstandete Berichterstattung ­ entgegen der Auffassung des Landgerichts - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht am eigenen Bild ( §§ 823 Abs.1 BGB, 22 KUG ).

Soweit das Landgericht gemeint hat, auch bei länger zurückliegenden Straftaten sei eine die Person des Täters identifizierende Wort- und Bildberichterstattung zulässig, das Persönlichkeitsrecht des Täters müsse im Rahmen der gebotenen Abwägung hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn das Verbrechen durch seine Gesamtumstände als besonders spektakulär und die Öffentlichkeit bewegend erscheine, kann dem nicht gefolgt werden.

Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung und Abbildung des Täters beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsbereich erheblich ( BVerfG 35, 202,226 ­Lebach). Nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung ist ein Straftäter keine absolute Person der Zeitgeschichte, selbst wenn es sich um einen Schwerverbrecher handelt, dessen Fall in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt hat und zur Kriminalgeschichte" geworden ist ( OLG Hamburg AfP 91,537, 539 ). Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit läßt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, allein gelassen zu werden", zunehmende Bedeutung und setzt dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und ­ täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlich- keit getreten ist und die allgemeine Mißachtung erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen ( BVerfG 35,202,234 ). Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten kommt deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender Zeit schwindet dagegen das Interesse und Informationsbedürfniss der Öffentlichkeit, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses an Gewicht zunimmt.

Die Nennung des Namens und die Veröffentlichung eines Bildnisses eines Straftäters in der Presseberichterstattung über seine früheren Straftaten verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach der Güterabwägung im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraumes trotz der Schwere der Tat nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass besteht ( OLG Hamburg AfP 94, 232; 91, 537; OLG Hamm AfP 88, 258; OLG Köln AfP 86, 347; OLG München AfP 81, 360; Prinz / Peters, Medienrecht, Rn. 107, 853 ; Steffen in Löffler, Presserecht, 4.Aufl. Rn. 211 mwN). Die Veröffentlichung eines Bildnisses kann schon kurze Zeit nach Beendigung eines Strafverfahrens nicht mehr gerechtfertigt sein ( Prinz / Peters aaO. mwN ). Bei der Wortberichterstattung ist die Aktualitätsgrenze für den Straftäter zwar nicht so restriktiv zu bemessen. Die Rechtsprechung hat hier eine genaue Fixierung der zeitlichen Grenzen abgelehnt. Auch hier ist die zeitliche Grenze für die Berichterstattung unter Namensnennung aber erheblich früher anzusetzen als auf das Ende der Strafverbüßung ( vgl. Steffen aaO.).

Für die hier zu beurteilende Berichterstattung gab es keinen neuen, aktuellen Anlass, wie er vorliegen kann, wenn der Betroffene erneut straffällig wird oder neue Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten ( vgl. Prinz / Peters aaO.). Zwischen der Information über den Abriss des Gefängnis- ses und dem Bericht über den Lebenslauf ehemaliger prominenter" Insassen besteht kein sachbezogener Zusammenhang. Der willkürlich hergestellte Zusammenhang dient allein dem Unterhaltungsbedürfnis der Leser. Dem kann bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die seit der Straftat vergangene Zeit kein Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers zuerkannt werden.

Das Landgericht hat bei seiner gegenteiligen Auffassung das im Lauf der Zeit abnehmende Informationsinteresse und den zunehmenden Persönlichkeitsschutz des Täters nicht ausreichend gewürdigt. Dass die Tat und der Prozess seinerzeit spektakulär waren, reicht für einen Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nach einem Zeitablauf von 20 Jahren nicht aus. Andernfalls würde bei spektakulären Verbrechen das Persönlichkeitsrecht stets hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müssen, wodurch der Täter im Ergebnis einer absoluten Person der Zeitgeschichte gleichgesetzt würde. Ein derartiges historisches Interesse an der Individualität des Täters, das seine Namensnennung und Abbildung zeitlich unbegrenzt gestatten würde, ist aber nach ganz herrschender Ansicht zu verneinen ( OLG Hamburg aaO. mwN ). Dem folgt der Senat, weil andernfalls der zentralen Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Abzuwägen sind vielmehr die beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall. Eine Berichterstattung unter Namensnennung und Veröffentlichung eines Bildnisses wird längere Zeit nach einer Straftat oder Haftverbüßung für eine sachliche Information der Öffentlichkeit in der Regel nicht erforderlich sein.

Aus den vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) folgt nichts anderes. Soweit danach auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Straftäter keinen Anspruch darauf gibt, mit der Tat in der Öffentlichkeit nicht mehr konfrontiert zu werden ( BVerfG NJW 00, 1859, 1860 unter II. 2. B)1.), beziehen sich die Ausführungen des BVerfG auf eine den Täter nicht identifizierende Sendung. Für die Berichterstattung mit Bild und Namensnennung ohne aktuellen Anlass kann daraus nichts hergeleitet werden. Auch wenn es sich aufgrund der Schwere der Straftat des Antragstellers und der seinerzeit spektakulären Begleitumstände um einen aus dem durchschnittlichen Geschehen herausgehobenen Kriminalfall gehandelt haben mag, war die Berichterstattung der Antragsgegnerin unter voller Namensnennung und Ablichtung eines Bildnisses des Antragstellers nach allem nicht gerechtfertigt.

Das gilt auch unabhängig davon, dass der Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers derzeit nicht absehbar ist. Zwar hat das BVerfG in der "Lebach" ­ Entscheidung bei der Abwägung der Interessen ganz wesentlich auf die Gefährdung des Ziels der Resozialisierung abgestellt. Daraus folgt indes nicht, dass eine Berichterstattung unter Namensnennung erst ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung unzulässig ist. Das Ziel der Resozialisierung gilt nicht erst bei einer konkreten Entlassungsaussicht ( OLG Köln AfP 91, 537; OLG München aaO. ). Durch die namentliche Erwähnung werden nicht nur anonyme Leser, sondern auch andere Anstaltsinsassen und ­ personal in negativer Weise erneut auf den Antragsteller aufmerksam gemacht. Unabhängig davon, wie stark der Gesichtspunkt der Resozialisierung hier einschlägig ist, war in jedem Fall auch das Anonymitätsinteresse zu berücksichtigen. Jedem Straftäter steht nach einem gewissen Zeitablauf das Recht zu, irgendwann wieder in Ruhe gelassen zu werden" ( vgl. OLG Hamburg m.w.N.).

2.) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg, weil es an den Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs fehlt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung nur gewährt, wenn die Rechtsverletzung im Bezugrahmen der konkreten Gesamtumstände als schwer zu qualifizieren ist ( Steffen aaO. Rn. 335 mwN ) und sonstige Rechtsbehelfe nicht ausreichen, um die erlittene Rechtsbeeinträchtigung auszugleichen. Regelmäßig kommt der Anspruch deshalb nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre in Betracht. Maßgeblich sind das Gewicht der Verkürzung der Persönlichkeitssphäre, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Ausmaß der Verbreitung des inkriminierten Artikels, Nachhaltigkeit der Belastung und der Grad des Verschuldens auf Verletzerseite. Auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nicht schlechthin, sondern nur dann entschädigungswürdig, wenn sie nach den Umständen des Falls besonderes Gewicht hat ( Soehring, Presserecht, Anm. 32.25; Steffen aaO. Rn. 337 ).

Die Verletzung der Rechte des Antragstellers war zwar schuldhaft. Das Verschulden der Antragsgegnerin ist auch nicht unerheblich. Sie hat sich sowohl durch die Wort- als auch die Bildberichterstattung über die Rechte des Antragstellers hinweg- gesetzt, obwohl ihr bewußt gewesen sein muss, dass die Berichterstattung in dieser Form nach der ganz einhelligen Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die Antragsgegnerin haftet für ihre zuständigen Redakteure, deren Pflicht es ist, unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht Dritter zu verhindern ( § 831 BGB ). Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wäre die Rechtswidrigkeit des Berichts aufgrund der umfangreichen einschlägigen und einhelligen Rechtsprechung unschwer erkannt worden.

Der Senat erachtet jedoch den objektiven Eingriff in die Rechte des Antragstellers, insbesondere die Nachhaltigkeit der Belastung, für nicht so erheblich, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung unabweisbar wäre ( zu dieser Voraussetzung vgl. Steffen aaO. Rn. 338). Bei der Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Betroffenen liegt ­ wenn der Bericht inhaltlich zutreffend ist und sich die Rechtswidrigkeit nur aus dem Fehlen eines berechtigten Interesses an der Offenbarung der Täteridentität ergibt ­ eher eine weniger schwere Beeinträchtigung nahe ( vgl. Soehring, aaO. Anm. 32.24; OLG Düsseldorf AfP 80, 108; OLG Nürnberg NJW 96, 530 ). Soweit von der Rechtsprechung auch in solchen Fällen eine Geldentschädigung zuerkannt wurde, ging die Beeinträchtigung des Verletzten durch Form und Inhalt der inkriminierten Artikel deutlich weiter als im vorliegenden Fall (vgl. etwa OLG Köln AfP 86, 347 ).

Der den Antragsteller betreffende - kurze - Textbeitrag ist Teil eines wesentlich umfangreicheren Artikels, in dem unter anderem noch sieben weitere ehemalige Haftinsassen in Wort und Bild gezeigt und vorgestellt werden. Er ist dadurch deutlich weniger auffällig als ein Artikel, der sich ausschließlich mit dem Antragsteller und seiner Tat befassen würde. Der nur in der Frankfurter Ausgabe und damit einer begrenzten Auflage der B. ­ Zeitung" erschienene Beitrag enthält auch keine Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen, sondern ist in knappem, sachlichem Ton gehalten. Die im gesamten Kontext eher unauffälligen, jedenfalls zurücktretenden Bemerkungen über den Antragsteller wird der Leser daher meist flüchtig zur Kenntnis nehmen und aufgrund des sehr knappen Inhalts auch keinen Anlass zu einer weitergehenden Befassung mit dem Antragsteller und seiner Tat haben. Das spricht dafür, dass die nachwirkenden Belastungen für den Antragsteller weniger schwer und vorübergehender Natur sind, so dass sie sich ­ anders als vielleicht bei einem unmittelbar vor der Entlassung stehenden Straftäter ­ in Grenzen bewegen, die eine Geldentschädigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Hieran vermag auch die Veröffentlichung eines Lichtbildes des Antragstellers nichts zu ändern.

Soweit der Antragsteller vortragen läßt, seine einzige Bezugsperson habe aufgrund der Berichterstattung ihre Hilfsangebote zurückgezogen, ist der Vortrag zumindest nicht verständlich, weil nicht unterstellt werden kann, dass diese Person über die Vergangenheit des Antragstellers erst durch den inkriminierten Artikel erfahren hat.

Der Senat verkennt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Rechtsverletzung häufig nicht auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann. Ein Widerrufsanspruch kommt mangels unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht in Betracht, ein erst auf künftiges Verhalten gerichteter Unterlassungsanspruch vermag die bereits erfolgte Rechtsverletzung nicht auszugleichen und geht für die Zukunft regelmäßig ins Leere, weil die Wiederholung der Veröffentlichung in einer auf aktuelle Berichterstattung zugeschnittenen Tageszeitung nur selten zu befürchten sein wird. Allein dieser Gesichtspunkt macht die Zuerkennung einer Geldentschädigung an den Antragsteller aber nicht schon unabweislich, auch wenn Medien sich häufig nur durch Schmerzensgelder von Eingriffen in allgemeine Persönlichkeitsrechte Dritter abschrecken lassen und der Entschädigungsanspruch nicht zuletzt generalpräventiven Charakter hat. Der Geldentschädigungsanspruch hat indes nicht (allein) die Funktion, etwaige Lücken im Rechtsschutzsystem zu füllen; der Subsidiaritätsgrundsatz" bedeutet nur, dass ein Entschädigungsanspruch dort entfällt, wo ein Ausgleich in anderer Form möglich ist. Stets muss neben dem fehlenden anderweiten Ausgleich ­ also kumulativ ­ aber ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild gegeben sein, um den Anspruch zu begründen. Davon vermag sich der Senat hier aufgrund des bisherigen Sachvortrags nicht zu überzeugen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt ( § 127 Abs. 4 ZPO ).

Ende der Entscheidung

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