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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 11 W 22/03 (Kart)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 46 | |
ZPO § 567 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 22/03 (Kart)
Entscheidung vom 25. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter .... am 25.7.2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.04.2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.382,09 € (2.702,13 DM).
Gründe:
I. In einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht hat der Beklagte die Mitglieder der 6. Zivilkammer wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 7.4.2003 hat die Kammer das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet nach der seit 1.1.2002 geltenden Neuregelung des Beschwerderechts die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur noch statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Damit ist gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gem. § 46 Abs. 1 ZPO durch das Landgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens keine sofortige Beschwerde mehr gegeben ( Zöller / Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 567 Rn. 38; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl. § 567 Rn. 25; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651).
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen ( § 572 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 "Ablehnung").
Ende der Entscheidung
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