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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: 11 W 27/09
Rechtsgebiete: KostO, UrhG
Vorschriften:
KostO § 128 c | |
UrhG § 101 Abs. 9 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenansatz für einen Antrag auf Gestattung der Erteilung von Auskünften über die Inhaber von insgesamt 199 IP Adressen.
Die Antragstellerin hatte beim Landgericht Frankfurt am Main erfolglos beantragt, der Beteiligten zu gestatten, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, unterschiedlichen Zeitpunkten 199 näher bezeichnete IP-Adressen verwendet haben, über die insgesamt 55 näher bezeichnete Werke zum download angeboten wurden.
Mit Rechnung vom 08.10.2008 wurde gemäß § 128c Nr. 4 KostO eine Gebühr von 39.800,00 Euro angesetzt. Mit ihrer erfolglos gebliebenen Erinnerung, zu der der Vertreter der Landeskasse mit Schriftsatz vom 3.2.2009 Stellung genommen hatte, und ihrer daraufhin eingelegten Beschwerde begehrt die Antragstellerin eine Reduzierung der Gebühr auf 200,00 €.
Der zunächst zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.04.2009 gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO auf den Senat übertragen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.
Gemäß § 128c Nr. 4 KostO, der am 01.09.2008 in Kraft getreten ist, wird für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 € erhoben.
Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht eindeutig entnehmen, was als "Antrag" zu verstehen ist. Er lässt sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu.
Nach den Gesetzesmaterialien trägt die in § 128c KostO vorgesehene Gebühr dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung. Das Gericht hat nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der Entscheidung abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt (BT-Drucks 16/5048, S. 36).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf kritisiert, dass bei den Staatsanwaltschaften Anzeigen mit einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 € pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftsersuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse mit 200 Euro Gebühren belegt würde (BT-Drucks 16/5048, S. 56).
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Gebühr von 200 € am gerichtlichen Aufwand orientiere und dass sie im späteren Verfahren gegenüber dem Rechtsverletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (BT-Drucks 16/5048, S. 63).
Im Schrifttum wird mit Hinweis auf BT-Drucks. 16/5048, S. 56 vertreten, die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO falle für jede einzelne IP-Adresse an (so Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 39; im Ergebnis ohne nähere Begründung ebenso LG Köln, Beschl. v. 2.9.2008 - 28 AR 4/08, MMR 2008, 761). Auch der Senat hatte sich in einem obiter-dictum ursprünglich diese Auffassung angeschlossen (Beschl. v. 27.11.2008, 11 W 37/08).
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass der Gesetzgeber wollte, die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO solle für jede einzelne IP-Adresse anfallen. Mit ausreichender Klarheit geht aus den Materialien nur hervor, dass der gerichtliche Aufwand für die Gebührenbemessung maßgebend sein sollte.
Daraus folgt zunächst, dass in Fällen, in denen der Antragsteller inhaltlich selbständige Anträge in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst hat, nicht bloß eine Gebühr von 200,00 € entsteht. Denn der Aufwand für die Bearbeitung steigt, je mehr unterschiedliche Sachverhalte das Gericht zu beurteilen hat. Der Intention des Gesetzgebers, die Gebühr einerseits zu pauschalieren, andererseits aber am entstehenden Aufwand auszurichten, entspricht es vor diesem Hintergrund am besten, wenn auch im Falle der Zusammenfassung mehrerer inhaltlich unterschiedlicher Anträge für jeden Antrag eine gesonderte Gebühr anfällt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2009 - 6 W 4/09, WRP 2009, 335).
Unterscheidet sich der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in einem wesentlichen Punkt, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2009 - 6 W 4/09, WRP 2009, 335).
Mehrere Anträge kommen danach in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben, so wenn unterschiedliche sog. Client-GUID verwendet wurden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, wie vor). Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen kann dagegen nicht sicher darauf geschlossen werden, wie viele Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen haben (OLG Karlsruhe, wie vor; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2008, 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 38). Auch der Prüfungsaufwand des Gerichts hängt nicht von der Anzahl der IP-Adressen ab, insbesondere erfordert ein Antrag, der 200 IP Adressen zum Gegenstand hat, keinen 200-fachen Prüfungsaufwand. Auf die Anzahl der IP-Adressen kommt es danach nicht an.
Der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt unterscheidet sich auch dann für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in wesentlichen Punkten und bildet jeweils einen inhaltlich gesonderten Antrag, wenn mehrere unterschiedliche Werke zum Download angeboten werden (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2008, 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 38 OLG Düsseldorf, I-10 W 11/09, Beschl. v. 12.3.2009). Auch der Prüfungsaufwand des Gerichts erhöht sich insoweit, da für jedes einzelne Werk zu prüfen ist, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Macht ein Antragsteller wie hier in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend, dann handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen.
Da hier nach dem Vortrag der Antragstellerin 55 unterschiedliche Werke betroffen sind, beträgt die Gebühr für den Antrag 11.000,00 €.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.
Ende der Entscheidung
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