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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 37/06
Rechtsgebiete: BGB, StVG


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823
StVG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.569,84 € wegen der Beschädigung seines PKW A am 19.10.2002 gegen 9:00 Uhr in O1 verlangt mit der Behauptung, der Zeuge Z1 sei mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktor, an den ein Pflug angehängt gewesen sei, rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt gefahren und gegen den vorbeifahrenden PKW des Klägers gestoßen, wodurch dieser beschädigt worden sei. Die Beklagte hat das gesamte Unfallgeschehen bestritten und ist von einem manipulierten Unfallgeschehen ausgegangen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 2.254,96 € verurteilt. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z1 stehe fest, dass ein Zusammenstoß zwischen dem von dem Zeugen geführten Traktor und dem Fahrzeug des Klägers stattgefunden und es sich hierbei um einen Unfall gehandelt habe. Für die Folgen des Zusammenstoßes hafte die Beklagte jedoch nur in Höhe von 2/3, weil der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar gewesen sei und ihm daher ein Mitverursachungsbeitrag von 1/3 treffe. Aufgrund des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass sich die Sachschäden am Fahrzeug des Klägers, die unfallbedingt seien, auf insgesamt 2.883,57 € belaufen. Dieser Betrag sei dem Schadensersatzbegehren des Klägers zugrunde zu legen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass diese Schäden gerade mit dem Unfallereignis kompatibel seien. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass bei falschen Angaben zum Schaden jeder Schadensersatzanspruch entfiele, könne sich das Gericht dem nicht anschließen, da das Schadensersatzrecht keinen Strafcharakter habe.

Gegen das ihr am 13.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.2.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.5.2006 begründet. Mit der Berufung begehrt sie die vollständige Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen SV1 nicht feststehe, dass die einen Reparaturaufwand von 2.883,57 € ausmachenden Schäden auf den vom Kläger behaupteten Unfall zurückzuführen seien. Der Sachverständige habe gerade nicht festgestellt, dass die grundsätzlich mit der Unfallschilderung in Einklang zu bringenden Schäden am vorderen rechten Kotflügel, den beiden Türen und am Seitenteil hinten rechts tatsächlich aus dem behaupteten Zusammenstoß mit dem Pfluganhänger stammen. Genauso gut könne es sein, dass diese Beschädigungen durch ein anderes Schadensereignis, welches auch zur Entstehung der nicht kompatiblen Vorschäden geführt habe, verursacht worden seien. Darüber hinaus greift die Beklagte die Schadensberechnung durch den Sachverständigen SV1 an und hält an ihrer in erster Instanz vorgebrachten Behauptung, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen gehandelt habe, fest.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 19.10.2002, weil aufgrund seines Vortrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit dem Pfluganhänger an dem von dem Zeugen Z1 geführten Traktor beschädigt worden ist.

Der Kläger hat stets behauptet, sämtliche in dem Gutachten des Ingenieurbüros B und C GmbH vom 19.10.2002 dokumentierten Schäden auf der rechten Fahrzeugseite stammten aus dem streitgegenständlichen Unfall. Diese Behauptung ist durch das Gutachten des Sachverständigen SV1 eindeutig widerlegt. Zwar hat der Sachverständige SV1 festgestellt, dass ein Teil der Schäden, die von ihm auch genau bezeichnet werden konnten und deren Reparaturaufwand er mit 2.883,57 € netto beziffert hat, grundsätzlich mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Übereinstimmung zu bringen seien. Dies erbringt jedoch lediglich den Beweis dafür, dass diese Schäden theoretisch aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens entstanden sein können, beweist jedoch nicht, dass sie auch tatsächlich aus dem Unfall stammen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die von dem Sachverständigen als grundsätzlich kompatibel festgestellten Schäden ganz oder zumindest teilweise aus einem früheren Unfallgeschehen stammen, welches auch zur Entstehung der nach dem Feststellung des Sachverständigen jedenfalls nicht kompatiblen Schäden geführt hat. Selbst wenn nicht alle Schäden an den beiden rechten Türen und dem hinteren Seitenteil aus früheren Schadensereignissen stammen, kann es zumindest sein, dass, ebenso wie dies von dem Sachverständigen hinsichtlich des vorderen Kotflüges festgestellt wurde, bereits so erhebliche Schäden vorhanden waren, dass durch den Zusammenstoß mit dem von dem Zeugen Z1 geführten Traktor keine Vergrößerung des ohnehin bereits vorhandenen Schadens mehr eingetreten ist, weil die Teile bereits erneuerungsbedürftig waren. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, wie es zu der Entstehung der nicht kompatiblen Schäden gekommen ist und in welchem Zustand sich sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall befunden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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