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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 12 U 38/98
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 635
ZPO § 139
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 38/98 - 3 O 187/97

Verkündet am 22.04.1999

Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht Dr.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 4) wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Zivilkammer des, Landgerichts Darmstadt vom 05.01.1998 in Ziffer 2 des Tenors (Verurteilung des Beklagten zu 4) zur Zahlung von 243.800,00 DM nebst Zinsen) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das sodann auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird.

Beide Parteien sind mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.

Tatbestand:

Anfang 1993 faßte die Klägerin den Plan, auf ihrem Grundstück Saint-Priest-Straße 19 in am Main, welches etwa 150 m vom Main entfernt liegt, ein Wohnhaus zu errichten. Zu diesem Zweck schloß sie mit dem Beklagten zu 4 einen mündlichen Architektenvertrag, wonach er Bauplanung, Bauleitung und Bauaufsicht zu übernehmen hatte. Der Beklagte zu 4 beauftragte namens der Klägerin den Beklagten zu 5 als Statiker mit der Erstellung der Bewehrungspläne und der gesamten statischen Berechnung.

Auf der Grundlage ihres vom Beklagten zu 4 ausgeschriebenen Angebots vom 28.05.1993 (Sonderband zu Bl.28 d.A., 1ff), die Rohbauarbeiten zum Preis von 369.397,25 DM auszuführen, erhielt die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, am 30.07.1993 den Auftrag, nachdem die Klägerin mit dem Beklagten zu 3 auf den Angebotspreis einen Nachlaß von 8% und einen Skonto von 3% vereinbart hatte (Sonderband Bl.12f).

Vor und nach dem 1993 begonnenen Aushub der Baugrube ist keine Bodenuntersuchung vorgenommen worden. Das Fundament unter der Kellerbodenplatte ist als Streifenfundament angelegt, das Untergeschoß des Wohnhauses in Stahlbetonweise ausgeführt worden. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser und eine entsprechende Bewehrung des Kellers und der Wände ist nicht vorgenommen worden.

Nach Fertigstellung des Rohbaus kam es Anfang 1995 bei einem Hochwasser des Mains zu Wassereintritt im Kellerbereich des Hauses.

Das in dem von der Klägerin veranlaßten selbständigen Beweisverfahren 3 OH 13/95 des Landgerichts Darmstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 01.12.1995 (Bl.74ff dieser Akte) führt den Wassereintritt darauf zurück, daß das Gebäude nicht in eine sogenannte "weiße Wanne" gestellt, die Bewehrung des Kellergeschosses nicht gegen drückendes Wasser ausgelegt worden ist und daß die Rohrdurchführungen und Betoneinläufe in der Bodenplatte nicht mit Dichtungsflanschen versehen worden sind. In einem ebenfalls in diesem Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachvertändigen Prof. Dr. vom 05.06.1996 (Anlage hintere Aktenlasche ebendort) kam dieser zu dem Ergebnis, daß bei erneutem Hochwasser mit Schäden durch Druckwasser auf Bodenplatte und Untergeschoß-Außenwände zu rechnen sei, und daß das Wohnhaus gegen drückendes Wasser abzudichten sei.

Ende 1996 traten alsdann Risse in den Außenwänden des Untergeschosses im Hause der Klägerin auf. Sie wurden von der Beklagten zu 1 teilweise saniert. Nach einem sogenannten Vermerk des von der Klägerin beauftragten Prof. Dr. (- Büro Prof. Dr. -) vom 26.03.1997 (Bl.87ff d.A.) sind diese Risse nicht auf drückendes Wasser zurückzuführen, sondern darauf, daß sich die Außenwände gegenüber der inneren Bausubstanz gesetzt hätten, weil der Baugrund teilweise von weicher Konsistenz sei. Gemäß einem weiteren "Vermerk" dieses Sachverständigen vom 09.07.1997 (Bl.201ff d.A.) belaufen sich die Sanierungskosten für diesen Teil des Schadensbilds auf 243.800,00 DM.

In einer vorausgegangenen von der Klägerin veranlaßten Stellungnahme dieser Gutachter vom 02.09.1996 (Sonderband Bl.71ff d.A.) zu den Sanierungskosten gegen drückendes Grundwasser haben diese vier unterschiedliche mit entsprechend unterschiedlichen zwischen 77.000,00 DM und 640.000,00 DM liegenden Kosten verbundene Sanierungsvorschläge unterbreitet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihr wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung mangelfreier Leistungen, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung der problematischen Bodenverhältnisse und der hochwassergefährdeten Lage zum Main schadensersatzpflichtig.

Nachdem die Klägerin in der Klagebegründung zunächst allein eine rechnerisch nicht nachvollziehbare Zahlungsforderung von 265.000,00 DM als Schadensersatz gefordert und Feststellung verlangt hatte, daß die Beklagten sämtliche weiteren aus der mangelhaften Gründung ihres Wohnhauses noch entstehenden Schäden ersetzen müßten, hat sie zuletzt statt der Feststellung die Zahlung weiterer 243.800,00 DM entsprechend der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. vom 09.07.1997 verlangt und hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 265.000,00 DM nebst 4% Zinsen ab dem 30.11.1996 und weitere 243.800,00 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt, und ihre Verantwortlichkeit für die entstandenen Schäden in Abrede gestellt.

Der Beklagte zu 4 hat gemäß seinem Schriftsatz vom 16.05.1997 (- dort unter Nr.4 am Ende = Bl.109 d.A. -), auf eine Stellungnahme zu dem weiteren Schadensbetrag "gegenwärtig" verzichtet, weil es nach seiner Auffassung mangels eines Haftungstatbestands darauf nicht ankomme.

Der Beklagte zu 4 hat behauptet, einen wasserdichten Keller geplant und ausgeschrieben zu haben. Die von ihm vorgesehene Abdichtung nach dem System der Firma habe einer Bauausführung mit "weißer Wanne" entsprochen. Wenn es zu Fehlern bei der Wasserdichtigkeit gekommen sei, sei das darauf zurückzuführen, daß die Klägerin aus Kostenersparnisgründen auf die angebotene Überwachung der Ausführung durch diese Firma verzichtet habe. Die unzureichende Bewehrung falle dem Beklagten zu 5 als Statiker zur Last.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den dort vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat durch sein am 15.01.1998 verkündetes Teil- und Grundurteil gegenüber dem Beklagten zu 4 dessen Schadensersatzpflicht wegen mangelhaften Schutzes des Kellergeschosses des Wohnhauses der Klägerin gegen drückendes Wasser dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihn im übrigen zur Zahlung von 243.800,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.09.1997 verurteilt.

Es hat ihn auf der Grundlage der eingeholten Gutachten wegen der mangelhaften Ausführung des Kellergeschosses gemäß § 635 BGB für schadensersatzpflichtig gehalten. Insbesondere sei ihm anzulasten, daß Wände und Bodenplatte im Kellergeschoß nicht mit der Mindestbewehrung nach den Vorschriften zur Herstellung einer sogenannten "weißen Wanne" ausgerüstet seien. Risse, wie sie bereits nach dem Hochwasser von 1995 aufgetreten seien, könnten deshalb zukünftig bei Nichtvornahme einer Sanierung stets wieder entstehen. Seine Verantwortlichkeit könne er nicht auf den Beklagten zu 5 als Statiker abschieben, weil ihm als Architekten die Planung einschließlich einer Überprüfung der Eignung des Baugrunds obliege und der Statiker lediglich die spezifische Berechnung der vorgegebenen Baumaßnahmen vorzunehmen habe. Selbst wenn es zuträfe, daß die in seinem Fundamentplan vorgegebene wasserdichte Ausführung "nach DIN" erkennbar die Errichtung des Kellergeschosses mit einer "weißen Wanne" gemeint habe, hafte der Beklagte zu 4 doch deshalb, weil er dann seine Pflichten bei der Bauaufsicht dadurch verletzt habe, daß er die Errichtung des Kellergeschosses ohne die erforderliche Bewehrung zuließ.

Auch für die Setzungsschäden sei der Beklagte zu 4 verantwortlich, weil er sich, wie sich aus § 15 HOAI ergebe, hinreichende Klarheit über die konkreten Baugrundverhältnisse habe verschaffen müssen, dies aber unterlassen habe. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang den entsprechend der gutachterlichen Auffassung des privat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. vom 09.07.1997 (Bl.201ff d.A.) für erforderlich gehaltenen Sanierungsaufwand von 243.800,00 DM zugesprochen, weil der Beklagte zu 4 dem entsprechenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 05.08.1997 (Bl.194ff d.A.) nicht entgegengetreten sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das am 27.01.1998 zugestellte Teil- und Grundurteil hat der Beklagte zu 4 am 27.02.1998 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter und bis zum 24.04.1998 gewährter Verlängerung am 21.04.1998 begründet.

Er beanstandet, die HOAI sei nicht Vertragsgegenstand gewesen, und deshalb könnten aus ihr keine Haftungsfolgerungen abgeleitet werden. Im übrigen habe er die Bodenverhältnisse aus früherer Bautätigkeit in der Nachbarschaft gekannt. Von teils steifer, teils weicher Bodenbeschaffenheit habe nicht ausgegangen werden dürfen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil das Landgericht insoweit nur Vermutungen zugrundegelegt habe. Bei seiner Planung, so meint der Beklagte zu 4, habe er davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte zu 5 auf den Hinweis "wasserdicht nach DIN" die Bewehrung entsprechend einrichten würde. Die Ausschreibung der Isolation der Kelleraußenwände nach dem "System Zementoll, habe den erforderlichen Schutz gegen Wassereinbruch und Nässe geboten. Die Alternativausschreibung ohne Verwendung von "Zementol", habe es den Bietern überlassen, gleichwertige Maßnahmen vorzuschlagen. Schließlich habe er auch die Bauüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt.

Bezüglich des Betrags rügt der Beklagte zu 4, das Landgericht habe nicht eine isolierte Verurteilung zur Zahlung von 243.800,00 DM aussprechen dürfen, weil die Schadensursachen auch nach den von der Klägerin vorgelegten Gutachten noch nicht endgültig aufgeklärt, sondern nur vermutet gewesen seien, und es sich nur um überschlägige Schadensschätzungen gehandelt habe, in denen auch sogenannte Sowieso-Kosten enthalten seien, und weil letztlich bei einem einheitlichen Gebäudeschaden eine isolierte Schadensberechnung nach verschiedenen Schadensursachen nicht möglich sei.

Der Beklagte zu 4 beantragt,

das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.01.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich eingehend mit den Angriffen der Berufungsbegründung auseinander.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den dort vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 17.04.1998 (Bl.304 ff d.A.) und der Berufungserwiderung vom 19.10.1998 (Bl.353ff d.A.) nebst Anlagen (Bl.368ff d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat neben dem hier anhängigen Rechtsstreit aufgrund desselben Sachverhalts Mietausfallschaden für 17 Monate in Höhe von 61.200,00 DM mit Verzugszinsen gegen die hier Beklagten zu 1 und 4 eingeklagt. Dieser Betrag ist der Klägerin bezüglich des Beklagten zu 4 durch das hiermit in Bezug genommene Urteil 22 U 236/96 des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.07.1998 zugesprochen worden, weil der Beklagte zu 4 wegen schuldhafter Planungs- und Überwachungsfehler der Klägerin für die ihr im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandenen Schäden schadensersatzpflichtig sei, wo hingegen der Beklagten zu 1 kein Verschulden vorgeworfen werden könne.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 4 ist bezüglich der Feststellung seiner Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (- Grundurteil -) sachlich nicht gerechtfertigt, hat aber hinsichtlich der Verurteilung zum Ersatz eines Teils des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in Höhe von 243.800,00 DM (-Teilurteil -) insofern Erfolg, als die Sache aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muß.

Was zunächst die Berufung gegen das Grundurteil betrifft, folgt der erkennende Senat bezüglich der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4 den Ausführungen des 22. Zivilsenats in seinem Urteil 22 U 236/96 vom 22.09.1998 (Bl.368ff d.A).

Der 22. Zivilsenat hat bezüglich des aus demselben Schadensereignis hergeleiteten Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Mietausfalls in seinem den hiesigen Beklagten zu 4 antragsgemäß verurteilenden Urteil zum Haftungsgrund ausgeführt, der Beklagte zu 4 hätte die "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keineswegs fernliegende Möglichkeit", daß wegen der örtlichen Nähe des Mains bei Hochwasser drückendes Wasser auftreten könne, "bedenken und seine Planungen entsprechend einrichten müssen. Der Beklagte hat nichtsubstantiiert dargelegt, wann und mit welchem Ergebnis er, wie nunmehr behauptet, die Gründungsverhältnisse geprüft und in seine Planungen einbezogen habe. Insbesondere hat er aber nicht behauptet, er habe dem Statiker etwaige Ergebnisse einer solchen Prüfung an die Hand gegeben, welche diesem die Erkenntnis vermitteln mußten, daß die Bodenplatte und die Kelleraußenwände gegen Druckwasser zu sichern waren. Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe die Klägerin auf die Notwendigkeit einer wasserundurchlässigen Ausführung hingewiesen und den Statiker Heil den Fundamentplan mit dem Zusatz "wasserdicht nach DIN" zur Erstellung der Schalungs- und Bewehrungspläne übergeben. Denn eine wasserdichte Ausführung bot gerade nicht den erforderlichen Schutz gegen das hier zu erwartende drückende Wasser, welches eine zusätzliche Bewehrung des Kellergeschosses erforderte. Es war Sache des Beklagten zu 2, den von ihm beauftragten Statiker über die zu berücksichtigenden besonderen Gegebenheiten zu informieren. Dies nicht oder durch den genannten Zusatz nur unzureichend getan zu haben, begründet den Vorwurf einer schuldhaften Fehlleistung."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen zur schuldhaften Nichtberücksichtigung einer wirksamen Abdichtung der Kellerbodenplatte und der Kelleraußenwände gegen drückendes Wasser an.

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob mit dem den Mietausfallschaden betreffenden Urteil 22 U 236/96 eine der Rechtskraft fähige rechtliche Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB gegen den Beklagten zu 4 getroffen worden ist, an die der erkennende Senat bezüglich der nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit aus demselben Sachverhalt geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der Schäden am Gebäude gebunden wäre (vgl. etwa BGH LM Nr.16 zu BEG § 169 Abs.2; ZPO, § 322; BGH WM 89,1897; NJW 93,3205; 95,967 und 1757; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21.Aufl. 1998, § 322 Rn 151; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21.Aufl. 1999, vor § 322 Rn 19 (bb), 22 und 24 m.w.N.), oder ob es sich dabei lediglich um ein Urteilselement handelt, das nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa BGHZ 34,339f; BGH WM 86,146; NJW 97,1990 = LM Nr.148 zu ZPO § 322 m. ablehnender Anmerkung Leipold). Die Frage braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden; denn der Senat folgt der Begründung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Beklagten zu 4 wegen der nicht ausreichenden Isolierung und Bewehrung des Hauses gegen drückendes Wasser dem Grunde nach für haftbar erklärt hat (vgl. Urteil des Landgerichts S.5, letzter Absatz bis S.9, zweiter Absatz = Bl.251 bis 255 d.A.), und nimmt darauf Bezug (§ 543 Abs.1 ZPO).

Die Ausführungen der Berufungsbegründung können zu keinem dem Beklagten zu 4 günstigeren Ergebnis führen:

Ihr ist zwar zuzugeben, daß das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 4 nicht unmittelbar aus Bestimmungen der HOAI ableiten konnte, wie dies den Formulierungen in den Entscheidungsgründen seines Urteils (dort S.8, 2.Absatz = Bl.253 d.A.) entnommen werden könnte; denn zum einen war die Geltung der HOAI zwischen den Parteien ersichtlich nicht vereinbart und zum anderen enthält die HOAI keine normativen Leitbilder dessen, was ein Architekt seinem Auftraggeber schuldet (vgl. BGH NJW 97,586). Dies ist vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nach dem BGB zu entnehmen und bereitet hier deshalb gewisse Schwierigkeiten, weil die Parteien ihre vertraglichen Regelung nicht schriftlich niedergelegt haben.

Als unstreitig ist anzusehen, daß der Beklagte zu 4 mit der Bauplanung, Bauleitung und Bauaufsicht beauftragt war und daß ihm damit ein umfassender Architektenauftrag erteilt worden ist. Dies besagt nicht, daß er alle am Bau anfallenden Arbeiten durch eigene Leistungen hätte erbringen müssen. Arbeiten, die seinen Kenntnis- und Wissensstand überstiegen, wie etwa die - hier erfolgte - statische Überprüfung und Berechnung des Bauobjekts oder gegebenenfalls - wie hier wegen der besonderen Bodenverhältnisse des hochwassergefährdeten Baugebiets erforderlich, aber nicht geschehen - die Untersuchung und Begutachtung des Baugrunds auf seine Tragfähigkeit durfte und mußte er von ihm ausgewählten und dafür geeigneten Sonderfachleuten übertragen. In dem Nichterkennen der Voraussetzungen dieser Verpflichtung und der Nichthinzuziehung eines Baugrundsachverständigen ist dem Beklagten zu 4 als Architekten im darauf zurückzuführenden Schadensfall ein haftungsbegründender Schuldvorwurf zu machen.

Was der Beklagte zu 4 demnach aus seinem allumfassenden Architektenauftrag an andere zur Überprüfung und Durchführung weitergeben wollte oder mußte, hätte er im Rahmen seiner vertraglichen Bindung an die Klägerin im Einvernehmen mit dieser deutlich, am besten schriftlich mit diesen Unterbeauftragten vereinbaren müssen. Er hätte also dem Beklagten zu 5 klarmachen müssen, daß er eine statische Berechnung erwartete, die der Sicherung des Bauwerks gegen drückendes Wasser Rechnung trägt. Da es an einer solchen ausdrücklichen Klarstellung fehlt, ist hilfsweise darauf abzustellen, ob andere Äußerungen des Beklagten zu 4 ergeben, daß der Beklagte zu 5 bei seiner statischen Berechnung von drückendem Wasser ausgehen solle. Dafür kommt die von ihm ausgearbeitete Ausschreibung in Betracht, die die Beklagte zu 1 ihrem Angebot zugrundegelegt hat. Was die Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit in das Kellergeschoß angeht, ist unter Pos.29c bis j des Angebots (vgl. Sonderband Bl.8) gesagt, was bezüglich der Stahlbetonaußenwände und der Kellerbodenplatte vom Rohbauunternehmer - der Beklagten zu 1 - erwartet wurde und was nicht.

Nicht erwartet wurde jedenfalls eine sogenannte "weiße Wanne", die sich ja nur mit zusätzlichen, die Wanne ausbildenden und mit einem Mehrumfang an Material und Kosten verbundenen Baumaßnahmen hätte herstellen lassen, nicht aber mit Zementzusätzen des Systems "Zementol", das nach der "Gewährleistungs- und Haftungsurkunde" der Herstellerin vom 07.09.1992 (Bl.110ff d.A.) lediglich die Einhaltung der Erfordernisse der DIN 1048 gegen normalen Wassereintritt betraf, nicht aber diejenige der hier einschlägigen DIN 18195 gegen drückendes Wasser (vgl. Sonderband Bl.104ff).

Was die Verwendung dieses vom Beklagten zu 4 als ausreichend wasserschutzsicher beurteilten Systems anbetrifft, ist auf die Beschreibung des Gewährleistungsumfangs durch die Herstellerin in der genannten Gewährleistungsurkunde zu verweisen. Unter III (Bl.112 d.A.) wird ausdrücklich vermerkt, daß sich die Gewährleistung nicht erstreckt "auf die Stand- und Auftriebssicherheit, und andere statisch beherrschbare Lastfälle, welche durch Bewehrung oder andere konstruktive Maßnahmen abgedeckt werden können, und eventuell hieraus entstehender bzw. resultierender Mängel."

Wenn der Beklagte zu 4 unter diesen Umständen den Beklagten zu 5 die statische Berechnung des Bauvorhabens unter Überlassung der Fundamentpläne (vgl. den vom Beklagten zu 4 exemplarisch vorgelegten Fundamentplan in Bl. 113 d.A.) mit der darin enthaltenen, kaum aussagekräftigen Bemerkung: "wasserdicht nach DIN" übertrug, dann ist mangels eines Hinweises auf die drückendes Wasser betreffende DIN 18195 für den Statiker nicht ersichtlich, daß er eine Statik erstellen solle, die diesen besonderen, kostenaufwendigen Fall der Sicherung der Stand- und Drucksicherheit des Gebäudes in die Berechnungen einbeziehen sollte; denn die Garantieerklärung der Firma deren Systemeinsatz nur alternativ zu der Ausschreibung und folglich im Angebot der Beklagten zu 1 zur Wahl der vom Beklagten zu 4 beratenen und vertretenen Auftraggeberin enthalten war, bezog sich ersichtlich auf andere DIN-Bestimmungen, mit Sicherungszwecken gegen andersartige Wasser- und Feuchtigkeitsverhältnisse als die in der DIN 18195 vorausgesetzten.

Es bleibt festzuhalten, daß dem Beklagten zu 5 kein konkreter Hinweis auf die Problematik der Statik unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gebäudes im Hinblick auf seine Nähe zum Hochwasser führenden Main mit der Gefahr drückenden Wassers und möglicherweise instabiler Bodenverhältnisse gegeben worden ist. Dies und die Planung des Bauwerks unter Beachtung solcher Besonderheiten wäre aber Sache des umfassend beauftragten Beklagten zu 4 gewesen. Erst wenn dem Statiker solche auf einer Baugrundbeurteilung beruhenden Pläne überreicht worden wären, die eine entsprechende Bauausführung und Bewehrung hätten enthalten müssen, hätte er die Statik einer solchen Planung entsprechend prüfen und berechnen müssen. Die Unterlassung der Einholung einer vorherigen Bodenbegutachtung des problematischen Baugeländes und die nicht spezifizierte Beauftragung des Beklagten zu 5 mit einer statischen Berechnung nach DIN 18195 ist Ursache der gravierenden Mängel und Schäden des der Klägerin abgelieferten Werks, die der Beklagte zu 4 zu vertreten hat. Der Beklagte zu 5 konnte davon ausgehen, daß die ihm zur Verfügung gestellten Pläne nach vorheriger Unbedenklichkeitsprüfung durch den Beklagten zu 4 angefertigt worden sind. Etwas anderes könnte gelten, wenn dem Beklagten zu 5 die dem Baugrund innewohnenden konkreten Gefahren selbst genau bekannt gewesen sein sollten, so daß ihn eine Warn- und Hinweispflicht getroffen hätte. Daß der Beklagte zu 5 solche besseren Kenntnisse gehabt hätte, behauptet der Beklagte zu 4 selbst nicht. Es hätte im Verhältnis zur Klägerin auch, nichts an seiner schuldhaft fehlerhaften Planung und seiner Haftung hierfür geändert (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im Urteil 22 U 236/96, Seite 11 und 12 = Bl. 379f d.A.).

Für die sachverständigerseits festgestellte Unterlassung der Bewehrung gegen drückendes Wasser (vgl. Gutachten, zu 3 OH 13/95 S.7 unter Nr.1 = Bl.80 und S.14 unter Nr.5 = Bl.87) ist in erster Linie der Beklagte zu 4 verantwortlich.

Eine "weiße Wanne", die bei den Besonderheiten des Grundstücks und seiner Grundwasserverhältnisse zu einer mangelfreien Gründung erforderlich gewesen wäre und die ein eigenständiger Bauteil ist, in den das gesamte Gebäude gestellt wird, ist nach den Sachverständigenfeststellungen und nach den eigenen Plänen des Beklagten zu 4 ganz offensichtlich nicht vorhanden. Die Ausführungen der Berufungsbegründung, die nach dem System "Zementol" zu erzielende Sperrwirkung im Beton entspreche nach Funktion und Ergebnis einer "weißen Wanne" müssen vor diesem Hintergrund als abwegig bezeichnet werden.

Gleiches gilt für die Auffassung, es könne dem Bieter überlassen bleiben, welche geeignete Isoliermethode er anbiete, und den Beklagten zu 4 treffe deshalb auch keine Aufklärungspflicht. Es ist die vorrangige, den planenden Architekten treffende Pflicht, ein funktionsfähiges, gegen Gefahren des baulichen Umfelds, insbesondere solche vom Baugrund ausgehenden, widerstandsfähiges Bauwerk zu errichten. Er kann diese Pflicht nicht auf den Bauherrn abwälzen, wie der Beklagte zu 4 das mit dem Argument versucht, schließlich habe nicht er, sondern die Klägerin den Rohbauauftrag auf der Grundlage des Angebots erteilt. Sie hat dies - natürlich - im Vertrauen auf seine Fachkenntnisse als Architekt getan und ihm deshalb die Ausarbeitung einer fachgerechten und fehlerfreien Ausschreibung überlassen. Sie durfte sich bei der Vergabe des Auftrags auf die technische Unbedenklichkeit der von ihm erstellten Ausschreibung verlassen.

Die gegen die im Grundurteilsteil enthaltene Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen mangelhafter Isolierung des Gebäudes gegen drückendes Wasser gerichtete Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.

Dagegen bekämpft der Beklagte zu 4 seine vom Landgericht durch den Teilurteilsteil ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 243.800,00 DM wegen nicht genügender Überprüfung des Baugrunds auf seine Tragfähigkeit und die damit angeblich zusammenhängende Rissebildung wegen Setzung der Außenwände im Jahre 1996 insofern mit Erfolg, als das landgerichtliche Urteil diesbezüglich nicht bestehen bleiben kann, sondern die Sache zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muß (§ 539 ZPO).

Das Verfahren des Landgerichts leidet hinsichtlich der Behandlung des auf Zahlung von 243.800,00 DM gerichteten Schadensersatzbegehrens wegen der entstandenen Setzrisse an wesentlichen Mängeln (§ 539 ZPO), die zur Aufhebung des Teilurteils führen müssen.

Das Landgericht hat auf Seite 10 im zweitletzten Absatz seines Urteils (Bl. 256 d.A.) ausgeführt, der Beklagte zu 4 sei dem Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 05.08.1997 (Bl.194ff d.A.), in welchem sie auf den weiteren Vermerk des für sie tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. vom 09.07.1997 (Bl.201ff d.A.) Bezug genommen hat, "nicht entgegengetreten" und ihn deshalb zu dem Betrag der in dem Vermerk enthaltenen Kostenschätzung von 243.800,00 DM für den Aufwand zur Sanierung der Gründungsverhältnisse durch Teilurteil verurteilt. Es hat damit den Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 05.08.1997 und die in dem Gutachtervermerk enthaltenen Annahmen des Sachverständigen als unstreitig angesehen. Davon durfte das Landgericht allerdings nicht ausgehen. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte zu 4 zu dem genannten Schriftsatz nicht mehr Stellung genommen hat. Aufgrund seines Vorbringens im Schriftsatz vom 16.05.1997 (dort Seite 9 und 10 =Bl.107f d.A.), in dem er die in der privatgutachtlichen Stellungnahme der Prof. Dr. Ing. GmbH vom 02.09.1996 (Sonderband Bl.71ff) angesetzten Sanierungspreise als "maßlos überzogen" bezeichnet und die auch auf deren Begutachtung zurückzuführenden Schadenspositionen in der Klageschrift als nicht schlüssig angesehen hat, durfte das Landgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Beklagten zu 4 habe den in dem Gutachtenvermerk vom 09.07.1997 (Bl.201ff d.A.) mitgeteilten Kostenaufwand von 243.800,00 DM dem Grunde und der Höhe nach hingenommen und damit zugestanden.

Der Senat verkennt nicht, daß sich die Sanierungsvorschläge in der gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.1996 nur mit der Sanierung gegen drückendes Wasser befassen, wohingegen sich die Kostenschätzung in dem Gutachtervermerk vom 09.07.1997 auf den Sanierungsaufwand wegen auf eine mangelnde Tragfähigkeit des Baugrunds zurückzuführende Setzungsschäden bezieht. Nachdem der Beklagte zu 4 in dem Schriftsatz vom 16.05.1997 aber der geltendgemachten Schadensersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten war und er auf Seite 11 im zweiten Absatz dieses Schriftsatzes (Bl.109 d.A.) mitgeteilt hatte, er behalte sich weiteren Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen vor und verzichte lediglich deshalb "gegenwärtig" darauf, weiteren Vortrag zu halten, weil es seiner Auffassung nach mangels Schlüssigkeit des Anspruchsgrunds darauf nicht ankomme, hätte das Landgericht den Beklagten zu 4 gemäß § 139 ZPO einen Hinweis darauf geben müssen, daß es ihn ohne weitere Sachaufklärung zur Zahlung des nicht unbeträchtlichen, aus einem Parteigutachten der Klägerin entnommenen Betrags von 243.800,00 DM verurteilen werde, falls er ohne weiteren Sachvortrag bei seiner Meinung bleibe.

Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als es sich ja bei der Annahme der Privatgutachter, es handele sich um Setzrisse, die auf die ungünstigen, vom Beklagten zu 4 nicht aufgeklärten Bodenverhältnisse zurückzuführen seien, lediglich um Vermutungen über die im Baugebiet anzutreffenden Bodenverhältnisse handelt. Der Privatgutachter geht in seiner Stellungnahme vom 09.07.1997 auf Seite 1 (Bl.201 d.A.) selbst davon aus, daß "derzeit nicht bekannt ist, wie tief die vermuteten Weichschichten des Untergrundes reichen" und spricht auch auf Seite 2 der Stellungnahme unter Nr.1 (Bl.202 d.A.) von "vermuteten Weichschichten", zu deren Erkundung er die Durchführung "von ca. 15 Sondierungen mit der leichten Rammsonde" für erforderlich hält (a.a.O.). Jedenfalls liegen dieser dem Beklagten zu 4 angelasteten Nichtuntersuchung des Baugrunds keine die Baumaßnahme betreffenden konkreten Bodenuntersuchungen der Privatgutachter auf statische Druckfestigkeit im Grundstück zugrunde. Die zur privatgutachtlichen Stellungnahme vom 02.09.1996 vorgenommenen drei Bohrsondierungen (vgl. Sonderband S.2 = Bl.76 und 88 - 90) betrafen nur die Beurteilung von Maßnahmen der "Abdichtung gegen drückendes Grundwasser" (siehe Vorblatt zum Gutachten Sonderband S.72) und können deshalb einer zuverlässigen bodenmechanischen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Wenn das Landgericht gleichwohl auf dieser Grundlage verurteilen wollte, mußte es dem Beklagten zu 4 einen Hinweis nach § 139 ZPO geben.

Indem das Landgericht dies unterlassen hat, hat es zugleich eine Überraschungsentscheidung gefällt. Dies gilt um so mehr, als auch dem Erlaß eines Teilurteils durchgreifende prozessuale Bedenken entgegenstehen. Das Landgericht teilt damit nämlich einen einheitlichen Schadensfall in seine einzelnen, aber miteinander verzahnten und deshalb nicht voneinander trennbaren Schadenselemente auf. Dies wird besonders deutlich in der privatgutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. und Dr. vom 09.07.1997, wo sie bezüglich der Sanierung der Bodenfestigkeit ausführen: "Zur Ermittlung der Sanierungskosten wird vorausgesetzt, daß die Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des bislang unzureichenden Hochwasserschutzes vorgenommen werden" (Bl.201 d.A.).

Unter diesen Umständen ist das Teilurteil aufzuheben und die Sache zu ihrer erforderlichen weiteren umfangreichen Aufklärung, deren Durchführung durch das Berufungsgericht nicht sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO), an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs.2 S.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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