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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 12 U 40/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 709 | |
BGB § 737 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 28.04.2003
In dem Rechtsstreit
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2003 durch den Richter am Oberlandesgericht... als Einzelrichter gemäß § 526 ZPO für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2003 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungskläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat Erfolg.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie tragen die Entscheidung jedoch nicht.
Die Verfügungskläger begehren mit der einstweilige Verfügung die Durchsetzung ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien nach § 709 BGB. Ihnen steht jedoch kein Recht zur Beteiligung an der Geschäftsführung zu, weil sie durch Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober 2002 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind (§ 737 BGB).
Solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass dieser Ausschluss rechtswidrig war, bleiben die Verfügungskläger von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dies folgt aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft, die die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft im Fall des Streits zwischen den Gesellschaftern sicherstellen sollen (vgl. BGH NJW 1992, 1501, 1502). Diese Grundsätze sind auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft anwendbar (BGH NJW 1992, 1503, 1504). Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen (etwa Geschäftsunfähiger) stehen im Streitfall nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses, die in vollem Umfang überprüfbar ist, ist deshalb allein den - bereits anhängigen - Rechtsstreiten zwischen den Parteien über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vorbehalten und darf nicht inzidenter in diesem einstweilige Verfügungsverfahren fallen. Ihre Interessen an der Vermeidung finanzieller Benachteiligungen als Folge von Geschäftsführungsentscheidungen, die sie wegen rechtswidrigen Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht verhindern konnten, müssen die Verfügungskläger im Wege des Schadensersatzes verfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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