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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 40/07
Rechtsgebiete: AktG, BetrAVG
Vorschriften:
AktG § 112 | |
BetrAVG § 3 | |
BetrAVG § 17 |
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Pensionszusage.
Der am 23.06.1929 geborene Kläger zu 1) war seit dem 1. April 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A GmbH, als deren Geschäftsführer beschäftigt. Nach Gründung der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin im November 1997 gehörte der Kläger deren Vorstand an und war über seine Firma B GmbH auch als Aktionär an der Beklagten beteiligt.
Unter dem 18. Dezember 1992 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine Pensionszusage, die auch Leistungen an die Klägerin zu 2), seine Ehefrau, als Hinterbliebene einschloss. Dem Kläger sollte danach ab dem 70. Lebensjahr eine monatliche Altersversorgung von 6.000,00 DM gewährt werden. Die bei der C AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherung deckt lediglich die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.603,60 € ab. Die Differenz zur vereinbarten Zahlung von 3.068,00 € (= 6.000,00 DM) verlangt der Kläger zu 1) für die Zeit ab Juli 2003, welche er in erster Instanz bis zum 30. März 2006 in Höhe von 47.219,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.388,05 € beziffert hat. Weiterhin begehrt er Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen, die ihm im Falle einer Nachzahlung entstehen; insoweit hat er sein Begehren in zweiter Instanz auf seine Beiträge zur Krankenversicherung erstreckt. Außerdem verfolgen er und die Klägerin zu 2) die Feststellung, dass auch in Zukunft ein Anspruch auf volle Versorgung entsprechend der Vereinbarung vom 18.12.1992 gegenüber der Beklagten besteht.
Die Beklagte zahlt zunächst ab 1. Juli 1999 zur Erfüllung der Pensionsvereinbarung 6.000,00 DM an den Kläger, ab Juli 2003 jedoch nur noch den durch die Rückdeckungsversicherung bei der C abgedeckten Betrag.
Mit Kaufverträgen vom 21. September 1999 erwarb die Firma D GmbH von dem Sohn des Klägers und der B GmbH 200.000 der ausgegebenen 300.000 Aktien der Beklagten. Der vom Kläger zu 1) kontrollierten Firma B GmbH blieben 77.500, der Beklagten zu 2) weitere 22.500 Aktien.
Zum 31. Dezember 2000 schied der Kläger zu 1) als Vorstand bei der Beklagten aus. Als Vorstandsmitglied verblieb E, welcher seit September 1999 dem Vorstand neben dem Kläger zu 1) angehörte. Mit Vereinbarung vom März 2002 verkaufte die B GmbH an die D GmbH 25.000 Aktien der Beklagten; außerdem boten die B GmbH und die Klägerin zu 2) der D GmbH auch die restlichen 75.000 Aktien zum Kauf an, die sich noch in ihrem Besitz befanden.
Ziffer 3 der Vereinbarung enthält Regelungen zu einem Ergebnisabführungsvertrag vom 27. Dezember 2001. Ziffer 4 der Vereinbarung lautet wie folgt:
Ausschluß sonstiger Ansprüche:
Außerhalb der vorstehenden Regelungen bestehen zwischen den Beteiligten zu 1. bis 3. einerseits und den Beteiligten zu 4. bis 6. andererseits keinerlei Ansprüche mehr, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Jeder der Beteiligten zu 1. bis 3. stellt jeden der Beteiligten zu 3. bis 6. von etwa gleichwohl geltend gemachten Ansprüchen der anderen beiden Beteiligten seiner Gruppe frei. Umgekehrt stellt jeder der Beteiligten zu 4. bis 6. jeden der Beteiligten zu 1. bis 3. von etwa gleichwohl geltend gemachten Ansprüchen der anderen Beteiligten seiner Gruppe frei.
Beteiligte der Vereinbarung vom März 2002 waren einerseits die D GmbH, die Beklagte und E, andererseits die B GmbH und die beiden Kläger.
In der Folgezeit leistete die Beklagte die monatlichen Versorgungszahlungen an den Kläger zu 1) zunächst unverändert weiter. Ab Juli 2003 stellte die Beklagte eigene Zahlungen jedoch ein, der Kläger erhält seitdem lediglich den durch die Rückdeckungsversicherung bei der C AG abgedeckten Anteil von 1.603,60 €.
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung zur Wirksamkeit und Bedeutung der unter Ziffer 4 getroffenen Vereinbarung.
Die Kläger haben behauptet, Ziffer 4 der Vereinbarung vom März 2002 habe die Versorgungsleistungen aus der Vereinbarung vom 18. Dezember 1992 nicht betroffen; diese Ansprüche hätten fortbestehen sollen. Deshalb habe die Beklagte diese auch fast 1 1/2 Jahre weitergezahlt. Sie vertreten die Auffassung, dem Kläger zu 1) gegenüber sei die Vereinbarung vom März 2002 ohnehin nicht wirksam, weil sie gegen § 112 AktG verstoße. Die Beklagte habe durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen, weil der Kläger zuvor ihr organschaftlicher Vertreter gewesen sei.
Die Beklagte hat behauptet, auch und gerade die Versorgungsberechtigung aus der Vereinbarung vom Dezember 1992 habe durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 4 der Vereinbarung beseitigt sein sollen. Hierüber sei damals vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom März 2002 ausdrücklich verhandelt worden. Diese sei auch gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam. Sie beinhalte einen umfassenden Verzicht auf alle Forderungen und Rechte. Die Vereinbarung habe der Trennung der Vertragsparteien dienen sollen, nachdem es immer wieder Streit zwischen ihnen gegeben habe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten "Ausgleichsquittungen" sei vorliegend nicht anwendbar. Zum einen sei der Kläger zu 1) kein Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, zum anderen habe die Vereinbarung vom März 2002 in erster Linie gesellschaftsrechtliche Ziele verfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es entnahm der Vereinbarung vom März 2002 einen umfassenden Verzicht, welcher auch die Ansprüche aus der Versorgungsvereinbarung vom 18.12.1992 erfasse. Der umfassende Abgeltungscharakter der Vereinbarung vom März 2002 werde weder durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ausgleichsquittung von Arbeitnehmern in Frage gestellt, noch habe es zur Wirksamkeit der Mitwirkung des Aufsichtsrats der Beklagten gemäß § 112 AktG bedurft, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Organ der Beklagten gewesen sei. Ein Ausnahmefall im Sinne einer besonderen Gefahr fehlender Unabhängigkeit des amtierenden Vorstandes habe nicht bestanden, so dass die Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Vorstand der Beklagten ausgereicht habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil (Bl. 106 - 112 d. A.) verwiesen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger.
Sie rügen, das Landgericht habe die maßgeblichen Umstände, unter welchen die Vereinbarung geschlossen worden sei, nicht berücksichtigt und sei deshalb zu dem falschen Ergebnis gelangt, dass die fragliche Vereinbarung auch die Pensionszusage umfassen sollte.
Sie vertreten auch weiterhin die Ansicht, bei einem Verzicht auf betriebliche Altersversorgung habe gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat mitwirken müssen. Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln betreffe einen anderen Sachverhalt und widerspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision bei Verträgen mit Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen, ausreiche. Der Verzicht auf eine Betriebsrente sei auch nach § 17 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung unwirksam und setze im Übrigen eine unmissverständliche Bezeichnung des vom Verzicht betroffenen Rechtes voraus. Die Aufhebung der Pensionszusage habe auch niemals zur Diskussion gestanden, vielmehr sei es bei den Verhandlungen zur Vereinbarung vom März 2002 allein um die Bedingungen des Verkaufs der Anteile gegangen. Dies ergebe sich auch deutlich aus dem Schreiben E vom 20.09.2001, in welchem dieser die regelungsbedürftigen Punkte aufgelistet habe. Soweit die Beklagte behauptet habe, die vom Vorstand E für die Verhandlung aufgestellte Liste habe auch die Betriebsrente umfasst, sei dies falsch. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass andernfalls eine Regelung zur Rückdeckungsversicherung getroffen worden wäre, E die Einstellung der seit 1999 erfolgten Zahlungen veranlasst hätte und die für die Pensionsverpflichtung gebildeten Rückstellungen für den nicht durch Versicherung abgedeckten Teil aufgelöst worden wären. Auch der wirtschaftliche Hintergrund der Vereinbarung offenbare, dass die Pensionszusage nicht Vereinbarungsgegenstand gewesen sei. Der behauptete Verzicht hätte ein finanzielles Zugeständnis von 320.000,00 € und damit 70.000,00 € mehr als der Kaufpreis für die 25.000 Aktien bedeutet.
Der Kläger zu 1) beantragt,
1. an ihn einen Betrag von 72.450,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 auf einen Betrag von 64.983,75 € zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm aus der Nachzahlung der Altersrente für mehrere Jahre entstehen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Nachteilen freizustellen, die ihm aus der Nachzahlung der Altersrente für mehrere Jahre bei der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge entstehen sowie
4. festzustellen, dass ihm ein Anspruch aus der Pensionszusage der Beklagten vom 18.12.1992 auf eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 3.068,00 € zusteht.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf lebenslängliche monatliche Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 1.841,00 € nach I Ziffer 1 der Pensionszusage der Beklagten an den Kläger zu 1) vom 18.12.1998 begrenzt bis zum Zeitpunkt ihrer etwaigen Wiederverheiratung zusteht, sofern die Ehe zwischen den Klägern zum Zeitpunkt des Todes des Klägers zu 1) noch bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält an ihrer Behauptung fest, die von den Aufsichtsräten F und H als Verhandlungsführer vorgeschlagene Globallösung sei als allumfassende Regelung mit umfassendem Verzicht auf alle noch durchsetzbaren Ansprüche gewollt und mit den Klägern abgestimmt gewesen. Dabei habe der Vorstand im erklärten Einverständnis des Aufsichtsrates den mit diesem abgestimmten Wortlaut der Vereinbarung unterzeichnet, mit Beschluss vom 11. Juni 2007 habe der Aufsichtsrat dessen Handeln vorsorglich genehmigt, was nach zutreffender Ansicht möglich sei. Weil der Verzicht nicht im Rahmen der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses abgegeben worden sei, die Vereinbarung vom März 2002 vielmehr die Regelung gesellschaftlicher Angelegenheiten betreffe, sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ausgleichsquittung nicht anwendbar.
Jedenfalls sei der Verzicht aber gegenüber den beiden weiteren Vertragspartnern D GmbH und E wirksam, ebenso die als wechselseitige Garantieerklärungen zu wertenden Freistellungsverpflichtungen gültig, welche die Kläger verpflichteten, etwa noch bestehende Ansprüche auf Betriebsrente zu ersetzen; deren Geltendmachung sei daher treuwidrig.
Den Vortrag zu möglichen Steuerfolgen und Auswirkungen auf die Krankenversicherung hält die Beklagte für unsubstantiiert und bestreitet, dass nachteilige Folgen entstehen können. Im Übrigen widerspricht sie der Klageerweiterung im Klageantrag Ziffer 3 zur Ausdehnung auf die Krankenversicherung.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit eigenen und abgetretenen Ersatzansprüchen aus den ihrer Ansicht nach selbstständigen Garantieversprechen der Kläger auf, welche unter Ziffer 4 der Vereinbarung vom März 2002 wechselseitig abgegeben seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 12.04.2007 (Bl. 179 - 231 d.A.), 01.08.2007 (Bl. 279 - 291 d.A.), 06.11.2007 (Bl. 305 - 308 d.A.) und 04.03.2008 (Bl. 227 - 229 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.06.2007 (Bl. 252 - 265 d.A.), 20.07.2007 (Bl. 276 - 278 d.A.) und 18.09.2007 (Bl. 299 - 304 d.A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache ganz überwiegenden Erfolg. Denn entgegen der Annahme des Landgerichts behält die Pensionszusage vom 18.12.1992 auch in Ansehung der in Ziffer 4 der Vereinbarung vom März 2002 getroffenen Regelung ihre Gültigkeit. Dies selbst dann, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, der darin vereinbarte Ausschluss sonstiger Ansprüche habe auch die der Kläger aus der genannten Pensionszusage erfassen sollen. Denn der etwa vereinbarte Verzicht der Kläger auf ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten aus der Pensionszusage ist jedenfalls unwirksam.
Dies allerdings nicht aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung, wie die Kläger geltend gemacht haben. Zwar unterfällt der Kläger zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten mit weniger als 50 % des Aktienkapitals grundsätzlich dem geschützten Personenkreis des § 17 Abs. 1 BetrAVG mit der Folge, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG anwendbar ist (vgl. z. B. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl., § 83 Rn. 18, OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2007, Az. 27 U 178/06). Das Verbot des § 17 Abs. 3 BetrAVG erfasst die Vereinbarung vom März 2002 jedoch nicht, weil der dadurch anwendbare § 3 BetrAVG lediglich den Verzicht auf Anwartschaften, nicht aber auf bereits vorhandene Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung verbietet (vgl. z.B. BAG, DB 1988 S. 656, BAG NZA 2001 S. 1308, Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 3 Rn. 3563, 3565). Zudem greift das Verbot des § 3 BetrAVG nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (z.B. BAG, Urteil vom 18.04.1990, Az. 3 AZR 301/89), während eine solche Vereinbarung während bestehenden Arbeitsverhältnisses, erst recht nach dessen Beendigung zulässig ist (BAG Urteil vom 14.06.2005, Az. 3 AZR 185/04, BAG NZA 2001 S. 1308 sowie Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 17 BetrAVG Rn. 31). Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten Ausgleichquittung.
Dennoch ist ein etwaiger Verzicht der Kläger unwirksam, weil die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom März 2002 insoweit nur durch ihren Aufsichtsrat wirksam vertreten werden konnte (vgl. BGH NJW 2004, S. 1528, sowie ZIP 2006 S. 2213, Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 112 AktG Rn. 10 und 19 f., sowie Hüffer, AktG, § 112 AktG Rn. 2). Regelungen über Pensionsverträge fallen typischerweise hierunter (z.B. Spindler/Stilz a.a.O. Rn. 20).
Dieses Wirksamkeitserfordernis gemäß § 112 AktG entfiel auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger zu 1) zum Vereinbarungszeitpunkt bereits aus dem Vorstand ausgeschieden war (z.B. BGH NJW 2004 S. 1528). Wie der Bundesgerichtshof weiterhin bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. ZIP 2006 S. 2213 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), erfordert die Sicherstellung des gesetzlichen Zwecks des § 112 AktG, eine unbefangene und von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, im Interesse der Rechtssicherheit eine typisierende Betrachtung. Die rein abstrakte Gefahr einer Interessenkollision gebietet es daher, dass alle aus dem Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds abgeleiteten Ansprüche und damit nicht nur die Ruhegehaltsansprüche des Vorstandsmitgliedes selbst, sondern sogar die auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhenden Rentenansprüche seiner Witwe in die alleinige Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrates fallen.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln herleiten, welches ausweislich der Urteilsgründe im Falle einer Vereinbarung über das Altersruhegehalt die Notwendigkeit einer Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat durchaus bestätigt hat.
Selbst wenn die Klägerin zu 2) und die B GmbH eine Verpflichtung träfe, die Beklagte von Ansprüchen aus der Pensionszusage vom 18.12.1992 freizustellen, ist die Durchsetzung des davon nicht tangierten Anspruchs des Klägers zu 1) entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht treuwidrig.
Nach umstrittener, nach Ansicht des Senats aber zutreffender Ansicht (zum Meinungsstand z.B. Hüffer, § 112 Rn. 7) führt der Verstoß gegen § 112 AktG zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, also dem etwa gewollten Verzicht auf die Pensionsansprüche. Weil eine Bevollmächtigung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat in den diesem vorbehaltenen Angelegenheiten nicht zulässig ist, weil die Willensbildung dem Aufsichtsrat vorbehalten ist, wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.10.2006 (ZIP 2006, S. 2213 f.) unter Hinweis auf Hüffer, § 112 AktG Rn. 4 f. und Semmler in Münchener Kommentar, § 112 AktG Rn. 66 ausgeführt hat ("durchgreifende Bedenken"), sind Willenserklärungen, die nicht vom Aufsichtsrat stammen, gemäß § 134 nichtig und nicht nur schwebend unwirksam. Eine Willensbildung des Vorstandes als vollmachtloser Vertreter würde bereits der allein dem Aufsichtsrat vorbehaltenen Willensbildung vorgreifen, die Zulassung einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat im Ergebnis zur wirksamen Vertretung der Aktiengesellschaft wie durch einen Bevollmächtigten führen.
Davon abgesehen hat das Vorstandsmitglied E im Rahmen der Vereinbarung vom März 2002 gar keine Erklärung namens des alleinvertretungsberechtigten Aufsichtsrates abgegeben. Ein genehmigungsfähiges Vertreterhandeln scheidet daher aus (so z.B. OLG Hamburg, WM 1986 S. 972, OLG Stuttgart, AG 1993 S. 85, Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 112 AktG Rn. 5, Kölner Kommentar, 2. Aufl., § 112 AktG Rn. 5 sowie Hopt-Roth in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage Rn. 109).
Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, fehlt jedenfalls eine wirksame Genehmigung des Aufsichtsrats. Zutreffend macht der Kläger hierzu geltend, die Genehmigung des Aufsichtsrates in der fernmündlichen Sitzung vom 11. Juni 2007 habe keine Wirkung mehr entfalten können, weil er die etwaige genehmigungsbedürftige Vereinbarung über den Verzicht bzw. die Aufhebung der Pensionsvereinbarung mit Zustellung der Klage am 12. Mai 2006 wirksam i.S.d. § 178 BGB widerrufen habe. Denn in der Tat brachte die Klage auf Zahlung aus der Pensionsvereinbarung zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Kläger eine davon abweichende Absprache vom März 2002 nunmehr nicht mehr als verbindlich ansehen wollten.
Die Wirksamkeit der Vereinbarung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte ihrer Behauptung in der Berufungserwiderung zufolge die Verhandlungen über die Vereinbarung vom März 2002 ausschließlich über die Aufsichtsräte F und H hat führen lassen und der Wortlaut der Vereinbarung vom März 2002 durch diese mit dem Kläger abgestimmt wurde. Im Übrigen hat die Beklagte für diese von den Klägern als schlicht falsch bestrittene Darstellung kein taugliches Beweismittel angeboten. Denn weder die in Bezug genommenen Schriftstücke WBKL 2 und 3 (Blatt 51 - 53 d. A.) und WBKL 4 (Blatt 262 d. A.) sind dafür geeignet, noch kommt eine Vernehmung des Aufsichtsratsmitglieds H als deren Urheber als Zeuge in Betracht, weil er die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit als Mitglied des Aufsichtsrats vertritt. Davon abgesehen hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass auch das weitere Aufsichtsratmitglied G in die Verhandlungen mit eingebunden gewesen und der Inhalt der Vereinbarung auch mit diesem ebenfalls abgestimmt gewesen sei.
Nicht zu folgen ist der Rechtsansicht der Beklagten, der mit den Beteiligten zu 1) und 3) des Vertrags vom März 2002 vereinbarte Verzicht wirke auch zu Gunsten der Beklagten als Beteiligte zu 2) in Ansehung der Pensionsansprüche, welche allein die Beklagte zu 2) trafen, vom Verzicht gegenüber den Beteiligten zu 1) und 3) also gar nicht umfasst sein konnte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält Ziffer 4 der Vereinbarung vom März 2002 kein selbständiges Garantieversprechen der Beteiligten. Vielmehr beinhaltet diese allein den wechselseitigen Verzicht auf über die zuvor getroffene Regelung hinausgehende Ansprüche, über dessen inhaltliche Tragweite und rechtliche Verbindlichkeit die Parteien streiten. Ein darüber hinausgehender Wille der Parteien, eine Garantie für das Nichtbestehen sonstiger Ansprüche zu übernehmen, ist nicht feststellbar. Vielmehr haben die Parteien wechselseitige Freistellungserklärungen abgegeben mit der Folge, dass der Beklagten in Ansehung der Pensionsansprüche des Klägers allenfalls ein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Klägerin zu 2) und der B GmbH zustehen könnte.
Selbst wenn die Klägerin zu 2) und die B GmbH eine Verpflichtung träfe, die Beklagte von Ansprüchen aus der Pensionszusage vom 18.12.1992 freizustellen, ist die Durchsetzung des davon nicht tangierten Anspruchs des Klägers zu 1) entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht treuwidrig.
Mithin ist der Anspruch des Klägers zu 1) auf Erfüllung der Pensionszusage und Nachzahlung der rückständigen Beträge ab 01.07.2003 in unbestrittener Höhe gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 ebenso begründet, wie der Antrag zu Ziffer 4 auf Feststellung der künftigen Zahlungsverpflichtung in ungeschmälerter Höhe.
Gleichfalls begründet ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. Denn in der Tat drohen dem Kläger zu 1) nachzahlungsbedingte steuerliche Nachteile, weil er den Rentennachzahlungsbetrag gemäß § 11 Abs. 1 EinkStG im Jahr der Nachzahlung insgesamt versteuern muss (vgl. z.B. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 26. Aufl., § 11 Rn. 30 m.w.N.).
Unbegründet ist hingegen der vom Senat als zulässig erachtete klageerweiternde Antrag zu Ziffer 3. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der ...-Versicherung Baden-Württemberg und Hessen vom 03.03.2008 wird die Nachzahlung der Versorgungsbezüge auf die Monate verteilt, für welche sie bestimmt ist. Die bisherige monatliche Bemessungsgrundlage wird dann um den jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbetrag erhöht. Aus dem sich ergebenden monatlichen Gesamtbetrag werden die Beiträge unter Beachtung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze neu berechnet und ggf. korrigiert. Mithin entspricht der etwaige monatliche Nachzahlungsbetrag genau jenem Betrag, den der Kläger zu 1) ohnehin zusätzlich hätte aufbringen müssen, wären die monatlichen Rentenbeträge von der Beklagten, wie geschuldet, jeweils pünktlich bezahlt worden. Ein Mehrbetrag an Krankenversicherungsbeiträgen wird daher nicht anfallen.
Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 5 der Klägerin zu 2) ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2), weil ein Urteilsausspruch gegenüber dem Kläger zu 1) keine Rechtskraftwirkung zu ihren Gunsten entfaltet und die Beklagte mithin nicht gehindert wäre, nach dem Ableben des Klägers zu 1) die Zahlungsverpflichtung aus der Pensionszusage gegenüber der Beklagten zu 2) erneut in Abrede zu stellen. Davon abgesehen bestreitet die Beklagte eine Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 2) hier auch mit dem zusätzlichen Argument, der mit der Klägerin zu 2) vereinbarte Verzicht auf Hinterbliebenenrente sei ohnehin wirksam, weil die Klägerin zu 2) kein Vertretungsorgan gewesen und sie - die Beklagte - durch ihren Vorstand E daher in Ansehung der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) und der B GmbH wirksam vertreten worden sei.
Dies trifft jedoch hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht zu. Auch bei Abschluss der Vereinbarung über die Versorgungsansprüche der Klägerin zu 2) als Witwe ihres früheren Vorstandsmitglieds hätte die Beklagte durch ihren Aufsichtsrat vertreten sein müssen, wie der Bundesgerichtshof im bereits angeführten Urteil vom 16.10.2006 (ZIP 2006 S. 2213) entschieden und dazu ausgeführt hat, die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision, welche die Anwendung des § 112 AktG erfordere, sei gleichermaßen auch in dem Fall gegeben, in dem die Witwe eines Vorstandsmitglieds Rentenansprüche geltend mache. Die Einbeziehung in die alleinige Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrates auch der Ansprüche, die von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht würden und die aus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet würden, gewährleiste, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden werde.
Ebenso wie der Widerruf der Versorgungszusage gegenüber der Witwe durch den Vorstand in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2006 ist vorliegend auch die etwaige Vereinbarung vom März 2002 über die Hinterbliebenenrente der Klägerin zu 2) mangels gebotener Vertretung durch den Aufsichtsrat unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Dabei war entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht von einer Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2) auszugehen, was die Klageanträge zu 1) bis 4) anbelangt. Vielmehr waren die Klageanträge auch ohne die entsprechende Klarstellung der Kläger im Schriftsatz vom 01.08.2007 dahingehend zu verstehen, jedenfalls aber auszulegen, dass die Klägerin zu 2) nur den ihre Hinterbliebenenversorgung betreffenden Klageantrag zu 5), der Kläger zu 1) hingegen die Klageanträge 1) bis 4) verfolgt. Nichts anderes gilt nach Ansicht des Senats in Ansehung der Klageanträge zu 1) bis 3) (Kläger zu 1) bzw. des Antrags Ziffer 4 (Klägerin zu 2) in erster Instanz.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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