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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 6/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Ein auf Grund einer Fachberatung über den Wechsel eines Krankenversicherers entstandener Schaden kann nicht "abstrakt" mit dem Barwert der Alterungsrückstellung des "alten" Versicherers begründet werden. Dieser ist nicht geeignet, die durch den konkreten Versicherungswechsel erlittenen Vermögenseinbußen abzubilden.
Gründe:

I.

Die klagenden Eheleute waren im Jahre 1994, als sie 59 und 56 Jahre alt waren, unzufrieden mit den steigenden Beiträgen ihres Krankenversicherers X, dem sie 26 Jahre angehört hatten. Über den beabsichtigten Versichererwechsel ließen sie sich auf Empfehlung ihres Sohnes von der Beklagten beraten, deren geschäftsführender Gesellschafter dieser damals war. Auf Empfehlung eines Sachbearbeiters der Beklagten wechselten die Kläger durch Vermittlung der Beklagten zum 1. Januar 1995 zur Y (jetzt Z) Krankenversicherung.

Sie machen geltend, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die von der X angesammelte Altersrückstellung (besser Alterungsrückstellung) nicht - ähnlich dem Schadensfreiheitsrabatt in der Kraftfahrzeug-Versicherung - zu dem neuen Krankenversicherer mit überginge. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte von einem Versichererwechsel abraten müssen. Unter Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens (Bl. 6 - 31 d.A.) verlangen sie als Schaden aus dieser Fehlberatung den Barwert ihrer bei X angesammelten Alterungsrückstellungen ersetzt, weil ihnen dieser verloren gegangen sei.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, nachdem die Kläger seinem Hinweis vorzurechnen, um wieviel die Prämien der neuen Krankenversicherung höher seien als die der alten, nicht nachgekommen sind. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.

Die Kläger bleiben bei ihrer Rechtsauffassung, ihr Schaden liege im Barwert der durch den Versicherungswechsel verloren gegangenen Alterungsrückstellung - eine Vergleichsrechnung legen sie nicht vor, weil dies nicht erforderlich sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.898,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. April 2004 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.561,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg, weil das Landgericht ihre Klagen zu Recht abgewiesen hat.

1. Die Beklagte hat ihr aus dem Schuldverhältnis mit den Klägern erwachsene Pflichten verletzt.

Als Versicherungsmaklerin schuldete die Beklagte bei ihrer Empfehlung und Vermittlung aus dem Maklervertrag eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen ihrer Kunden und eine dementsprechende Beratung (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1328). Zu Recht nimmt das Landgericht deshalb an, dass die Beklagte die Kläger auf die Problematik der sog. Alterungsrückstellungen hätte hinweisen müssen, weil dies für die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung sein konnte, ohne dass es auf die Einzelheiten der Anfrage der Kläger ankommt oder darauf, ob sie bei der Anfrage bereits zum Versichererwechsel entschlossen waren. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Offenburg (VersR 2002, 177), dass hierüber nicht aufgeklärt werden müsse, weil es sich von selbst verstehe, dass die Alterungsrückstellungen nicht "mitgenommen" werden könnten, vermag der Senat jedenfalls für das Jahr 1994 nicht zu teilen. Diese Frage war seinerzeit kontrovers diskutiert (siehe die Argumente im zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und wurde erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1999 (BGHZ 141, 214) geklärt. Ob der allgemein übliche Hinweis, die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zweck des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung sei im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer unzweckmäßig und für beide Unternehmen unerwünscht, als Belehrung hier ausreichend gewesen wäre, kann dahinstehen, denn die Parteien tragen nicht vor, dass sich auf dem Antragsformular der Y Krankenversicherung ein solcher befand.

Nach der Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens ist anzunehmen, dass die unterlassene Aufklärung für den Versicherungswechsel der Kläger ursächlich war. Das objektiv fehlerhafte Verhalten der Beklagten spricht für ihr Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399). Dieses vermutete Verschulden ihres Mitarbeiters (§§ 276, 278 BGB) hat die Beklagte nicht ausgeräumt.

2. Die Erfüllung solcher Schadensersatzforderungen aus Vertragsverletzung im Jahre 1994 dürfte die Beklagte nicht wegen Eintritts der Verjährung verweigern. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjährten nach altem Recht in dreißig Jahren. Die Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) lässt die neue dreijährige Regelverjährung jedoch erst am 1. Januar 2002 beginnen und damit am 31. Dezember 2004 ablaufen, so dass die am 1. April 2004 zugestellten Klagen Hemmungswirkung hatten.

3. Die Klagen scheitern jedoch daran, dass die Kläger nicht konkret dargelegt haben, welchen Schaden sie erlitten haben.

Sie haben nicht vorgetragen, dass und um wieviel die Prämien, die sie bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen haben, höher sind als diejenigen, die sie bei der alten Krankenversicherung hätten bezahlen müssen. Den versicherungsmathematisch berechneten Barwert der Alterungsrückstellungen ihres früheren Krankenversicherers zu nennen, ist nicht ausreichend.

3.1. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist von einem Schädiger der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Diese sog. Naturalrestitution bestünde hier darin, dass die Kläger für die Zukunft und rückwirkend für die letzten 10 Jahre wieder bei der X krankenversichert werden müssten. Da dies nicht möglich ist, können sie Entschädigung in Geld verlangen (§ 251 Abs. 1 BGB).

Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, wobei die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen sind (BGH NJW 1987, 50, 51 - GSZ). Die Kläger können also verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gestanden hätten.

Nicht ersetzt verlangen können die Kläger den Nachlass für Altersrückstellung, den die neue Krankenversicherung ihnen nicht gewährt (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2004, Seite 2, Abs. 3 = Bl. 48 d.A.). Die Beklagte trifft keine Garantiehaftung, die Kläger so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn ihre aufgrund des Beratungsfehlers hervorgerufene Fehlvorstellung zutreffend gewesen wäre. Ein Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde (BGH NJW 1995, 449, 451 [st. Rspr.]). Der Senat hat keine Bedenken, diesen ausdrücklich für rechtliche Berater ausgesprochenen Grundsatz auch für sonstige Berater und Sachwalter, hier den Makler, anzuwenden, dessen Tätigkeit ebenfalls Einfluss auf die Vermögensinteressen seines Kunden/Klienten hat. Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH NJW 2000, 2669, 2670; BGH vom 20. Januar 2005, IX ZR 416/00, zitiert nach JURIS Rn 12).

Zu Recht hat deshalb das Landgericht die Darlegung verlangt, "ob die Kläger in der zurückliegenden Zeit ab dem Beginn des Versicherungsvertrages mit der Y Versicherung insgesamt höhere Beiträge zahlen mussten, als sie während des gleichen Zeitraums bei ihrer früheren Versicherung hätten zahlen müssen." Tatsachen, die eine solche Berechnung negativer Vermögensauswirkungen nach der Differenzhypothese ermöglichen, haben die Kläger nicht in den Prozess eingeführt. Die Prämien, die sie bei der neuen Krankenversicherung gezahlt haben, und die sie bei der alten Krankenversicherung hätten bezahlen müssen, haben sie auch in zweiter Instanz nicht mitgeteilt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass den Klägern ein Schaden - gar in der geltend gemachten Höhe - entstanden ist. Mangels jeglicher Zahlenangaben zur Prämiendifferenz ist auch die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich.

3.2. Auf die konkrete Schadensdarlegung kann in diesem Fall auch nicht dadurch verzichtet werden, dass den Klägern gestattet wird, einen Schaden abstrakt zu berechnen.

Die Schadensermittlung nach der Differenzhypothese verschafft dem Ersatzberechtigten den vermögensmäßigen Ausgleich der auf Grund des haftungsauslösenden Ereignisses erlittenen Einbußen und versagt ihm zugleich, sich am Schadensfall zu bereichern. Sie dient so der Ausgleichsfunktion des Schadensrechts. Dieser Vorzug ist allerdings leicht verspielt, wenn man an die Stelle der konkreten Berechnung der in die Vermögensbilanzen einzustellenden Positionen eine abstrakte Schadensberechnung setzt (Rüßmann JURIS-PK, § 251 Rn 40). Die abstrakte Schadensberechnung - verstanden nicht als beweiserleichternder Rekurs des Anspruchstellers auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge", sondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berechnung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs (Rüßmann JURIS-PK, § 251 Rn 41) - ist nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 288, 290, 291, 849 BGB; 376 Abs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter - meist vertraglicher - Schuldverhältnisse zulässig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur in wenigen Fällen anerkannt worden, im Übrigen sind ihre Voraussetzungen und in ihr Anwendungsbereich umstritten (BGH NJW 1995, 587 zitiert nach JURIS Rn 10). Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).

Bezüglich der sog. Alterungsrückstellung in der Krankenversicherung ist keine weitere Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung rechtsfortbildend zuzulassen. Die Argumentation der Kläger beruht auf dem Gedanken, ihr individuelles Vermögen sei um den Betrag gemindert, den die "alte" Versicherung für sie statistisch nicht mehr aufzuwenden braucht. Dies ist - wie das Landgericht schon dargelegt hat - nicht in dem Sinne zwingend, dass dem Anspruchsgegner jeder Nachweis eines anderen Kausalverlaufs mit möglichen vorteilhaften Entwicklungen abgeschnitten werden darf:

Eine Alterungsrückstellung bedeutet trotz des in den Versicherungsbedingungen gebrauchten Begriffs der Anwartschaft nicht, dass dem Versicherungsnehmer ein individueller Anspruch auf eine bestimmte Summe Geldes oder einen bestimmten Anteil an der Deckungsrückstellung der Versicherung zustehen würde. Er hat deshalb nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weder einen vertraglichen noch gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung derselben (OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 324 bestätigt durch BGH NJW 1999, 2741 = BGHZ 141, 214).

Die Alterungsrückstellung ist kein individuelles vermögenswertes Recht des Versicherungsnehmers, das ihm entzogen werden könnte, sondern die bilanzielle Darstellung eines Risikos des Versicherers und ein Faktor seiner Beitragskalkulation. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW-RR 1999, 44 ff, zitiert nach JURIS Rn 54), dem der Senat sich anschließt, führt hierzu aus:

"Da das Risiko des einzelnen Versicherungsnehmers, eine Krankheit zu erleiden, mit zunehmendem Lebensalter überproportional ansteigt, müsste bei einer allein am Risiko der Erkrankung orientierten Bemessung die Versicherungsprämie von Jahr zu Jahr steigen. Während in jungen Jahren nur eine sehr viel geringere Prämie als heute zu zahlen wäre, würde die Höhe der Prämie bei Senioren solche Ausmaße erreichen, dass die meisten Versicherungsnehmer im Alter nicht in der Lage wären, die Versicherungsprämie aus ihren Einkünften aufzubringen. Deshalb kalkuliert die Beklagte die Prämie so, dass sie über die gesamte Versicherungsdauer vom Beginn der Versicherung bis zum Tod (abgesehen von Erhöhungen durch Kostensteigerungen) gleich bleibt, was für die sog. substitutive, also die gesetzliche Krankenversicherung ersetzende, private Krankenversicherung, durch § 12 VAG auch vorgeschrieben ist. Dadurch erwirtschaftet die Beklagte von jüngeren Versicherten Überschüsse, denen aber die Verpflichtung gegenüber steht, für diese Versicherten im Alter den Beitrag trotz des höheren Risikos konstant zu halten. Dementsprechend sind die zunächst erwirtschafteten Überschüsse für die Beklagte kein Gewinn, sondern dienen der Finanzierung künftiger Verpflichtungen und müssen daher gem. § 341f Abs. 3 HGB in der Bilanz der Beklagten als sog. Alterungsrückstellung passiviert werden. Diese (allgemeinen Alterungs)-Rückstellungen werden in jedem Geschäftsjahr aufgelöst, wenn und soweit das Beitragsaufkommen von Versicherten mit demselben (versicherungstechnischen) Lebensalter die von der Beklagten für diesen Personenkreis aufgewandten Krankheitskosten nicht deckt.

Zusätzlich werden dieser bilanziellen Alterungsrückstellung von der Beklagten gem. § 4 Teil II Nr. 8 d) der allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzliche Beträge nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans zugeführt, um für Versicherte nach deren 65. Geburtstag, also zu einer Zeit, in der die Versicherungsnehmer voraussichtlich im Ruhestand sein werden, zusätzlich Beitragsentlastungen zu erreichen, die es erlauben, den Beitrag gegen über der Zeit des aktiven Erwerbslebens abzusenken. Bei der Kalkulation der Prämien wird berücksichtigt, dass die Alterungsrückstellungen erfahrungsgemäß nicht in vollem Umfang aufgelöst werden müssen, weil einzelne Versicherte versterben oder der Vertrag aus anderen Gründen beendet ("storniert") wird, bevor die in jungen Jahren erwirtschafteten Überschüsse zur Finanzierung eines im Alter erhöhten Risikos ganz oder teilweise verbraucht werden mussten. Der Beitrag des einzelnen Versicherungsnehmers ist um den sich aus diesen Stornowahrscheinlichkeiten ergebenden Anteil geringer, als er sein müsste, um allein eine über die gesamte Versicherungsdauer gleichbleibende Versicherungsprämie und die zusätzliche Prämienminderung ab dem 65. Geburtstag zu erwirtschaften."

Danach mag es zwar zulässig sein, den aus diesen Umständen resultierenden Vorteil eines "treuen" Versicherungsnehmers als "lebenslangen Nachlass" (Dipl. Math. A Bl. 113 d.A.) zu begreifen und als Barwert mathematisch darzustellen. Dieser ist jedoch nicht geeignet, die durch einen konkreten Versicherungswechsel verursachten Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers abschließend abzubilden.

Dies setzte die zwingende Annahme voraus, jede neue Versicherung sei genau um diesen Betrag teurer. Das ist die "tatsächliche Vorgabe der Konstruktion der Kläger", die das Landgericht zu Recht nicht für gegeben hält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Landgericht eigene entscheidungserhebliche Tatsachen zugrunde legt, sondern nur die Argumentation, dass im Rahmen der Schadensbegründung und -bemessung der Beklagten nicht der Einwand vorteilsausgleichender Entwicklungen abgeschnitten werden darf. Solches hält auch der Privatgutachter der Kläger nicht für zwingend, sondern nur für wahrscheinlich ("Jedenfalls ist die ungeprüfte Annahme, dass zu einer bestimmten Zeit vorhandene Prämienvorteile bei ähnlichen Versicherungsleistungen von Dauer sind, nicht gerechtfertigt" (Bl. 112 d.A. = Seite 2 oben seines Schreibens vom 15. Juli 2004).

Im Falle der sog. Alterungsrückstellung eines die private Krankenversicherung wechselnden Versicherten liegt mithin keine Konstellation vor, die es entsprechend den bisher von der Rechtsprechung angenommenen (kaufmännischer Deckungskauf, lizenzsparende Urheberrechtsverletzung, erzielbarer Anlagezins einer Bank), angezeigt erscheinen lässt, dem Schädiger den Gegenbeweis eines konkreten niedrigeren Schadens abzuschneiden. Es muss vielmehr auch hier bei dem Grundsatz konkreter Schadensberechnung verbleiben. Ansonsten würde der Beklagten auch die auf Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleichung genommen, nämlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass im konkreten Fall den Klägern bei der neuen Versicherung gewisse Vorteile zugeflossen sind. Dass dies - wenn auch unwahrscheinlich - durchaus möglich sein kann, räumt auch der von den Klägern beauftragte sachverständige Mathematiker ein. Denn die Alterungsrückstellungen sind nicht die allein entscheidende Größe für die Prämienbemessung, sondern diese hängt u.a. auch ab von Risikogruppeneinteilung, Verwaltungskosten und Gewinnmargen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob sog. Alterungsrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung die Annahme eines Falles der abstrakten Schadensberechnung unter Ausschluss der Differenzhypothese rechtfertigt, klärungsbedürftig und ihr Auftreten in einer Vielzahl von anderen Fällen zu erwarten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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