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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 12 W 144/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 788 III |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 12. November 2003
In der Beschwerdesache
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch die Richter .... am 12. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Beschwerdewert: 10.304,61 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hatte über ihren Klageanspruch von 322.059,10 DM am 5. März 1999 ein Versäumnisurteil erwirkt (Bl. 133 d.A). Nach Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 2. Juni 1999 (Bl. 259 d.A.) haben die Beklagten am 15. Juni 1999 die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit von 372.000,00 DM durch Bürgschaft der ...kasse X gestellt. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts vom 29. November 2002 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Bl. 509 d.A.). Die bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde am 24. Januar 2003 entstandenen Avalkosten von 10.304,61 € (Bl. 545 d.A.) hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zugunsten der Beklagten festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin, die geltend macht, diese Kosten seien allein Folge der von den Beklagten verschuldeten Säumnis, die sie allein träfen.
2.
Die Festsetzung der von den Beklagten aufgewandten Avalkosten für die Bürgschaft, ist zu Recht erfolgt. Sie beruht auf § 788 Abs. 3 ZPO, wonach dem Schuldner, hier den Beklagten, die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten sind, nachdem das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, aufgehoben worden ist. Jede Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erfolgt auf das Risiko hin, dass er keinen Bestand haben wird.
Die Bürgschaftskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits, die den Beklagten nach § 344 ZPO als Folge ihrer Säumnis auferlegt worden sind, sondern Kosten, die sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil aufgewandt haben. Sie gehören ebenso wie die Bürgschaftskosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1974, 693) zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und waren notwendig (§§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb.
Die Beklagten sind nicht darauf verwiesen, die Erstattung im Wege des § 717 Abs. 2 ZPO geltend zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19. April 1985 - 12 W 58/85 = JurBüro 1986, 109; Beschluss vom 27. Januar 1987 - 12 W 12/87; ebenso Oberlandesgericht Karlsruhe JurBüro 1990, 64).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Im Hinblick auf die von der Senatsrechtsprechung abweichenden Auffassungen (Oberlandesgericht Köln JurBüro 1999, 272; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MDR 1999, 188; vgl. auch Zöller-Stöber, 23. Auflage, Rn 5 + 22 zu § 788 ZPO) lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 574 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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