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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 12 W 169/04
Rechtsgebiete: AnfG, InsO
Vorschriften:
AnfG § 17 I | |
InsO § 93 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 15. Oktober 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin gemäß § 568 Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters der Beklagten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.6.2004 aufgehoben.
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Beschwerdewert: 1.769.-EURO
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1, deren persönlich haf- tender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, ist beschwerdeberechtigt, auch wenn er nicht an dem Vergleich vom 26.9.2003 und dem Kostenfestsetzungsverfahren betei- ligt war. Nach § 93 InsO kann während des Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also auch der Beklagten zu 1 als Kommanditgesellschaft (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbind- lichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Vorschrift überträgt die Prozessführungs- und Einziehungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen den Gesellschafter aus der persönli- chen Haftung für Gesellschaftsschulden auf den Insolvenzverwalter (Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., §93 InsO Rn. 4). Der Beschwerdeführer ist materiell beschwert. Der Zweck des § 93 InsO, der auch darin besteht, durch Inanspruchnahme von persönlich haftenden Gesellschaftern die Schaffung effektiver Masse zu sichern, würde durch die Heranziehung des Beklagten zu 2 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gefährdet. Ob er gegen den Beklagten zu 2 bereits Forderungen erhebt auf Grund der persönli- chen Haftung, ist unerheblich. Der Insolvenzverwalter kann in dem Fall einer gerichtlichen Entscheidung trotz der Unterbrechung Rechtsmittel einlegen, selbst wenn er Ansprüche gegen den Gesell- schafter noch nicht gemäß § 93 InsO geltend macht (vgl. BGH NJW 1997, 1445 zu Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters vor Aufnahme des Verfahrens).
Die Beschwerde ist auch begründet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist nicht nur das Verfahren gegen sie, sondern entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG auch das gegen ihren persönlichhaftenden Ge- sellschafter, den Beklagten zu 2 kraft Gesetzes unterbrochen worden (BGH NJW 2003, 590). Trotz der Unterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidungen sind aufzuheben.
Kostenfolge: § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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