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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 12 W 5/04
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 35 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 26.01.2004
In der Beschwerdesache
...
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 26. Januar 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin gemäß § 568 ZPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 242,42 Euro.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachte anwaltliche Verhandlungsgebühr ist nicht dadurch entstanden, dass das Landgericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs durch Beschluss festgestellt hat.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu Recht abgelehnt (so auch OLG Koblenz, 14 W 411/03 in AGS 2003, 350; OLG München, 11 W 605/03 in AGS 2003, 248-249; OLG Schleswig, 9 W 13/03, AGS 2003, 247 alle zit. n. JURIS, Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 278 RN. 27 m. w. N.; a. A.: LG Heilbronn, AGS 2003, 538 m. w. H. in Anmerkung Schneider zum Meinungsstand; AG Saarburg, 5 C 369/02 zit. n. JURIS). Solange keine gerichtliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ergeht, kann die Verhandlungsgebühr nicht anfallen, auch wenn die Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklärt und hierzu Schriftsätze gewechselt haben (vgl. Gerold/Schmidt-van Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 RN 4 m. H a. BGHZ 17, 118). Dafür genügt nicht, wenn sich der Rechtsstreit nach Zustimmungserklärung der Parteien durch gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO erledigt. Der nach dieser Vorschrift notwendige Beschluss hat nur feststellenden Charakter. Durch ihn wird der bereits durch die beiderseitige Annahme des gerichtlichen Vorschlags zustande gekommene Vergleich zum Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine abschließende oder vorbereitende Entscheidung des Rechtsstreits beinhaltet dieser Beschluss nicht, sondern dokumentiert nur die gütliche Einigung der Parteien.
Diese gebührenrechtliche Behandlung aufgrund der derzeitigen Rechtslage entspricht auch dem Regelungszweck des § 278 ZPO der durch die Möglichkeit ein Verfahren schneller und kostengünstiger zu beenden, die von Gericht und Parteien zu beachtende Prozesswirtschaftlichkeit fördern soll. Diese Rechtslage kann sich dann ändern, wenn nach der im Entwurf eines RGV vorgesehenen Terminsgebühr (RGV-GebVerz Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) die volle Terminsgebühr auch ohne Termin beim schriftlich abgeschlossenen Vergleich anfallen könnte (Zöller-Greger, a. a. o., RN. 27; Schneider, Ausblick RGV in: AGS 2003, 538). Dies rechtfertigt aber kein Abweichen von den geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
Die Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist ebenfalls nicht gegeben. Ob diese Vorschrift über § 2 BRAGO zu dem Anfall einer Erörterungsgebühr führen kann ist hier nicht zu entscheiden (hierzu OLG Koblenz, a. a. o.; OLG Schleswig, a. a. o.; Zöller-Greger, § 278 a. a. o.). Die Klägerin hat ihre Gebührenforderung hierauf nicht gestützt. Anhaltspunkte die für den Anfall einer Erörterungsgebühr nach dieser Vorschrift sprechen könnten, sind aus der Akte nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zur Bemessung des Beschwerdewerts war die Kostenregelung des Vergleichs heranzuziehen. Danach hat die Klägerin 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen, die Beklagten 1/3. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Absetzung der von ihnen zur Festsetzung angemeldeten Verhandlungsgebühr nicht angegriffen haben. Dies hätte für den Erstattungsbetrag, bei Ansetzung einer Verhandlungsgebühr (brutto) zu Gunsten der Klägerin einen zu erstattenden Betrag von nur 296, 88 Euro statt der zutreffend festgesetzten 539,30 Euro ergeben. In Höhe der Differenz von 242,42 Euro ist die Klägerin beschwert.
Ende der Entscheidung
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