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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 12 W 79/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 793
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

12 W 79/04

In der Beschwerdesache

...

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 3.6.2004 durch die Richter ... beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2004 in der Form des Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.200,-- Euro

Gründe:

I.

Der Senat vertritt in ständiger, mehrfach begründeter Rechtsprechung die Ansicht, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO, wie hier, die sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. März 2003, 12 W 18/03 und vom 27. Mai 2002, 12 W 111/02).

Bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO handelt es sich um eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 793 ZPO. Gegen derartige Entscheidungen findet nach § 793 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit dieser Beschwerde gibt es nicht. Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten die Anfechtung von Entscheidungen nach § 769 ZPO sei in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO zu verneinen, so zuletzt OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 29.8.2002 in NJW-RR 2003, 140-142 Rn. 11 und 15 zit. n. juris; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168-170 Rn. 8 zit. n. juris; so jetzt auch Zöller-Herget, 24. Aufl., § 769 Rn. 13 m. w. N.

Eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung liegt im Hinblick auf Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 769 ZPO aber nicht vor. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Änderung der ZPO durch das ZPO-RG vom 27.7.2001 (BGBl I 2001 S. 1867) nämlich entgegen dem vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung der ZPO (BT-Druck 10/254) eine Unanfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 769 ZPO gerade nicht eingeführt, sondern es bei der bisherigen Regelung belassen (so LArbG Frankfurt, 16. Kammer, Beschluss vom 8. Mai 2003, 16 Ta 172/03, in Bibliothek BAG, Rn. 12 zit. n. juris; OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, a. a. o., Rn 12). Wegen § 793 ZPO ist deshalb die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO weiterhin gegeben (so auch LAG Frankfurt a. a. o., Baumbach-Hartmann, 62. Aufl., § 769, Rn.12 m. w. N.).

II.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Beschlüsse nach § 769 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese dürfen von dem Beschwerdegericht sachlich nur darauf überprüft werden ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist, sei es, dass es den Geltungsbereich des § 769 ZPO verkannt hat, sei es, dass es willkürlich oder überhaupt nicht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. All das ist nicht der Fall und auch mit der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt worden. Das Landgericht hat hier die Einstellungsvoraussetzungen mit einer gut vertretbaren Begründung verneint. Dass der Beschwerdeführer dies für eine falsche Wertung hält, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht einem Fünftel der vollstreckbaren Forderung, ausgehend von dem Wert des PKW den der Kläger mit 6000 Euro beziffert hat, § 3 ZPO (Baumbach-Hartmann, § 3 Rn. 133, 145).

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Frage der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO streitig ist und höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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