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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 13 U 108/01
Rechtsgebiete: BGB, InsVV
Vorschriften:
BGB § 812 | |
InsVV § 9 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 18.06.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss zum 28. Mai 2003 durch die Richter ....
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. März 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Firma A. AG, nachstehend nur als die Gesamtvollstreckungsschuldnerin bezeichnet, ging neben anderen Firmen als Rechtsnachfolgerin des V... ...glas B. gemäß § 15 Treuhandgesetz hervor. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Kreisgerichts Cottbus Stadt vom 09.10.1990 die Sequestration angeordnet.
Mit Beschluss vom 15.02.1991 wurde der Beklagte zum Sequester bestellt. Am 15. April 1991 wurde das derzeit noch immer nicht abgeschlossene Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Die operative Betriebsstätte der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurde von der eigens zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft der G. Glas AG D. zu einem Kaufpreis von 1,25 Mio. DM übernommen.
Mit Beschluss vom 03. März 1999 (Bl. 10 d.A.), auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird, rief das Amtsgericht Cottbus den Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 GesO wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Wege der Aufsicht ab und bestellte den hiesigen Kläger zum neuen Verwalter. Die Beschwerde des Beklagten gegen seine Abberufung wies die 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus mit Beschluss vom 06.01.2000 zurück (vgl. Bl. 14 d.A.).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger als jetziger Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A. AG von dem Beklagten als dem ehemaligen Verwalter die Rückzahlung gerichtlich festgesetzter und von ihm aus der Masse entnommener Vorschüsse mit der Begründung, der Beklagte habe das Recht, die Vorschüsse zu behalten, verloren.
Nach Bestellung des Beklagten zum Verwalter setzte das Kreisgericht Cottbus mit Beschluss vom 12. Juli 1992 (Bl. 22 d.A.) zu Gunsten des Beklagten einen Vergütungsvorschuss auf DM 150.570,40 fest. Der Beklagte entnahm die Summe aus der Masse.
Unter dem 13. Januar 1993 beantragte der Beklagte bei dem zuständigen Gesamtvollstreckungsgericht die Festsetzung eines weiteren Vorschusses in Höhe von DM 397.265,78. Diesen Betrag entnahm der Beklagte noch im gleichen Monat aus der Masse. Das Kreisgericht Cottbus teilte mit Schreiben vom 04.02.1993 dem Beklagten mit, nach dem ihm bekannten Aktenstand komme die Festsetzung eines weiteren Vergütungsvorschusses nicht in Betracht. Der Beklagte beantragte hierauf hin mitschreiben vom 18.02.1993 ihm eine Vorschussvergütung von DM 770.815,11 festzusetzen. Mit Schreiben vom 12.07.1994 ersuchte der Beklagte das Gesamtvollstreckungsgericht darum, seine bisherigen Anträge auf Festsetzung einer Vorschussvergütung für gegenstandslos anzusehen und beantragte nunmehr die Festsetzung einer Vorschussvergütung von DM 941.949,76. An die Erledigung dieses Antrages erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 03.03.1995 und begehrte darin zugleich die Festsetzung einer Vorschussvergütung von DM 1.080.000,-. Diesen Betrag entnahm der Beklagte am 27.03.1995 der Masse.
Mit Beschluss vom 20. April 1996 (Bl. 36 d.A.) setzte das Gesamtvollstreckungsgericht einen weiteren Vergütungsvorschuss in Höhe von DM 956.750,- (einschl. Mehrwertsteuer) fest. Am 27. September 1996 führte der Beklagte der Masse wieder DM 556.656,76 zu.
Nach Bestätigung des Abberufungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht gab das Gesamtvollstreckungsgericht dem Beklagten mit Beschluss vom 13. Januar 2000 (Bl. 42 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10. März 2000 auf, (Teil-)Schlussrechnung zu legen. Diesem Ansinnen widersetzte sich der Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2000 (Bl. 44 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. In dem vorbezeichneten Schreiben führte der Beklagte u.a. aus, dem Gerichtsbeschluss fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, weil ein abberufener Verwalter nicht mehr der Aufsicht und den Weisungen des Gerichtes unterliege.
Mit bei Gericht am 14. Juli 2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung der entnommenen Vorschüsse in Höhe von DM 1.107.320,18 (rechnerisch richtig DM 150.570,40 + DM 956.750,-- = DM 1.107.320,40) in Anspruch genommen. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in diesem Verfahren legte der Beklagte unter dem 05.04.2001 gegenüber dem Gesamtvollstreckungsgericht (Teil-)Schlussrechnung, de das Gericht durch die Z. GmbH W... und ...gesellschaft in B... überprüfen ließ. Die Prüfungsgesellschaft traf in ihrem im November 2002 vorgelegten Bericht u.a. nachstehende Feststellungen:
- Nach der Rechnung des Beklagten belaufe sich die Teilungsmasse auf DM 23.531.005, darin enthalten ein Betrag von DM 595.000,- für noch nicht verwertete Grundstücke;
- Die von dem Beklagten als Abrechnungsnachweis beigefügten Summen- und Saldenlisten wiesen jedoch hiervon abweichend nur eine Teilungsmasse von DM 17.218.577,19 ohne Berücksichtigung des Kontenübertrages und des Umbuchungskontos aus.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, spätestens mit der Weigerung des Beklagten, eine (Teil-)Schlussrechnung zu legen, sei der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von ihm entnommenen Vorschüsse entfallen. Ein möglicher Vergütungsanspruch des Beklagten sei darüberhinaus allenfalls auf DM 473.451,23 zu beziffern.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.107.320,18 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (30.08.00) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Klage schon aus Rechtsgründen für unbegründet erachtet. Er habe, so hat der Beklagte vorgetragen, die Vorschüsse mit rechtlichem Grund entnommen. Nur wenn das zuständige Gesamtvollstreckungsgericht ihm eine Vergütung festsetze, die betragsmäßig geringer als die entnommenen Vorschüsse sei, komme eine Rückzahlung in Betracht. Hiervon sei indessen nicht auszugehen, weil als Vorschüsse nur Beträge festgesetzt würden, die erheblich unter der endgültig verdienten Vergütung lägen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er als abberufener Verwalter zur Erstellung einer Schlussrechnung verpflichtet sei, weil er jedenfalls, so hat der Beklagte weiter behauptet, bis auf weiteres eine solche gar nicht fertigen könne, weil ihm wesentliche Unterlagen nicht zur Verfügung stünden.
Mit am 08. März 2001 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Beklagten zur Zahlung von DM 1.107.320,18 nebst 6 % Zinsen seit 30.08.2000 verurteilt. Das Landgericht hat gemeint, das klägerische Verlangen sei nach § 812 BGB gerechtfertigt, denn die amtsgerichtlichen Genehmigungen zur Entnahme gäben keinen Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte die Beträge auch dauerhaft behalten dürfe. Bei einer Vorschussleistung sei zu gegebener Zeit Abrechnung zu legen. Diese Zeitspanne sei vorliegend verstrichen. Derzeit stehe dem Beklagten kein fälliger Vergütungsanspruch zu, denn gemäß § 21 Abs. 1 GesO i.V.m. § 85 KO analog werde die Vergütung erst fällig, wenn das Gesamtvollstreckungsgericht die Vergütung auf Antrag festgesetzt habe.
Gegen das vorbezeichnete und ihm am 02.05.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 07.05.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sofort begründet.
Der Beklagte meint, die landgerichtliche Rechtsauffassung sei "unhaltbar"(Bl. 160 d.A.), denn der Rechtsgrund für die Vorschüsse entfalle nicht mit seiner Abberufung als Verwalter. Mit dem Vorschuss werde eine bereits erbrachte Tätigkeit vergütet, so dass ihm dieser Betrag auch in jedem Falle zustehe. Die Entscheidung über eine Verwaltervergütung sei, so trägt der Beklagte vor, nach Grund und Höhe ausdrücklich dem Gesamtvollstreckungsgericht zugewiesen und könne nicht, wie klägerseits gewollt, den Zivilgerichten überlassen werde. Auch dem Gesamtvollstreckungsgericht obliege die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall der Verwalter eine Vergütung verwirkt habe.
Der Beklagte verweist nunmehr auch darauf, dass er zwischenzeitlich unter dem 05.04.2001 eine (Teil-)Schlussrechnung erstellt habe; sein Vergütungsanspruch belaufe sich danach auf DM 1.884.247,88.
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das jetzt laufende Vergütungsfeststellungsverfahren, so meint der Beklagte, sei nicht angezeigt.
Bei der Aussetzung des Verfahrens würden ihm im übrigen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08. März 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, vertieft zunächst seine Überlegungen zum Behaltendürfen der entnommenen Vorschüsse und weist darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Beklagten, Vorschüsse würden für bereits geleistete Arbeiten gewährt, schon dem Wortlaut des § 7 VergütVO widerspreche. Eine Teilvergütung für erbrachte Tätigkeiten, so meint der Kläger, sei schon deshalb nicht möglich, weil die Vergütung sich gemäß § 1 VergütVO auf Grundlage der von dem Verwalter ermittelten Teilungsmasse berechne. Sein Begehren, so meint der Kläger, stehe nicht im Widerspruch zur herrschenden Meinung, wonach Vorschüsse mit der Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistung als verdient gelten, denn die Problematik des vorliegenden Falles, der frühere Verwalter legt keine ordnungsgemäße Schlussrechnung, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Beklagte habe in seiner Abrechnung lediglich Salden verschiedener Konten zusammengestellt, aber weder eine Überschussrechnung gemacht noch einen Tätigkeitsbericht verfasst, weshalb nicht die Rede davon sein könne, der Beklagte habe eine ordnungsgemäße (Teil-)Schlussrechnung gelegt. Wäre die Rechtsauffassung zutreffend, dass er den Vorschuss erst zurückfordern könne, wenn durch rechtskräftigen Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts feststehe, dass der Beklagte zuviel Geld entnommen habe, als ihm letztlich zustehe, so könne ein Verwalter eine Vorschussvergütung dauerhaft behalten, wenn er entsprechende Vorkehrungen treffe.
Der Beklagte habe, so trägt der Kläger vor, in erheblichem Maße gegen seine gesamtvollstreckungsspezifischen Pflichten verstoßen und der Masse Schaden zugefügt, so dass ein möglicher Vergütungsanspruch als verwirkt anzusehen sei. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vermögensverwalter seinen Vergütungsanspruch verwirke, wenn er den Tatbestand der Untreue oder der Unterschlagung vorsätzlich erfülle. Diese Voraussetzungen lägen vorliegend vor.
§ 6 VergütVO regele lediglich die Frage, bei welchem Gericht ein Verwalter seinen Vergütungsanspruch geltend machen müsse. Aus der gesetzlichen Regelung folge indessen nicht, dass alle Fragen bezüglich der Verwaltervergütung ausschließlich dem jeweiligen zuständigen Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsgericht zugewiesen seien.
Die von dem Beklagten jetzt vorgelegte (Teil-) Schlussrechnung sei, so behauptet der Kläger an anderer Stelle, sachlich unzutreffend und auch nicht prüffähig. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte um mindestens DM 702.142,28 überbezahlt sei.
Für den Fall, dass der erkennende Senat meine, vorliegend nicht ohne eine Entscheidung des Gesamtvollstreckungsgerichtes über die Vergütungshöhe entscheiden zu können, rege er, der Kläger, an, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 511 a, 518, 519 ZPO a.F. - auf das vorliegende Verfahren sind die am 31.12.2001 geltenden Verfahrensvorschriften gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anzuwenden, weil die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist - statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist jedenfalls insoweit begründet, als die Klage derzeit als unbegründet abzuweisen ist.
Die sich vorliegend stellende Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Gesamtvollstreckungsverwalter - entsprechendes gilt für den Konkursverwalter - verpflichtet sein kann, entnommene Vergütungsvorschüsse zurückzuerstatten, wenn er nicht zeitnah zur Beendigung seines Amtes eine ordnungsgemäße (Teil-)Schlussrechnung legt und die Festsetzung seiner Gesamtvergütung beantragt, ist nach Wissen des Senates und nach dem Kenntnisstand der Verfahrensbeteiligten noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, weshalb der Senat mit seiner Entscheidung gleichsam Rechtsprechungsneuland betritt. Der Senat hat die sehr beachtenswerten Argumente beider Seiten erwogen und ist letztlich zu der - bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten - Auffassung gelangt, dass der Rechtsmeinung der Vorzug zu geben ist, die unter diesen Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch der Masse verneint (§ 812 BGB).
Die Berechtigung des klägerischen Verlangens auf Rückzahlung der aus der Masse entnommenen Vergütungsbeträge ist an der Vorschrift des § 812 BGB zu messen, die hier als alleinige Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, was auch so von den Parteien gesehen wird. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen und auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 1.Alt. BGB).
Vorliegend ist nur das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Grundes zweifelhaft, da der Beklagte eine Leistung aus der Masse erlangt hat und begehrt wird, dass er diese Leistung der Masse wieder zuführt.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium erachtet zum einen der Senat bereits die vollstreckungsgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse vom 12. Juli 1992 und vom 20.April 1996 als ausreichenden "rechtlichen Grund" im Sinne des § 812 BGB, d.h. derzeit ist für die Vermögensverschiebung ein Rechtsgrund gegeben.
Dem Beklagten ist gem. § 7 der hier noch einschlägigen Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 -nachstehend nur als VergütVO bezeichnet - (entspricht heute § 9 InsVV) zweimal gestattet worden, sich aus der Masse einen Vorschuss zu entnehmen. Die Rechtsnatur des Zustimmungsbeschlusses ist nicht unumstritten, insbes. ist streitig, ob es sich bereits um eine "Vergütungsentscheidung" handelt (siehe Blersch, Rn 24 zu § 9 InsVV im B...er Kommentar zum Insolvenzrecht, Stand Dezember 2002). Einer abschließenden Stellungnahme zur dogmatischen Einordnung des Vorschussbeschlusses bedarf es nach Senatsansicht aus folgenden Überlegungen heraus nicht.
Die Regelung in § 25 Abs. 1 GesO i.V.m. § 85 KO und in weiterer Verbindung mit der VergütVO (bzw. jetzt die InsVV) knüpft an die Geschäftsführung des Verwalters an. Damit entsteht nach herrschender Meinung der Anspruch des Verwalters bereits mit der Arbeitsleistung. Die Festsetzung durch das Gericht hat, wie der 9. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 05. Dezember 1991 (NJW 1992 S. 692 ff, 694 = BGHZ 116, 233 ff) ausgeführt hat, lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie bestimmt letztlich die Höhe des zuvor bereits erwachsenen Anspruches. Vorschüsse haben mithin, wenn zum Zeitpunkt der Entnahme ein Vergütungsanspruch in Höhe des Vorschusses in der Person des Verwalters bereits entstanden ist, Tilgungswirkung. Im Regelfall kann dabei davon ausgegangen werden, dass der Vorschuss einen bereits in der Person des Verwalters entstandenen Vergütungsanspruch abdeckt, denn es entspricht dem Grundgedanken des Gebühren- und Vergütungsrechts, zu jedem Vorschusszeitpunkt in etwa das zu vergüten, was bisher an Verwalterleistung erbracht wurde (vgl. Eickmann, VergütVO, Rn. 8 zu § 7; Blersch a.a.O. Rn. 23 zu § 9 InsVV)
Es entspricht derzeit gesichertem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre, dass der Verwalter das Empfangene endgültig behalten kann, wenn es ihm zusteht. Nur wenn sich bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung herausstellt, dass die bewilligten und von dem Verwalter entnommenen Vorschüsse insgesamt höher sind als letztlich die festgesetzte Vergütung, besteht in Höhe der Differenz ein Bereicherungsanspruch der Masse.
Solange indessen eine endgültige Vergütungsfestsetzung nicht erfolgt ist, rechtfertigt ein vollstreckungsgerichtlicher Bewilligungsbeschluss die Vermögensverschiebung zugunsten des Verwalters und zum Nachteil der Masse. Nach der Konzeption des Vergütungsrechts steht vom Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses an die Kapitalnutzung dem Verwalter zu.
Ob dies uneingeschränkt auch dann zu gelten hat, wenn mit einem Vergütungsbeschluss nach § 6 VergütVO nicht mehr zu rechnen ist, oder aus anderen Gründen feststeht, dass dem Verwalter kein Vergütungsanspruch zusteht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Zum einen betreibt nunmehr der Beklagte jedenfalls das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht; insoweit ist eine wesentliche Änderung im Sachverhalt gegenüber der ersten Instanz eingetreten. Zum anderen geht der Kläger an mehreren Stellen in seinem Vortrag selbst davon aus, dass dem Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von DM 473.451,23 bzw. DM 405.177,90 zustehen könnte, auch wenn er an anderer Stelle meint, ohne dies indessen im einzelnen zu vertiefen, dass der Beklagte einen möglichen Vergütungsanspruch verwirkt habe.
Zumindest derzeit vor dem Hintergrund eines anhängigen Vergütungsfestsetzungsverfahren stellen die vollstreckungsgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse, auch wenn sie nur als vollstreckungsrechtliche zw. insolvenzrechtliche Erlaubnis und noch nicht als eine Vergütungsentscheidung charakterisiert werden, eine hoheitliche Rechtfertigung der Vermögenstransaktion dar und schließen das Vorliegen des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmal, dass der Beklagte das Geld "ohne rechtlichen Grund" erlangt hat, aus.
Zum anderen ist nach Senatsansicht auch aus rechtsdogmatischen Gründen und mithin unabhängig davon, ob die Bewilligungsbeschlüsse derzeit als rechtfertigender Grund für die Vermögensverschiebung angesehen werden können oder nicht, dem Klagebegehren zum gegenwärtigen der Erfolg zu versagen Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten für seine Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalter ein Vergütungsanspruch erwachsen ist und mithin er das Empfangene endgültig behalten darf, hat nach dem Senatsverständnis allein das Gesamtvollstreckungsgericht (bzw. Konkursgericht bzw. Insolvenzgericht) zu entscheiden. Diesem Gericht ist nämlich nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung die Aufgabe zugewiesen worden, sicherzustellen, dass der Verwalter eine angemessene und den Anforderungen des Art. 12 GG genügende Vergütung erhält. Gegen den vollstreckungsgerichtlichen Feststellungsbeschluss ist ein eigenständiger Rechtsmittelzug eröffnet.
Der Senat verkennt nicht, dass zwar im Grundsatz die Darlegungs- und Beweispflichten den Bereicherungsgläubiger, hier also den Kläger, treffen, der insbes. beweisen muss, dass eine Schuld nicht besteht, wenn er eine zum Zwecke der Erfüllung erbrachte Leistung zurückfordert, dies hier aber gerade nicht gilt, da ein Vorschuss geleistet worden ist und in solchen Fällen der Leistungsempfänger, hier also der Beklagte, darlegen und beweisen muss, dass er einen Vergütungsanspruch in Höhe des bereits Erlangten erworben hat (vgl. Urteil des II.ZS des BGH vom 03.12.84 in WM 1985, 449,450) und dass an diesen Vorgaben gemessen das Vorbringen des Beklagten höchst unzureichend ist. Gleichwohl steht dem Senat nach seinem Rechtsverständnis keine Prüfungskompetenz zu, im Rahmen der hier anhängigen Bereicherungsklage und ohne Mitwirkung der sonst im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Beteiligenden festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten ein Vergütungsanspruch erwachsen ist. Die sich hier stellende Kompetenzproblematik ist keine Kompetenzfrage i.S. des § 17 GVG. § 17 GVG eröffnet nämlich im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, wenn die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs feststeht und das angerufene Gericht überhaupt entscheidungskompetent ist. Das zulässigerweise angerufene Gericht soll den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Hier geht es indessen darum, ob der Kläger überhaupt berechtigt ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem allgemeinen Zivilgericht eine Bereicherungsklage anhängig machen zu können, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Vergütungsregelung innerhalb desselben Rechtsweges durch das Vollstreckungsgericht festzustellen sind.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die klägerische Anregung aufzugreifen und das Verfahren gemäss § 148 ZPO auszusetzen.
Es muss zwischen den Fallgestaltungen unterschieden werden, in denen in einem Prozess eine Sachentscheidung deshalb nicht ergehen kann, weil die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen geklärt werden können, und denen, in welchen der Kläger nur voreilig die Klage erhoben hat, wie es hier der Fall ist. In Kenntnis des Umstandes, dass eine Vergütungsfeststellung nicht erfolgt ist, hat der Kläger die Rückforderung der Vorschüsse in voller Höhe begehrt. Würde das vorliegende Verfahren ausgesetzt, bliebe nach dem vorliegenden Titel der Beklagte zur Rückzahlung der Vorschüsse verpflichtet und ein Rechtszustand würde perpetuiert, der nach Senatsinterpretation damit nicht mit der materiell-rechtlichen Rechtslage übereinstimmt. Dem Beklagten würde die Kapitalnutzung auch insoweit unmöglich gemacht werden (wirtschaftlich steht dem der Kapitalaufwand gleich, den der Beklagte betreiben muss, um eine Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch den Kläger zu vermeiden), als er auch nach der gesetzlichen Systematik uneingeschränkt und nicht zeitlich limitiert zur Nutzung berechtigt ist. Die Verfahrensaussetzung dient der Entscheidungsharmonie und der sachlich gebotenen Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 1 zu § 148), aber nicht dazu sofort einen Zustand herbeizuführen, der nach dem Willen des Gesetzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht eintreten soll. Nach der Konzeption des Vergütungsrechts steht derzeit nun einmal die Kapitalnutzungsbefugnis dem Beklagten und nicht dem Gesamtvollstreckungsschuldner zu, weshalb sich die angeregte Aussetzung von selbst verbietet. Die Aussetzung nach § 148 ZPO dient nach herrschender Meinung auch dem Interesse der Gerechtigkeit (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 148), nicht aber den wirtschaftlichen Interessen, die hier evident sind, einer Prozesspartei.
Die anerkennenswerten und schützenswerten rechtlichen Interessen, die der Kläger vorliegend vertritt und eindrucksvoll dargelegt hat, können auch unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Rechtsgrundsätze weiter verfolgt werden; der Kläger wird mit der Aberkennung seines Bereicherungsanspruches zum gegenwärtigen Zeitpunkt, die damit auch keine endgültige ist, in keinem Fall rechtlos gestellt.
Da der Beklagte wegen Pflichtverletzung durch das Gesamtvollstreckungsgericht von seinem Amt abberufen worden ist, steht ihm nach Literaturmeinung (vgl. z.B. Last im Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Rn. 24 zu § 126, S. 1639 sowie Kühn- Uhlenbruck, KO, 10.Aufl. 1986,m Rn. 5 zu § 84) ohnehin nur insoweit ein Anspruch zu, als die von ihm geleistete Arbeit eine geringere Vergütung des nachfolgenden Verwalters rechtfertigt. Wenn auch das Gesetz von dem Regelfall ausgeht, dass der Vergütungsantrag von dem Vergütungsberechtigten selbst gestellt wird, so fordert indessen § 6 VergütVO nur den Antrag des Verwalters, weshalb sich durchaus in Fortentwicklung der Rechtsinterpretation die Frage stellen kann, ob nicht unter besonderen Voraussetzungen, unter denen der abberufene Verwalter das Vergütungsverfahren selbst nicht betreibt, der spätere Verwalter selbst ein Vergütungsverfahren betreiben oder, was nach dem Vorbringen des Klägers nahe liegt, den Antrag stellen kann, dass dem abberufenen Verwalter keine Vergütung zusteht. In jedem Falle aber könnte der hiesige Kläger den Beklagten auf Rechnungslegung verklagen. Auch § 818 BGB schafft für eine zeitlich spätere Geltendmachung des Rückforderungsanspruches einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich.
Da die Klage insgesamt abzuweisen war, brauchte der Senat auch nicht mehr auf die Problematik einzugehen, dass das Landgericht dem Kläger mehr Zinsen als beantragt zuerkannt hat und dieses in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich gerügt wurde.
Dass der Beklagte den Schriftsatz vom 30. Mai 2003 nach Ablauf der ihm gesetzten Schriftsatzfrist zu den Gerichtsakten gereicht hat, war letztlich entscheidungsunerheblich, da er keinen neuen Sachvortrag gehalten hat.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO i.d.F. des RG (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) als gegeben erachtet.
Die hier getroffene Entscheidung hat zum einen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat eine klärungsbedürftige Frage entschieden hat, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen möglich oder sogar zu erwarten ist. Auch gibt der vorliegende Fall Veranlassung, Leitsätze für die Anwendung des Vergütungsrechtes aufzustellen.
Ende der Entscheidung
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