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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 13 U 140/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 767
BGB § 768 Abs. 1
Die Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung ist dem Beklagten nicht schon deshalb versagt, weil sie sich erst vollendete, nachdem er aus der Bürgschaft gerichtlich in Anspruch genommen worden ist.
Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Im übrigen habe die Klägerin vor Fälligkeit der Ausfallbürgschaft gezahlt und sich ihm, dem Beklagten, gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.08.2004 und 05.01.2005 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgericht Darmstadt vom 02.06.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 18.11.2004, auf den verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 25.11.2005 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 25.11.2005 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2005 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klageforderung war - soweit sie noch geltend gemacht wird - abzuweisen, da die Forderung der A-Bank gegen die Ehefrau des Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.12.1979 (Hauptschuldnerin) verjährt ist. Die Verjährung ist vorliegend gemäß § 195 BGB n.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Damit ist nicht nur die Ehefrau des Beklagten (Hauptschuldnerin) berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB n.F.), sondern - im Hinblick auf die Akzessorietät der Bürgschaft - auch der Beklagte als Bürge.

Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Die Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung ist dem Beklagten nicht schon deshalb versagt, weil sie sich erst vollendete, nachdem er aus der Bürgschaft gerichtlich in Anspruch genommen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Klage gegen den Bürgen die Verjährung des gesicherten Anspruchs gegen den Hauptschuldner nicht. Der Bürge kann daher die Verjährung der Hauptforderung auch dann noch einwenden, wenn diese Verjährung erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintritt (vgl. BGH WM 1998, S. 1766 m.w.N.), und zwar sogar noch nach rechtskräftiger Verurteilung im Wege der Vollstreckungsgegenklage (BGH a.a.O., S. 1768 III).

Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Natur der Hauptschuld und ihre Abhängigkeit von der gesicherten Hauptschuld (Akzessorietät) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen hat. Eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch eine Erweiterung der Hauptschuld, die nicht auf die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Hauptschuldners zurückzuführen ist, muss sich der Bürge nicht zurechnen lassen (vgl. § 767 BGB; BGH a.a.O, S. 1767 m.w.N.).

Im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung sind die weiteren vom Beklagten mit seiner Berufung erhobenen Einwände gegen die Klageforderung nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Dies gilt auch für die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten, da die Zahlungen nach Rechtshängigkeit in Höhe von 1.029,01 € im Verhältnis zur Klageforderung als geringfügig anzusehen sind und keine Mehrkosten verursacht haben (§§ 91, 92 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, da die Verjährung erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz eingetreten ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die auf die Einrede der Verjährung gegründete Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.

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