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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 13 U 164/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 437
BGB § 440
BGB § 476
1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.

2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem des gekauften Fahrzeugs schon bei Auslieferung mangelhaft war.


Gründe:

I.

Im Mai 2003 erwarb der Kläger von der Beklagten käuflich einen Pkw der Marke Y mit einer Laufleistung von 20 Kilometer. Im September 2003 rügte der Kläger einen Kupplungsdefekt; die Reparatur (Austausch von Kupplungsscheibe, Kupplungsdeckel, Schwungscheiben und Kupplungsnehmerzylinder) wurde bei Kilometer 4.027 ausgeführt. Im Mai 2004 trat bei Kilometerstand 8.156 erneut ein Kupplungsschaden auf, der wiederum von der Beklagten durch Austausch der Teile behoben wurde. Im September 2004 trat bei Kilometerstand 12.492 erneut der gleiche Defekt auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. November 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2004 und führte aus, ihres Erachtens habe kein technischer Defekt zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt, sondern vielmehr eine Fehlbedienung durch den Kläger.

Mit bei Gericht am 3. März 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und welches der Gutachter mündlich erläutert hat.

Mit am 1. Juni 2006 verkündetem Urteil (Blatt 85 f. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 34.321,53 nebst Zinsen seit 20. Dezember 2004 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges. Das Landgericht hat in dem Urteil weiterhin festgestellt, dass die Beklagte sich seit 14. November 2004 bezüglich der Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug befände. Zur Begründung hat der Erstrichter im wesentlichen ausgeführt, er halte es für erwiesen, dass die Kupplung des Fahrzeuges mangelhaft gewesen sei. Die Feststellung des Sachverständigen, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung eingetreten (langes schleifen lassen der Kupplung) sei nicht überzeugend. Der Sachverständige sei zu diesem Ergebnis im Wege eines Ausschlussverfahrens gelangt. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt habe, der Schaden könne durchaus auch durch zu schwachen Federdruck oder eine zu dünne Kupplungsscheibe verursacht worden sein, könne zur gerichtlichen Überzeugung der vom Sachverständigen angenommene Bedienungsfehler ausgeschlossen werden.

Gegen das vorbezeichnete und ihr am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 5. Juli 2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit bei Gericht am 4. August 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt im wesentlichen, dass der Erstrichter ohne schlüssige Begründung dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt sei. Die landgerichtliche Annahme, so trägt die Beklagte vor, dass ein Schleifen der Kupplung erst dann auftreten könne, wenn mit spürbarer Kraft die Federkraft der Kupplung zumindest teilweise überwunden werde, sei unrichtig, was sie unter Sachverständigenbeweis stelle. Wäre die Annahme des Gerichts des ersten Rechtszuges richtig, so würde es sich um einen werkseitigen Fehler handeln, der auch bei anderen baugleichen Fahrzeugen hätte auftreten müssen und zu einer Rückrufaktion des Herstellers geführt hätte.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 4. August 2006 (Blatt 121 f. d. A.) und des Schriftsatzes vom 22. Februar 2007 (Blatt 141 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 1. Juni 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die in jedem Falle unbegründete Berufung stelle sich bereits als unzulässig dar, weil die Beklagte in ihren Ausführungen nicht erkennen lasse, auf welche fehlerhafte Rechtsanwendung sie sich berufen wolle. Der Kläger meint, weil innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Neufahrzeuges der Kupplungsschaden aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an ihn vorhanden gewesen sei. Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass der Kupplungsschaden zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an ihn nicht angelegt gewesen sei, sondern erst durch eine Fehlbedienung seinerseits entstanden sei, sei diese, nämlich die Beklagte, darlegungs- und beweisbelastet. Eine entsprechende Beweisführung sei der Beklagten nicht gelungen.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. Oktober 2006 (Blatt 130 f. d. A.) verwiesen.

Mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist der Rechtsstreit gemäß § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (Blatt 144 d. A.). Das Prozessgericht hat mit richterlicher Verfügung vom 24. Juni 2007 (Blatt 146 d. A.), den Prozessparteien in der Ladungsverfügung rechtliche Hinweise erteilt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

II.

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristwahrend eingelegt worden. Entgegen der vorgetragenen Rechtsauffassung des Klägers genügt die Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen der §§ 520, 529 ZPO, denn die berufungsführende Beklagte meint - und dies aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus zutreffend -, dass die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die mithin statthafte und zulässige Berufung ist sachlich begründet, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

Der Kläger war nicht berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht vorliegen. Nach § 437 BGB ist ein Käufer nur dann berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist - wobei es dem Kläger nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die unstreitig aufgetretenen Kupplungsdefekte auf einem schon bei Gefahrübergang vorliegenden Grundmangel zurückzuführen sind - und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (vgl. § 440 BGB).

Das Gericht des ersten Rechtszuges hat in seiner Bewertung der festgestellten Tatsachen gemeint, vorliegend lägen die Rücktrittsvoraussetzungen vor, weil es für erwiesen erachtet hat, dass das Kupplungssystem schon bei Auslieferung des Fahrzeuges an den Kläger mangelhaft gewesen sei. Dieser Bewertung der Tatsachen kann das Berufungsgericht nicht beitreten.

Die nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes erörterte Rechtsfrage, inwieweit das Berufungsgericht befugt ist, bei einer vertretbaren Beweiswürdigung des Erstgerichtes eine eigene und vom Erstgericht abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. hierzu u. a. Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 14. Juli 2004 in BGH-Report 2004, Seite 1366) stellt sich vorliegend nicht, weil auch bei Anlegung gleichsam revisionsrechtlicher Maßstäbe vom Erstrichter nicht ausreichend dargetan ist, dass der vom Sachverständigen angenommene Bedienungsfehler ausgeschlossen sein soll, zumal das Prozessgericht des ersten Rechtszuges keinerlei Ausführungen zur eigenen und besonderen Sachkunde auf dem in Frage stehenden Gebiet macht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Sachkunde durch seine öffentliche Bestellung belegt wird und der im übrigen in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren nach Gerichtskenntnis bereits tätig geworden ist, ohne dass jemals seine Sachkunde angezweifelt wurde, hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Schadensbild - thermische Überlastung der Kupplungsanlage, welche sich technisch mit einem häufigen oder länger anhaltenden Durchrutschen der Kupplung erklären lasse - unter Einbeziehung der Tatsache, dass eine Häufung derartiger Schäden an Kupplungssystemen des vorliegenden Fahrzeugstyps nicht bekannt worden seien, auf eine fehlerhafte Bedienung der Kupplung schließen lasse.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Umgebung, ja sogar eigene Verhaltensweisen, nur sehr selektiv wahrgenommen werden und eigene Verhaltensweisen sich häufig gar nicht bewusst gemacht werden. Die Erklärung des Klägers, er habe die Kupplung nicht schleifen lassen, ist von dem Standpunkt seiner subjektiven Wahrnehmung durchaus glaubhaft, besagt letztlich aber nichts darüber aus, wie er sich tatsächlich beim Fahren des Fahrzeugs verhalten hat, zumal er zuvor ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe hauptsächlich gefahren ist.

Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die dreimaligen Kupplungsschäden nach jeweils kurzer Laufleistung auf jeweils eine Fehlbedienung des Kupplungssystems zurückzuführen sind, denn jedenfalls kann gerichtlicherseits positiv nicht festgestellt werden, dass die Kupplungsanlage des Fahrzeuges schon bei seiner Übergabe an den Kläger mit einem Mangel behaftet war, weshalb die zu treffende Entscheidung sich als sogenannte "Beweislastentscheidung" darstellt, d. h., die Prozesspartei den prozessualen Nachteil zu tragen hat, die für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer behaupteten Tatsache beweisbelastet ist. Für das Vorliegen eines Grundmangels bei Gefahrübergang ist der Kläger als beweisbelastet anzusehen und muss als beweisfällig geblieben angesehen werden, weshalb er den hieraus folgenden prozessualen Nachteil zu tragen hat.

Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, muss nach Übergabe der Kaufsache der Käufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache beweisen. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs stellt § 476 BGB, Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Abl. EG L 171 vom 07.07.1999, Seite 12) - kurz Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie - in das nationale deutsche Recht umsetzend, jedoch eine Vermutung zugunsten des Käufers, hier also zugunsten des Klägers, auf. Dieser Vorschrift zufolge wird nämlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.

Über die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der vorstehend in Bezug genommenen Norm, die durchaus als ein herausgehobenes Element der Schuldrechtsreform angesehen werden kann, hat sich im deutschen Rechtskreis sehr schnell eine breite Diskussion entwickelt, die auch heute in der Lehre noch anhält. Die Diskussion betrifft die Reichweite der Vermutung des § 476 BGB, die der Kläger, wie das Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gezeigt hat, anders sieht als das Prozessgericht.

Während ein Teil der Lehre meint, die gesetzliche Vermutung beziehe sich auch auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache als solche und nicht nur auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines vom Verbraucher nachgewiesenen Mangels (in diesem Sinne z. B. Lorenz, Sachmangel- und Beweislastumkehr in Verbrauchsgüterkauf in NJW 2004, Seite 3020; derselbe in Mücko-BGB, 4. Auflage 2004, Rn. 4 zu § 476 und in DAR 2006, Seite 611 ff., 614; Roth, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf in ZIP 2004, 2025; Saenger Vettmann, § 476 BGB - Gesetzliche Haltbarkeitsgarantie in ZGS 2005, Seite 450; im Prinzip auch, aber deutlich modifizierend, Maultzsch, der Ausschluss der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB a. E. in NJW 2006 Seite 3091), zieht der Bundesgerichtshof nunmehr in gefestigter Rechtssprechung die Grenzen des Anwendungsbereichs der Vermutungsregelung deutlich enger (vgl. Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2004 in BGHZ 159, Seite 215; Urteil vom 23. November 2005 in NJW 2006, Seite 434, Urteil vom 21. Dezember 2005 = NJW 2006, Seite 1195 und Urteil vom 29. März 2006 zu Az.: VIII ZR 133/05). Danach beschränkt sich die Vermutung nur auf den Zeitpunkt des Mangels, nicht aber auf den Mangel als solchen. Witt (Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache in NJW 2005, 3468) interpretiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zutreffend dahingehend, es sei ausreichend, wenn der Käufer darlege und nachweise, dass die Kaufsache vor Ablauf von sechs Monaten seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweise, die einen Sachmangel darstellen würde, wenn sie schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein sollte.

Der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall weist die Besonderheit auf, dass unstreitig bei Auslieferung des Wagens an den Kläger dessen Kupplungsanlage voll funktionsfähig, mithin also gerade nicht defekt war. Wie schon in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2004 (BGHZ 159, 215) der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat, kann hier nicht auf die defekte Kupplung als solche - dies sicherlich ein erheblicher Sachmangel - abgestellt werden, weil eben der Defekt unstreitig erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Abzustellen ist vielmehr auf die Ursache des später aufgetretenen Sachmangels. Erst wenn die Ursache des unstreitigen Defekts in einer Beschaffenheit der Kaufsache liegt, kann von einem gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangel ausgegangen werden. Dafür aber, dass bei mehreren möglichen Schadensursachen (Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler) der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht etwa auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, ist der Käufer und mithin vorliegend der Kläger beweisbelastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB greift mithin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann ein, wenn der Käufer bewiesen hat, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt (der Rechtsprechung des BGH stimmen unter anderem ausdrücklich zu Gsell, Die Beweislast für den Sachmangel beim Verbrauchsgüterkauf in JuS 2005, Seite 967; Witt, Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache in NJW 2005, Seite 3468; Reinking in Reinking/Eckert, Der Autokauf, 9. Auflage 2005, Tz. 1305; derselbe in DAR 2004, Seite 550).

Das erkennende Gericht folgt bereits im Interesse der Rechtssicherheit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die für sich in Anspruch nehmen dürfte, dass sie richtlinienkonform ist, denn in Artikel 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird die Vermutung an die Vertragswidrigkeiten angeknöpft; m. a. W. muss also eine Vertragswidrigkeit nachgewiesen sein (a. A. wohl Roth a. a. O.). Auch der deutsche Gesetzestext ("zeigt sich... ein Sachmangel") steht der höchstrichterlichen Gesetzesinterpretation keinesfalls entgegen.

Folge dieser Rechtsauslegung ist, wie bereits oben festgestellt, dass der Kläger einen Grundmangel an dem Fahrzeug zu beweisen gehabt hätte. Dieser Nachweis ist ihm ersichtlich nicht gelungen, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.

Auf diese andere Bewertung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist der Kläger durch den gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2007 hingewiesen worden (vgl. zu dem Erfordernis Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 15. Februar 2005 in WM 2005, Seite 1936).

Im Hinblick auf die vorbeschriebene Rechtslage braucht das erkennende Gericht nicht mehr der Frage nachzugehen, ob der Kläger durch die bislang nicht aktenkundig gewesene Weiterbenutzung des Pkw, dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ein Rücktrittsrecht möglicherweise verwirkt haben könnte. Schon unter Geltung des alten Wandelungsrechts war es gesicherter Erkenntnisstand in der Rechtsprechung, dass im Grundsatz die den Rahmen des üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als ein zur Verwirkung der Gewährleistungsrechte führendes illoyales, widersprüchliches Verhalten gewertet werden kann. Maßgebend ist indessen die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (vgl. hierzu unter anderem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 16. Oktober 1991 in NJW 1992, Seite 170, 171). Bei einer hohen Laufleistung hat daher der 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 23. Juli 1993 (NJW-RR 1994, Seite 120) indessen eine Verwirkung angenommen. Der Kläger, der das Fahrzeug nicht zu beruflichen Zwecken nutzt und dem ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, hat seit seiner Rücktrittserklärung eigenen Vorbringens zufolge mit dem streitbefangenen Wagen ca. 22.000 - 23.000 Kilometer zurückgelegt, weshalb die Frage einer Verwirkung des Rücktrittsrechts durchaus diskussionswürdig erscheint (vgl. hierzu zum neuen Recht auch die Urteile des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2006 zu Az.: 22 U 149/05 und des OLG Koblenz vom 8. März 2007 = OLG Report 2007, Seite 271).

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war entgegen der klägerischen Anregung nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, denn der Rechtssache kommt h e u t e weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (weitere) Entscheidung des Revisionsgerichts.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung steht damit in einem engen Zusammenhang, denn die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Das Berufungsgericht hat letztlich auch dann die Revision zuzulassen, wenn es von der höchstrichterlichen oder vielfach auch nur von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will, weil damit eine Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird (vgl. hierzu ausführlich Zöller-Gummer, ZPO, 26. Auflage 2007, Rn. 11 ff. zu § 543 m. w. N.).

Richtig ist zwar, dass sich die hier stellende Rechtsfrage nach der Reichweite der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 476 BGB von grundsätzlicher Natur ist, aber die streitigen Auslegungsfragen müssen sich für den Bereich der deutschen Rechtsprechung im Hinblick auf die seit 2004 bestehende und sich stets verfestigende und verfeinerte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als geklärt angesehen werden. Der vorstehend zur Beurteilung angestandene Sachverhalt ist im Tatsächlichen durchaus mit den Fällen ähnlich, die den BGH Entscheidungen vom 2. Juni 2002, vom 23. November und 21. Dezember 2005 zugrunde lagen, denn dort war jeweils ebenfalls der Grundmangel im Streit.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnung konnte gemäß § 713 ZPO vorliegend nicht unterbleiben. Zwar hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, aber § 544 ZPO eröffnet dem Kläger die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, die vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 26 Ziffer 8 EGZPO in der Fassung des Art. 9 des zweiten JuMoG vom 22. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3416) unzulässig ist, weil die Urteilsbeschwer über € 20.000,00 liegt.

Ende der Entscheidung

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