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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 13 U 187/00
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 89
ZVG § 90
ZVG § 154
ZVG § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Bekl. war seit 1996 Zwangsverwalter des Grundstücks O1, ...str. .... In Durchführung der Zwangsverwaltung vereinnahmte er die Mieten und bestritt die Ausgaben des Grundstücks. Gemäß einem Teilungsplan waren zugunsten des Gläubigers X -Bank in regelmäßigen Abständen Zahlungen von jeweils DM 22.000.- zu Lasten eines Kontos der Zwangsverwaltungsmasse zu entrichten; dafür hatte der Bekl. einen Dauerauftrag eingerichtet. Im Herbst 1997 gab der Bekl. die Erstellung einer neuen gewerblichen Dunstabzugshaube für einen Döner-Schnellimbiss, der Mieter im Anwesen war, in Auftrag, da die bisherige Dunstabzugshaube behördlich bemängelt worden war. Die Dunstabzugshaube wurde im Laufe des Jahres 1997 fertiggestellt; dafür stellte die beauftragte Fa. B unter dem 18. 12. 1997 Rechnungen über zusammen DM 24.279,89. Diese beglich der Bekl. zunächst nicht. Am 14. 1. 1998 wurde das Grundstück zwangsversteigert. Der Bekl. war im Termin anwesend. Durch Beschluss des AG Darmstadt vom 19. 2. 1998 wurde das Grundstück der Kl. zugeschlagen. Dagegen legte die Schuldnerin und bisherige Eigentümerin sofortige Beschwerde ein. Die Zwangsverwaltung durch den Bekl. dauerte fort. Der Bekl. stoppte den erwähnten Dauerauftrag zunächst nicht, sodass unter dem 27. 2. 1998 DM 22.000.- an die X -Bank überwiesen wurden. Ferner bezahlte der Bekl., nachdem am 6. 4. 98 die Dunstabzugshaube behördlich abgenommen worden war, am 22. 4. 1998 die beiden Rechnungen der Fa. B. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde vom LG Darmstadt mit Beschluss vom 7. 5. 1998 schließlich zurückgewiesen. Die Zwangsverwaltung wurde daraufhin vom AG mit Beschluss vom 22. 6. 1998 aufgehoben. Unter dem 30. 6. 1998 erteilte der Bekl. der Kl. Abrechnung (vgl. wegen deren Einzelheiten Bl. 8-13 d. A.). Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück für den Zeitraum 30. 12. 1997 bis zum Ende der Zwangsverwaltung auf den Tabellen Bl. 10 - 13 zutreffend erfasst sind. Es ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die Kosten ein der Ersteherin rechnerisch zustehender Betrag von DM 136.563,51. (Hierbei war ein "durchlaufender Posten" von DM 39.000.- Zwangsverwaltervergütung nicht zu berücksichtigen, den der Bekl. zwar zu Lasten des Kontos der Masse an sich überwiesen, jedoch aus Einnahmen der Masse vor dem Zuschlag ausgeglichen hat.) Der Bekl. zahlte der Kl. aufgrund der Abrechnung jedoch nicht DM 136.563,51, sondern nur DM 90.223,87 aus. Denn er zog DM 46.279,89 (DM 22.000.- und DM 24.279,89) sowie weitere DM 59,75 ab.

Die Kl. hat die Meinung vertreten, die Zahlungen des Bekl. an die X -Bank iHv. DM 22.000.- seien zu Lasten der nach dem Erwerb durch sie - mit Wirkung vom 19. 2. 1998 - allein ihr, der Kl., zustehenden Erträge des Grundstücks und damit ihr gegenüber zu Unrecht erfolgt. Die Kl. hat ferner die Auffassung geäußert, auch die Zahlungen an die Fa. B iHv. DM 24.279,89 seien zu Unrecht zu ihren Lasten erfolgt. Bei diesen Kosten handele es sich um Verwaltungskosten iSv. § 155 Abs. 1 ZVG. Der Bekl. habe insoweit den Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der Zwangsverwaltungsmasse und der Fa. B, nur aus Mitteln der Masse, nicht aber aus den der Kl. als Ersteherin zustehenden Erträgen, erfüllen dürfen. Die Kl. hat bestritten, dass außer der Errichtung der Dunstabzugshaube von der Fa. B zusätzlich noch die Beibringung der behördlichen Abnahme des Errichteten werkvertraglich geschuldet gewesen sei. Im übrigen sei auch dann allein die Masse die Schuldnerin der Werklohnforderung, wenn die abnahmefähige Fertigstellung des Werkes und damit die Fälligkeit der Vergütung erst mit der behördlichen Abnahme der Dunstabzugshaube eingetreten sein sollte. Die Kl. hat ferner die Auffassung geäußert, das Zwangsverwaltungsverfahren ende zwar erst mit seiner Aufhebung, dann jedoch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuschlages. Ferner: Der Bekl. hafte ihr als der Ersteherin für die zu Unrecht zu ihren Lasten gezahlten Beträge in entsprechender Anwendung von § 154 Satz 1 ZVG (Verweis auf BGHZ 39, 235 ff., 241 = NJW 63, 1499 ff.). Der Bekl. habe auch schuldhaft gehandelt, denn er hätte die Zahlungen an die X -Bank nach dem - ihm bekannten - Zuschlag sofort stoppen müssen; er hätte auch den Betrag an die Fa. B jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Kl. auszahlen dürfen. Das gelte selbst dann, wenn der Bekl. im Hinblick auf das von der Schuldnerin eingelegte Rechtsmittel über die Wirksamkeit des Zuschlages im Unklaren gewesen sei.

Die Kl. hat beantragt,

den Bekl. zu verurteilen, an sie DM 46.279,89 nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 2. 1999 zu bezahlen.

Der Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, § 154 Satz 1 ZVG sei auf die Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher nicht anwendbar. Der Zwangsverwalter hafte dem Ersteher bei einer Fortführung der Zwangsverwaltung über den Zuschlagstermin hinaus nur nach allgemeinen Grundsätzen, das heißt aus Vertrag oder aus Delikt; unter keinem dieser Gesichtspunkte sei aber vorliegend eine Haftung gegeben.Aber selbst wenn eine Haftung nach § 154 ZVG grundsätzlich in Betracht komme, fehle es vorliegend an einem Pflichtenverstoß des Bekl.: Der Bekl. habe sich, solange die Zwangsverwaltung andauere, an den Teilungsplan zu halten gehabt. Dieser habe eine Zahlung an die X -Bank vorgesehen. An die Fa. B habe der Bekl. zahlen müssen, denn deren Rechnungsbetrag sei erst mit der Erteilung der behördlichen Genehmigung für die Dunstabzugshaube fällig geworden. Der Ersteher erfahre beim Ersteigern stets vom Bestehen der Zwangsverwaltung und übernehme das Grundstück in dem Bewusstsein, dass ein Zwangsverwalter während des Andauerns der Zwangsverwaltung alle erforderlichen Maßnahmen habe ergreifen dürfen. Schließlich sei der Kl. ein Schaden nicht entstanden, denn der von dem Bekl. veranlasste Einbau der Abzugshaube habe im Gegenzug zu dem Werklohn zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Anwesens geführt. Ferner hat der Bekl. behauptet, die Zahlung der DM 22.000.- sei nicht aus Mitteln, die der Kl. zuständen, sondern aus Erträgen des Grundstücks vor dem 18. 2. 1998 bestritten worden. Mit am 5. 9. 00 verkündetem Urteil hat die 13. Zivilkammer des LG Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, unabhängig von einer Anwendbarkeit von § 154 Satz 1 ZVG schuldet der Bekl. jedenfalls die Streitsumme nicht. Denn die DM 22.000.- seien nicht aus Erträgen des Grundstücks nach Zuschlag, sondern aus dem bis zum 18. 2. 98 zusammengekommenen, der Masse zustehenden Überschuss beglichen worden. Die Zahlungen an die Fa. B habe der Bekl. im Rahmen der ihm obliegenden Erhaltung des Grundstück - also für notwendige bauliche Maßnahmen - leisten dürfen. Denn fällig seien diese Rechnungssummen erst nach dem Zuschlag mit der behördlichen Genehmigung der Abzugshaube geworden.

Gegen das ihr am 19. 10. 00 zugestellte Urteil hat die Kl. fristgemäß Berufung eingelegt und begründet.

Sie wiederholt im Tatsächlichen und Rechtlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

den Bekl. unter Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 5 9. 00 zu verurteilen, an die Kl. DM 46.279,89 nebst 7 % Zinsen seit dem 15. 2. 99 zu zahlen.

Der Bekl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne - bis auf eine geringfügige Teil-Abweisung hinsichtlich der Zinsen - antragsgemäßer Verurteilung.

1. Der Bekl. haftet der Kl. als Ersteherin. Der Senat lässt es offen, ob dieses Ergebnis aus einer entsprechenden, ausdehnenden Anwendung von § 154 Satz 1 ZVG zu gewinnen ist - darauf deutet das schon ältere, bislang aber nicht durch eine Änderung der Rechtsprechung überholte Urteil des BGH vom 13. 3. 1963, NJW 1963, 1499 hin - oder aus einer Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher nach entsprechend anzuwendenden Vertragsgrundsätzen folgt. Für Letzteres sprechen sich Zeller/Stöber Rn 2.5 zu § 154 ZVG aus. Nach ihnen haftet der Zwangsverwalter dem Ersteher nicht nach § 154 Satz 1 ZVG, sondern nach allgemeinen, also vertragsrechtlichen und deliktischen Grundsätzen. Das führt aber nicht zur Haftungsfreiheit des Zwangsverwalters, denn bei über den Zuschlag hinaus fortgesetzter Zwangsverwaltung kommt zwischen dem Zwangsverwalter und dem Ersteher ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, das nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist (vgl. dazu Staudinger/Martinek 13. Aufl. Rn E 28 zu § 675 BGB; BGH, Urteil vom 24. 6. 1957, BGHZ 24, 393 ff., 396). In dessen Rahmen haftete der Bekl. in entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die positive Forderungsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

2. Aus der ihm demnach gegenüber der Kl. als Ersteherin treffenden Haftung hat der Bekl. der Kl. in Höhe der Klageforderung einzustehen:

a. Die Kl. wurde mit der Verkündung des Zuschlages am 19. 2. 1998 Eigentümerin des Grundstücks (§§ 90, 89 ZVG). Ab 19. 2. 1998, 0 Uhr (vgl. Zeller/Stöber, 17. Aufl. 2002, Rn 3 zu § 56 ZVG) standen ihr alle Nutzungen aus dem Grundstück zu und hatte sie alle Lasten desselben zu tragen.

b. Was in der Zeit zwischen dem 19. 2. 98 und dem Ende der Zwangsverwaltung an Nutzungen aus dem und Ausgaben für das Grundstück vom Bekl. eingenommen bzw. ausgegeben wurde, ergibt sich aus der unstreitigen Zusammenstellung des Bekl. auf Bl. 10-13 d. A. und seinen ebenfalls unstreitigen Ausführungen in seinem Abrechnungsschreiben Bl. 8 f. d. A.. Danach stehen der Kl. insgesamt Überschüsse iHv. DM 136.563,51 zu. An die Kl. herausgezahlt hat der Bekl. aber nur DM 90.223,87. Die Differenz zum auszuzahlenden Betrag macht die Klagesumme zuzüglich einer geringen Differenz von DM 59,75 aus; die Herkunft dieser Differenz ist nach dem Parteivortrag nicht ersichtlich und musste, da nicht streitgegenständlich, hier nicht aufgeklärt werden.

c. Damit steht hinsichtlich der an die X -Bank überwiesenen DM 22.000.- fest, dass dieser Betrag - entgegen dem Beklagtenvortrag - nicht aus Mitteln, die der Masse vor dem 19. 2. 98 zugeflossen waren, beglichen wurde. Denn der Bekl. hat diesen Betrag von den nach dem 19. 2. 1998 eingegangenen Überschüssen zu Lasten der Kl. abgezogen. Auf die Frage, ob der Bekl. den Dauerauftrag noch - vor dessen Ausführung am 27. 2. 1998 - hätte stoppen können und müssen, kommt es für die Frage des Verschuldens des Bekl. an; sie ist zu bejahen. Da der Bekl. absehen konnte, dass der Zuschlag alsbald erteilt werden würde, war es von ihm zu verlangen, dass er den Dauerauftrag stoppt und etwaige Überweisungen entsprechend dem Teilungsplan per Einzelüberweisung ausführt. Zudem war der Zeitraum zwischen dem 19. und dem 27. 2 sogar für einen Widerruf des Dauerauftrages ausreichend; der Bekl. wusste infolge seiner Anwesenheit im Bietetermin, wann der Zuschlag verkündet werden würde und hätte sich beim Vollstreckungsgericht entsprechend rechtzeitig erkundigen können.

d. Auch die für die Dunstabzugshaube vom Bekl. an die Fa. B gezahlten DM 24.279,89 muss er der Kl. zahlen. Auch diesen Betrag hat er von den Überschüssen des Grundstücks nach dem 19. 2. 98 abgezogen. Dies war pflichtwidrig, denn diese Mittel standen der Kl. zu. Sie durften nicht zur Begleichung einer Forderung aufgewendet werden, die nicht gegen die Kl. bestand: Der Werkvertrag über die Dunstabzugshaube bestand - abgeschlossen durch den Bekl. als Vertreter der Masse - zwischen der Zwangsverwaltungsmasse und dem Werkunternehmer. Die Kl. ist nicht etwa mit dem Zuschlag in diesen Vertrag eingetreten. Der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger der Masse, sondern erwirbt originäres Eigentum. In welche Verpflichtungen der Ersteher nur eintritt - das sind im wesentlichen dingliche Lasten des Grundstücks und deren schuldrechtliche Entsprechungen, mietvertragliche sowie gewisse Versicherungsforderungen gem. Spezialregelungen des VVG - ergibt sich aus § 52 ff. ZVG (vgl. die Übersicht bei Zeller/Stöber aaO. Rn 1.3 zu § 90 ZVG). Werkverträge der Masse gehören nicht dazu. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn diese offenen Forderungen aus Werkverträgen - ausnahmsweise - als abweichende Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG für die Kl. bei Abgabe ihres Gebotes ersichtlich gewesen wäre (vgl. dazu Zeller/Stöber aaO. Rn 8. Zu § 57 a ZVG). Dies aber war vorliegend nicht der Fall. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wann denn die Werklohnforderung fällig geworden ist, kommt es demnach nicht an. Auch wenn sie erst nach Zuschlag fällig wurde, wäre die Kl. nicht etwa deswegen in den Vertrag eingetreten.

e. Dieses Ergebnis entspricht - entgegen der Auffassung des Bekl. - auch der Billigkeit, denn es steht einer sachgerechten Verwaltung der Masse nicht entgegen: - Auch wenn die Notwendigkeit vorliegend nicht von der Hand zu weisen war, dass die Dunstabzugshaube bei ordnungsgemäßer Verwaltung hatte ersetzt werden müssen, hätte der Zwangsverwalter entweder aus der Masse den erforderlichen Betrag ansparen können oder, war dies nicht möglich, einen entsprechenden Betrag von den Vollstreckungsgläubigern für die entsprechenden Verwaltungskosten anfordern, oder schließlich - letzteres war das einfachste - die noch offene Werklohnforderung in die Versteigerungsbedingungen aufnehmen lassen können. Da die Rechnungen am 17. 12. 97 gestellt waren und der Versteigerungstermin am 14. 1. 98 stattfand, war dies in Anbetracht des Zeitablaufes möglich. - Der Kl. ist auch nicht etwa deswegen kein Schaden entstanden, weil sie im Gegenzug zur Zahlung der Werklohnforderung eine neue Dunstabzugshaube erhalten hätte. Das Leistungs-Gegenleistungsverhältnis bei dem Erwerb des Anwesens stellte sich aus der Sicht der Kl. - nach der Besichtigung des Gebäudes und in Kenntnis der Versteigerungsbedingungen - vielmehr so dar, dass sie zum Zuschlagspreis ein Gebäude mit neuer Dunstabzugshaube erwarb.

3. Zurückzuweisen war die Berufung - insoweit bleibt es bei der Klageabweisung - hinsichtlich eines Teils der Zinsen: Zinslauf und -höhe sind bestritten. Zum Zinslauf: Verzug des Bekl. ist erst - vgl. das Schr. der Kl. Bl. 24 - ab dem 29. 6. 1999 eingetreten. Das Schreiben der Kl. vom 15. 2. 99 Bl. 21 ist keine Mahnung.

Hinsichtlich der Zinshöhe ist festzustellen, dass die Kl. weder die angekündigte Bankbescheinigung vorgelegt, noch sonst Beweis angeboten hat. Daher waren Zinsen nur in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Da die Forderung der Kl. vor dem 1. 5. 2000 fällig wurde, bleibt es beim alten gesetzlichen Zinsfuß von 4 % (vgl. Palandt/Heinrichs 61. Auf. 2002 Rn 1 zu § 288 BGB).

4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO; der Bekl. ist in diesem Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptsache in vollem Umfang unterlegen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern. § 155 Abs. 1 ZVG.

Ende der Entscheidung

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