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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 13 U 196/98
Rechtsgebiete: BGB, ZVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 826
BGB § 535
ZVG § 57 b
ZVG § 152
ZVG § 148 Abs. 2
ZPO § 296 a
ZPO § 156
ZPO § 580 Ziffer 1 d
ZPO § 239
ZPO § 530 Abs. 2
ZPO § 242
ZPO § 727
ZPO § 530 Abs. 1
ZPO § 523
ZPO § 263
ZPO § 546 Abs. 2
Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters mit Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger.
13 U 196/98

15 O 74 /98 LG Darmstadt

Verkündet am 20.12.2000

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit ...

Der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 durch die Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. September 1998 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt und die von ihr erhobene Widerklage werden verworfen bzw. zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von DM 23.000,00abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung von DM 323.000,00 abzuwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Soweit eine Sicherheit zu leisten ist, kann diese auch in Form einer unbedingten, unwiderruflichen sowie unbefristeten Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes, welches auch als Zoll- und Steuerbürge anerkannt ist, erbracht werden.

Die Beklagte ist DM 396.423,62 beschwert.

Tatbestand

Verfahrensgegenständlich ist das in E., ... gelegene Anwesen, bebaut mit einem Bürogebäude mit ca. 5.500 Quadratmeter Nutzfläche. Grundstückseigentümer ist W., der das Grundstück 1997 erwarb. Am 15.12.1989 errichtete er zusammen mit B., H. und T. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung B. W. Ingenieurbüro BWI", deren Zweck der Betrieb eines Ingenieurbüros zur Planung und Beratung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung war.

Zu den Gerichtsakten ist Schriftverkehr in Ablichtung gereicht worden. Danach erteilte W. mit Schreiben vom 15.11.1990 dem B. W. Ingenieurbüro BWI einen Planungsauftrag gemäß dessen Angebot vom 16.10.1990 (Bl. 46), welches von W. unterschrieben ist. Das zu den Gerichtsakten gereichte Angebot in Ablichtung schließt mit DM 442.218,00 netto und weist zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (DM 66.332,70) aus.

W. und dessen Ehefrau nahmen bei der Deutschen Centralbodenkredit AG einen Kredit über nominal 18 Mio. DM auf und traten als weitere Sicherheit" der Bank mit Urkunde vom 27.12.1990 alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsforderungen inklusive Nebenkosten bzw. Forderungen auf Nebenkostenvorauszahlungen aus der Vermietung des verfahrensgegenständlichen Objekts, dort allerdings bezeichnet als ..., ab.

Unter dem 31.12.1992 stellte die Architektengemeinschaft C., U. und X. der BWI zu Händen Dipl.-Ing. W. für Planungsleistungen eine Teilschlußrechnung über DM 88.291,05 netto zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer DM 12.360,75 schließend (Bl. 136 d. GA).

Am 20. Mai 1992 wird ein Formular-Mietvertrag zwischen Walter W. und B. W. Ingenieurbüro GbR geschlossen, wobei für die GbR die Gesellschafter W. und B. unterzeichnen. Auf den Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen. Zuvor war bereits am 18.03.1992 ein wortgleicher Formular-Mietvertrag zwischen den vorbezeichneten Parteien geschlossen worden. Auf Mieterseite finden sich dort die Unterschriften aller vier GbR-Gesellschafter.

Unter dem 31.12.1992 stellte nach Beklagtenvortrag die BWI dem Eigentümer DM 928.361,20 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Zu den Gerichtsakten ist eine als Ergänzung zum Mietvertrag" bezeichnete und auf den 05.01.1993 datierte Urkunde in Ablichtung gereicht worden. Diese Urkunde ist vermieterseits vom Eigentümer und mieterseits von den vier GbR-Gesellschaftern unterschrieben. In dieser vorbezeichneten Urkunde erkennt der Eigentümer an, dem Mieter aus Ingenieurleistungen für das Objekt ... zum 31.12.1992 einen Betrag von DM 928.361,20 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" zu schulden. Der vorstehende Betrag wird gemäß Ziffer 2 der vorbezeichneten Urkunde dem Vermieter bis auf weiteres zinslos gestundet. In Ziffer 3 heißt es dann:

Kommt der Vermieter/Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger dem nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Forderung einschl. Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Rückforderung mit der Miete aufzurechnen."

Die Bedienung des Bankdarlehens geriet zu einem nach Aktenstand unbekannten Zeitpunkt ins Stocken. Mit Schreiben vom 03.03.1995 unterbreitete die Bank den Eheleuten W. einen Zahlungsvorschlag. Würde diesem gefolgt, sei sie, die Bank, bereit, die bereits vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurückzustellen".

Die BWI mahnte W. mit Schreiben vom 22.01.1996 wegen einer Nettowerklohnforderung in Höhe von 1.351.766,32 gemäß Abrechnung zum 31.12.1995. Falls keine Zahlung erfolge, so führt die BWI in ihrem Schreiben aus, müsse sie von der Möglichkeit der Aufrechnung mit... (den)... Mietforderungen nach § 6 und § 23 des vorliegenden Mietvertrages Gebrauch machen.

Am 10.04.1996 (Bl. 64 d. GA) schloß W. mit seinem Sohn (im Handelsregister als Schüler bezeichnet) einen Mietvertrag betreffend das verfahrensgegenständliche Objekt, beginnend mit dem 1. Mai 1996. Auf den Inhalt des Formular-Mietvertrages wird Bezug genommen. Unter § 23 Ziffer 3 heißt es:

Der Auftragnehmer übernimmt zu Lasten des Auftraggebers alle Leistungen des erforderlichen Aufbaus oder Umbaus bei weiteren Vermietungen. Sofern der Auftraggeber mit den Zahlungen hierfür in Verzug gerät ist der Auftraggeber berechtigt die Forderungen einschl. Verzugszinsen mit der Miete aufzurechnen.

Ziffer 4: Sofern aus dem Zeitraum vor diesem Vertrag Ansprüche aus Baukosten und dergleichen gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden ist dieser berechtigt, die entstehenden Kosten vollständig mit der Miete aufzurechnen. Die Mietpartei wird in diesem Vertrag bezeichnet als Christian W., Immobilienvermarktung und -verwaltung"."

Am gleichen Tage - 10. April 1996 - kommt es nach dokumentierter Aktenlage zu einer Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag" zwischen dem Eigentümer und BWI. In dieser Urkunde wird verlautbart: Vermieter ist ab 1. Mai 1996 Christian W. Immobilienvermarktung und -verwaltung.... Alle übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages bleiben hiervon unberührt". Auf Mieterseite unterschrieben drei Gesellschafter.

Am 04.06.1996 stellte die Bank beim Amtsgericht Langen den Antrag, das Anwesen ... unter Zwangsverwaltung zu stellen. Dem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.06.1996 und bestellte den Kläger vorliegenden Verfahrens zum Zwangsverwalter. Der Beschlagnahmebeschluß wurde dem Grundstückseigentümer am 09.06.1996 zugestellt.

Am 19.06.1996 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorliegenden Verfahrens notariell beurkundet. Zum Geschäftsführer wurde der Sohn des Eigentümers, Christian W., bestimmt.

Noch vor Eintragung der Beklagten in Handelsregister - diese erfolgte erst am 13.09.1996 - wurde am 20.06.1996 auf der Vertragsurkunde Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag" verlautbart: Das Mietverhältnis wurde am 20.06.96 aufgehoben und mit der BWI GmbH neu vereinbart." Auf Mieterseite haben alle vier Gesellschafter unterschrieben, auf der Vermieterseite der Sohn des Eigentümers, Christian W..

Mit auf den 01.07.1996 datierter Urkunde trat die BWI GbR der BWI B. W. Ingenieurbüro GmbH ihre Honorarforderungen gegenüber Walter W. aus dem Projekt Büro- und Gewerbegebäude ..." ab, welche die Abtretung annahm. Desweiteren wird verlautbart, daß die Forderung zum 30.06.1996 auf DM 1.445.123,02 (in einer Zusammenstellung der offenen Forderung wird indessen der Betrag 1.445.126,02 verlautbart) netto belaufe und sich erhöhe um die weiteren Leistungen gemäß vorliegenden Ingenieurvertrag vom 19.11.1990, der hiermit ebenfalls übertragen wird". Die Urkunde ist auf der einen Seite von W. unterschrieben und auf der anderen Seite für die Ingenieur GmbH von Christian W., H. und T.. Christian W. erklärte auf der gleichen Urkunde, ebenfalls unter dem 01.07.1996, daß die vorstehende Abtretung vermieterseits als Forderung im Sinne § 6 des Untermietvertrages mit der BWI GmbH anerkannt werde.

Unter dem 28.08.1996 erklärte Christian W., ihm sei bekannt, daß alle Einnahmen aus der Vermietung seit dem 27.12.1990 an die finanzierende Bank abgetreten seien. Am 13.09.1996 nahm der Kläger in seiner Funktion als Zwangsverwalter das Anwesen in Besitz. Hiervon setzte der Kläger Christian W., zwischenzeitlich auch bestellter Geschäftsführer der Beklagten, mit Schreiben vom 20.09.1996 in Kenntnis. Der Eigentümer, W., teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.09.1996 die noch zu vermietenden Restflächen und die noch zu finanzierenden Ausbaukosten mit. In diesem Brief heißt es unter anderem:

Die Tätigkeiten meiner bisherigen Einzelfirma wurden zum 01.07.1996 von der BWI B. W. Ingenieurbüro GmbH übernommen. Dies gilt auch für die Anmietung der Büroräume im 3. Obergeschoß."

Mit Schreiben vom 09.10.1996 (Bl. 61 d. GA), gerichtet an Christian W. in dessen Eigenschaft als Vermieter, erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf §§ 6, 23 Abs. 2 des Mietvertrages die Aufrechnung ihrer Forderungen mit künftigen Mietzinsforderungen. Nebenkostenzahlungen seien indessen hiervon vorläufig nicht betroffen.

In einer Besprechung am 16.10.1996 mit der Bank kamen der Kläger und W. - wohl in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer - überein, daß Christian W. die Verwaltung nicht mehr fortsetze. Ausweislich des Protokolls (Bl. 80 f. d. A.) wollte die Bank auch prüfen, ob die Oktobermiete" noch auf das Konto des Klägers gezahlt werden müsse, oder ob dieser Betrag für die Handwerkerrechnungen" verwendet werden könne.

Mit Vertrag vom 28.10.1996 wurde vereinbart, daß die Verwaltungsvereinbarung" vom 10. April 1996 zwischen dem Eigentümer und dessen Sohn mit Übernahme der Zwangsverwaltung zum 30.09.1996 ende. In dieser Urkunde verpflichtet sich Christian W. als gewerblicher Zwischenvermieter die eingehenden Mietzahlungen und Nebenkosten auf das Konto des Klägers bis spätestens dem 10. des laufenden Monats zu überweisen.

Mit Schreiben vom 24.09.1997 (Bl. 63 d. A.) kündigte der Kläger Christian W. wegen weiterhin verspäteter Mietüberweisung", hilfsweise wegen Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 28.10.1996 das Mietverhältnis fristlos. In einer anliegenden Forderungsübersicht (Bl. 108 d. A.) berühmte sich der Kläger eines offenen" Mietzinsanspruches für den Zeitraum Oktober 1996 bis September 1997 in Höhe von DM 343.828,26.

Der fristlosen Kündigung widersprach Christian W. mit Schreiben vom 13.10.1997 und bestritt einen Mietzinsrückstand und berühmte sich seinerseits einer Überzahlung von DM 11.169,82, wobei er mit Hinweis auf Baukosten" davon ausging, daß für Oktober 1996 keine Mietzinszahlung zu erbringen gewesen sei.

Das Amtsgericht Langen hob gemäß Bankantrag vom 27.08.1998 mit Beschluß vom 31. August 1998 die Zwangsverwaltung auf und stellte fest, daß die Beschlagnahme erloschen sei.

Der Kläger hat zur Begründung seiner am 16.02.1998 rechtsanhängig gemachten Klage vorgetragen, die Beklagte schulde ihm unmittelbar einen Betrag von DM 233.741,61 an offenstehenden Mieten. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 und Januar bis Februar 1998 schulde die Beklagte einen Gesamtmietzins von DM 247.060,25, auf den diese am 27.10.1997 lediglich DM 13.313,64 bezahlt habe. Die Beklagte schulde ihm auch unmittelbar den Mietzins, denn ein rechtswirksames Zwischenmietverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dessen Sohn sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Bei dem Zwischenmietverhältnis handele es sich nämlich um einen fingierten Vertrag, um den Zugriff der Gläubiger auf Forderungen aus dem Mietverhältnis zu vereiteln. Zum 10.04.1996 sei der Eigentümer schon längst nicht mehr in der Lage gewesen, gegenüber der Bank den Schuldendienst zu leisten. Er, der Kläger, erhebe auch vorsorglich die Einrede der Anfechtung gemäß § 5 Anfechtungsgesetz. Die außerordentliche Kündigung des Zwischenmietverhältnisses durch ihn sei nur vorsorglich erfolgt; im übrigen könne hieraus keine Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Scheingeschäftes gesehen werden. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und seinem Sohn sei im übrigen auch nach §§ 138, 826 BGB nichtig. Letztlich komme es aber auf die Rechtswirksamkeit des Zwischenmietverhältnisses nicht an, so hat der Kläger weiter ausgeführt, weil dem Zwischenmieter, der auch Geschäftsführer der Beklagten sei, die Abtretung der Mietzinsforderungen durch den Eigentümer an die Bank bekannt gewesen sei. Auch deshalb sei die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert.

Er, der Kläger, müsse die Richtigkeit der angeblichen Beklagtenforderung bestreiten und weise darauf hin, daß der Grundstückseigentümer auf Schuldner- und Gläubigerseite stehe und die Unterschrift des Gesellschafters B. auf der Vereinbarung vom 05.01.1993, die erstmals im Prozeß vorgelegt worden sei, erheblich von dessen Unterschrift auf dem Mietvertragsformular abweiche, wobei er davon ausgeht, daß der auf den 18.03.1992 datierte Vertrag maßgeblich sei. Da die Urkunde mieterseits unterschrieben sei, stelle sie keinen bloßen Entwurf dar. Er, der Kläger, müsse behaupten, daß zum Zeitpunkt des Eintritts der Beschlagnahmewirkung die Vereinbarung vom 05.01.1993 noch nicht gegeben habe. Dies werde seines Erachtens auch dadurch belegt, daß das Honorarangebot, datiert auf den 16.10.1990, einen Mehrwertsteuersatz von 15 % ausweise, obwohl damals nur 14 % Mehrwertsteuer erhoben worden seien. Die gesetzliche Erhöhung auf 15 % sei erst zum 01.01.1993 in Kraft getreten. Die zu den Gerichtsakten gereichte Urkunde trage Unterschriften, weshalb es sich nicht um eine bloße Computerausfertigung handeln könne. Daß es sich um eine Scheinforderung handele, werde auch daran deutlich, daß die Beklagte diese Forderung bilanzmäßig nicht ausweise. Selbst wenn zu irgend einem Zeitpunkt eine Forderung der GbR bestanden haben sollte, so wäre sie durch Konfusion jedenfalls erloschen, denn zum Zeitpunkt der angeblichen Forderungenzession habe es die GbR nicht mehr gegeben. Der Grundstückseigentümer habe nämlich in seinem Schreiben vom 21.09.1996 selbst davon gesprochen, daß er eine Einzelfirma betrieben habe. Im übrigen sei zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits die Beschlagnahmewirkung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte auch noch nicht existent gewesen, denn sie sei erst am 13.09.1996 im Handelsregister eingetragen worden. Der Kläger hat weiter vorgetragen in diesem Zusammenhang, es sei auch möglich, daß es sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen eigentlich um Eigenleistungen des Grundstückseigentümers handele. Keinesfalls könnten aber etwaige Leistungen der GbR als Mieterdarlehen" oder als Baukostenzuschuß" bewertet werden. Nach Eintritt der Beschlagnahmewirkung habe die Beklagte aus Rechtsgründen keine Aufrechnung mehr erklären können.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, nachdem nunmehr feststehe, daß die Beklagte umsatzsteuerpflichtig sei, sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage für eine andere Handhabung weggefallen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, auch den Mehrwertsteueranteil an ihn zu entrichten. Er, der Kläger, bestreite, daß die Beklagte sogenannte Nebenkostenzahlung an Versorgungsträger geleistet habe. Darüber hinaus seien die angeblichen Kosten BWI GmbH Gebäudemanagement" mit DM 12.000,00 monatlich beziffert, keine Nebenkosten im Sinne des Mietrechts und hätten mit dem Mietvertrag auch nichts zu tun.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 233.746,61 nebst 8 % Zinsen aus DM 49.412,05 vom 06.10. bis 26.10.1997, aus DM 36.098,41 vom 27.10 bis 04.11.1995, aus DM 85.510,46 vom 05.11. bis 03.12.1997, aus DM 134.922,51 vom 04.12.1997 bis 05.01.1998, aus DM 184.334,56 vom 06.01. bis 03.02.1998 und aus DM 233.746,61 seit dem 04.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, DM 151.147,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, einen Mietvertrag vom 18.03.1992 gebe es nicht. Es könne sich hierbei nur um eine Vorabausfertigung" für die Bank handeln. Das später begründete Zwischenmietverhältnis sei rechtswirksam und im übrigen vom Kläger durch dessen Kündigung auch anerkannt worden. Zuvor sei der Grundstückseigentümer mehrfach mit der Miete ausgefallen. Aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit sei er nicht in der Lage gewesen, sich um die Mieten und das Mietobjekt selbst zu kümmern. Auch habe die Liegenschaft weiterer Vermietung zugeführt werden sollen. Hierum habe sich dessen Sohn, der Zwischenvermieter, kümmern sollen. Durch den Abschluß des Zwischenmietvertrages habe die Bank keine Nachteile erlitten. Der Zwischenvermieter habe alle vereinnahmten Mieten an die Bank abgeführt. Für den geltend gemachten Anspruch sei sie deshalb nicht passivlegitimiert. Die fiduziarische Abtretung ändere hieran nichts, weil sie im vorliegenden Fall nicht betroffen sei.

Entgegen der vorgetragenen Auffassung des Klägers, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, handele es sich bei der Vereinbarung vom 05.01.1993 um kein Scheingeschäft. Vielmehr habe zunächst die GbR und dann sie selbst Leistungen nach Teil II HOAI erbracht, nämlich Planung und Objektüberwachung - Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik; - Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik; - Elektrotechnik, - Aufzugs-, Förder- und Lagertechnik.

Falsch sei auch die klägerische Behauptung, die vorbezeichnete und auf den 05.01.1993 datierte Vereinbarung habe es zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht gegeben. Schon mit Schreiben vom 30.09.1996 habe der Zwischenvermieter den Mietvertrag mit ihr vorgelegt, in welchem unter § 23 Abs. 2 auf die Aufrechnungsvereinbarung und die Vereinbarung vom 05.01.1993 Bezug genommen werde. Wenn im Honorarangebot vom 16.10.1990 ein Mehrwertsteuersatz von 15 % ausgewiesen werde, obwohl zum damaligen Zeitpunkt ein solcher von 14 % gültig gewesen sei, so beruhe dies darauf, daß es sich bei der Urkunde um eine Ausfertigung handele, da das Angebotsschreiben damals nicht vorgelegen habe. Infolge eines Fehlers der Honorarsachbearbeiterin seien die in der EDV gespeicherten Formulare erneut ausgedruckt und automatisch mit dem damals dann gültigen Mehrwertsteuersatz" versehen worden. Die Forderung sei entstanden und ihr am 01.07.1996 abgetreten worden. Da der Eigentümer nicht in der Lage gewesen sei, die Forderung zu begleichen, sei die Forderung in ihrer Bilanz gar nicht erst aktiviert worden, denn dann hätte sie sofort wieder wertberichtigt werden müssen. Die GbR, bestehend aus dem Grundstückseigentümer und Hubert B., sei nicht erloschen und habe sich im besonderen nicht in eine Einzelfirma umgewandelt. Vielmehr wickele die GbR Forderungen gegen das Land Hessen und Forderungen der zwischenzeitlich geschlossenen Büros im Osten der Republik ab. Zum Abtretungszeitpunkt habe sie in der Rechtsform einer Gründungsoder Vorgesellschaft bestanden. Mit ihrer Eintragung im Handelsregister seien die Forderungen auf sie übergegangen. Die ihrerseits zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien lange vor Anordnung der Zwangsverwaltung entstanden. In diesem Zusammenhang weise sie auf § 57 b ZVG hin. Auch die Zustellung des Anordnungsbeschlusses hindere nicht an der Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung, denn diese beinhalte keine Verfügung über den Mietzins. Indem die Honorarforderung zinslos gestundet worden sei, läge in der Sache nichts anderes vor als ein Mieterdarlehen oder ein Mieterbaukostenzuschuß. Diese gingen den Rechten des Hypothekengläubigers vor. Auch eine vertragliche Aufrechnungsvereinbarung sei nach diesen Grundsätzen als rechtswirksam zu erachten und der Kläger müsse dies gegen sich gelten lassen, wie auch ein Ersteher in der Zwangsversteigerung ihre Vorausleistungen sich anrechnen lassen müsse.

Die Beklagte hat desweiteren behauptet, entgegen klägerischer Darstellung bestehe kein Zahlungsrückstand. So habe der Kläger zunächst die Vereinbarung vom 16.10.1996 zu keinem Zeitpunkt angefochten. Erstmals mit Schreiben vom 24.09.1997 habe der Kläger einen Zahlungsrückstand Oktober 1996 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien ohnehin alle Ansprüche, so sie jemals bestanden haben sollten, verwirkt gewesen. Nach dem Teilungsplan des AG Langen vom 24.04.1997 verhalte es sich so, daß alle Zahlungen der Bank gebührten. Wenn der Kläger vorliegend Beträge DM 37.376,00 und DM 15.930,58 geltend mache, die an die Bank unmittelbar gezahlt worden seien, so mache er damit Beträge geltend, die er ohnehin sofort an die Bank weiterzuleiten habe. Dem Anspruch stehe ihm damit die dolo petit-Einrede gegenüber. Da die Kündigung auf den 24.09.1997 datiere, komme es auf die Frage, ob sie im Oktober 1997 Miete gezahlt habe, nicht an. Tatsächlich habe sie - und verweise insoweit auf den Banküberweisungsträger vom 10.10.1997 (Bl. 79 d. A.) - den Mietzins entrichtet. Wenn bezüglich der Umsatzsteuer das Finanzamt seine Meinung geändert habe, könne dies ihr nicht angelastet werden. Mit ihr sei jedenfalls vereinbart worden, daß die Umsatzsteuerbeträge direkt an den Eigentümer entrichtet werden sollten, was sie getan habe.

Die Beklagte hat desweiteren behauptet, der Kläger habe keine Zahlungen an Versorgungsträger erbracht. Sie, die Beklagte, sei daher für die Monate Oktober bis Dezember 1997 und Januar bis März 1998 in Vorlage getreten und habe gemäß ihrer Kostenaufstellung per 13.03.1998, auf die Bezug genommen werde (Bl. 84 ff.), DM 151.147,20 gezahlt. Auch seien die Kosten für das Gebäudemanagement" nicht zu bemängeln. Dank ihrer Leistungen befinde sich das Objekt in einem exzellenten Zustand. Auch habe sie den Hausverwalter beschäftigt. Aus Notgeschäftsführung" habe sie deshalb gegenüber dem Kläger persönlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, dem in keinem Fall ein Aufrechnungsverbot entgegengehalten werden könne. Mit dieser ihr zustehenden Forderung rechne sie hilfsweise auf und erhebe vorsorglich auch die Hilfswiderklage.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Der Kläger hat die beklagtenseits behauptete Zahlung bestritten und hat behauptet, die Beklagtenbehauptung, er habe sich um die Bezahlung von Nebenkosten nicht gekümmert, sei unzutreffend.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung - 25.08.1998 (Bl. 183) - hat die Beklagte mit bei Gericht am 08.09.1998 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, daß am 31.08.1998 die Zwangsverwaltung aufgehoben worden sei, weshalb die Prozeßführungsbefugnis des Klägers beendet sei und laufende Prozesse unterbrochen werden würden. Sie hat desweiteren mitgeteilt, der Grundstückseigentümer beabsichtige nicht, den Prozeß fortzuführen. Der Kläger hat mit bei Gericht am 09.09. 1998 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, im Hinblick auf die Aufhebung der Zwangsverwaltung wolle er sich zunächst mit dem Grundstückseigentümer abstimmen, weshalb es gerechtfertigt erscheine, den anberaumten Verkündungstermin aufzuheben. Vorsorglich begehre er nunmehr nur noch Zahlung an den Grundstückseigentümer.

Mit am 22.09.1998 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Vorsitzende Richter der 2. KfH des Landgerichts Darmstadt die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der klägerseits geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 535 BGB begründet. Das Zwischenmietverhältnis sei nicht wirksam zustandegekommen, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich um ein nichtiges Scheingeschäft handele oder die Nichtigkeit aus §§ 138, 826 BGB folge. Der Beklagten stünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu. Schon die Abtretungserklärung vom 01.07.1996 sei nicht wirksam, da W. nicht für die GbR allein verfügungsbefugt gewesen sei. Die GbR bestehe aus vier Gesellschaftern, die alle dieses Rechtsgeschäft mitzutragen gehabt hätten. Die Beklagte selbst, die GmbH, sei auch am 01.07.1996 noch nicht existent gewesen. Daß sie als GmbH und nicht als GmbH i. G. bezeichnet werde, deute darauf hin, daß die Abtretung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze seien gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Im übrigen ende mit Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers während eines anhängigen Prozesses.

Die Vollstreckungsklausel des vorbezeichneten Vollstreckungstitel, ist am 6. April 1999 auf den Eigentümer W. als Rechtsnachfolger des Klägers umgeschrieben worden.

Gegen das vorbezeichnete und ihr am 25.09.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 23.10.1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach mehrmaliger Berufungsbegründungsfristverlängerung bis letztlich zum 21.03.1999 mit bei Gericht am 05.03.1999 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, das von ihr angefochtene Urteil sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Hinweis auf § 296 a ZPO gehe fehl, es habe ein Fall des § 156 ZPO vorgelegen. Das Verfahren wäre wiederzueröffnen gewesen, denn es läge ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Ziffer 1 d ZPO vor. Wäre das Verfahren wiedereröffnet worden, so wäre vorliegend wie in einem Parallelverfahren die Klagerücknahme erklärt worden.

Der Kläger und Berufungsbeklagte - nachstehend nur noch als Zwangsverwalter bezeichnet - sei trotz Vollstreckungsklauselumschreibung noch prozeßführungsbefugt. Sei er es entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht mehr, so müsse er konsequenterweise zugeben, daß das erstinstanzliche Urteil bereits deswegen aufzuheben sei. Trotz mehrfacher Aufforderung durch sie habe der Zwangsverwalter auch nicht auf die Rechte aus dem angefochtenen Urteil zugunsten des Eigentümers verzichtet. Daß die Vollstreckungsklausel jetzt auf den Eigentümer umgeschrieben worden sei, mache ihre Berufung nicht unzulässig. Würde der nicht unwahrscheinliche Fall" eintreten, daß die Gläubigerbank erneut das Anwesen unter Zwangsverwaltung stelle, so könnte der dann bestellte Zwangsverwalter trotz umgeschriebener Klausel erneut Zahlung an sich verlangen, falls das materiell falsche Urteil in Rechtskraft erwachse. Deshalb bestehe für sie, die Beklagte und Berufungsklägerin, das Rechtsschutzbedürfnis fort. Bei einer Partei kraft Amtes sei § 239 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entsprechend anwendbar. Sei allerdings vom Ende der Prozeßführungsbefugnis des Klägers auszugehen, so könnte der Klage nicht mehr stattgegeben werden, weil ein gewillkürter Parteiwechsel nicht stattgefunden habe. Werde mit der herrschenden Meinung davon ausgegangen, daß die Prozeßführungsbefugnis des Klägers und Berufungsbeklagten fortbestehe, so könne er jedenfalls nicht mehr Leistung an sich verlangen, weshalb auch aus diesem Grunde das angefochtene Urteil in jedem Falle aufgehoben werden müsse.

Das angefochtene Urteil sei auch, so trägt die Beklagte weiter vor, materiell unrichtig; die Ausführungen des Landgerichtes seien unhaltbar" und lebten von Unterstellungen".

Die Beklagte meint, das Zwischenmietverhältnis sei rechtswirksam begründet worden. Der Kläger habe erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, daß es wegen der zeitlich zuvor erfolgten Forderungsabtretung gar nicht mehr auf den Zwischenmietvertrag ankäme. Sie sei berechtigt gewesen, die Aufrechnung zu erklären; die Dokumente seien nicht nachträglich erstellt oder fingiert worden. Alle in Rechnung gestellten Leistungen seien erbracht worden. Sie habe auch nur solche Leistungen erbracht, die nach der Baubeschreibung bauherrenseits zu erbringen gewesen wären. Im Anwesen befinde sich z. B. auch ein OP-Zentrum. Für den Betrieb einer solchen krankenhausähnlichen Einrichtung sei ein anderer Innenausbau (z. B. Leitungsquerschnitt) erforderlich als für reinen Büroraum.

Das Abtretungsprotokoll, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der GbR regelnd, sei allen GbR-Gesellschaftern bekannt und von ihnen sei die Abtretung gebilligt worden. Die Gesellschafter H. und T. hätten das Dokument auf ihrer Seite, nämlich der GmbH, unterschrieben, weil sie auch gleichzeitig ihre Prokuristen seien. Der Gesellschafter B. habe die Abtretung später gebilligt, was sie unter Zeugenbeweis stelle.

Sie, die Beklagte, erhebe nunmehr die Widerklage unbedingt. Der Zwangsverwalter habe ihre Zahlungen hingenommen. Es handele sich um Begleichung von Kosten, die für den Betrieb des Gebäudes erforderlich gewesen seien und daher unzweifelhaft" mit der Zwangsverwaltung zusammenhingen. Sie stelle nunmehr die zu erstattenden Kosten neu zusammen und beziffere ihren Erstattungsanspruch nunmehr auf DM 162.677,01. Der Einzelheiten wegen wird auf ihre Kostenzusammenstellung (Bl. 275 ff.) verwiesen.

15 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22.09.1998 die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, DM 162.677,01 nebst 4 % Zinsen aus DM 151.147,20 seit dem 06.07.1998 und aus DM 11.529,81 seit 11.03.1999 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte meint, die Berufung müsse schon deshalb zurückgewiesen werden, weil er nicht mehr Partei im vorliegenden Rechtsstreit sein könne. Die Vollstreckungsklausel sei umgeschrieben worden. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung von einer Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters bei Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgegangen sei, hätte dies mit vorliegender Sache unvergleichbare Sachverhalte betroffen. In jenen Fällen sei das Grundstück zwangsversteigert worden und der Verwalter habe die streitbefangenen Ansprüche als Masse behandelt. Vorliegend bestehe jedoch kein Abwicklungsbedarf mehr, weil der Eigentümer erklärt habe, er sei an der Fortsetzung des Verfahrens nicht interessiert, worin gleichzeitig die Erklärung zu sehen sei, daß er, der Kläger, nicht zur Prozeßführung ermächtigt werde. Nach der in der Literatur vorherrschenden Auffassung sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. Von der Rechtsprechung werde mit gleicher Folge ein gewillkürter Parteiwechsel angenommen. Beide Rechtsauffassungen führten zum Ergebnis, daß er nicht mehr Partei sei. Die Beklagte hätte daher ihre Berufung gegen den Eigentümer richten müssen. Da die Beklagte die Berufung gegen die falsche Partei eingelegt habe, sei sie unzulässig. Soweit die Beklagte die Widerklage nunmehr unbedingt weiterverfolge, sei dies zwar zulässig, aber sei ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil, so trägt der Kläger vorsorglich noch vor, sei materiell-rechtlich richtig, denn die Schriftstücke, auf die die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche stütze, seien nachträglich gefertigt worden und hätten keine Beweiskraft.

16 In Bezug auf den vermeintlichen Aufwendungsersatzanspruch habe die Beklagte nicht nur ihre Widerklage erweitert, sondern nehme nur noch in ganz geringem Umfange auf die alte Forderungsaufstellung Bezug. Mithin führe die Beklagte neue Forderungen in den Prozeß ein. Er, der Kläger, erteile nicht die nach § 530 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung. Im übrigen bestehe der mit der Widerklage verfolgte Anspruch keinesfalls gegen ihn persönlich.

Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das sie zur Zahlung in Höhe von DM 233.746,61 nebst Zinsen verpflichtende Urteil ist vorliegend unzulässig, weil der Kläger und Berufungsbeklagte nicht mehr prozeßführungsbefugt ist. Dies deshalb nicht, weil der Kläger nicht mehr Zwangsverwalter des Anwesens ist.

Der zur Beurteilung anstehende Sachverhalt wirft Rechtsfragen auf, die nach Senatskenntnis noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sind und sich in dieser Schärfe auch noch nicht in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt haben. Der Senat ist sich durchaus bewußt, daß er mit seiner Entscheidung gleichsam Neuland betritt und der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt nicht unumstritten bleiben dürfte.

Die vorliegende Entscheidung des Senats wird bedingt durch seine rechtliche Wertung, daß der Kläger mit Aufhebung der Zwangsverwaltung seine Prozeßführungsbefugnis verloren hat.

Die Prozeßführungsbefugnis ist eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Vorliegend hat der Kläger und Berufungsbeklagte auch im besonderen seine Prozeßführungsbefugnis nachhaltig bestritten.

Der Kläger war zum Zwangsverwalter des in E., ... gelegenen Anwesens bestellt worden. Solange der Kläger dieses Amt innehatte, war er auch prozeßführungsbefugt, wobei seine Prozeßführungsbefugnis unmittelbar aus § 152 ZVG folgt.

Wenn es auch logisch und richtig erscheinen könnte, einem Zwangsverwalter von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, jedwede Prozeßführungsbefugnis abzusprechen (so in der Tat unter anderem auch Wrobel, Umfang und Grenzen der Prozeßführung durch den Zwangsverwalter, abgedruckt in KTS 1995, Seite 19 ff., im besonderen Seite 37 f.), weil sich der Aufhebungsbeschluß als actus contrarius zum Anordnungsbeschluß darstellt, mit welchem dem Zwangsverwalter die materiell-rechtlichen und prozessualen Befugnisse verliehen wurden, so vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch den Rechtsstandpunkt, daß mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter nicht insgesamt und notwendigerweise seine Prozeßführungsbefugnis verliert (vgl. in diesem Sinne Urteil des XII. ZS des BGH vom 21.10.1992, abgedruckt in NJW-RR 1993, Seite 442; Beschluß des VIII. ZS des BGH vom 07.02.1990, abgedruckt in NJW-RR 1990 Seite 1213; Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl. 1996, Rn 7 zu § 161; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Seite 946). Soweit ein Abwicklungsbedarf festzustellen ist, wird der Zwangsverwalter nach herrschender Meinung auch noch als prozeßführungsbefugt angesehen; er wird unter diesen Voraussetzungen sogar noch als prozeßführungsbefugt angesehen, um einen neuen Prozeß rechtshängig machen zu können.

Wenn dieser Meinungsstand vorliegend auch dafür sprechen könnte, den Kläger vor dem Hintergrund des vorliegenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen des deshalb bestehenden Abwicklungsbedarfs" noch als prozeßführungsbefugt anzusehen, so meint der Senat jedoch, daß eine derartige Schlußfolgerung nicht richtig wäre.

Soweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Abwicklungsbedarf der Zwangsverwaltung nach Aufhebungsbeschluß bejaht worden ist, handelt es sich ausnahmslos um Fälle, in denen das Grundstück versteigert wurde. Tragender Entscheidungsgrund in der Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1992 (vgl. a.a.O.) war zum Beispiel, daß die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlages Zwangsverwaltungsmasse blieben, weshalb der Zwangsverwalter berechtigt sei, diese einzuziehen, soweit noch nicht geschehen, und Überschüsse nach Maßgabe des Teilungsplanes an die Berechtigten auszukehren.

Nach Senatsauffassung bestehen gravierende Unterschiede zwischen einer Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Zuschlagserteilung des Grundstückes an einen Dritten in der Zwangsversteigerung und der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erhält gemäß § 148 Abs. 2 ZVG der Eigentümer die Verwaltungs- und Verfügungsrechte wieder, die ihm während der Zeit der Zwangsverwaltung entzogen waren. Durch die Antragsrücknahme erklärt der betreibende Gläubiger, daß er in Zukunft keine Befriedigung aus der Zwangsverwaltungsmasse mehr begehre, was nach Auffassung des Senats gleichsam zwingend dazu führen muß, jedweden Abwicklungsbedarf" der Zwangsverwaltung zu verneinen. Es besteht nämlich kein Bedürfnis mehr für eine weitere Betreibung von Ansprüchen zur Zwangsvollstreckungsmasse. Besteht indessen kein Abwicklungsbedürfnis mehr, entfällt damit auch die Prozeßführungsbefugnis des (früheren) Zwangsverwalters.

Der Senat meint, er gehe mit seiner Rechtsprechung konform mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Mai 1990 (abgedruckt in Rechtspfleger 1990 Seite 381), in welcher ausgeführt wird, daß der Zwangsverwalter nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens sein Prozeßführungsrecht verliert, wenn es sich um nicht abwicklungsfähige Ansprüche und Angelegenheiten handelt (vgl. in diesem Sinne auch Hagemann in Rechtspfleger 1988 Seite 278 f.).

Der Kläger sieht, wie er dies mit Nachdruck auch vorträgt, keinen Abwicklungsbedarf. So hat er unmittelbar nach Aufhebung der Zwangsverwaltung dem Erstgericht mitgeteilt, die Zahlung der Beklagten solle an den Eigentümer erfolgen. Der Kläger hat den Grundstückseigentümer, der mit der Beklagten wirtschaftlich engstens verbunden ist, nach seinen Erklärungen im Senatstermin mehrfach aufgefordert, den Prozeß zu übernehmen".

Nach Senatsauffassung hätte die Beklagte, die das landgerichtliche Urteil als sachlich unrichtig erachtet und deshalb ein legitimes Interesse daran hat, die materiell-rechtliche Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung zu stellen, das Rechtsmittel sofort gegen den Grundstückseigentümer mit der Aufforderung richten müssen, dem Rechtsstreit anstelle des Klägers beizutreten. Dies deshalb, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des V. ZS des BGH vom 03.12.1976, abgedruckt in Band 71 Seite 216 ff. der Amtlichen Entscheidungssammlung; Beschluß des VIII. ZS des BGH vom 07.01.1990, abgedruckt in NJW-RR 1990 Seite 1213) der Eintritt des Grundstückseigentümers nach Aufhebung der Zwangverwaltung in einem vom Zwangsverwalter geführten Prozeß nach den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel sich vollzieht und nicht, wie dies teilweise in der Literatur vertreten wird, die Regeln über den gesetzlichen Parteiwechsel analog §§ 239, 242 ZPO zur Anwendung kommen.

Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen sein sollte, daß zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Kläger, weil als Titelgläubiger ausgewiesen, noch als prozeßführungsbefugt anzusehen ist, so hat er jedenfalls, worauf der Senat hilfsweise seine Entscheidung stützt, seine Prozeßführungsbefugnis zu dem Zeitpunkt verloren, zu dem die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO auf den Grundstückseigentümer umgeschrieben wurde.

Der Senat gibt, dem Vorbringen der Beklagten damit Rechnung tragen wollend, noch zu bedenken, daß der Grundstückseigentümer als der wahre materiell Berechtigte jederzeit mit der Beklagten ein Übereinkommen hätte treffen können, wonach entweder er aus dem Urteil nicht vollstreckt, er einen Verzicht erklärt oder letztlich er mit ihr, der Beklagten, eine Aufrechnungsvereinbarung schließt. Alleinige Zuordnungssubjekte aller Rechte und Pflichten aus dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag sind allein die Vertragsparteien, das heißt Grundstückseigentümer und Beklagte, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Kläger nicht die Rechtsmacht hat, den beklagtenseits begehrten Verzicht zu erklären.

Der Senat brauchte sich desweiteren nicht mit dem Widerklagebegehren der Beklagten und Berufungsklägerin sachlich auseinanderzusetzen.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Widerklage als ein besonderes Angriffsmittel während eines bestehenden Prozeßrechtsverhältnisses stets eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. zu dem Problemkreis allgemein auch Zöller-Vollkommer, ZPO 21. Aufl. 1990, Rn 10 zu § 33 und Urteil des V. ZS des BGH vom 13.03.1998, abgedruckt in NJW 1998 Seite 2058 ff.) oder ob auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann.

Die Widerklage ist nämlich bereits wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, nachdem der Kläger sein Einverständnis verweigert hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zulassung der Widerklage nach § 530 Abs. 1 ZPO oder nach §§ 523, 263 ZPO richtet (in diesem Sinne auch Urteil des V. ZS des BGH vom 13.03.1998 in NJW 1998 Seite 2058 ff.), weil in beiden Fällen die Sachdienlichkeit für die Zulassung maßgebend ist.

Wenn auch die Beklagte schon erstinstanzlich Widerklage über DM 151.147,20 erhoben hat und nunmehr widerklagend DM 162.677,01 begehrt, so ist das Widerklagebegehren jedenfalls weitestgehend von einem neuen Sachvortrag unterlegt, weshalb sich die in zweiter Instanz erhobene Widerklage als Widerklageänderung, mit einer Widerklageerweiterung einhergehend, darstellt. Von den 90 Positionen, aus denen sich die Widerklageforderung in zweiter Instanz errechnet, sind nur 22 Positionen in einer Gesamtsumme von DM 14.108,67 schon erstinstanzlich geltend gemacht worden. DM 148.568,34 werden völlig neu begründet.

Die Beklagte leitet ihre vermeintlichen Ansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Notgeschäftsführung" her (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 10.06. 1998 = Bl. 134 d. GA). Abgesehen davon, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Geschäftsführung ohne Auftrag nicht nachvollziehbar dargelegt wurden lediglich drei Telekom-Rechnungen betreffend Aufzugs-Notruf lassen einen Hausverwaltungsbezug erkennen; soweit Energiekosten geltend gemacht werden, bleibt offen, ob es sich überhaupt um Hausstrom handelt; daß z. B. Altpapierentsorgung eine Sache des Hauseigentümers ist, ist nicht nachzuvollziehen - und es auch nicht Aufgabe des Senates ist, erst aus dem umfangreichen Anlagenkonvolut (Bl. 290 ff. d. GA) sich Kenntnis über angeblich anspruchsbegründete Tatsachen zu verschaffen, richten sich diese gegen den wahren Verpflichteten, das heißt gegen den Grundstückseigentümer. Der Kläger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung für derartige Ansprüche nicht mehr passivlegitimiert. Die Beklagte behauptet nicht, daß ihr in eigener Person wegen Schlechterfüllung der Zwangsverwaltung gegen den Kläger in Person - und nicht nur in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter - ein Schadensersatzanspruch zusteht, weshalb der Senat auch nicht der Rechtsfrage nachzugehen hatte, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen überhaupt einem Mieter einem Zwangsverwalter gegenüber Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung seines Amtes zustehen könnte.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz zu tragen, weil ihr Rechtsmittel und ihre Widerklage erfolglos bleiben (§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO).

Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Wegen der Umschreibung der Vollstreckungsklausel des erstinstanzlichen Urteils auf den Grundstückseigentümern, hat der Senat die Höhe der Sicherheit für die Zwangsvollstreckung der Kosten wegen gesondert festgesetzt, weil der Kläger nach Aktenstand nur wegen der Kosten vollstrecken kann.

Die Beschwer der Beklagten war in Ansehung der Vorschrift des § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.



Ende der Entscheidung

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