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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 13 U 6/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Eltern und Großeltern des Beklagten auf Rückzahlung einer versehentlichen Doppelzahlung von 50.000,00 € in Anspruch. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Betrag am 05.12.2003 zurück gezahlt; seine Schwester Vorname A Nachname X habe den Großeltern den Betrag in bar überbracht und dabei die Quittung Bl. 40 d.A. erhalten.

Das Landgericht hat die Zeugen Vorname A Nachname X, deren Verlobten Z1, die Freundin des Beklagten Z2 und die Eltern bzw. Großeltern der Parteien Vorname B und Vorname C (im folgenden Großvater) Nachname X vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07. und 15.11.2005 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens vor dem Landgericht sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit Urteil vom 13.12.2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.01.2006 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb der bis zum 30.03.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.02.2006 begründet.

Der Beklagte hat die Beweiswürdigung des Landgerichts gerügt.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - der Großvater war mit dem voraussichtlichen Beweisthema "Herausgabe von Blankounterschriften an Vorname A Nachname X" beigeladen - haben die Parteien sich verglichen.

Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 (Bl. 330 bis 332 d.A.) Bezug genommen.

Der Sollsaldo des in Nr. 2 a des Vergleichs genannten Kontos Nr. 1... bei der A-Bank betrug am 04.07.2005 104.680,96 €. Dieser Sollstand beruhte - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - ca. zur Hälfte auf privaten Entnahmen des Großvaters, des Firmengründers, der im Jahre 2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Von der Vorname C Nachname X Söhne ... GbR wurden ohne formellen Beschluss am 07.07.2005 50.000,00 € auf dieses Konto einbezahlt. Der Beklagte zahlte nach Abschluss des Vergleichs mit Wertstellung 16.08.2007 60.720,00 € auf dieses Konto sowie mit Wertstellung 08.10.2007 weitere 16.558,02 €. Der Sollsaldo auf diesem Girokonto war damit ausgeglichen, das Konto wurde geschlossen (vgl. Anlagen KN 13 und 14, Anlagenband).

Bezüglich Ziffer 2 b des Vergleichs zahlte der Beklagte 10.225,84 € auf das Darlehenskonto der Großeltern bei der A-Bank mit der Kontonummer 2... (vgl. Anlagen KN 14 in Verbindung mit KN 21) und 12.496,14 € auf das Darlehenskonto der Großeltern bei der A-Bank mit der Kontonummer 3..., jeweils mit Wertstellung 08.10.2007.

Der Kläger hat den Vergleich mit Schreiben vom 22.01.2008 sowie Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2008 angefochten.

Die Parteien streiten darüber, ob in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 08.10.2004 der Ausgleich des Sollsaldos des Kontos 1... durch die GbR beschlossen worden ist. Ein entsprechender Beschluss ist unstreitig nicht protokolliert worden. In der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2005 heißt es unter TOP 3:

...

Es wird nachstehende Regelung hinsichtlich der Eheleute Vorname C und Vorname B Nachname X seitens der Geschäftsleitung der W-GmbH und der Mitgesellschafter Vorname D, Vorname A und Vorname E Nachname X, diese vertreten durch Rechtsanwalt RA1, vorgeschlagen:

a) ...

b) ...

c) Die Eheleute Vorname C und Vorname B Nachname X werden aus dem Darlehen mit der 1... durch Zahlung von ca. 50.000,00 € freigestellt; gemäß Feststellungen des Steuerberaterbüros Stb1 errechnet sich der Darlehensteil auf diesem Konto, welcher Herrn Vorname C Nachname X betrifft per 31.12.2004 auf € 49.682,22; Frau Vorname B Nachname X steht aus Darlehensleistungen an die GmbH ca. 32.000,00 € zu.

Weiterhin stehen Rückstände aus dem Rentenanspruch aus der notariellen Urkunde zu UR .../95 Herrn Vorname C Nachname X zu in einer Größenordnung von ca. 11.000,00 €.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese beiden letztgenannten Forderungen nach Zahlung von 50.000,00 € zur Verrechnung gestellt werden, mithin nicht mehr gefordert werden können.

d) Die Eheleute Vorname C und Vorname B Nachname X machen keine weitergehenden Ansprüche gegen die Firma W-GmbH und die Firma Vorname C Nachname X Söhne ... GbR mehr geltend.

e) ...

Vorstehendes Angebot wird seitens der Mitgesellschafter Vorname D Nachname X, Vorname E Nachname X, Vorname A Nachname X den Großeltern offeriert. Herr Vorname F Nachname X überlegt sich, ob er sich diesem Angebot ebenfalls anschließen wird und verweist auf eine Beschlussfassung, wonach das Konto 1... durch eine zusätzliche Kreditaufnahme abgelöst werden sollte (vgl. Anlage KN 9).

Unter TOP 6 der Gesellschafterversammlung der GbR vom 29.06.2006 (vgl. KN 10) heißt es:

Es wird seitens des Familienstammes Vorname G Nachname X (des verstorbenen Vaters des Beklagten und Bruders des Klägers) der Vorschlag unterbreitet, dass das Konto 1... zu Gunsten von Herrn Vorname C Nachname X ausgeglichen wird, wenn nachstehende Gegenleistungen erbracht werden:

1. Frau Vorname B Nachname X verzichtet auf ihr Darlehen gegenüber der Firma Vorname C Nachname X ... GmbH in Höhe von 19.011,23 € zuzüglich eventuell zwischenzeitlich angefallener Zinsen, ausgewiesen in der Bilanz.

2. Das Wiesengrundstück oberhalb des Betriebes "...berg" wird an Frau Vorname A Nachname X zu Alleineigentum übertragen. Gleiches gilt für das Wäldchen "..." zwischen dem Grundstück ...-Straße und dem Grundstück ...-Straße in O1.

Der Kläger macht geltend, die Zahlung des Beklagten auf das Konto Nr. 1... bei der A-Bank gemäß Nr. 2 des Vergleichs sei nicht den Großeltern des Beklagten zugute gekommen, da dieses Konto bereits nach dem nicht umgesetzten Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2004 habe auf Null gestellt werden sollen. Der Kläger sei bei Abfassung des Vergleichs getäuscht worden. Er habe zwar Zweifel gehabt, ob der Ausgleich des Sollsaldos auf diesem Konto den Großeltern zugute kommen würde, habe sich insofern aber auf die Angaben der Gegenseite und der anwesenden Fachleute verlassen. Es sei auch mit Prozessverlust gedroht worden, damit verbal ein Ja zum Vergleich abgegeben werde (Schriftsatz vom 22.03.2008, Seite 5). Die "sogenannte Drohung" liege darin, dass Rechtsanwalt RA2 (der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers) dem Kläger gesagt habe, er werde den Prozess verlieren, wenn er dem Vergleich nicht zustimme und er habe mit jahrelangen Streitigkeiten beim BGH zu rechnen, die viel Geld verschlingen würden.

Dazu behauptet der Kläger, bezüglich des Kontos 1... sei in der Gesellschafterversammlung vom 08.10.2004 der GbR "darüber gesprochen worden" (Schriftsatz vom 22.03.2008 S. 1), dass das Konto auf Null gestellt werden sollte, und zwar auch in Bezug des auf den Großvater entfallenden Anteils.

Der Kläger meint, mit Schreiben von Rechtsanwalt RA3 vom 20.10.2004 - mit diesem Schreiben wurde geltend gemacht, dass die Ablösung der Schuldensalden bei der A-Bank beschlossen worden und entsprechende Protokollberichtigung notwendig sei (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.05.2008) - sei "der Beschluss in das Protokoll nachgetragen worden" (vgl. Schriftsatz vom 22.03.2008, S. 2). Dies ergebe sich aus dem Antwortschreiben von Rechtsanwalt RA1 vom 04.11.2004 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), dem Schreiben von Rechtsanwalt RA1 an Rechtsanwalt RA3 vom 18.05.2008 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 07.05.2008) sowie dem Schreiben der A-Bank an die GbR vom 05.01.2005 (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20.03.2008, Anlagenband).

Der Kläger macht weiter geltend, Ziffer 2 b des Vergleichs sei nicht erfüllt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht beendet worden ist und die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

festzustellen, dass die Rechtsstreite des Landgerichts Darmstadt zu Aktenzeichen 1 O 121/05 = 13 U 6/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main und 17 O 151/06 durch den Prozessvergleich vom 17.06.2007 erledigt sind.

Der Beklagte macht geltend, bei der Zahlung vom 07.07.2005 auf das Konto 1... habe es sich um den auf die GbR entfallenden Anteil gehandelt.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung 09.04.2008 vorgehalten, dass ihm nach TOP 3 e Abs. 2 der Gesellschafterversammlung der GbR vom 04.07.2005 bekannt gewesen sei, dass zumindest seiner Meinung nach es sich bei dem Konto 1... um ein Konto handelte, auf dem entsprechend einer früheren Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Sollsaldo nur noch der Firma zuzurechnen war und nicht mehr seinem Vater Vorname C Nachname X. Auf die Frage, warum er dann gleichwohl dem Vergleich zugestimmt habe, hat der Kläger erklärt, er nehme dafür in Anspruch, dass er zu diesem Zeitpunkt unter den beiden Begriffen Drohung und Täuschung gestanden habe. Die Täuschung beziehe sich darauf, dass am 8. Oktober der Beschluss zur Löschung des Kontos von beiden Anwälten - Rechtsanwalt RA3 und Rechtsanwalt RA1 - gefasst worden sei. Dazu lägen ihm je zwei Schreiben von Rechtsanwalt RA3 und Rechtsanwalt RA1 vor. Darin sehe er eine Täuschung. Die Drohung habe für ihn in einem Gespräch mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Dr. RA2 gelegen. Dieser habe ihm erklärt, wenn er dem Vergleich nicht zustimmen würde, würde er den Prozess verlieren. Rechtsanwalt RA2 habe mit dem Richter gesprochen.

Auf weiteres Befragen, ob dem Kläger die angeführten Schreiben bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt gewesen seien, hat der Kläger erklärt:

"Na klar, das habe ich doch gesagt. Deshalb habe ich den Vergleich auch nicht verstanden".

Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.06.2007 nicht erledigt worden ist und die Berufung zurückzuweisen hat keinen Erfolg.

Der vorliegende Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 27.06.2007 erledigt worden. Der Vergleich ist wirksam. Die Wirksamkeit ist durch die Anfechtung des Klägers nicht (rückwirkend) entfallen, denn der Kläger ist zum Abschluss des Vergleichs weder durch (arglistige) Täuschung noch widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden (§§ 142, 123 BGB). Dem Kläger war der Meinungsstreit der Parteien darüber, ob die GbR sich mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.10.2004 zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Konto 1... auch hinsichtlich des auf den Großvater entfallenden Betrages verpflichtet hatte, bekannt. Er kannte die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt RA1 - dem Bevollmächtigten des Familienstammes Vorname G Nachname X (siehe die Formulierung zu TOP 6 der Gesellschafterversammlung der GbR vom 29.06.2006) und seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt RA3. Er wusste, dass von den Angehörigen seines verstorbenen Bruders in Abrede gestellt wurde, dass in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 08.10.2004 bereits ein Beschluss über die Rückführung des auf den Großvater entfallenden Anteils am Sollsaldo des Kontos 1... gefasst worden war und kannte die in den Gesellschafterversammlungen vom 04.07.2005 und 29.06.2006 zum Ausgleich des Sollsaldos des Großvaters von den Angehörigen seines verstorbenen Bruders gemachten Vorschläge. Er hatte zu dem in der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2005 unter TOP 3 unterbreiteten Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach bereits eine Beschlussfassung erfolgt sei, wonach das Konto 1... durch eine zusätzliche Kreditaufnahme abgelöst werden sollte.

Dass dem Kläger bei Abschluss des Vergleichs dies bekannt war, hat er auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 ausdrücklich bestätigt. Damit irrte der Kläger bei Abschluss des Vergleichs vom 27.06.2007 nicht über die Bedeutung der Zahlung des Beklagten auf das Konto 1.... Er wurde insofern auch nicht (arglistig) getäuscht. Er war sich vielmehr dessen bewusst, dass mit der Zahlung der Sollsaldo des Großvaters ausgeglichen werden sollte, obwohl seiner Auffassung nach die Gesellschafter dazu bereits in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 08.10.2004 einen Beschluss gefasst hatten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 gegebene Erläuterung, worin er die Täuschung sehe, spricht dafür, dass er sich in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2004 getäuscht fühlte, weil der dort seiner Meinung nach gefasste Beschluss zur Ablösung des Sollsaldos des Kontos 1... einschließlich des auf den Großvater entfallenden Anteils in Abrede gestellt worden ist. Dies kann indes auf sich beruhen, da der Kläger sich bei Abschluss des Vergleichs vom 27.06.2007 in keinem Irrtum befand.

Auch eine Drohung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten ist, dem Mandanten die Prozesschancen darzulegen und abgesehen davon, dass auch das Gericht bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass für eine Verurteilung des Beklagten angesichts der von den Großeltern unterschriebenen Quittung es erforderlich sei, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen könne, dass vorliegend ein Blankett verfälscht worden sei, wofür der Großvater als Zeuge beigeladen worden war, ist für die Annahme einer Drohung auch erforderlich, dass beim Bedrohten der Eindruck entsteht, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 66.Aufl., Rdnr. 16 zu § 123 BGB). Dies ist in Bezug auf die Darlegung der Prozesschancen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers indes gerade nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte bringt nicht zum Ausdruck, dass er den Kläger den Rechtsstreit andernfalls verlieren lassen werde, sondern erläutert, wie seiner Auffassung nach das Gericht entscheiden werde.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass der Vergleich bezüglich der Ziffer 2 c nicht erfüllt sei, rechtfertigt dies keine Anfechtung.

Dem Antrag des Beklagten, auch die Erledigung des vor dem Landgericht Darmstadt zu Aktenzeichen 17 O 151/06 geführten Rechtsstreits festzustellen, konnte nicht entsprochen werden. Insofern ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht dargetan. Die Frage der Erledigung dieses vor dem Landgericht Darmstadt geführten Verfahrens ist vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. Münchener Kommentar Wolfsteiner, 3. Aufl., Rdnr. 71 zu § 794 ZPO sowie Zöller-Stöber, 26. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 794 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Bei der Entscheidung, ob der Kläger den Vergleich vom 27.06.2007 wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten kann, handelt es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zu § 794 ZPO in Verbindung mit § 123 BGB.

Ende der Entscheidung

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