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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 13 W 25/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 I 1 n.F. | |
EGZPO § 26 Ziff. 10 |
Entscheidung wurde am 15.12.2002 korrigiert: Leitsatz korrigiert
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 7.5.2002
In dem Beschwerdeverfahren
Der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 27.05.2002 durch die Richterin ... als Einzelrichterin gemäß § 568 I 1 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Ziff. 10 EGZPO
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 29.04.2002 ist wirkungslos und wird zurückgenommen.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 15.01.2002 am 29.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Senat wurden die Akten vom 12.04.2002 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Telefax-Schreiben vom 12.04.2002 hat die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Rücknahme-Schreiben, welches in zulässiger Weise an das Landgericht adressiert war, wurde dem Senat erst am 24.05.2002 zur Kenntnis gebracht. Der in Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels erlassene Senatsbeschluss vom 29.04.2002 hätte nicht ergehen dürfen, da durch die Rücknahme die Rechtshängigkeit der Beschwerde entfallen war. Der gleichwohl erlassene Senatsbeschluss war daher zurückzunehmen (vgl. BayOblGZ 65, 347).
Ende der Entscheidung
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