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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 14 U 135/05
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 4 | |
AnfG § 11 |
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Wertersatz für eine ihm von seiner Ehefrau übertragenen Grundstückshälfte in Anspruch.
Die Ehefrau des Beklagten, A, war seit 29.6.2000 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C GmbH. Über das Vermögen dieser GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9.10.2000 (Bl. 7 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger erstritt vor dem Landgericht Kassel unter dem 14.5.2002 (Bl. 9 d.A.) ein rechtskräftiges Urteil gegen die Ehefrau des Beklagten, im folgenden Schuldnerin genannt, auf Zahlung der fälligen Stammeinlage zur GmbH in Höhe von 25.000 DM nebst Zinsen. Ferner erging unter dem 21.10.2002 (Bl. 12 d.A.) ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 731 €. Zwangsvollstreckungsversuche des Klägers gegen die Schuldnerin aus diesen Titeln schlugen fehl (Bl. 14 bis 16 d.A.). Am 22.10.2002 (Bl. 18 d.A.) gab die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung ab. In diesem Zusammenhang überreichte sie ein Vermögensverzeichnis, aus dem hervorging, dass sie am 24.7.2000 ihre Eigentumshälfte an dem Grundstück, ...weg ..., in O3 an den Beklagten übertragen hat.
Ausweislich des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages des Notars N vom 24.7.2000 (Bl. 19 ff d.A.) erfolgte die Übertragung der Grundstückshälfte ohne jede Gegenleistung. In § 9 des notariellen Vertrages ist klargestellt, dass alle Hausratsgegenstände im Eigentum des Beklagten stehen. Nach § 12 des Vertrages gaben die Beteiligten den Wert des Grundstückes mit 200.000 DM an. Am 24.7.2000 waren in Abteilung III des Grundbuches unter laufender Nr. 1 und 2 Grundschulden in Höhe von 180.000 DM und 40.000 DM zugunsten der ...bank ... eG und unter laufender Nr. 3 eine weitere Grundschuld von 20.000 DM zugunsten der ...bank O1 eG eingetragen. Der Beklagte wurde am 17.8.2000 als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 117 d.A.). Am 18.8.2000 bestellte er zugunsten der E AG, Filiale O2, eine Grundschuld über 60.000 DM, die am 30.8.2000 eingetragen wurde. Schließlich nahm er mit der E AG eine komplette Umschuldung vor, wobei die ...banken die ihnen zustehenden Grundpfandrechte an die E AG abtraten. Streitig ist, in welcher Höhe die Grundpfandrechte bei der Grundstücksübertragung noch valutierten.
Durch notariellen Vertrag vom 27.2.2003 (Bl. 33 d.A.) verkaufte der Beklagte das gesamte Grundstück zum Preis von 159.000 € an Herrn B und Frau D. Diese wurden am 4.7.2003 (Bl. 44 d.A.) im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Mit der bei Gericht am 23.7.2004 eingegangenen und dem Beklagten am 29.7.2004 zugestellten Klage (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger die Grundstücksübertragung vom 24.7.2004 angefochten. Der Kläger begehrt für die seiner Ansicht nach anfechtbare Übertragung der Grundstückshälfte Wertersatz vom Beklagten in Höhe von 28.122,09 €. Der Beklagte verweigert jegliche Zahlung und wendet ein, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da das Grundstück schon bei der Übertragung wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.6.2005 (Bl. 115 ff d.A.) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung von 28.122,09 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
Die Klageforderung sei aus §§ 4, 11 AnfG begründet. Die unentgeltliche Übertragung der Grundstückshälfte vom 23.7.2000 sei nach § 4 AnfG anfechtbar. Eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vom 24.7.2000 habe nicht vorgelegen, da das Gesamtgrundstück nach dem Gutachten der Sachverständigen E zum 24.7.2000 einen Verkehrswert von 170.000 € gehabt habe, während tatsächlich nur Belastungen in Höhe von ca. 200.000 DM bestanden hätten. Der Beklagte habe daher durch die Übertragung der Grundstückshälfte einen unbelasteten Wertanteil erlangt, aus dem er die Klageforderung befriedigen könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte meint, das Landgericht habe für die Ermittlung des Wertes des Grundstücks zu Unrecht allein auf den Verkehrswert des Grundstücks zum 24.7.2000 abgestellt. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks durch ihn. Insoweit könnten daher allenfalls 159.000 € nämlich der Verkaufspreis, zugrundegelegt werden. Wegen eines weitergehenden Betrages sei er nicht mehr bereichert. Außerdem habe die Umschuldung mit der E AG ausschließlich dem Zweck gedient, freiwerdende Mittel zur Schuldentilgung für die Schuldnerin gegenüber der GmbH einzusetzen, was in Höhe von 32.000 DM, 5.528,73 € und 10.532,61 € (Bl. 139 d.A.) auch geschehen sei. Diese Beträge seien von einem etwaigen Wertersatzanspruch abzuziehen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage bis auf einen Betrag von 24.252,07 € nebst Zinsen zurückgenommen hat,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet im übrigen die vom Beklagten behaupteten Zahlungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nur soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Urteil zu korrigieren und neu zu fassen.
A.
Die nach teilweiser Klagerücknahme noch rechtshängige Klageforderung von 24.252,07 € ist aus §§ 4, 11 AnfG begründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung des Grundstücksübertragungsvertrages vom 24.7.2000 (Bl. 19 d.A.) berechtigt, denn er hat gegen die Beklagte unter dem 14.5.2002 (Bl. 9 d.A.) gegen die Schuldnerin ein rechtskräftiges Urteil über die Zahlung ihrer Stammeinlage von 25.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Außerdem besteht gegen die Schuldnerin ein KFB vom 21.11.2002 (Bl. 12 d.A.) über 731 € nebst Zinsen. Diese Forderungen sind fällig. Hinsichtlich dieser Forderungen verlief die vom Kläger betriebene Zwangsvollstreckung fruchtlos, denn ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 27.10.2002 (Bl. 15 d.A.) verfügt die Schuldnerin über keine pfändbare Habe. Unter dem 22.10.2002 (Bl. 18 d.A.) hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögenslosigkeit abgegeben. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Vollstreckung des Klägers gegen die Schuldnerin nicht zur Befriedigung seiner Forderungen führen wird.
2. Der Kläger kann die Übertragung der Grundstückshälfte an dem Grundstück, O3, ...weg ..., anfechten, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung an den Beklagten gehandelt hat. Nach § 2 des notariellen Vertrages vom 24.7.2000 (Bl. 20 d.A.) erfolgte die Übertragung des Eigentums an der Grundstückshälfte ohne jegliche Gegenleistung. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstückshälfte noch Grundpfandrechte von rund 200.000 DM bestanden haben und die Parteien den Wert des Grundstücks ebenfalls mit ca. 200.000 DM angegeben haben, schließt dies die Unentgeltlichkeit des Geschäftes nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die bestehenden Verbindlichkeiten ebenfalls vom Beklagten übernommen worden sind. Der Hinweis, dass die Übertragung ohne jegliche Gegenleistung erfolgt, kann nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte im Gegenzug für die Übertragung der Grundstückshälfte gerade keine schuldrechtlichen Darlehen mitübernommen hat. Deshalb ist von einer unentgeltlichen Übertragung der Grundstückshälfte von der Schuldnerin auf ihren Ehemann, den Beklagten, auszugehen.
3. Die unentgeltliche Leistung der Schuldnerin liegt auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 4 AnfG, nämlich innerhalb von vier Jahren vor der Anfechtung. Nach § 7 Abs. 1 AnfG ist diese Frist vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zu rechnen. Im Streitfall ist die Klage den Beklagten am 29.7.2004 (Bl. 47 d.A.) zugestellt worden. Die Anfechtungsfrist des § 4 AnfG von vier Jahren reicht deshalb bis zum 29.7.2000 zurück. Dass der notarielle Übertragungsvertrag vom 24.7.2000 datiert, ist unschädlich, denn bei einer erforderlichen Grundbucheintragung, wie im Streitfall, gilt die Rechtshandlung nach § 8 Abs. 2 AnfG in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in welchem die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb bindend gegeben sind. Dies ist im Streitfall mit der Auflassung im notariellen Vertrag vom 24.7.2000 und dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt der Fall gewesen. Dass der Antrag auf die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt vor dem 29.7.2004 eingegangen ist, ist nicht ersichtlich. Die Parteien gehen daher zutreffend übereinstimmend von einer rechtzeitigen Anfechtung des Klägers aus.
4. § 4 AnfG setzt, wie alle Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes, nach § 1 AnfG eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das übertragene Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung bereits wertausschöpfend belastet war, weil dann ein Vollstreckungszugriff des Gläubigers auch ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erfolgreich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 3341; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 188). Maßgeblich ist nicht der nominale Wert der Grundpfandrechte, sondern nur der Betrag, in welchem die schuldrechtlichen Forderungen noch tatsächlich valutieren (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 188; OLG München WM 2004, 1044). Im Streitfall ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine wertausschöpfende Belastung zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstückshälfte am 24.7.2000 nicht vorgelegen hat, weil nach dem Wertgutachten der Sachverständigen E der Wert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt mit 170.000 € anzusetzen sei, während die valutierenden Forderungen sich nur auf ca. 200.000 DM belaufen hätten (Bl. 120 d.A.). Dem OLG München ist darin zu folgen, dass für den Zeitpunkt einer wertausschöpfenden Belastung durch Grundpfandrechte auf den Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlungen, nicht aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. OLG München WM 2004, 1044). Soweit das OLG Saarbrücken ohne nähere Begründung meint, es sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abzustellen (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 188) kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der BGH für die Frage der Wertausschöpfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abgestellt hat. Der BGH hat dies jedoch nur für den Fall einer allgemeinen Wertsteigerung des Grundstücks in dem Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten Tatsachenverhandlung entschieden. Ebenso soll der Wegfall vorrangiger Grundpfandrechte dem Anfechtungsgläubiger zugute kommen (vgl. BGH NJW 1996, 3341). Der BGH hält es für ausreichend, wenn bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden kann (BGH NJW 1999, 1395). Das schließt natürlich nicht aus, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat. Würde man für den Zeitpunkt der wertausschöpfenden Belastung auf den Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abstellen, könnte sich der Anfechtungsgegner durch nachträgliche Belastungen des Grundstücks der Anfechtungsklage entziehen, was den Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes deutlich einengen würde, worauf das OLG München (WM 2004, 1044) zu Recht hingewiesen hat. Im Streitfall lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung von der Schuldnerin auf den Beklagten keine wertausschöpfende Belastung vor. Nach der Darstellung des Beklagten valutierten zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten nicht mit ca. 200.000 DM, sondern mit 216.111,11 DM (Bl. 138 d.A.). Dieser Betrag kann zugrundegelegt werden, da das Landgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Valutenstand exakt anzugeben ist. Der Kläger legt nunmehr diesen Betrag ebenfalls seiner Berechnung zugrunde, nachdem er die Klage teilweise zurückgenommen hat. Der Betrag von 216.111,11 DM entspricht 110.459,85 €, so dass das Grundstück mit einem Wert von 170.000 € am 24.7.2000 nicht wertausschöpfend belastet war. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt danach vor.
5. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Beklagte das durch die anfechtbare Rechtshandlung Erlangte an die Schuldnerin zurückzugewähren, d.h. die Zwangsvollstreckung insoweit zu dulden. Hier kommt allerdings nicht der Primäranspruch des § 13 Abs. 1 Satz 1 AnfG, sondern nur der Sekundäranspruch auf Wertersatz in Betracht, weil dem Beklagten die Rückgewähr der Grundstückshälfte unmöglich ist. In einem solchen Fall kommt nur ein Sekundäranspruch auf Wertersatz in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 2900, 2901; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 16). Maßgebend für den Zeitpunkt der Beurteilung der Unmöglichkeit ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Huber a.a.O. § 11 Rdnr. 37). Der Beklagte hat das gesamte Grundstück durch Vertrag vom 27.2.2003 (Bl. 33 d.A.) an Herrn B und Frau D zu einem Preis von 159.000 € weiterveräußert. Da die Käufer am 4.7.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (Bl. 44 d.A.) ist dem Beklagten die Rückgabe des Grundstückes unmöglich. Er hat deshalb Wertersatz zu leisten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Wertermittlung nicht auf den erzielten Kaufpreis von 159.000 € abzustellen, sondern maßgebend ist der wirtschaftliche Wert im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess (vgl. Huber a.a.O., § 11 Rdnr. 43). Dies folgt schon daraus, dass allgemeine Wertsteigerungen zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung dem Anfechtungsgläubiger zugute kommen sollen (vgl. BGH NJW 1996, 3341). Dieser Wert, den das Grundstück jetzt, Anfang 2006, hat, ist für die Berechnung des Wertersatzanspruches maßgebend. Allerdings braucht dieser Wert nicht durch ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen E geklärt zu werden, weil der Kläger die Klage auf einen Betrag von 24.252,07 € zurückgenommen hat. Geht man nämlich davon aus, dass das Grundstück derzeit nur einen Wert von 159.000 € hat, wie dies der Beklagte behauptet, so entfällt auf die Grundstückshälfte der Schuldnerin ein Wert von 79.500 €. Zieht man hiervon die Hälfte der Belastungen von 216.111,11 DM mithin 55.247,93 € ab, verbleibt ein unbelasteter Grundstückswert von 24.252,07 €. Die Klage ist deshalb in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil der Beklagte selbst nicht behauptet, dass der Wert des Grundstücks unter den Veräußerungspreis von 159.000 € gefallen ist.
6. Unerheblich ist, ob die Grundstücksbelastungen gemäß dem Schreiben der E AG vom 29.5.2002 (Bl. 62 d.A.) 168.672,43 € oder gemäß dem Schreiben vom 26.9.2002 (Bl. 63 d.A.) 162.231,55 € betragen haben. Diese Belastungen hat der Beklagte im Rahmen der Umschuldung nach dem anfechtbaren Eigentumserwerb selbst vorgenommen. Diese Belastungen soweit sie bei der Grundstücksübertragung nicht vorhanden waren, muss der Beklagte beseitigen oder Wertersatz leisten (vgl. OLG München WM 2004, 1044). Daraus folgt auch, dass es den Beklagten nicht entlastet, wenn er aus den Umschuldungsbeträgen 32.000 DM an die ...bank zurückbezahlt hat (Bl. 139 d.A.), und zwar auf zwei Konten der GmbH, an der die Schuldnerin als Alleingesellschafterin beteiligt ist. Nach der eigenen Aufstellung des Beklagten betrug die Gesamtbelastung nach der Umschuldung 303.010 DM (Bl. 138 d.A.). Er hatte mithin die Belastung des Grundstücks gegenüber der ursprünglichen Belastung von 216.111,11 DM um rund 84.000 DM erhöht. Davon müsste der Beklagte wenigstens die Hälfte auf eigene Kosten wieder zurückführen. Die Zahlung ist zudem nicht in das Vermögen der Schuldnerin, sondern in das der GmbH gelangt, und zwar auf eine angebliche Bürgschaft der Schuldnerin gegenüber einem Kontokorrentkredit der GmbH. Diese Zahlung hat also das Vermögen der Schuldnerin nicht wieder aufgefüllt und ist für den Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG unerheblich. Soweit der Beklagte weitere Zahlungen von 5.528,71 € und 10.532,61 € (Bl. 139 d.A.) behauptet, gilt das gleiche. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen in das Vermögen der Schuldnerin gelangt sind.
Im übrigen ist das neue Vorbringen des Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da der Beklagte diesen Vortrag in erster Instanz infolge Nachlässigkeit versäumt hat, denn er hätte den Vortrag auch in erster Instanz halten können.
7. Der Beklagte kann sich hinsichtlich des Wertersatzanspruches auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 AnfG darauf berufen, er sei entreichert. Dieser Einwand ist dem Beklagten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG abgeschnitten, weil er hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung bösgläubig war. Die Eigentumsübertragung vom 24.7.2000 erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Schuldnerin ab 29.6.2000 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. C GmbH war. Der Übertragungsvertrag vom 24.7.2000 diente den Umständen nach dem Zweck, das private Vermögen dem Zugriff von Geschäftsgläubigern zu entziehen. Dies wird auch daraus deutlich, dass in § 9 des Übertragungsvertrages ausdrücklich klargestellt ist, dass alle Hausratsgegenstände aus dem Grundstück ausschließlich im Eigentum des Beklagten stehen. Eine solche klarstellende Regelung ist nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass die Beteiligten Vollstreckungsmaßnahmen fürchteten. Die Klage ist deshalb begründet.
B.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges aus §§ 286, 288 BGB begründet, da der Beklagte spätestens mit der Zustellung der Klage in Zahlungsverzug geraten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269, 92 Abs. 1 ZPO, denn der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, während den Kläger die Kosten des Rechtsstreit im Umfang der Klagerücknahme treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).
Ende der Entscheidung
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