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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 14 U 139/04
Rechtsgebiete: BGB, HessNachbarrechtsG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
HessNachbarrechtsG § 33
Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks geführt werden, kann von dem Nachbarn Beseitigung der Leitungen verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.
Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Stilllegung eines Abwasserkanals in Anspruch, den die Beklagten durch das Grundstück der Kläger zum öffentlichen Kanal in den ...straße verlegt haben.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Wegen der Lage ihrer Grundstücke wird auf den Lageplan (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks ... in O1. Bei Errichtung ihres Einfamilienhauses auf diesem Grundstück im Zeitraum 198.../198... verlegten sie den Abwasserkanal von ihrem Haus in nordwestlicher Richtung durch einen Teil des Grundstücks der Kläger im ...straße ..., O1, und anschließend über das Grundstück des Nachbarn A, ..., O1, zur öffentlichen Sammelleitung im ...straße, Bereich Wendehammer. Während der Rechtsvorgänger der Kläger, B der Rohrführung nicht zugestimmt hatte (Bl. 12 d.A.), hatte der Nachbar A die Verlegung der Rohre über sein Grundstück gebilligt.

Im Jahre 1989 erwarben die Kläger das Grundstück, ...straße ... , O1. Im Jahre 199... errichteten sie im Grenzbereich zum Grundstück der Beklagten einen Carport (Bl. 62 d.A.), der über dem Abwasserkanal der Beklagten steht, aber über keine massiven Fundamente verfügt. Streitig ist, ob die Kläger schon seinerzeit Kenntnis von der Existenz des Abwasserkanals erlangt haben. Die Kläger planen nunmehr den Carport durch eine massive Garage mit einem bis zu 1,20 m tiefen Fundament zu ersetzen. Die nur 0,5 bis 1 m tief liegenden Abwasserrohre der Beklagten müssten daher die Fundamente der Garage kreuzen. Die Kläger verlangen deshalb die Stilllegung bzw. Beseitigung der Abwasserrohre der Beklagten.

Mit Bescheid vom 29.8.2002 (Bl. 17 d.A.) forderte der Eigenbetrieb Abwasseranlage der Stadt O1 die Beklagten auf, bis spätestens 15.10.2002 ihr Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal in der ... anzuschließen und den dafür erforderlichen Übergabeschacht herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beklagten am 11.9.2002 Widerspruch (Bl. 33 d.A.) im wesentlichen mit der Begründung, dass ihr Grundstück wegen des fehlenden Gefälles nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln an den Kanal in der ... angeschlossen werden könne. Sie beziffern den streitigen Kostenaufwand für eine Abwasserhebeanlage mit allen Folgearbeiten auf rund 31.000 € (Bl. 40/41 d.A.). Mit Schreiben vom 1.10.2003 (Bl. 16 d.A.) teilte der Eigenbetrieb Abwasseranlagen der Stadt O1 den Klägern mit, dass er einer Überbauung des Abwasserkanals durch eine Garage nicht zustimmen werde. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Die Stadt O1 teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14.4.2003 (Bl. 58 d.A.) mit, dass das Verwaltungsverfahren bis zur Klärung des vorliegenden Zivilrechtsstreits, längstens jedoch bis zum 31.12.2005, ausgesetzt wird. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Stilllegung des Abwasserkanals durch die Beklagten. Die Beklagten berufen sich auf eine Duldungspflicht der Kläger, weil der Anschluss ihres Grundstücks an den Kanal in der ... nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich sei und die Kläger durch den Kanal nicht erheblich beeinträchtigt würden, da sie ihn überbauen könnten.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.5.2004 (Bl. 88 ff d.A.) der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Die Kläger könnten nach § 1004 BGB die Stilllegung und Beseitigung des Abwasserkanals verlangen, weil ihr Grundstück durch den Kanal nunmehr erheblich beeinträchtigt werde. Da die Stadt O1 angekündigt habe, einer Überbauung des Kanals nicht zuzustimmen, seien die Kläger in ihrer Baufreiheit auf ihrem Grundstück beeinträchtigt. Dies müssten sie nicht hinnehmen, so dass auch eine Duldungspflicht nach § 30 Hess. Nachbarrechtsgesetz nicht bestehe.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten meinen, das Landgericht habe die Duldungspflicht der Kläger nach § 30 Hess. Nachbarrechtsgesetz verkannt. Ein Sachverständiger werde bestätigen, dass die Entwässerung ihres Grundstücks in den Kanal in der ... nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich sei und die Kläger durch den vorhandenen Kanal nicht erheblich beeinträchtigt würden. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand des vorhandenen Kanals gehe daher dem Beseitigungsinteresse der Kläger vor.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

A.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen entgegen der Auffassung der Kläger keine Bedenken, denn die Berufungsbegründung genügt den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten machen geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Duldungspflicht der Kläger nach § 30 Hess. Nachbarrechtsgesetz verkannt. Ein Anschluss ihres Grundstückes an den öffentlichen Kanal in der ... sei nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich und die Kläger würden durch den vorhandenen Kanal durch ihr Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt. Das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der Änderung des Kanalanschlusses durch einen Sachverständigen zu klären und die Überbaubarkeit des Kanals nach öffentlichem Recht abschließend zu prüfen. Damit haben die Beklagten die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO ergeben soll, hinreichend konkret bezeichnet. Die Beklagten wenden ein, dass das Landgericht die Duldungspflicht der Kläger nach § 30 Hess. Nachbarrechtsgesetz zu Unrecht verneint haben. Dies genügt den formellen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.

B.

Es besteht auch keine Pflicht, den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Beklagten gegen den Bescheid des Eigenbetriebs der Abwasseranlagen der Stadt O1 vom 29.8.2002 (Bl. 17 d.A.) auszusetzen, da die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorgreiflich ist. Die Frage, ob die Beklagten nach öffentlichem Recht ihr Grundstück in den Kanal in der ... entwässern müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im Streitfall geht es lediglich um die zivilrechtliche Frage, ob den Klägern nach §§ 1004 BGB, 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz einen Anspruch auf Beseitigung des Abwasserkanals zusteht, den die Beklagten durch ihr Grundstück gelegt haben. Diese nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilende Frage hängt nicht unmittelbar von den möglicherweise nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegebenen Anschluss- und Benutzungszwang ab. Sie kann unabhängig davon zivilrechtlich entschieden werden. Auch wenn in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren auch die Frage geprüft würde, ob die Kläger mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln ihr Grundstück an den Kanal in der ... anschließen können, ergibt sich daraus keine Vorgreiflichkeit der Verwaltungsentscheidung, weil der Senat diese Frage erforderlichenfalls ebenfalls selbständig klären kann und die zivilrechtlichen Auswirkungen im Verhältnis zwischen den Nachbarn ohnehin selbständig beurteilen muss.

C.

In der Sache selbst ist der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Beseitigung oder Stilllegung des Abwasserkanals, soweit er durch das Grundstück der Kläger führt, aus §§ 1004 BGB, 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz begründet.

1. Die Durchleitung des Abwasserrohres der Beklagten durch das Grundstück der Kläger stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar, deren Beseitigung die Kläger gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen können, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob beim Errichten des Abwasserkanals durch die Beklagten in den Jahren 198.../198... eine Duldungspflicht des damaligen Grundstücksnachbarn, also des Rechtsvorgängers der Kläger, nach § 30 Abs. 1 Hess. Nachbarrechtsgesetz bestanden hat. Dass zum damaligen Zeitpunkt die Entwässerung des Grundstücks der Beklagten, ..., zur ... hin nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich war, ist nicht substantiiert dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, wann die Gemeinde den Abwasserkanal in der ... hergestellt hat. Die Kläger behaupten unwidersprochen, schon bei der Errichtung des Einfamilienhauses der Beklagten im Jahre 1984 habe die Stadt O1 den Anschluss des Abwasserkanals an den Kanal in der ... vorgesehen gehabt (Bl. 51 d.A.). Ob der Abwasserkanal in der ... damals schon vorhanden war oder nur vorgesehen war, bleibt danach unklar. Es ist auch nicht dargelegt, warum zwangsläufig das Grundstück der Kläger in Anspruch genommen werde musste und eine Entwässerung ausschließlich über das Nachbargrundstück ... (A) ausschied. Schließlich hatte der Nachbar A der Verlegung der Rohre über sein Grundstück ausdrücklich zugestimmt. Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, sie hätten bei Errichtung ihres Einfamilienhauses im Jahre 198... ihr Grundstück nicht anders als über das Grundstück der Kläger oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln in den Kanal in der ... entwässern können, begründet dies allein noch keine zeitlich unbegrenzte Duldungspflicht der Kläger. Nach § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz können die Kläger auch dann die Beseitigung des Abwasserkanals in ihrem Grundstück verlangen, wenn sie nachträglich durch diesen Kanal erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

2. Dabei kann dahinstehen, ob den Beklagten nur mit einem Kostenaufwand von insgesamt rund 31.000 € durch eine Abwasserhebeanlage die Entwässerung ihres Grundstückes in den Kanal in der ... möglich wäre. Die Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 Hess. Nachbarrechtsgesetz setzt kumulativ voraus, dass nicht nur ein anderer Anschluss nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich ist, sondern es muss auch feststehen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht entsteht. Daraus folgt, dass allein die räumliche Zwangslage oder der hohe Kostenaufwand noch nicht die Duldungspflicht begründet. Es muss vielmehr auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass das betroffene Nachbargrundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Vorschrift des § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz begrenzt diese Duldungspflicht in zeitlicher Hinsicht dadurch weiter, dass ein nachträglicher Beseitigungsanspruch entstehen kann, wenn nunmehr die Leitungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundstückes führen. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, ist der Nutzungsberechtigte oder Grundstückseigentümer auch dann zur Änderung des Kanals verpflichtet, wenn ihm hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, da der Kostenaufwand allein die Duldungspflicht des betroffenen Grundstücksnachbarn nicht entstehen lässt. Die Hindurchführung einer Leitung unter einem Gebäude führt in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. Dehner, Hess. Nachbarrecht, 4. Aufl., § 30 Rdnr. 2). Auch wenn Leitungen nicht tief genug verlegt wurden und dadurch die Errichtung eines Gebäudes beeinträchtigen, verursachen sie eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Dehner, a.a.O., § 33 Rdnr. 1). Hier sind die Abwasserrohre unstreitig von den Beklagten auf dem Grundstück der Kläger in einer Tiefe von etwa 50 cm bis 1 m verlegt worden. Die geplante Garage mit einer Fundamenttiefe von 1,20 m kreuzt daher notwendig die Abwasserrohre, so dass diese nunmehr zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Kläger führen. Es sind Maßnahmen erforderlich, damit die Abwasserrohre nicht beschädigt werden. Im Falle eines Rohrbruchs des Kanals in dem hier fraglichen Bereich könnten die Abwasserrohre nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Aufbrucharbeiten von oben freigelegt werden. Die Rohre bewirken daher eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Grundeigentums der Kläger. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Eigenbetrieb Abwasseranlagen der Stadt O1 im Baugenehmigungsverfahren durch eine Nichtzustimmung zur Überbauung des Kanals die Baugenehmigung verhindern kann, wie er dies mit Schreiben vom 1.10.2003 (Bl. 16 d.A.) angekündigt hat, denn allein schon die Tatsache, dass die Kläger die Abwasserrohre überbauen müssen, stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz dar. Diese müssen sie nicht hinnehmen. Die Kläger können daher gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz die Beseitigung oder die Stilllegung der durch ihr Grundstück verlaufenden Abwasserleitung verlangen.

3. Eine Duldungspflicht der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind über die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 905 ff BGB oder der landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften hinaus anwendbar. Wenn die Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004 BGB unter Berücksichtigung des vorrangigen Interesses des Störers unzulässig. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich daher auch eine Pflicht zur Duldung einer Abwasserleitung gegenüber dem Nachbarn ergeben (vgl. BGH NJW 2003, 1392). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor. Auch der BGH erkennt an, dass im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses der betroffene Grundstücksnachbar in Ausnahmefällen eine Verlegung der Rohre verlangen könnte, wenn er durch den Verlauf der Rohre in der Nutzbarkeit seines Grundstückes beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 2003, 1392, 1393). Dieser Fall ist in § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz ausdrücklich normiert. Die Beklagten müssten daher konkrete Umstände darlegen, weshalb es ihnen trotz der nachträglich aufgetretenen nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger unzumutbar sein soll, ihren Hauskanal an die Sammelleitung in der ... anzuschließen. Dafür sind hier keine Gründe dargetan. Im Gegenteil ist es unverständlich, warum die Beklagten die Hausleitung nicht so geplant und erstellt haben, dass auch eine Entwässerung ihres Grundstückes in die ... möglich wäre, wenn im Jahre 198... die Stadt O1 eine Entwässerung in den Kanal in der ... bereits vorgesehen hatte (Bl. 51 d.A.). Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der öffentliche Kanal in der ... noch nicht existiert, sondern nur vorgesehen war, hätten die Beklagten bei der Errichtung ihres Hauses bereits darauf achten müssen, dass ihr Haus auch in diesen Kanal entwässert werden kann. Auch wenn hierfür eine Hebeanlage notwendig sein sollte, wäre der Kostenaufwand bei einer entsprechenden Vorbereitung der Abwasserleitung im Rahmen des Neubaues sicherlich deutlich geringer gewesen, als er nun bei einer nachträglichen Änderung ist. Beispielsweise würden die gesamten Kosten für landschaftsgärtnerische Maßnahmen für die Kanalverlegung, die die Beklagten mit ca. 10.000 € beziffert haben (Bl. 41 d.A.) nicht entstehen. Eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aber auch deshalb aus, weil nicht feststeht, dass der ursprüngliche Kanal rechtmäßig verlegt worden ist. Unstreitig hat der Rechtsvorgänger der Kläger in die Verlegung des Kanals durch sein Grundstück nicht eingewilligt. Dass dieser zum damaligen Zeitpunkt nach § 30 Abs. 1 Hess. Nachbarrechtsgesetz zur Duldung des Abwasserkanals verpflichtet war, steht ebenfalls nicht fest. Abgesehen von der technischen Machbarkeit einer anderen Kanalführung hatte der Nachbar A in die Verlegung der Rohre über sein Grundstück eingewilligt. Die Beklagten hätten deshalb die Möglichkeit gehabt, ihr Grundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger nur über das Grundstück des Nachbarn A in den öffentlichen Kanal im ...straße entwässern können. Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger war nicht zwingend geboten. Damit ist von einer rechtswidrigen Durchleitung der Rohre durch das Grundstück der Kläger auszugehen.

Die Kläger können daher die Beseitigung der durch ihr Grundstück verlaufenden Abwasserrohre nach §§ 1004 BGB, 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen. Die Klage ist mithin begründet.

III.

Die Berufung der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).

Ende der Entscheidung

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