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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 14 U 149/07
Rechtsgebiete: BGB, StVG, StVO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823
StVG § 7
StVO § 1
StVO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats keinen Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zunächst auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 12.09.2007 (Bl. 102 - 106) und vom 13.02.2008 (Bl. 127, 128) Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Zulassung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringens zur Entfernung des Beklagten zu 1. bei Erkennbarkeit des unsicheren Fahrverhaltens des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht möglich.

Es liegt keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO vor. Die Anknüpfungstatsachen für eine Vermeidbarkeitsbetrachtung zu Lasten des Beklagten zu 1. betreffen einen Gesichtspunkt, über den die Parteien bereits erstinstanzlich gestritten haben und auf den es für die Entscheidung des Landgerichts ankam. Dies war den Parteien auch bewusst.

Der Kläger hatte bereits in erster Instanz eine Haftung der Beklagten hierauf gestützt und in der Klageschrift diesbezüglich ausgeführt, die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 1. seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig reduziert habe, obwohl er ausreichend Zeit gehabt habe, das Fahrverhalten des Klägers zu erkennen. Dem sind die Beklagten in ihrer Klageerwiderung entgegengetreten und haben behauptet, der Beklagte zu 1. sei lediglich wenige Meter vom Kläger entfernt gewesen, als dieser in einen instabilen Fahrzustand geraten sei; es habe sich um ein Geschehen gehandelt, das sich innerhalb von Sekundenbruchteilen abgespielt habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2007 ausgeführt, das Fahrverhalten des Klägers sei deutlich erkennbar gewesen. Er habe sich vor den Zeugen Z1 gesetzt und sei Schlangenlinien gefahren. Da der Zeuge noch die Möglichkeit gehabt habe, den Kläger vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. warnen und der Kläger noch seine Füße vom Rahmen des Fahrrades herabgenommen habe, habe auch dem Beklagten zu 1. ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seine Geschwindigkeit deutlich herabzusetzen. Zum Beweis für diese Behauptung hat er sich auf die Aussage des Zeugen Z1 sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Weiter hat er unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, dass sich der Beklagte zu 2. noch über 60 m von der späteren Unfallstelle entfernt befunden habe, als er den Kläger wahrgenommen habe.

Das Landgericht hat auf Seite 8 seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, der Kläger habe nicht spezifiziert dargelegt, dass er bereits eine ganze Zeit vor dem Ortseingang Schlangenlinien gefahren sei und der Beklagte zu 1. dies habe auch erkennen müssen. Jedenfalls sei dies auch nicht bewiesen. Vielmehr spreche das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 für die Version der Beklagten.

Es liegt auch insoweit kein Verfahrensmangel des Landgerichts, insbesondere kein Verstoß gegen die sich aus § 139 ZPO ergebende Hinweispflichten vor. Es handelte sich weder um einen Gesichtspunkt, den die Klägerseite erkennbar übersehen hatte, noch war anzunehmen, der Kläger habe versehentlich einen unvollständigen Tatsachenvortrag, der zu ergänzen gewesen wäre, gehalten. Weder aus der Ermittlungsakte noch aus dem Vorbringen der Parteien ließ sich entnehmen, dass die Klägerseite zu dem tatsächlichen Ablauf möglicherweise konkreter würde vortragen können. Die Aussage des Zeugen Z1 in der Ermittlungsakte, auf die der Kläger sich bezogen hatte, waren allgemein gehalten und ließ Rückschlüsse auf eine Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1. nicht zu. Das Gutachten des Sachverständigen SV1 enthielt eine Auswertung der am Unfallort vorgefundenen Spuren, die ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Fahrweise des Klägers und dessen Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1. vor dem dokumentierten und von dem Sachverständigen ausgewerteten unmittelbaren Unfallgeschehen zuließen. In Ermangelung hinreichender Feststellungen zu einem Verschulden des Beklagten zu 1. wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn am 30.10.2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise sowie dessen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO waren dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten infolge Akteneinsicht im November 2006 bekannt.

Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zu seiner allgemein aufgestellten Behauptung, der Beklagte zu 1. habe seine Fahrweise bereits deutlich vorher auf die erkennbare Gefährdungssituation einstellen und so die Kollision vermeiden können, hinreichende Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und vorzutragen. Ihm war bekannt, dass sich Entsprechendes aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 nicht ergab. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Z1. Auch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in welchem die Ermittlungsakte und insbesondere das Gutachten des Sachverständigen SV1 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, hat der Kläger sein Vorbringen weder ergänzt noch um eine Stellungnahmefrist gebeten, sondern vielmehr den Antrag gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

(Vorausgegangen ist folgender Hinweisbeschluss vom 13.02.2008 - die Red.:)

In Sachen .... weist der Senat darauf hin, dass nach wie vor beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Soweit der Kläger in seinem Stellungnahmeschriftsatz vom 17.10.2007 behauptet, der Zeuge Z1 habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. bemerkt, als sich dieses auf Höhe der vom Ortsschild ca. 150 m entfernten Bushaltestelle befunden habe, während der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in Schlangenlinien gefahren sei, handelt es sich um neues Vorbringen, welches nach übereinstimmender Auffassung des Senats gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. In erster Instanz hat der Kläger lediglich allgemein unter Berufung auf den Zeugen Z1 vorgetragen, dass er bereits vor dem Ortsschild Schlangenlinien gefahren sei und der Zeuge Z1 noch ausreichend Zeit gehabt habe, ihn, den Kläger zu warnen. Somit habe auch für den Beklagten zu 1. ausreichend Gelegenheit bestanden, hierauf zu reagieren, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und so den Unfall zu vermeiden. Ferner hat der Kläger unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, der Beklagte zu 1. habe sich noch über 60 m von der Unfallstelle entfernt befunden, als er ihn, den Kläger wahrgenommen habe.

Gründe für eine Zulassung des erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen Vorbringens sind nicht ersichtlich. Die Frage der Vermeidbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1. durch eine frühzeitige Reaktion war bereits für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich und von den Parteien in erster Instanz zum Gegenstand des Streits gemacht worden. Der für die behauptete Vermeidbarkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hätte die für diese Beurteilung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen bereits in erster Instanz vortragen können und müssen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt bis zum 14. März 2008 Stellung zu nehmen.

(Vorausgegangen ist folgender Hinweisbeschluss vom 12.09.2007 - die Red.:)

Gründe:

Die Berufung bietet nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage zu Recht unter zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17.07.2006 weder ein Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und/oder aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG zu, weil den Beklagten zu 1. als Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs kein unfallursächliches Verschulden trifft und die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr gegenüber dem erheblichen unfallursächlichen Verschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Beklagten zu 1. weder ein Verstoß gegen die gemäß § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO angelastet werden. Selbst wenn der Kläger bereits eine gewisse Zeit vor dem späteren Unfallgeschehen mit seinem Fahrrad neben dem Zeugen Z1 entsprechend den Angaben des Beklagten zu 1. in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren "fast auf der Mitte der Fahrbahn" gefahren sein sollte, ließe sich hieraus ein Verstoß gegen die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf Kinder gemäß § 3 Abs. 2 a StVO nicht herleiten. Wie bereits das Landgericht richtig ausgeführt hat, besteht der Vertrauensgrundsatz für Fahrzeugfahrer grundsätzlich auch gegenüber Kindern und Jugendlichen, wobei das Maß der zu fordernden Sorgfalt von den erkennbaren Umständen, insbesondere des Alters des anderen Verkehrsteilnehmers und der konkreten Verkehrssituation, abhängt. Von einem 14jährigen Radfahrer kann grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, es sei denn, besondere Umstände, insbesondere ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen deuten auf eine Gefährdung hin. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Angaben des Beklagten zu 1. in der Ermittlungsakte (Bl. 18, 19 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda 3 Js 13786/06) neben einem weiteren jugendlichen Radfahrer nahezu auf der Mitte der Fahrbahn fuhr, stellt kein Verhalten dar, welches für den Beklagten zu 1. hätte Anlass geben müssen, mit einem Überfahren der Mittellinie durch den Kläger oder aber jedenfalls damit zu rechnen, dass er an dem entgegenkommenden Kläger nicht würde gefahrlos vorbeifahren können. Das Gebot für Radfahrer, hintereinander zu fahren, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr dürfen Radfahrer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO auch nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Da sich beide Radfahrer auf ihrer Fahrbahn befanden und für den Beklagten zu 1. eine von der Fahrbahn der Radfahrer durch eine gestrichelte Mittellinie getrennte, nach den zeichnerischen Darstellung in dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 28.08.2006 ca. 3,30 Meter breite eigene Fahrbahn zur Verfügung stand, konnte der Beklagte zu 1. davon ausgehen, dass er die Entgegenkommenden auf ihrer eigenen Fahrbahn nebeneinander fahrenden Radfahrer gefahrlos würde passieren können.

Sonstige konkrete Anhaltspunkte aus dem Fahrverhalten des Klägers, die für den Beklagten zu 1. Anlass boten, seine Geschwindigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu reduzieren, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann anhand der Angaben des Zeugen Z1 in seiner polizeilichen Vernehmung (Ermittlungsakte Bl. 25, 86) nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Füße bereits einen längeren Zeitraum vor dem späteren Unfallereignis von den Pedalen genommen hatte und/oder einige Zeit zuvor bereits Schlangenlinien gefahren war und dass der Beklagte zu 1. dies bereits zu einem Zeitpunkt hätte bemerken können und müssen, zu welchem er den späteren Zusammenstoß noch durch eine frühere Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätte verhindern können. Die Angaben des Zeugen Z1 lassen eine derartige zeitliche und örtliche Einordnung des von ihm geschilderten Verhaltens des Klägers nicht zu. Aus der Mitteilung, der Kläger sei nach Einfahrt auf die K ... von einem Feldweg, der sich ca. 100 Meter außerhalb der Ortschaft O1 befinde, sofort von ihm weggezogen und habe sich vor ihn gesetzt, er habe zunächst beschleunigt und beide Füße auf den Fahrradrahmen oder Lenker gesetzt; zu diesem Zeitpunkt habe er sich 10 Meter vor dem Zeugen befunden, lässt sich nicht feststellen, in welcher Entfernung zum Ortsschild der Kläger die Füße von den Pedalen genommen hat. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu welchem der Kläger nach den Angaben des Zeugen "plötzlich Schlangenlinien" gefahren ist. Den Angaben des Zeugen kann lediglich entnommen werden, dass dies geschah, bevor er und der Kläger das Ortsschild passierten, indem der Zeuge mitteilt, "noch bevor wir das Ortsschild passierten, fiel mir ... ein entgegenkommendes Auto auf. Ich schrie ... (den Kläger) an, dass da ein Auto kommt". Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge noch gerufen hat, dass da ein Auto komme und ferner geschildert hat, dass der Kläger kurz vor dem Auto versucht habe, die Füße herunter zu nehmen, was er gerade zuvor geschafft habe, bevor er direkt in das Auto hineingefahren sei, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass für den Beklagten zu 1. eine ausreichende Reaktionszeit zur Verfügung gestanden haben muss, um den Unfall durch frühzeitigere Reduzierung seiner Geschwindigkeit zu vermeiden. Wie sich aus der von dem Sachverständigen SV1 unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Spurenlage ergibt, hat sich der Unfall unmittelbar vor dem Ortsausgang, also aus Sicht des Klägers unmittelbar nach Passieren des Ortsschilds ereignet, indem der Kläger mit seinem Fahrrad gänzlich auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1. geraten war.

Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 lässt sich zu Lasten des Beklagten zu 1. nichts herleiten. Dieser hat anhand der Spurenlage, insbesondere der von der Ausweichbewegung des Beklagten zu 1. und dessen Vollbremsung gezeichneten Spuren eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 46 - 49 km/h ermittelt, also eine Geschwindigkeit, die im Bereich der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts liegt. Ob für den Beklagten zu 1. bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass für eine Geschwindigkeitsreduzierung oder die Einleitung einer Vollbremsung bestanden hätte, konnte der Sachverständige mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht feststellen. Die nach der Spurenlage durchgeführte Unfallanalyse ergibt vielmehr - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, dass sich das eigentliche Unfallgeschehen, nämlich das Überfahren der Mittellinie durch den Kläger und sein Sturz gegen das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. in knapp 2 Sekunden abgespielt haben müssen. Diese Rekonstruktion des Sachverständigen berücksichtigt die von dem Fahrrad und den Schuhen des Klägers gezeichneten Spuren, deren Beginn noch deutlich jenseits der Mittellinie auf der Fahrspur des Klägers liegt und die nach 7,8 Metern auf der Gegenfahrbahn, dem Kollisionsort, enden.

Kann somit ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden, kommt zu Lasten der Beklagten allenfalls die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr in Ansatz. Diese tritt indes - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen der Abwägung nach den §§ 9 StVG, 254 BGB zurück. Dem Kläger ist ein grober Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, indem er seinen eigenen Angaben zufolge die Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahmen gesetzt und hierdurch die Instabilität seines Fahrrades und letztlich den Sturz auf die Gegenfahrbahn verursacht hat. Soweit die Rechtsprechung bei der Bewertung des Mitverschuldens eines Jugendlichen für eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens voraussetzt, dass der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 31/02 - NJW 2004, 772; OLG Nürnberg Urteil vom 14.07.2005 - 13 U 901/05 VersR 2006, 1514, beide zitiert nach JURIS) hat das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Der Sorgfaltsverstoß ist dem Kläger auch gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern und Jugendlichensubjektiv besonders vorzuwerfen. Jugendlichen in diesem Alter ist regelmäßig bekannt, dass das Hochnehmen der Füße zu einem instabilen Zustand des Fahrrades führen kann und für den Fall, dass dieser nicht rechtzeitig durch das Wiederaufsetzen der Füße auf die Pedale und deren Betätigung nicht rechtzeitig abgefangen werden kann, mit erheblichen Gefahren verbunden ist, nämlich das Fahrrad unkontrolliert ins Schwanken gerät und der Fahrer zu stürzen droht, was im öffentlichen Verkehrsraum mit der erheblichen Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Verkehrsteilnehmern verbunden ist.

Da nach den vorstehenden Ausführungen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und auch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen, erhält der Kläger Gelegenheit, binnen 4 Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung oder aber seine Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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