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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 14 U 169/07
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 30 | |
GmbHG § 30 Abs. 1 | |
GmbHG § 34 Abs. 3 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Der Kläger und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, A, gründeten mit Vertrag vom 10.01.2000 die Beklagte. Der Kläger hielt 25 % der Gesellschaftsanteile mit einem Nominalwert von 6.250 €, A 75 %. Geschäftsführer der Beklagten wurde der Kläger.
In (9) des Gesellschaftsvertrages heißt es:
(9.1) Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann eingezogen werden, wenn
a) in der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt.
...
(9.2) Die Einziehung muss von den übrigen Gesellschaftern beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.
(9.3)...Im Fall der Einziehung schuldet die Gesellschaft die Abfindung, soweit dies nach § 30 GmbH-Gesetz zulässig ist.
(9.4) In allen Fällen diese Abschnitts regelt sich die Höhe der Abfindung entsprechend den Maßgaben in Ziffer (8).
(8.3) Scheiden ... Erben aus, dann sind sie in Höhe des Nominalwertes ihres Anteils - abzüglich der noch nicht geleisteten Einlagen - abzufinden. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche auf Beteiligung an Verkehrswert, stillen Reserven, einem Geschäftswert oder dergleichen.
Das Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen, die 1/2 Jahr, 1 1/2 Jahre und 2 1/2 Jahre nach dem Tode des verstorbenen Gesellschafters fällig sind.
(9.5) Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur zulässig, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.
Die Beklagte befasste sich mit der Lieferung und betriebsfertigen Errichtung von stahlverarbeitenden Anlagen in den O3. Der Kläger führte die Geschäfte in O1, der Mehrheitsgesellschafter A residiert in O2.
Im Jahr 2004 schloss die Gesellschaft einen (mündlichen) Vertrag mit der B im O3 über die Lieferung von verschiedenen Maschinen zur Stahlbearbeitung für insgesamt 4 Mio. US-$. Dieses Geschäft wurde ausgeführt. Die Beklagte führte bei der C ein Dollar- und ein Eurokonto. Auf das Dollarkonto flossen daraus von November 2004 bis 23.8.2005 4.148.000 US-$. Die Gesellschaft ihrerseits hatte eine Sicherheit von 200.000 US-$ an die B Company zu erbringen. Dieser Betrag wurde von A gezahlt. Die Sicherheit wurde in Höhe von 148.000 US-$ zurückgezahlt. Danach überwies der Kläger am 9.6.2005 126.000 US-$ an A.
In diesem Zusammenhang existiert eine nur in Fotokopie vorliegende Vertragsurkunde zwischen der Beklagten und einer D vom 12.02.2004 mit der Nummer .... In diesem Vertrag verpflichtet sich die D für den Betrag von 3 Mio. US-$, die Anlage ab Zielhafen zu transportieren, zu überholen, aufzubauen und in Betrieb zu nehmen (Band I Blatt 59 ff. und I 99ff. d.A.). In den Jahren 2004 und 2005 überwies der Kläger vom Konto der Beklagten insgesamt 2.150.000 US-$ in den O3, nach seiner Behauptung immer auf Weisung von A, ohne Belege und ohne dass er gewusst habe, wofür diese Zahlungen bestimmt waren.
Am 5.7.2005 überwies der Kläger von dem Dollarkonto 85.000 US-$ und am 30.09.2005 110.000 US-$ an die E GmbH in O4, jeweils mit dem Verwendungszweck "Auftrag vom 12.2.2004, contract No. ...". Diese Beträge wurden auf Weisung des Beklagten auf ein Konto seines Sohnes bei einer Bank in O2 transferiert.
In einer Gesellschafterversammlung am 3.11.2005 wurde der Kläger mit der Stimmenmehrheit von A als Geschäftsführer abberufen und A zum neuen Geschäftsführer bestellt.
Am 18.11.2005 stellte der Kläger für die Beklagte Insolvenzantrag, der mangels Insolvenzgrundes mit Beschluss des AG Kassel vom 6.12.2005 zurückgewiesen wurde. Am 20.12.2005 wurde A als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen.
In einer Gesellschafterversammlung vom 27.02.2006 (Protokoll Band I Blatt 30 ff. d.A.) wurde der Geschäftsanteil des Klägers mit der Stimmenmehrheit von A zugunsten der Gesellschaft eingezogen. Der Gesellschafter A gab die Erklärung ab, dass er sich für den Fall, dass durch die Zahlung der vom Kläger zu beanspruchenden Abfindung das Stammkapital angegriffen werde, verpflichte, die zur Auffüllung des Stammkapitals benötigten Beträge zu zahlen.
Der Antrag auf Einziehung des Geschäftsanteils wurde von dem Gesellschafter A damit begründet, dass der Kläger 85.000 US-$ und weitere 110.000 US-$ durch Überweisung auf seine eigenen Konten veruntreut habe, am 18.11.2005 Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft beantragt habe, obwohl ein Insolvenzgrund nicht vorgelegen habe und dass er am 6.1.2006 versucht habe, durch Vorlage von acht Überweisungsträgern mit Datum vom 5.1.2006 die C zu veranlassen, vom Konto der Beklagten insgesamt 100.000 € auf sein persönliches Konto zu überweisen. Die Unterschriften des Gesellschafters A auf diesen Überweisungsträgern seien gefälscht.
Der Kläger ficht den Beschluss an. Er hat bestritten, Geld der Gesellschaft veruntreut zu haben. Er hat behauptet, bei der Gesellschafterversammlung am 3.11.2005 habe A die Absicht geäußert, das auf den Konten der Beklagten vorhandene Geld - 703.873,39 US-$, 35.862,76 € und weitere 38.754,15 € in den O3 zu transferieren. Er habe Verfügungen des Klägers als Geschäftsführer nicht mehr zugelassen, so dass fällige Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können, weil die C die Überweisungen nicht mehr ausgeführt habe. Deshalb habe er die Gesellschaft als zahlungsunfähig angesehen.
Er habe die beiden Zahlungen von 85.000 US-$ und 110.000 US-$ auf Weisung von A über eine Wechselbank auf ein Konto seines Sohnes nach O2 überwiesen. Dort habe er die Beträge in bar abgehoben und A nach Abzug der Bankgebühren ausgehändigt.
Er habe auch keine Unterschrift des A auf Überweisungsträgern gefälscht. Er habe von A acht unterzeichnete Blanko-Überweisungsträger erhalten als Sicherheit für eine ihm von A für das Geschäft mit dem Unternehmen B über 4 Mio. US-$ zugesagte Provision von 10 % des Geschäftsvolumens und mit der Einreichung der Überweisungsaufträge den ihm zustehenden Provisionsanspruch realisieren wollen.
Er hat bestritten, dass der Mitgesellschafter A in der Lage sei, der Beklagten ausreichende finanzielle Mittel für die Zahlung seiner Abfindung zur Verfügung zu stellen für den Fall, dass das Vermögen der Beklagten nicht ausreiche, um die Abfindung ohne Gefährdung des Stammkapitals zu leisten.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. Februar 2006, den Geschäftsanteil des Klägers zugunsten der Beklagten einzuziehen, unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe die beiden Beträge von 85.000 US-$ und 110.000 US-$ veruntreut. A habe den Kläger nicht angewiesen, ihm diese Beträge in bar nach O2 zu bringen und sie seien ihm auch nicht übergeben worden. Er habe keine Überweisungsvordrucke blanko unterzeichnet. Dem Kläger sei auch eine Provision nicht zugesagt worden.
Gegen den Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe des Nominalwertes seines Geschäftsanteils hat sie die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen in folgender Reihenfolge erklärt:
1. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.7.2006 aus dem Verfahren 7 O 2544/05 (Band I Blatt 106 f. d.A.) in Höhe von 1.335,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2006
2. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2006 aus dem Verfahren 11 O 4242/05 (dort Band II Blatt 206) in Höhe von 3.928,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2006
3. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.2.2006 aus dem Verfahren 11 O 4242/05 in Höhe von 1.548,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2006 aus abgetretenem Recht der X-Bank (Abtretung Band I Blatt 123 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorwürfe, auf die sich die Beschlussfassung vom 27.02.2006 stütze, rechtfertigten die Ausschließung des Klägers und die Einziehung seines Geschäftsanteils.
Der Kläger habe Gelder der Gesellschaft veruntreut. Sein Vorbringen sei zur Übergabe der Gelder an den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten in O2 sei widersprüchlich und mangels der Angabe von Einzelheiten unsubstantiiert. Er habe nicht vorgetragen, warum das Geld erst an die E und nicht direkt auf das Konto seines Sohnes überwiesen worden sei. Die Überweisung auf das Konto der E habe offensichtlich der Verschleierung gedient. Außerdem stehe sein Vortrag in Widerspruch zu seinen Angaben in der Gesellschafterversammlung am 3.11.2005, in der er erklärt habe, die 85.000 $ seien an B überwiesen und von dieser an D weitergeleitet worden.
Dem Kläger sei außerdem ein versuchter Betrug vorzuwerfen, denn er habe versucht, vom Konto der Beklagten 100.000 € an sich zu überweisen. Die Provision habe nach dem Vortrag des Klägers von der Beklagten gezahlt werden sollen, nicht von A persönlich. Dann stelle sich aber die Frage, warum die Überweisungsvordrucke von A unterzeichnet worden seine, als dieser noch gar nicht Geschäftsführer gewesen sei. Dieser Provisionsanspruch sei auch vorher niemals erwähnt worden, auch nicht beim Insolvenzantrag als Verbindlichkeit der Beklagten.
Der Wert der Abfindung betrage 6.250 € und sei durch Aufrechnung erloschen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Einschaltung von Wechselbanken sei für Überweisungen in den O3 üblich. Er behauptet, A habe ihn im Mai und Juni 2005 telefonisch aufgefordert, die 85.000 $ bar nach O2 mitzubringen. Sein Konto sei stark überzogen, so dass er das Geld nicht bar ausgezahlt bekomme. Bei seinem Aufenthalt in O2 vom 19. bis 27.8.2005 habe er dann das Geld am 20.08.2005 bar übergeben. Am 20.9.2005 habe ihn A erneut angerufen und aufgefordert, 110.000 $ in bar nach O2 zu bringen. Vom 30.09. bis 9.10. 2005 sei er in O2 gewesen und habe A das Geld, das er zuvor auf das Konto seines Sohnes überwiesen hatte, übergeben. Er habe von A ein englisch abgefasstes Schreiben erhalten, das er für eine Quittung gehalten habe. (Band I Blatt 234).
Die acht Überweisungsvordrucke habe A in seiner Wohnung unterzeichnet und ihm ausgehändigt. Wegen der im Innenverhältnis erforderlichen Zustimmung, die der C bekannt gewesen sei, habe er As Unterschrift gebraucht, um Überweisungen vom Konto der Beklagten vorzunehmen. In der Gesellschafterversammlung am 3.11.2005 habe er nicht erklärt, er habe die 85.000 $ an B überwiesen.
Er behauptet, der Wert seines Geschäftsanteils liege weit höher als der Nennwert, weil aus dem Geschäft mit B ein Gewinn von 2.660.117,80 $ erzielt worden sei, nach Steuern von 1.995.088,40 $. Sein Anteil von 1/4 sei also 498.772,10 US-$ wert. A habe einen Vertrag mit der nicht existierenden D fingiert, um den Gewinn der Beklagten aus dem Geschäft mit B Company als Kosten deklarieren zu können und nicht mit dem Kläger teilen zu müssen.
Er beantragt
Das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet den Vortrag des Klägers und behauptet, die Überweisungen in den O3 seien mit Ausnahme der beiden Beträge von 85.000 € und 110.000 € in Erfüllung eines vom Kläger für die Beklagte selbst abgeschlossenen Vertrages mit der D erfolgt. Da deshalb aus diesem Geschäft kein Gewinn erwirtschaftet worden sei, sei auch der Wert des Geschäftsanteil des Klägers nur mit dem Nominalwert anzusetzen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht nach Zustellung des Urteils (08.11.2006) am 05.12.2006 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 08.02.2007 begründete Berufung ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Kläger fristgerecht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhobene Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung seines Geschäftsanteils zugunsten der Gesellschaft ist nicht begründet.
Die Formalien des Beschlusses vom 27.2.2006 sind in Ordnung. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zwangseinziehung sind auch in der Satzung hinreichend bestimmt bezeichnet.
Es liegt auch ein wichtiger Grund vor, der die mit der Einziehung des Geschäftsanteils verbundene Ausschließung des Klägers aus der Beklagten rechtfertigt. Dem Kläger ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht vorzuwerfen, das so schwer wiegt, dass seine weitere Mitgliedschaft in der Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr zumutbar ist. Die Vorwürfe, auf die sich der Beschluss vom 27.02.2006 stützt, sind begründet und rechtfertigen die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten.
Der Kläger hat unstreitig Gelder der Beklagten an sich selbst auf dem Umweg über ein Konto seines Sohnes transferiert. Zwar belastet der vom Landgericht als Verschleierung angesehene Umstand, dass das Geld nicht direkt an den Sohn des Klägers, sondern über die E GmbH transferiert worden ist, den Kläger nicht, weil sämtliche Überweisungen der Beklagten in den O3 auf diesem Wege erfolgten; jedoch ergeben die Gesamtumstände, dass der Kläger dieses Geld beiseite gebracht hat und nicht, wie er behauptet, auf dessen Weisung an A übergeben hat. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug unter Beweisantritt, aber vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung am 3.11.2005, auf den nach O2 überwiesenen Betrag von 85.000 US-$ angesprochen, erklärt habe, er habe diesen Betrag in Erfüllung einer Schuld der Beklagten gegenüber der D in den O3 transferiert. Dass dieser Vortrag im Sinne eines gewichtigen Indizes für die Veruntreuungsabsicht des Klägers gewertet werden würde, also erheblich war, lag auf der Hand, so dass es keines rechtlichen Hinweises des Landgerichts dazu bedurfte. Das erst im 2. Rechtszug erfolgte Bestreiten dieses Vortrags ist daher gemäß § 531 II ZPO nicht mehr zuzulassen. Zudem hat der Kläger auf den beiden Überweisungsaufträgen für die Beträge von 85.000 US-$ und 110.000 US-$ den Vertrag mit der D und die dortige Vertragsnummer angegeben. Das passt nicht zu seiner Behauptung, es habe sich um Geld gehandelt, das A persönlich angefordert habe, spricht aber dafür, dass er bei den beiden Geldtransfers auf das Konto seines Sohnes verhindern wollte, dass deren Fragwürdigkeit unmittelbar ins Auge sprang. Auch seine Behauptung, A habe ihn im Mai und Juni 2005 telefonisch um die Barüberbringung des Geldes gebeten, weil sein Konto überzogen sei, ist nicht mit der Tatsache in Übereinstimmung zu bringen, dass er am 09. Juni 2005 eine Überweisung von 126.000 US-$ von der Beklagten auf ein Konto von A veranlasst hat. Schließlich ist auch die nicht von der Beklagten stammende Überweisung vom 27.06.2005 in Höhe von 87.000 US-$ an die B Company kein für die Erklärung des Klägers, dieses von A für die Beklagte verauslagte Geld habe er zurückerstatten sollen, sprechender Umstand. Denn abgesehen davon, dass schon die Beträge nicht übereinstimmen, erfolgte diese Überweisung erst am 27.06.2005, während die Telefongespräche, in denen ihn A um die Überbringung des Geldes gebeten haben soll, bereits im Mai 2005 begonnen haben sollen. Dafür, dass A im September erneut ohne jede nähere Erläuterung für den Grund einer solchen Zahlung darum gebeten haben soll, ihm aus Mitteln der Beklagten 110.000 US-$ zu überbringen, was der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten kommentarlos hingenommen haben will, gibt es überhaupt keine Erklärung. Auch die erst mit der Berufungsbegründung vorgelegte angeblich von A bei der Übergabe der 110.000 US-$ erteilte "Quittung" (Band I Blatt 234 d.A.) spricht eher dafür, dass der Kläger hier eine Manipulation versucht hat. Denn wenn der Kläger wegen nur geringer Englischkenntnisse den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen konnte, war die "Quittung" für ihn ohne Wert. Auffällig ist auch, dass bei der Übergabe der 85.000 US-$ eine Quittung nicht erteilt und offenbar auch nicht verlangt worden ist. Deshalb liegt der Verdacht nahe, dass der Kläger ein in anderem Zusammenhang in seinen Besitz gelangtes Schriftstück hier dazu missbraucht, um die tatsächlich nicht erfolgte Übergabe von 110.000 US-$ an A zu belegen.
Da somit die Behauptung des Klägers, er habe die von ihm von der Beklagten auf das Konto seines Sohnes transferierten Gelder an A übergeben, durch die Gesamtumstände widerlegt wird, ist davon auszugehen, dass er die beiden unter Angabe eines falschen Verwendungszwecks nach O2 auf ein Konto seines Sohnes überwiesenen Beträge dem Vermögen der Beklagten unberechtigt entzogen hat. Dieses Verhalten ist ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Beklagten.
Die umstrittene Frage, ob der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung durch den Einziehungsbeschluss verliert oder ob die Zahlung Bedingung für die Wirksamkeit der Zwangseinziehung ist, kann hier offenbleiben, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers durch die Aufrechnung mit den Ansprüchen gegen ihn aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfüllt hat, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob die sofort fällige Abfindung ohne Verletzung der §§ 34 III, 30 I GmbHG aus dem frei verfügbaren Vermögen der Gesellschaft, das nicht zur Aufbringung des nach der Satzung festgesetzten Stammkapitals benötigt wird, gezahlt werden kann, wozu im übrigen der Kläger auch nichts vorgetragen hat. Er hat lediglich in Frage gestellt, ob A in der Lage ist, die durch seine Erklärung übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
Die Abfindung bestimmt sich nach der Satzung der Beklagten nach dem Nominalwert des Geschäftsanteils. Wenn der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolge der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinanderfallen und der Abfindungsbetrag unter diesen Umständen unangemessen gering ist, muss jedoch dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (BGH, Urteil vom 19.6.2000, II ZR 73/99 m.w.N.). Maßgeblich ist hier aber der Nominalbetrag von 6.750 €. Die Behauptung des Klägers, sein Geschäftsanteil verkörpere einen Wert von knapp 500.000 US-$, hat dieser zu beweisen. Der Wert hängt im Ergebnis davon ab, ob aus dem Geschäft mit der D ein Gewinn in der vom Kläger behaupteten Höhe erzielt worden ist. Das wäre nach der Berechnung des Klägers dann der Fall, wenn der Vertrag mit der D von A fingiert worden wäre, denn allein durch die an diese zu zahlende Vergütung von 3 Mio. US-$ ist aus dem Geschäft kein Gewinn mehr übrig geblieben. Ein tauglicher Beweis dafür, dass der Vertrag mit der D fingiert ist, dass die Leistungen, die diese nach dem Vertrag schuldete, nicht erbracht worden sind und dass mithin auch keine entsprechende Schuld der Beklagten gegenüber der D bestand, ist aber nicht angetreten. Im übrigen sprechen auch hier die Gesamtumstände gegen die Behauptung des Klägers. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er als Geschäftsführer der Beklagten im Jahr 2004 allein auf Anweisung von A über 2 Mio. US-$ in den O3 überwiesen hat, ohne zu wissen, wofür das Geld bestimmt war. Schlechterdings nicht verständlich ist es aber, dass er auch nachdem er nach seiner Behauptung am 16.6.2005 den Vertrag - wenn auch nur eine Kopie - mit seiner angeblich gefälschten Unterschrift zum ersten Mal zu sehen bekam, am 02.08.2005 eine weitere Überweisung von 486.000 US-$ vorgenommen und auch den Vertrag mit der D als Verwendungszweck für seine beiden Überweisungen auf des Konto seines Sohnes angegeben hat. Denn auch wenn der Vertrag ihm nur in Kopie zur Kenntnis gekommen wäre, hätte ihm auffallen müssen, dass er einen derartigen Vertrag mit einer ihm völlig unbekannten D nicht abgeschlossen hatte und dass folglich auch die Unterschrift auf dem Vertrag gefälscht sein musste. Dann wäre aber ein sofortiges Handeln gegen diesen offensichtlich fingierten Vertrag zu erwarten gewesen, wie z.B. die Rückforderung der darauf bereits geleisteten Zahlungen, nicht aber eine weitere Zahlung in Höhe von 486.000 US-$ zur Erfüllung dieses Vertrages.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat nach dem vom Kläger behaupteten Wert seines Geschäftsanteils (498.772,10 US-$) festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).
Ende der Entscheidung
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