Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 14 U 214/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 249
BGB § 278
BGB § 433 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet ist und die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.1.2008 (Bl. 160 - 162 d.A.) Bezug genommen.

Das mit Schriftsatz vom 3.3.2008 gehaltene Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen den dortigen Ausführungen geht der Senat nicht davon aus, dass die Beklagte bei Abschluss des zweiten Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung des Pkw Y Erfüllungsgehilfin der Verkäuferin des Pkw, der A-GmbH war. Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die Verbindlichkeit der A-GmbH aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag über den Pkw Y bestand gemäß § 433 Abs. 2 BGB grundsätzlich darin, den vereinbarten Kaufpreis an den Kläger zu zahlen. Da die Parteien des Kaufvertrages statt der Auszahlung des Kaufpreises an den Kläger vereinbart hatten, dass die Käuferin für diesen das bei der Beklagten bestehende Darlehen für den Erwerb des Pkw X ablösen sollte, wäre es Sache der Käuferin gewesen, diese Zahlung für Rechnung des Klägers an die Beklagte vorzunehmen. Keinesfalls war die Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeit als Hilfsperson der Käuferin tätig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte als Darlehensgeberin die Käuferin generell bevollmächtigt hatte, Ablösevereinbarungen zu treffen oder ob sie jeweils mit Abschluss des zweiten Darlehensvertrages zur Finanzierung des zweiten Fahrzeugerwerbs ihr Einverständnis mit der Ablösung des ersten Darlehens erklärt hat. In keinem Falle hatte sie es übernommen, den Ablösebetrag an sich selbst zu zahlen.

Eben so wenig ist die Käuferin, die A-GmbH, insoweit Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.1.2008 ausgeführt hat, war im Verhältnis zur Beklagten der Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Ablösebetrag zu zahlen, um seinen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Diese Zahlung hatte für ihn die A-GmbH auf der Grundlage des Kaufvertrages übernommen, so dass diese im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten zur Zahlung des Ablösebetrages Erfüllungsgehilfin des Klägers war. Die Annahme, die Nichtablösung durch die Käuferin sei gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen, ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Ablösung des Darlehensbetrages gerade nicht um eine Verbindlichkeit der Beklagten handelte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte bei dem Abschluss der Darlehensverträge der Hilfe der A- Gebrauchtwagen GmbH in Stadt1 bedient hat. Sollte insoweit eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der A ... GmbH bejaht werden können, bezöge ich diese gemäß § 278 BGB ausschließlich auf die der Beklagten aus den Darlehensverträgen gegenüber dem Kläger obliegenden Verbindlichkeiten, soweit die Beklagte hierfür die A...GmbH tatsächlich eingeschaltet hat. Dies führte indes nicht dazu, dass der Beklagten jedwede Pflichtverletzung der A-GmbH oder der A ... GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen und deren Erfüllung zuzurechnen wären. Die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zur Ablösung des Darlehens durch die A ... GmbH stellt einen Verstoß der Käuferin gegen die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Pflichten dar, für die die Beklagte nicht einzustehen hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob 90 % der Ankäufe von Fahrzeugen durch die A-GmbH, welche vorher bei der Beklagten finanziert waren, als Zusatzvereinbarung im Kaufvertrag die Ablösung des Altdarlehens vorsahen und die Beklagte damit einverstanden war, dass die Darlehen von der A Gruppe abgelöst werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vertrag über die Beklagte finanziert wird und dieses System jahrelang so praktiziert wurde. Auch ein solches "Geschäftsmodell" ändert nichts daran, dass im Verhältnis zu der Beklagten der Kläger als Darlehensnehmer zur Ablöse verpflichtet war und die A-GmbH als Erfüllungsgehilfin für diesen die Zahlung des Ablösebetrages an die Beklagte übernommen hat. Auch die Rechtsfigur des "institutionalisierten Zusammenwirkens" führt vorliegend nicht weiter. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Kredit gebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler oder der Verkäufer über das Anlageobjekt berufen (vgl. BGH Urteil vom 16.5.2006 -XI ZR 6/04 - NJW 2006, 2099 f.). Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze des institutionalisierten Zusammenwirkens in Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beklagten zu der A-Gruppe überhaupt eingreifen, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, wie die Verkäuferin des Pkw Y und / oder die Ankäuferin des Pkw X den Kläger arglistig über den Gegenstand des Kaufvertrages getäuscht haben soll.

Aber auch für den Fall, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des zweiten Darlehensvertrages irgendwelche Sorgfaltsverstöße anzulasten wären, könnte dies in keinem Fall dazu führen, dass der Kläger aus den Pflichten des ersten Darlehensvertrages zu entlassen wäre. Der Kläger wäre von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB lediglich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den zweiten Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte. Auch hierzu hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits ausführlich Stellung genommen.

Schließlich trägt auch der nunmehr behauptete Umstand, das mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag finanzierte X-Fahrzeug sei durch die Beklagte sichergestellt bzw. nach dem vorangegangenem Muster an Dritte verkauft und damit der Verfügungsgewalt des Klägers entzogen worden, den Klageantrag nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 Satz 5 für die Fiktion der Ausübung des Rücktrittsrechts seitens der Beklagten nicht dargetan. Von einem Rücktritt seitens der Beklagten wegen Zahlungsverzuges wäre nur auszugehen, wenn sie die Sache als Darlehensgeber an sich genommen und sich ihren wirtschaftlichen Wert zugeführt hätte. Hat demgegenüber die Ankäuferin das Fahrzeug an Dritte verkauft, ist der wirtschaftliche Wert dieser zugute gekommen, selbst wenn die Beklagte den Kaufpreis finanziert haben sollte.

Daher war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Vorausgegangen ist unter dem 17.1.2008 folgender Hinweisbeschluss (die Red.):

Gründe

Die Berufung des Klägers bietet nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor. Das Landgericht hat die auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen aus dem mit der Beklagten am 5.5.2006 geschlossenen Darlehensvertrag gerichtete Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich der Sache nach nicht um einen Freistellungsanspruch, sondern um eine negative Feststellungsklage handelt, weil die Beklagte selbst Vertragspartnerin des in Rede stehenden Darlehensvertrages und damit Inhaberin der hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Kläger, deren Berechtigung dieser in Abrede stellt, ist. Eine Anpassung des Klageantrages an diesen Sachverhalt erübrigt sich indes, weil die der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zustehenden Ansprüche nicht erloschen sind und ihrer Durchsetzung auch keine Einrede entgegensteht. Zwischen den Parteien ist im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs X bei der A Gebrauchtfahrzeuge GmbH in Stadt1 durch den Kläger ein wirksamer Darlehensvertrag gemäß den §§ 488, 492 BGB zustande gekommen, den der Kläger trotz ordnungsgemäßer Belehrung auch nicht widerrufen hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger kein Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 BGB wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des erworbenen Fahrzeugs zu, weil er nicht die in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB für den Fall der Mangelhaftigkeit vorgesehenen Rechte ausgeübt, sondern das Fahrzeug im Einverständnis mit der Verkäuferin an ein anderes Unternehmen der A-Gruppe, an die A-GmbH in Stadt2, veräußert hat.

Auch ist keine Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten gemäß § 362 BGB eingetreten, weil der Kläger seine nach dem Vertrag geschuldeten Ratenzahlungen im Januar 2007 eingestellt hat.

Schließlich hat auch die in dem Vertrag mit der A-GmbH vom 13.11.2006 über den Ankauf des X Pkw enthaltene Ablösevereinbarung entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Auswirkungen auf seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 5.5.2006. Zu einem Erlöschen der sich aus dem Darlehensvertrag vom 5.5.2006 ergebenden Forderungen der Beklagten könnte die Ablösevereinbarung nur geführt haben, wenn sie rechtliche Wirkungen für und gegen die Beklagte entfaltete und der Ablösebetrag tatsächlich bezahlt worden wäre.

Für den Fall, dass die Ankäuferin, die A-GmbH, insoweit namens und in Vollmacht der Beklagten gehandelt oder aber die Beklagte der Ablösevereinbarung zugestimmt hätte, wäre von einer den Darlehensvertrag vom 5.5.2006 abändernden Vereinbarung auszugehen. Der Darlehensvertrag und die sich hieraus für den Kläger ergebenden Verbindlichkeiten wären nicht aufgehoben gewesen, vielmehr hätte sich die Pflicht des Klägers zur ratenweisen Erfüllung der Darlehensschuld in eine Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens durch die Leistung eines einmaligen Betrages von 15.106,62 € umgewandelt. Allein die Ablösevereinbarung kann somit in keinem Fall dazu führen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 5.5.2006 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen. Hinzu kommen musste vielmehr -eine Ablösungsvereinbarung zwischen den Parteien unterstellt- auch deren Erfüllung. Dies ist nicht geschehen. Die A-GmbH hat den mit dem Kläger für den Erwerb des X Fahrzeuges vereinbarten Kaufpreis von 15.106,62 € entgegen der in dem Kaufvertrag vom 13.11.2006 aufgeführten Ablöseklausel nicht an die Beklagte gezahlt. Diese Nichterfüllung der Ablösevereinbarung kann entgegen der Auffassung des Klägers in keinem Fall gemäß § 278 BGB der Beklagten zugerechnet werden, mit der Folge, dass der Kläger von jeglicher Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag befreit worden wäre. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die A-GmbH im Zusammenhang mit der Pflicht zur Zahlung des Ablösebetrages an die Beklagte nicht als deren Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB angesehen werden. Denn Schuldner des Ablösebetrages im Verhältnis zur Beklagten war der Kläger als Darlehensnehmer. Er hatte die A-GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages angewiesen, den ihm nach dem Kaufvertrag zustehenden Kaufpreis von 15.106,62 € direkt an die Beklagte zur Ablösung des Darlehens zu zahlen.

Insoweit war die A-GmbH seine Erfüllungsgehilfin und nicht diejenige der Beklagten.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann auch nicht von einer der Beklagten zurechenbaren Ablösevereinbarung ausgegangen werden. Dass die A-GmbH insoweit namens und in Vollmacht der Beklagten gehandelt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Der Kläger trägt insoweit unter Berufung auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt 1 vor, dass die Beklagte eng mit der A-Gruppe zusammengearbeitet und fast alle Finanzierungsdarlehen für deren Kunden abgewickelt habe. Bei 90 % der Ankäufen von Fahrzeugen durch die A-GmbH, die vorher bei der Beklagten finanziert waren, sei als Zusatzbedingung im Kaufvertrag die Ablösung des Altdarlehens vereinbart worden. Die Beklagte habe Neukredite nur unter der Auflage bewilligt, dass der Kredit für das Altfahrzeug abgelöst werden musste, die Einhaltung dieser Auflage jedoch nicht überwacht, sondern in vielen Fällen den Neukredit valutiert, ohne dass der Altkredit abgelöst gewesen sei. Daher sei der Rückkaufvertrag über den X mit dem Kaufvertrag über den Y als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Gerade die irreführenden Angaben der Ankäuferin betreffend die Ablösung des Altkredits seien ursächlich für den Verkauf des alten und den Erwerb des neuen Fahrzeugs. Ohne die Zusicherung der Ablösung des Altdarlehens wäre ein neuer Darlehensvertrag auch nicht zustande gekommen. Der Beklagten sei ausweislich des Gutachtens des Rechtsanwalts 1 auch bekannt gewesen, dass bereits im ersten Halbjahr 2006 die A-GmbH nicht mehr in der Lage gewesen sei, die über die Beklagten finanzierten Fahrzeuge über Weiterveräußerung abzulösen.

Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung des zuerst finanzierten Fahrzeuges an die A-GmbH und dem Erwerb eines neuen finanzierten Y-Fahrzeuges dahin zu werten, dass sie mit Abschluss des neuen Kreditvertrages ihr Einverständnis mit der in dem Ankaufvertrag enthaltenen Ablösevereinbarung betreffend den alten Kreditvertrag regelmäßig stillschweigend erklärt. Da - wie der Kläger selbst ausführt- der Verkauf des Altfahrzeuges unter Einschluss der Ablösevereinbarung mit dem Erwerb des neuen Fahrzeuges und dessen Finanzierung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, liegt es nahe, eine Zustimmung der Beklagten zur Abänderung des ersten Darlehensvertrages zu verneinen, wenn ein neuer Darlehensvertrag nicht zustande kommt oder aber -wie vorliegend- von dem Kläger widerrufen wird und damit nicht zur Durchführung kommt.

Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, die Erfüllung der Ablösevereinbarung vor Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem neuen Finanzierungsvertrag nicht überwacht und zudem neue Darlehensverträge noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen zu haben, als ihr bereits bekannt gewesen sei, dass die vereinbarten Ablösebeträge voraussichtlich von der A-GmbH nicht würden gezahlt werden können, wären derartige Pflichtverletzungen -ihr Vorliegen unterstellt- nicht geeignet, auf den Bestand des in Rede stehenden ersten Darlehensvertrages vom 5.5.2006 Einfluss zu nehmen. Dieser Darlehensvertrag ist unabhängig von der behaupteten Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Kauf eines zweiten Fahrzeuges und dem Abschluss eines weiteren neuen Kreditvertrages bereits vorher zustande gekommen. Irgendwelche Pflichtverletzungen der Beklagten oder der A-GmbH im Zusammenhang mit der Abschluss dieses Darlehensvertrages sind nicht ersichtlich. Nachfolgende Pflichtverstöße könnten allenfalls Bedeutung im Zusammenhang mit dem Abschluss des zweiten Darlehensvertrages besitzen. Diesen hat der Kläger indes unstreitig widerrufen. Etwaige hieraus resultierende Schäden werden mit der Klage auch nicht geltend gemacht.

Da die Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hat, wäre sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb der gesetzten Frist zu den erteilten Hinweisen Stellung oder aber seine Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

Zurück