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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 14 U 218/04
Rechtsgebiete: BGB, ZVG


Vorschriften:

BGB § 366
BGB § 607
ZVG § 114 a
Zur Verrechnung eines in der Zwangsversteigerung erzielten Erlöses auf mehrere Verbindlichkeiten.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Restdarlehens in Anspruch.

Mit Darlehensvertrag vom 3.9.1996 (Bl. 11 d.A.) mit der Nr. a nahm die Beklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten X einen Kredit über 250.000 DM bei der Klägerin auf. Gemäß Ziffer 7 des Darlehensvertrages wurde das Darlehen mit einer Grundschuld über 250.000 DM abgesichert, die auf dem Grundstück des Herrn X in O1, ...straße eingetragen wurde. Das Darlehen diente dem Kauf und der Renovierung des Objektes in O1, ...straße. Unter dem 20.1.1998 (Bl. 37 d.A.) unterzeichneten die Beklagte und ihr Lebensgefährte X eine Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung, in der sie in Höhe der genannten Grundschulden die persönliche Haftung übernahmen.

In der Folgezeit geriet der Lebensgefährte X der Beklagten in Vermögensverfall. Die Klägerin kündigte deshalb mit Schreiben vom 12.12.2001 sämtliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber Herrn X und auch das Darlehen vom 3.9.1996 gegenüber der Klägerin (Bl. 13 d.A.). Gleichzeitig forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung des Restdarlehens bis zum 31.12.2001 auf. Da weder die Beklagte noch ihr Lebensgefährte X Zahlungen leisteten, betrieb die Klägerin aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden die Zwangsversteigerung des Objektes in O1, ...straße. Am 10.10.2003 ersteigerte die Klägerin das Grundstück mit einem Mindestgebot von 105.471,78 € (Bl. 59 d.A.).

Der Lebensgefährte der Beklagten X war gegenüber der Klägerin weitere Verbindlichkeiten eingegangen. Am 16.12.2003 belief sich der Bestand dieser weiteren Verbindlichkeiten wie folgt (Bl. 32 d.A.):

Kontonr. b 37.610,82 €

Kontonr. c 7.276,78 €

Kontonr. d 24.063,08 €

Kontonr. a 112.005,32 €.

Nach der Zwangsversteigerung in der das Zwangsversteigerungsobjekt mit 210.000 € geschätzt worden war, verrechnete die Klägerin einen Betrag von 147.000 € wie folgt:

Kontonr. b 37.610,82 €

Kontonr. c 7.276,78 €

Kontonr. d 24.063,08 €

Kontonr. a 55.786,30 €

Kontonr. e 22.263,02 €.

Aus dem streitgegenständlichen Darlehen vom 3.9.1996 mit einem Restsaldo von 112.105,32 € war danach noch eine Restforderung von 56.219,02 € offen. Diese Restforderung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Parteien streiten darüber, wie der Betrag von 147.000 € auf die verschiedenen Forderungen der Klägerin zu verrechnen sind. Nach Auffassung der Beklagten sind die 147.000 € nach der Zwangsversteigerung vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen, so dass keine Restforderung mehr verbleibe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Aufhebung seines Versäumnisurteils vom 16.4.2004 durch Urteil vom 10.9.2004 (Bl. 96 ff d.A.) die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben Herrn X, ...straße, O1, verurteilt, an die Klägerin 56.219,02 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klageforderung sei aus § 607 BGB begründet, da die Klägerin als Darlehensnehmerin für die Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens hafte. Ausweislich des Darlehensvertrages vom 3.9.1996 sei auch die Beklagte Darlehensnehmerin des Kredites über 250.000 DM. Der Beklagten stehe kein Anspruch darauf zu, dass die 147.000 € aus der Zwangsversteigerung des Grundstückes ihres Lebensgefährten vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen sein. Eine solche Verrechnungsabrede ergebe sich nicht aus dem Darlehensvertrag, da dort nur geregelt sei, dass der Kredit durch eine Grundschuld von 250.000 DM gesichert werde. Wie ein Verwertungserlös zu verrechnen sei, sei dort nicht geregelt. Die Klägerin habe deshalb die Verrechnung des Verwertungserlöses nach § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen. Danach sei die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden, so dass eine Restdarlehensforderung von 56.219,02 € verbleibe.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die nach der Zwangsversteigerung von der Klägerin zu verteilenden 147.000 € seien primär auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen, so dass keine Restdarlehensforderung verbleibe.

Eine Verrechnung des Betrages nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da es dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe, dass der Verwertungserlös primär auf das Darlehen vom 3.9.1996 verrechnet werde. Eine solche Zweckbestimmung ergebe sich hier konkludent aus den Umständen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin den Verwertungserlös primär auf die Verbindlichkeiten ihres Lebensgefährten X verrechne.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Klageforderung von 56.219,02 € (Bl. 97 d.A.) ist aus §§ 607, 609 BGB a.F. begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 607 BGB ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu, weil sie gemäß dem Darlehensvertrag vom 3.9.1996 (Bl. 11 d.A.) auch der Beklagten das Darlehen über 250.000 DM gewährt hat. Ausweislich des Darlehensvertrags ist die Beklagte neben ihrem Lebensgefährten X als Darlehensnehmer aufgetreten. Auch wenn als Verwendungszweck für das Darlehen der Kauf und die Renovierung eines Objektes in O1 angegeben ist, dass dem Lebensgefährten der Beklagten, Herrn X, alleine gehörte, ändert dies nichts daran, dass der Darlehensvertrag vom 3.9.1996 auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Darlehensvertrages hat die Beklagte nicht erhoben. Unerheblich ist insbesondere, ob die Beklagte in der Zweckerklärung vom 20.1.1998 (Bl. 39 d.A.) wirksam die persönliche Haftung für die Grundschuld von 250.000 DM nebst Zinsen übernommen hat, denn die Klägerin stützt ihren Klageanspruch auf den Darlehensvertrag vom 3.9.1996. Auch das Landgericht hat die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt einer Darlehensforderung nach § 607 BGB aus dem Darlehensvertrag vom 3.9.1996 zugesprochen.

2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch fällig, denn die Klägerin hat das Darlehen vom 3.9.1996 mit ihrem Schreiben vom 12.12.2001 (Bl. 13 d.A.) gegenüber der Klägerin wegen einer dramatischen Vermögensverschlechterung gemäß § 609 BGB a.F. wirksam gekündigt. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte X sind daher als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Darlehensschuld durch Erfüllung erloschen ist. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bei der Kreditabrechnung die Tilgungsbestimmung des § 114 a ZVG missachtet, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass sich die Klägerin nach § 114 a ZVG so behandeln lassen muss, als ob sie das Grundstück zu 7/10 des geschätzten Wertes von 210.000 € erworben hätte, weil die Klägerin das Grundstück aufgrund der von ihr betriebenen Zwangsversteigerung am 10.10.2003 selbst erworben hat (Bl. 54 d.A.). Mithin muss die Klägerin gemäß § 114 a ZVG einen Erlös von 147.000 € und nicht nur in Höhe des Mindestgebotes von 105.471,78 € (Bl. 59 d.A.) zur Verteilung bringen (vgl. auch BGH NJW 1987, 503). Die Beklagte übersieht jedoch, dass die Klägerin auch tatsächlich 147.000 € auf fünf verschiedene Kredite ihres Darlehensnehmers X verrechnet hat, wie dies das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils auch zutreffend dargestellt hat (Bl. 99 d.A.). Auf den streitgegenständlichen Kredit vom 3.9.1996 mit der Nr. a wurden aus dem zu verteilenden Erlös von 147.000 € 55.786,30 € verrechnet. Ein höherer Verrechnungsbetrag stand nicht zur Verfügung, weil der zu verteilende Erlös von 147.000 € nicht zur Deckung aller Verbindlichkeiten des Schuldners X ausreichte. Die Klägerin hat jedoch 147.000 € zur Verteilung gebracht, so dass ihr insoweit ein Verstoß gegen § 114 a ZVG nicht angelastet werden kann.

4. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die 147.000 € vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 mit der Nr. a mit einer noch offenen Restforderung der Klägerin von 112.005,32 € verrechnet werden (Bl. 32 d.A.) und damit der Kredit vollständig ausgeglichen wäre.

a) Eine solche Verrechnungsabrede ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 7 des Darlehensvertrages vom 3.9.1996 (Bl. 11 d.A.). Dort ist lediglich geregelt, dass das Darlehen über die bei der Klägerin bestehenden Sicherheiten hinaus durch eine Grundschuld über 250.000 DM gesichert wird. Diese Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld besagt aber nichts darüber, wie im Falle der Verwertung der Grundschuld der Erlös zu verteilen ist, wenn durch die Grundschuld mehrere Forderungen der Klägerin gesichert sind. Unstreitig waren durch die Grundschuld über 250.000 DM und eine weitere Grundschuld über 70.000 DM, die beide auf dem Grundstück des Herrn X, ...straße, O1, alle fünf Kredite abgesichert, auf die die Klägerin die 147.000 € verrechnet hat. Ein Anspruch der Klägerin auf vorrangige Befriedigung des Kredites vom 3.9.1996 lässt sich daher aus Ziffer 7 des Darlehensvertrages nicht herleiten.

b) Allerdings enthält die Zweckerklärung vom 20.1.1998 (Bl. 37 d.A.) eine Verrechnungsabrede. Dort ist bestimmt (Bl. 38 d.A.), dass dem Eigentümer des belasteten Grundstücks kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB zusteht, wenn durch die Grundschuld mehrere Forderungen gesichert werden. Der Gläubiger ist vielmehr berechtigt, Zahlungseingänge nach der Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Grundsätzlich schließt eine Verrechnungsabrede das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB aus (vgl. auch BGH NJW-RR 1995, 1257). Ob im Streitfall die in der Zweckerklärung enthaltene Verrechnungsvereinbarung in vollem Umfang wirksam ist, kann dahinstehen. Der völlige Ausschluss des Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB könnte unangemessen im Sinne des § 9 ABGB a.F. sein, da es sich bei der Verrechnungsvereinbarung um eine vorformulierte Vertragsklausel handelt (vgl. auch BGH NJW 1999, 2044). Indes bedarf dies keiner Entscheidung, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Schuldner jedenfalls in der Zwangsvollstreckung kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB zusteht, weil es sich bei der Zwangsvollstreckung nicht um eine freiwillige Leistung des Schuldners im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BGH NJW 1999, 1704). Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund der ihr zustehenden Grundschulden das Grundstück des Herrn X zwangsversteigert und in der Zwangsversteigerung selbst erworben. Eine freiwillige Leistung des Schuldners X oder der Beklagten ist nicht gegeben. Die Klägerin war deshalb verpflichtet, den zu verteilenden Erlös von 147.000 € gemäß der Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wie dies in der Verrechnungsvereinbarung in der Zweckerklärung vom 20.1.1998 ebenfalls bereits vorgesehen war.

c) Nach § 366 Abs. 2 BGB hatte die Klägerin zunächst die fällig und unter mehreren fälligen Forderungen diejenige zu tilgen, die ihr die geringere Sicherheit bot. Unstreitig hatte die Klägerin mit der Kündigung vom 12.12.2001 (Bl. 13 d.A.) nicht nur den streitgegenständlichen Kredit vom 3.9.1996 gegenüber der Klägerin, sondern auch alle anderen Kreditverbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner X gekündigt, weil dieser in Vermögensverfall geraten war. Da alle fünf Kreditverbindlichkeiten des Herrn X gegenüber der Klägerin fällig waren (Bl. 33 d.A.) durfte die Klägerin die 147.000 € zunächst auf die weniger sicheren Verbindlichkeiten verrechnen. Für die Klägerin waren diejenigen Kreditverbindlichkeiten weniger sicher, bei denen nur Herr X alleine Schuldner der Darlehensforderung war. Darlehensverbindlichkeiten, bei denen eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und Herrn X bestanden, boten der Klägerin größere Sicherheit, da bei zwei Schuldnern die Vollstreckungsaussichten prinzipiell günstiger sind. Unstreitig bestand aber nur hinsichtlich des Darlehens vom 3.9.1996 eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und Herrn X gegenüber der Klägerin, da sie gemeinschaftlich das Darlehen über 250.000 DM bei der Klägerin aufgenommen hatten. Hinsichtlich der übrigen Verbindlichkeiten des Herrn X war dieser Alleinschuldner. Dies führt dazu, dass die Klägerin, wie geschehen (Bl. 33 d.A.), die 147.000 € zunächst zur Tilgung der alleinigen Verbindlichkeiten des Herrn X verwenden durfte und nur den verbleibenden Restbetrag von 55.786,30 € auf das Darlehen mit der Nr. a verrechnen musste.

Die Reihenfolge des § 366 II BGB entspricht dem vermuteten Willen vernünftiger und redlicher Vertragsparteien. Widerspricht jedoch ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Absatz 2 ganz offensichtlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist dieser maßgebend (BGH NJW 1969, 1846 f.; NJW 2001, 815 ff.). Die Beklagte meint zwar, ein solcher Ausnahmefall sei gegeben. Das ist aber nicht der Fall. Bejaht worden ist eine Ausnahme im Falle von Zahlungen des Schuldners, der irrtumsbedingt eine Tilgungsbestimmung nicht getroffen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1595). Das ist mit der Verwertung bestellter Sicherheiten nicht vergleichbar. Von einem Irrtum kann hier aber keine Rede sein. Es war klar, dass die bestellten Sicherheiten auch für die restlichen Verbindlichkeiten des Lebensgefährten hafteten. Es bleibt deshalb dabei, dass die von der Klägerin gewählte Verrechnung nicht zu beanstanden ist.

Da am 17.12.2003 der Kredit mit der Nr. a noch mit 112.005,32 € valutierte (Bl. 32 d.A.) verblieb nach Abzug der 55.786,30 € (Bl. 33 d.A.) noch eine Restforderung der Klägerin von 56.219,02 €. Die Klage ist mithin begründet.

B.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges aus §§ 286, 288 BGB begründet.

III.

Die Berufung der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).

Ende der Entscheidung

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