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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 14 UH 13/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 3
InsO § 4
ZPO § 36
Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts nach § 3 InsO.
Gründe:

1. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 03.02.2005 bei dem Amtsgericht Kassel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der Amtsrichter wies die Gläubigerin mit Verfügung vom 08.02.2005 darauf hin, dass die Schuldnerin nicht in dem bei dem Amtsgericht Kassel geführten Handelsregister eingetragen und auch nicht ersichtlich sei, dass sich der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Kassel befinde. Gleichzeitig holte er eine Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Kassel vom 14.02.2005 ein, aus der sich ergibt, dass die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen ist und in Kassel eine Betriebsstätte unterhält. Die Gläubigerin vertrat mit Schreiben vom 24.02.2005 die Auffassung, Mittelpunkt des wirtschaftlichen Handelns der Schuldnerin sei Kassel, zumal deren Geschäftsführerin dort auch wohne. Vorsorglich beantragte sie für den Fall, dass eine Prüfung keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel ergebe, die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg. Daraufhin wurde der Insolvenzeröffnungsantrag und das Schreiben vom 24.02.2005 der Schuldnerin am 10.03.2005 zugestellt. Die Schuldnerin bat mit Schreiben vom 12.03.2005 um Zurückweisung des Antrags und machte dazu unter anderem geltend, die Forderung der Gläubigerin sei beglichen. Die Gläubigerin erklärte daraufhin mit einem am 15.03.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2005 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt. Das Amtsgericht Kassel erklärte sich mit Beschluss vom 19.04.2005 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Hamburg. Zur Begründung ist ausgeführt, der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin liege in Hamburg. Ein Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Kassel sei nicht festzustellen. Das Amtsgericht Hamburg erklärte sich seinerseits mit Beschluss vom 25.05.2005 für unzuständig. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Senat ist zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts zuständig, § 4 InsO i.V.m. § 36 I, II ZPO. Diese letztgenannte Vorschrift findet auch Anwendung im Insolvenzverfahren (BGHZ 132, 196; BayObLGZ 2003, 230; OLG Celle ZIP 2004, 561; Zöller / Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36, Rdn. 2). Verschiedene Gerichte, von denen eins für das Verfahren zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, § 36 I Nr. 6 ZPO. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die Amtsgerichte Kassel und Hamburg ist der Bundesgerichtshof, weswegen nach der Regelung des § 36 II ZPO das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als dasjenige Gericht zur Entscheidung berufen ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht, hier das Amtsgericht Kassel, gehört.

3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Kassel. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 3 I InsO. Nach dieser Bestimmung ist vorrangig zu prüfen, ob der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; wenn das der Fall ist, bestimmt deren Mittelpunkt den ausschließlichen Gerichtsstand. Ansonsten ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgeblich (MK - Ganter, InsO, § 3, Rdn. 4 ff). Hiervon ausgehend spricht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kassel alles dafür, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Kassel liegt. Sie hat in Kassel eine Betriebsstätte. Ihre Geschäftsführerin unterhält ihren Wohnsitz ebenfalls in Kassel. Den Schriftverkehr mit der Gläubigerin ist von Kassel aus geführt worden. Die einzige auf den Schreiben der Schuldnerin angegebene Bankverbindung besteht ebenfalls in Kassel. Diese Umstände rechtfertigen den Schluss, dass die Geschäfte der Schuldnerin im wesentlichen von Kassel aus betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen ist, denn die Eintragung besagt nichts über die tatsächlichen Verhältnisse (MK - Ganter aaO, § 3, Rdn. 10). Irgendwelche konkreten Hinweise darauf, dass die Schuldnerin wirtschaftliche Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags in Hamburg entfaltet hat, gibt es nicht.

Mithin hat die Gläubigerin diejenigen Umstände, welche die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel begründen, hinreichend dargetan. Soweit das Amtsgericht gleichwohl noch Zweifel daran gehabt haben sollte, dass eine Zuständigkeit für das Verfahren nach § 3 I Satz 2 InsO in Kassel gegeben war, hätte es dem von Amts wegen nachgehen müssen (MK - Ganter aaO, § 3, Rdn. 37). Das ist unterblieben. Hieraus folgt, dass die Verweisung fehlerhaft war. Die Verweisung kann nur von einem unzuständigen Gericht ausgesprochen werden. Das Amtsgericht Kassel war aber schon deswegen örtlich zuständig, weil der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Kassel zumindest ernsthaft in Betracht kam und etwaige entgegenstehende von Amts wegen zu ermittelnde Feststellungen von ihm nicht getroffen worden sind. Die Klärung der Zuständigkeitsfrage obliegt dem angerufenen Gericht. Es ist nicht zulässig, die gebotene Zuständigkeitsprüfung zu unterlassen und bei nicht hinreichend geklärter Zuständigkeit eine Verweisung auszusprechen.

Das Amtsgericht Hamburg ist auch nicht aufgrund des § 281 II Satz 4 ZPO zuständig geworden. Diese Vorschrift bestimmt, dass Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung tritt eine solche Bindungswirkung aber nicht ein, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Senat Beschluss vom 17.02.2003 - 14 UH 4/03; Beschluss vom 16.12.2003 - 14 UH 17/03). So liegt der Fall hier. Zwar stellt sich nicht bereits jede fehlerhafte Entscheidung als willkürlich dar. Auch geht der Hinweis des Amtsgerichts Hamburg fehl, die Verweisung sei im Hinblick auf eine Erledigungserklärung der Gläubigerin nicht mehr statthaft. Eine Verweisung scheidet nach Ende der Rechtshängigkeit aus, so in den Fällen einer übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO (Zöller / Greger aaO, § 281, Rdn. 7). Daran fehlt es, wenn nur eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Gläubigerin abgegeben worden ist. Allerdings kommt in Betracht, angesichts der Neuregelung des § 269 III ZPO den Antrag der Gläubigerin im Sinne einer privilegierten Klagerücknahme auszulegen (dazu: OLG Köln OLGR 2004, 79 f; Zöller / Vollkommer aaO, § 91 a, Rdn. 42), was einer Verweisung entgegengestanden hätte, da solchenfalls nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen war. Das kann aber dahinstehen. Vorliegend kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls auch nach den dargelegten Grundsätzen keine Bindungswirkung zu, weil er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergangen ist. Das Amtsgericht hat der Gläubigerin lediglich mitgeteilt, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel sei nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche zusätzlichen Angaben zur Zuständigkeit erwartet werden. In dem Unterlassen eines solchen gebotenen Hinweises liegt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin. Hinzukommt, dass die knapp gefassten Gründe des Verweisungsbeschlusses die aus dem Akteninhalt ersichtlichen und oben dargelegten Umstände zur Frage des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erörtern und damit den zu berücksichtigenden Sachverhalt nur lückenhaft erfassen. Zusätzlich ist das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt, denn ihr ist nach dem Akteninhalt vor Erlass des Verweisungsbeschlusses der Schriftsatz der Gläubigerin vom 09.03.2005 mit dem Feststellungsantrag nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Schriftsatz war von seinem Inhalt her geeignet, eine mögliche Stellungnahme der Schuldnerin zu der beabsichtigten Verweisung zu beeinflussen. Angesichts dessen kann der Verweisungsbeschluss keinen Bestand haben.

Ende der Entscheidung

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