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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 14 W 27/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 184 |
Gründe:
1. Die Klägerin hat die in der Türkei ansässige Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vorsitzende des Landgerichts hat mit Verfügung vom 01.12.2005 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und u.a. die Beklagte aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen eine im Gerichtsbezirk ansässige Person als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt werde. Nach der auf Ersuchen des Vorsitzenden in der Türkei bewirkten Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden hat das Landgericht am 01.08.2006 ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten nach § 184 Abs. 1 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10.02.2009 hat die Klägerin um eine erneute förmliche Zustellung unter Hinweis darauf gebeten, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post für eine Anerkennung des Versäumnisurteils in der Türkei nicht ausreiche. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.02.2009 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Versäumnisurteil sei bereits wirksam zugestellt. Für eine förmliche Auslandszustellung bestehe kein hinreichendes Bedürfnis. Gegen diese am 23.02.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.03.2009 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
2. Die nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet.
Auf die vom Landgericht erörterte Frage an, ob es angesichts zu erwartender Schwierigkeiten der Klägerin bei der Anerkennung des Versäumnisurteils in der Türkei gehalten sein könnte, trotz einer vorliegenden wirksamen Zustellung eine weitere Auslandszustellung vorzunehmen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit beachtlichen Gründen bejaht worden ist (OLG Nürnberg Beschluss vom 19.08.2008 - 2 W 1601/08; OLG Hamm Beschluss vom 10.09.2008 - 8 W 50/08), kommt es nicht an.
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Versäumnisurteil wirksam zugestellt worden ist. Nach § 184 Abs. 1 ZPO in der 2005 geltenden Fassung kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Eine solche Anordnung des Gerichts, die durch Beschluss ergeht (Zöller / Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 184, Rdn. 2; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 26. Aufl., § 184, Rdn. 8), fehlt. Eine gerichtliche Anordnung ist, wenn im Einzelfall nichts anders bestimmt ist, von dem gesamten Spruchkörper zu treffen. Sie kann auch nicht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts durch eine - wie im Streitfall getroffene - Verfügung des Vorsitzenden ersetzt werden. Zwar wird hierzu in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 184, Rdn. 5; MK - Häublein, ZPO, 3. Aufl., § 184, Rdn. 7; Thomas / Putzo / Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 184, Rdn. 3). Zur Begründung einer Zuständigkeit des Vorsitzenden wird darauf verwiesen, nach Aufhebung des § 20 Nr. 7 a RPflG und der damit einhergehenden Zuständigkeit des Rechtspflegers für entsprechende Anordnungen bei Auslandszustellungen nach § 174 ZPO a.F. müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende zugleich mit dem Ersuchen nach § 183 Abs.1 Nr. 2 und 3 ZPO auch die Anordnung treffe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 183 ZPO spricht lediglich enumerativ von Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts an die Behörden des fremden Staates, die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder das Auswärtige Amt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass dem Vorsitzenden sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Auslandszustellung zugewiesen sind. Gerade die Formulierung des § 184 Abs. 1 ZPO, die nicht von einer Anordnung des Vorsitzenden, sondern von einer solchen des Gerichts spricht, macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeiten für das Ersuchen und die Ermessensentscheidung bei der Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterschiedlich geregelt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob es prozessökonomisch oder ansonsten sinnvoll wäre, eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchkörpers für derartige Anordnungen zu begründen. Der Gesetzeswortlaut lässt für derartige Überlegungen keinen Spielraum.
Mangels einer wirksamen gerichtlichen Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Nichtbenennen eines Zustellungsbevollmächtigten seitens der Beklagten auch nicht die in § 184 Abs.1 Satz 2 ZPO bestimmte Wirkung, dass spätere Zustellungen durch Aufgabe des Schriftstücks unter der Anschrift der Partei zur Post bewirkt werden können. Die auf diese Weise vorgenommene Zustellung des Versäumnisurteils ist hiernach unwirksam.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Versäumnisurteil noch zugestellt werden muss. Dies kann nur im Wege der förmlichen Auslandszustellung geschehen, da die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an.
Ende der Entscheidung
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