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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 14 W 75/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die nach § 127 II ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch ansonsten zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Landgericht hat der Antragstellerin mit zutreffender Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlagen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung scheidet aus, weil die Gesellschaftsverträge, mit denen sich die Antragstellerin als stille Gesellschafterin an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) beteiligt hat, allenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln wären ()vgl. BGH ZIP 2005, 753 ff). Etwas anderes gilt allerdings, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlichen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder eine besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt. Im Streitfall kommt keine der genannten Ausnahmen in Betracht.

Entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Auffassung verstoßen die Gesellschaftsbeteiligungen nicht gegen § 138 BGB. Die fraglos langfristige Beteiligung der Antragstellerin über einen Zeitraum von 25 Jahren reicht nicht aus, um der Beteiligung ein sittenwidriges Gepräge zu verleihen. Derartige Kapitalanlagen sind im Rechtsverkehr keineswegs ungewöhnlich. Ihre Bindung des Anlegers über einen erheblichen Zeitraum dient dem nachvollziehbaren Zweck, mit vergleichsweise geringen Beträgen erhebliches Kapital für einen späteren Zeitpunkt anzusammeln, in dem ein größerer Beträge etwa aus Gründen der Altersvorsorge wie gerade hier auch bei der streitgegenständlichen Beteiligung zur Verfügung zu haben. Dass eine Gesellschaftsbeteiligung der vorliegenden Art auch Risiken in sich birgt, bedeutet noch nicht, dass ihr von vorneherein die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen ist. Davon ist der Senat auch bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen ausgegangen.

Soweit die Antragstellerin ihre Forderung auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Beratungspflichten stützt, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München folgend (Beschluss vom 08.03.2007 - 24 U 660/06) die von den Antragsgegnerinnen erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet. Grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin im Sinne von § 199 BGB lag jedenfalls ab dem 12.11.2002 vor. In dem der Antragstellerin übersandten Prospekt wurde hinreichend auf die Risiken der hier streitgegenständlichen Gesellschaftsbeteiligung hingewiesen. Es wird darin auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verlustbeteiligung besteht. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund ihres Bildungsstandes als Erzieherin nicht fähig gewesen sei, die Rechtsfolgen ihrer Beteiligung zu überblicken. Wenn sie die Ausführungen in dem Prospekt nicht hinreichend verstanden haben sollte, wäre es auch aus ihrer Sicht geboten gewesen, sachkundigen Rat einzuholen. Soweit die Antragstellerin bestreitet, den Emissionsprospekt ......erhalten zu haben, steht ihrem Vorbringen entgegen, dass sie schriftlich unter dem 12.11.2002 ausdrücklich den Empfang des Emissionsprospektes bestätigt hat. Die Antragstellerin setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass sie unstreitig Unterlagen der Antragsgegnerin zur Änderungsvereinbarung per Post erhalten und deren Empfang gleichzeitig schriftlich bestätigt hat, so dass ein Verlust auf dem Postweg fernliegt.

Die Gerichtskosten der hiernach erfolglosen sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen, § 97 I ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.

Ende der Entscheidung

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