Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 14 WF 98/02
Rechtsgebiete: HausratsVO, KostO


Vorschriften:

HausratsVO § 21
KostO § 100 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 2
Für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist von einem Wert in Höhe der halben Jahresmiete auszugehen. Die Neuregelung in § 100 Abs. 3 KostO ändert daran nichts.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 WF 98/02

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Stamm als Einzelrichter auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts Wetzlar vom 15.07.2002, Nichtabhilfe vom 16.10.2002, am 28.11.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für die Beschwerde werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Geschäftswert des Verfahrens, in dem es um die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ging, auf 1.840.65 EUR für das Hauptsacheverfahren -dies entspricht der 6-fachen Monatsmiete von 600,-DM - und auf 920,32 EUR für das EA- Verfahren festgesetzt. Damit hat es den Beschluss vom 9.11.2000, in dem der Wert der Hauptsache auf 7.200,-DM und der des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf 3.600,-DM festgesetzt worden war, abgeändert.

Mit der Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin geltend, der Jahreswert sei anzusetzen, wie im ursprünglichen Beschluss, dessen Abänderung niemand beantragt habe.

Die nach § 31 Abs. 3 , 14 Abs. 5 Satz 5 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend festgesetzt.

Für die nur Zuweisung für die Zeit des Getrenntlebens ist von einem Wert in Höhe der halben Jahresmiete auszugehen; dies rechtfertigt sich daraus, dass sie nur vorläufigen Charakter hat und auf die Zeit des Getrenntlebens beschränkt ist (OLG Zweibrücken, FamRZ2001,1387; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.06.2002 in 4 WF 36/02; Palandt- Brudermüller; 61. Aufl. , § 1361 b BGB Rnr. 32).

Die Neuregelung in § 100 Abs. 3 KostO ändert daran nichts. Die bisherigen Bestimmungen in § 21 Abs. 1 und 2 HausratsVO haben durch die Hereinnahme in die Kostenordnung -in Kenntnis der Rechtsprechung- keine Änderung erfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es bei der durch die Rechtsprechung ausgestalteten Rechtslage bleibt. Die Übertragung der Regelung über den Geschäftswert von § 21 HausratsVO in die KostO hatte lediglich den Zweck, die Aufnahme entsprechender Regelungen für Lebenspartnerschaften redaktionell zu erleichtern und Rückverweisungen in der KostO auf die HausratsVO zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 14/3751, S. 60, zu § 61).

Eine inhaltliche Änderung war gerade nicht gewollt.

Es bleibt daher bei der Unterscheidung zwischen der vorläufigen Zuweisung für die Zeit der Trennung, für die eine halbe Jahresmiete anzusetzen ist, und der endgültigen Zuweisung, die dem § 100 Abs. 3 KostO unterfällt.

Die Änderung der Festsetzung vom 9.11.2000 war daher- auch ohne Antrag- nicht nur gemäß § 31 Abs. 2 und 3 KostO zulässig, nachdem das Verfahren erst nach dem nicht angegriffenen Beschluss vom 27.06.2002 zum Abschluss gekommen ist, sondern auch in der Sache geboten.

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 31 Abs. 4 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück