Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 15 U 137/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 652
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung von Zeugen antragsgemäß verurteilt, weil es sich davon überzeugt hat, dass der Mitarbeiter Z1 gegenüber den Klägern eine unzutreffende Angabe hinsichtlich der Sanierung des Hauses gemacht habe.

Gegen das ihr am 26. Juni 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 11. Juli 2007 eingelegten und am 23. August 2007 begründeten Berufung. Sie hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft, insbesondere deshalb, weil der Zeuge Z1 entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht nur das Beweisergebnis bloß bestätigt, sondern darüber hinaus detailreich ausgesagt habe, während andererseits die Aussagen der Zeugen Z2 vom Landgericht weniger kritisch gewürdigt worden seien. Diese hätten sich im wesentlichen auf eine Negierung des Beweisthemas beschränkt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei außerdem deshalb lückenhaft, weil es verfahrensfehlerhaft die Zeugin Z3 nicht vernommen habe. Denn jedenfalls für die Glaubwürdigkeit der Zeugen Z2 sei ihre Aussage von Bedeutung gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen ebenso wie der Streithelfer,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers im zweiten Rechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist, eine unrichtige Angabe des Maklers in einem Exposé, die nicht auf Angaben des Verkäufers beruht, eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellt, und dass den Klägern hieraus der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Der Senat schließt sich den dahingehenden überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an.

Das Landgericht hat weiterhin aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die von dem Zeugen Z1 im Exposé aufgenommene unrichtige Angabe "vollständig saniert" nicht auf einer Information des Verkäufers beruht, der Zeuge Z2 vielmehr keine dahingehende Angabe gemacht habe, sondern lediglich die von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgezählt habe. An diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht vorliegen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Solche Anhaltspunkte können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen hat (BGH NJW 2004, 2152, 2153 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2004, 1876 m.w.N.).

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts in diesem Sinne zu beanstanden ist. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen umfassend gewürdigt. Seine Würdigung ist mit den protokollierten Aussagen in jeder Hinsicht vereinbar. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. Das aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Zeugen gewonnene Beweisergebnis ist auch im Hinblick auf die protokollierten Aussagen gut nachvollziehbar. Das Landgericht hat beanstandungsfrei gewürdigt, dass die Zeugen Z2 unabhängig voneinander im wesentlichen übereinstimmend, ohne aber auffällig alle Einzelheiten gleich auszusagen, die von dem Streithelfer gemachten Sanierungsmaßnahmen geschildert hatten und ohne dabei die Bezeichnung "vollständig saniert" zu gebrauchen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht gegenteilig von der Aussage des Zeugen Z1 hat beeinflussen lassen. Der Zeuge Z1 hat zwar ebenfalls detailliert ausgesagt, so dass der Senat der Beurteilung des Landgerichts, der Zeuge habe das Beweisthema bestätigt, ohne es mit glaubhaften Details unterfüttern zu können, anhand der protokollierten Aussagen nicht beitreten kann. Das berührt jedoch nicht das Ergebnis der Würdigung des Landgerichts, die Aussage des Zeugen Z1 als nicht geeignet anzusehen, die vom Landgericht als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Z2 in ihrem Wahrheitsgehalt zu beeinträchtigen. Insoweit hat das Landgericht darauf abgehoben - das ist anhand der protokollierten Aussagen nicht zu widerlegen -, dass der Zeuge Z1 erst nach mehrfachem Nachfragen zu Einzelheiten ausgesagt hat. Das ist in der Tat befremdlich. Im übrigen ist wesentlich nachvollziehbarer, dass der Zeuge Z1 nach Schilderung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen fehlerhaft den Begriff "vollständig saniert" gewählt hat, während weniger nachvollziehbar wäre, dass die Zeugen Z2 die einzelnen Sanierungsmaßnahmen angeben ohne den großen Bereich der Elektroinstallation, dann aber von "vollständig saniert" sprechen, ohne dass das beim Zeugen Z1 zu Beanstandungen geführt hätte. Außerdem kommt hinzu, dass insbesondere der Zeuge Z2, der Vater des Streithelfers, eine ungewöhnliche Dreistigkeit an den Tag gelegt haben müsste. Denn unmittelbar nach der Beanstandung seitens der Kläger hat er - auch von dem Zeugen Z1 bestätigt - diesen angerufen und bei ihm nachgefragt, wo die Bezeichnung "vollständig saniert" herkomme. Das wäre ausgesprochen dreist, wenn wenige Monate vorher gerade dieser Ausdruck von ihm oder seinem Sohn gebraucht worden wäre. Auch die weiteren Einwendungen der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht berechtigt. Dass der Zeuge Z2 nicht überprüft haben will, ob die Beklagte beim Anbieten des Objekts den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt, lässt keinen Rückschluss auf seine Glaubwürdigkeit zu. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Verkäufer, der einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt, überprüft, ob der Makler diesen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt, wird von der Berufung zwar behauptet, aber nicht belegt. Dem Senat ist eine solche Lebenserfahrung nicht bekannt. Der entscheidende Einzelrichter des Senats würde seinerseits nicht die Website des Maklers aufsuchen um zu prüfen, ob und auf welche Weise sein Objekt angeboten wird. Dass der Streithelfer und auch sein Vater keine Kenntnis von den Anzeigen in der örtlichen Tageszeitung gehabt haben wollen, haben sie nachvollziehbar damit erklärt, dass sie die ... nicht beziehen. Ein wirtschaftliches Interesse des Streithelfers mag zwar gegeben sein. Ein solches rechtfertigt jedoch nicht schlechthin, am Wahrheitsgehalt eines Zeugen zu zweifeln, ohne dass dahingehende andere Anknüpfungspunkte bestehen.

Nach allem sind keine Anhaltspunkte gegeben, die eine erneute Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen gebieten und den Senat deshalb zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme veranlassen könnten.

Soweit die Berufung schließlich die unterlassene Vernehmung der in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Zeugen Z3 dazu, dass dem Streithelfer anlässlich der Besichtigung des Objektes im Beisein der Zeugin ein Exposé übergeben worden sei, was der Streithelfer in Abrede gestellt hat, hat sie zwar darin Recht, dass das Landgericht den Beweisantritt nicht deshalb für unerheblich halten durfte, weil auch die Übergabe eines Exposés die Pflichtverletzung der Beklagten nicht beseitigt hätte. Denn die Behauptung der Beklagten zur Übergabe eines Exposés war für die Beweiswürdigung deshalb von Bedeutung, weil dann, wenn die Zeugin Z3 die Behauptung bestätigt hätte und das Landgericht das als glaubhaft angesehen hätte, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Streithelfers hätten aufkommen müssen, die das Ergebnis der Beweiswürdigung durchaus hätten beeinflussen können. Allerdings ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Die Zeugin Z3 hat in ihrer schriftlichen Aussage bekundet, zwar noch Erinnerung an den Besichtigungstermin zu haben. Sie habe sich aber nur für das Haus interessiert und nicht mitbekommen, dass irgendetwas übergeben worden sei. Durch diese inhaltlich unergiebige Aussage wird die Beweiswürdigung des Landgerichts deshalb nicht in Zweifel gezogen.

Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

Zurück