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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 15 U 208/02
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, geurteilt, dass für die Bemessung des für die Höhe der von der Beklagten aus der Unfallversicherung zu erbringenden Entschädigungsleistung maßgeblichen Invaliditätsgrades allenfalls auf den gesundheitlichen Zustand abzustellen ist, der sich zum Ende der nach den Versicherungsbestimmungen maßgeblichen Dreijahresfrist darstellt. Denn die Bestimmung des § 11 Abs. IV AUB 88 ermöglicht eine Bemessung des Grades der Invalidität längstens bis zum Ablauf von drei Jahren. Aus diesem Grunde kann vorliegend die Bestimmung des Invaliditätsgrades mit 3/10 durch den im Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen ... nicht maßgeblich sein, denn sie bezieht sich - wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 ausdrücklich erklärt hat - auf den Gesundheitszustand und den Untersuchungsbefund vom 27. Juli 2001. Entscheidender Stichtag aber ist der 31. März 2000, weil sich der Unfall im März 1997 ereignete. Für diesen Zeitpunkt aber hat der Sachverständige einen Invaliditätsgrad von 2/10 ermittelt, nach dem die Beklagte auch letztlich reguliert hat. Dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme den Gesundheitszustand nur auf der Grundlage von Fremduntersuchungen begutachten konnte, die ihrerseits bereits vor dem Stichtag vorgenommen wurden, liegt in der Natur der Sache. Es ist nicht Aufgabe des Unfallversicherers dafür Sorge zu tragen, dass zum Ende der dreijährigen Frist aktuelle Untersuchungen durchgeführt werden. Dies erhellt schon daraus, dass es bei der Regelung des § 11 Abs. IV AUB 88 um ein Recht des Versicherungsnehmers (und des Versicherers) handelt, eine Neufestsetzung zu verlangen, anderenfalls nach jenem Invaliditätsgrad zu regulieren ist, der sich aus der Erklärung des Versicherers nach § 11 Abs. l AUB 88 ergibt. Allerdings bleibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Richtigkeit jener Erstfestsetzung gerichtlich anzugreifen. Hierum geht es dem Kläger offenbar im vorliegenden Fall aber nicht, denn er beschränkt sich darauf, der Beklagten treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, weil sie die Begutachtung nur zögerlich vorangetrieben habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann dies den Kläger aber nicht von der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis einer höheren Invalidität zum letztmöglichen Stichtag für eine Neufestsetzung. befreien. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats ausführlich erörtert, ergeben sich aus dem vorgetragenen Prozeßstoff und den eingeholten Gutachten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein höherer Invaliditätsgrad feststellbar wäre. Dies insbesondere deswegen, weil der vom Sachverständigen ... festgestellte höhere Invaliditätsgrad von 1/3 nicht auf eine wesentlichen Veränderung der Funktionsbeeinträchtigungen der verletzten rechten Hand beruht, sondern - wie den jeweiligen Meßblättern unschwer zu entnehmen ist - abgeleitet wird aus einem Funktionsvergleich mit der gesunden linken Hand, die bei der Untersuchung durch ... besser bewegt werden konnte als bei der früheren Untersuchung. Worauf diese Entwicklung beruht, kann im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden, weil jede neue Begutachtung rückschauend auf die früheren Messergebnisse zurückgreifen muß.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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