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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 15 W 17/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 567 ff. | |
ZPO § 577 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 103 ff. | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 15. Zivilsenat in Kassel BESCHLUSS
15 W 17/01 2 O 219/00 LG Marburg
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Antrecht sowie die Richter am Oberlandesgericht Knauff und Kölsch am 26. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß II des Landgerichts Marburg vom 4. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.772,13 DM zu tragen.
Gründe:
Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO an sich statthafte sowie nach den §§ 567 ff., 577 ZPO auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, die vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Besprechungsgebühr seines Anwalts nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nebst Kilometergeld und Tage- und Abwesenheitsgeld gegen den Kläger festzusetzen.
Die Parteien und ihre späteren Prozeßbevollmächtigten haben sich zwar vorgerichtlich am 13. Juni 2000 im Büro des Anwalts des Klägers getroffen, um eine Einigung zu versuchen, so daß eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO durchaus angefallen sein mag. Dies hatte offenbar entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestands das Landgericht Jena verkannt, weshalb der Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts (OLGR 1997, 174), auf den sich der Beklagte zu 2) beruft, insofern nichts anderes enthält als den klarstellenden Hinweis, daß eine Besprechungsgebühr auch bei einer Besprechung entstehen kann, die im Einverständnis des Auftraggebers mit dem Gegner geführt wird.
Soweit das Thüringer OLG (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, eine derartige Besprechungsgebühr sei dann erstattungsfähig, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Verhandlung hinreichend prozeßbezogen war, entspricht dies einer im Vordringen befindlichen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zum derzeitigen Meinungsstand Enders JB 1999, 617 ff.), wobei zur Prozeßbezogenheit auch die Notwendigkeit jener Aufwendung hinzukommen muß, damit sie im Rahmen des § 91 ZPO als erstattungsfähig anerkannt werden kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, Anm. 21 zu §§ 103, 104 "Vorprozessuale Kosten"). Folgt man dieser Auffassung und lehnt man deshalb nicht schon von vornherein die Festsetzung vorprozessual entstandener Anwaltskosten im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ab, so bleibt dem Rechtsmittel des Beklagten zu 2) gleichwohl der Erfolg versagt. Denn die Besprechung der Parteien und ihrer Anwälte etwa einen Monat vor Prozeßbeginn war noch nicht prozeßbezogen, sondern sollte umgekehrt gerade dazu dienen, einen Rechtsstreit abzuwenden. Aus diesem Grunde, nämlich mangels Prozeßbezogenheit, kann auch nicht festgestellt werden, daß die Besprechung bereits der Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) diente und diesbezüglich auch notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war. Mithin fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für die im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO beantragte Kostenfestsetzung.
Da nach allem die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist, hat der Beklagte zu 2) deren Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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