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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 15 W 8/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
7 O 495/98 LG Kassel
Entscheidung vom 15.2.2000
In dem Rechtsstreit ...
hat der 15. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Antrecht sowie die Richter am Oberlandesgericht Kölsch und Bloch am 15. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts für die Klage und die Widerklage § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG angewendet. Denn die Klage auf Löschung der im Grundbuch eingetragenen Kaufgeldhypothek im Nennbetrag von 30.000 DM und die Widerklage betrafen denselben Gegenstand jedenfalls insoweit, als mit der Widerklage eine restliche Kaufpreiszahlung von 8.400 DM geltend gemacht worden ist. In diesem Umfang hätte das Landgericht nämlich nicht beiden Anträgen gleichzeitig stattgeben können, weil sich insoweit die Anträge der Klage und der Widerklage gegenseitig ausschlossen: Schuldeten die Kläger noch einen Restkaufpreis von 8.400 DM - wie ihn die Beklagten beanspruchten - dann hätte der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Kaufgeldhypothek nicht stattgegeben werden können. Insofern liegt ein typischer Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG vor (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, Anmerkung 10 zu § 19 GKG mit weiteren Nachweisen). Eine solche Nämlichkeit" von Klage und Widerklage ist hier nur insofern nicht festzustellen, als die Beklagten widerklagend von den Klägern auch die Zahlung weiterer 1.893,89 DM beanspruchten, weil die Kläger diese Gelder der Erblasserin vereinnahmt hätten. In diesem Umfang besteht jedoch kein Bedürfnis für eine Streitwertänderung, weil hierdurch nach den Gebührentabellen eine neue Gebührenstufe nicht eröffnet wird.
Daß im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden, ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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