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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 16 U 103/05
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 5
EuGVVO Art. 60
Zur Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 in Verbindungmit Art. 60 (1) EuGVVO.
Gründe:

I.

Die Klägerin bezog von der Beklagten Rohrheizkörper. Auf den Bestellungen wurde als Lieferadresse das Werk der Klägerin in O1 angegeben. Entsprechend waren die Bestätigungen der Beklagten mit "AO1" gekennzeichnet.

Am 17.11.1999 schlossen die Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung (Bl. 33), die u.a. für jeden berechtigten Reklamationsfall einen Pauschalpreis von 300,- DM vorsieht.

Auf dieser Grundlage begehrt die Klägerin Schadensersatz, da es seit Ende 1999 zu erheblichen Qualitätsproblemen gekommen sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen Fehlens seiner internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Parteien sei das UN-Kaufrecht. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung läge nicht vor. Nach Art. 31 CISG sei der Erfüllungsort der Fabriksitz der Beklagten und damit Spanien.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 535 / 536 d.A.).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie führt unter anderem aus, dass Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO anwendbar sei mit der Folge der internationalen Zuständigkeit des LG Limburg.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 22. Juli 2005, Az. 2 O 443/04, zu verurteilen, an sie 161.887,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LG Limburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist mit dem Hilfsantrag begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Limburg ist es international zuständig.

Nach dem insoweit anzuwendenden Art 5 iVm Art. 60 (1) a EuGVVO kann eine Gesellschaft / juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 5 Nr. 1 a); dabei ist der Erfüllungsort im Fall des Verkaufs beweglicher Sachen der Ort, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind bzw. hätten geliefert werden müssen (Art. 5 Nr. 1 b).

1. Vorliegend findet Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO Anwendung.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Lieferung mangelhafter Rohrheizkörper geltend. Damit handelt es sich um Ansprüche aus einem Vertrag; Sekundäransprüche aus der Verletzung eines Vertrags haben nämlich vertraglichen Charakter im Sinne dieser Vorschrift (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 62. A., Art. 5 EuGVVO Rn. 4).

Darüber hinaus geht es auch um den Verkauf beweglicher Sachen, da die Klägerin bei der Beklagten Rohrheizkörper bezogen hat. Soweit die Beklagte diesbezüglich der Auffassung ist, sie schulde aufgrund der Qualitätsvereinbarung im Wesentlichen eine Dienstleistung - nämlich die Sicherstellung und Überwachung der Produktqualität - kann dem nicht gefolgt werden. Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist die Lieferung von Rohrheizkörpern durch die Beklagte an die Klägerin. Die Qualitätssicherungsvereinbarung stellt keinen davon losgelösten, eigenständigen Vertrag dar. Vielmehr konkretisiert er lediglich die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die "allgemeinen Garantien und Gewährleistungen".

2. Erfüllungsort ist demnach der Ort, an dem die Rohrheizkörper nach dem Vertrag geliefert worden sind. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf den Erfüllungsort an, der dem auf den Vertrag anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen wäre. Vielmehr enthält Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO - im Gegensatz zu Nr. 1 a - eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts ohne Rückgriff auf das anwendbare materielle Recht: Der Erfüllungsort ist nach rein faktischen Kriterien der Ort, an den die Ware geliefert worden ist (Zöller / Geimer, 25. Auflage, Anh I (EuGVVO) Art. 5 Rn. 3 und 4; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O. Rn. 7 und 10; vgl. auch Bundesratsdrucksache 534/99 S. 6 und 14).

Demnach ist O1 Erfüllungsort, da sowohl nach den Bestellungen als auch den Auftragsbestätigungen die Ware dorthin zu liefern war und die Lieferungen auch an diesen Ort erfolgten.

Folglich konnte die Klägerin die Beklagte nach Art. 5 iVm Art. 60 (1) a EuGVVO vor dem Landgericht Limburg als dem für O1 zuständigen Landgericht verklagen.

Da durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde und die Klägerin die Zurückverweisung beantragt hat - ein Hilfsantrag reicht insoweit aus (vgl. Zöller / Gummer / Heßler, a.a.O., § 538 ZPO Rn. 56) - wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um den Parteien hinsichtlich der Sachfragen die erste Instanz zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO (vgl. Zöller / Herget, a.a.O., § 708 ZPO Rn. 12).

Ende der Entscheidung

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