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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 16 U 106/05
Rechtsgebiete: EuGVVO, WpHG
Vorschriften:
EuGVVO § 5 Nr. 3 | |
WpHG § 34 a |
2. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom zu qualifizieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.
3. § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen Verlusten aus Finanztermingeschäften.
Die Beklagte ist ein britisches Broker-Haus in London mit Schwerpunkt Börsentermingeschäfte. Sie hat Kontakt zu deutschen Vermittlerfirmen, wie im Fall des Klägers der A ... GmbH. Diese eröffnete im eigenen Namen ein Sammelkonto bei der Beklagten, auf das sämtliche Gelder von Anlegern eingezahlt wurden. Die Firma A ... GmbH zog Geld des Klägers ein und leitete es im eigenen Namen aber auf Rechnung des Klägers an die Beklagte weiter. Die Beklagte berechnete der Vermittlerin eine übliche Provision zwischen 5 und 15 $. Den Kommissionsanteil behielt die Vermittlerin für sich und leitete nur den Restbetrag von 2/3 der eingezahlten Summen weiter. Nach Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Kläger und der Firma A ... GmbH vom 17. Mai 2004 erhielt der Kläger 220.000,00 € von der Vermittlerin zurück.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte arbeite mit den Vermittlerfirmen zusammen. Diese Vermittlerfirmen würden Kunden durch unaufgeforderte Telefonanrufe werben. Die Vermittlerin habe den Kläger mit einem weit überhöhten Kommissionssatz von 50% belastet. Er habe insgesamt 648.094,66 € auf das Konto der Vermittlerin bei der Beklagten eingezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 428.094,66 € zuzüglich 4% Zinsen aus 31.094,66 € seit dem 13. September 2001, aus 131.094,66 € seit dem 31. Januar 2002, aus 181.094,66 € seit dem 3. Mai 2002, aus 381.094,66 € seit dem 26. Juli 2002 und aus 428.094,66 € seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gerügt, da ihrer Auffassung nach die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Außerdem gelte englisches Recht. Durch den Vergleich mit der Firma A seien etwaige Ansprüche ihr gegenüber ohnehin ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche seien im übrigen verjährt.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2005 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hält sich für international unzuständig. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 1 EuGVVO sei nicht gegeben, da die Beklagte ihren Sitz in London (Großbritannien) und nicht in Deutschland habe. Auch scheide eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Ziff. 1 EuGVVO aus, da keine vertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien bestehen würden. Vielmehr habe der Kläger nur einen Vermittlungsvertrag mit der Firma A ... GmbH geschlossen, die wiederum mit der Beklagten als Kommissionärin Verträge geschlossen habe. Für einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter würden die Voraussetzungen nicht vorliegen, da der Kläger als Dritter keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten seitens der Beklagten gegenüber der Vermittlerin geltend machen wolle. Es sei auch unklar, welche Pflichten die Beklagte gegenüber der Vermittlerin verletzt haben soll, zumal § 34 a WpHG nur die Vermittlerin verpflichtete und nicht die Beklagte.
Eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO sei ebenfalls nicht begründet, da das Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beklagten an einer unerlaubten Handlung der Firma A ... GmbH biete. Die Vermittlung von Termingeschäften sei an sich noch nicht sittenwidrig. Erst die unterlassene Aufklärung oder das übertriebene Verschaffen von Provisionen führe zur Sittenwidrigkeit. Eine Tathandlung der Beklagten sei nicht erkennbar. Dass die Beklagte ein sogenanntes Omnibuskonto führte, berge zwar eine abstrakte Gefahr durch die Vermischung von Anlagegeldern, was nach § 34 a WpHG unzulässig sei. Wegen des abstrakten Regelungsgehalts dieser Norm könne aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung nicht auf eine konkrete unerlaubte Handlung geschlossen werden.
Gegen dieses ihm am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 22. August 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Oktober 2005 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er aus, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei gegeben, da die Firma A ... GmbH gegen § 34 a WpHG verstoßen habe und die Beklagte durch Zurverfügungstellen eines unzulässigen Kontoführungsmodells an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei. Der Vortrag des Klägers zur unerlaubten Handlung sei ausreichend gewesen. Die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung reiche aus. Es sei für die Zulässigkeit allein auf den Klägervortrag abzustellen. Die Firma A habe 50% Aufschlag auf die Optionsprämie verlangt, ohne über die Chancenlosigkeit dieser Anlage aufzuklären. Die unerlaubte Handlung habe in der unterlassenen Prüfung der Seriosität von A gelegen. Es habe enge Kontakte zwischen Mitarbeitern der Beklagten und solchen der Firma A gegeben. Die Beklagte habe die Gefahrgeneigtheit des Omnibuskontos gekannt. Gleichwohl habe sie keine Unterkonten angelegt. Sie habe seit Januar 1999 genau über die gebotenen Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Anleger Bescheid gewusst und habe für ein anderes Vermittlungsunternehmen mit Rücksicht auf § 34 a WpHG eine Lösung ausgearbeitet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2005, Aktenzeichen 2-21 O 478/04, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 428.094,66 € zuzüglich 4% Zinsen aus 31.094,66 seit dem 13. September 2001, 131.094,66 € seit dem 31. Januar 2002, 181.094,66 € seit dem 3. Mai 2002, 381.094,66 € seit dem 26. Februar 2002 und 428.094,66 € seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
Außerdem beantragt der Kläger,
die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt aus, es hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestanden. Zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. § 34 a WpHG richte sich nicht an den Beklagten, sondern an die Firma A. Die Norm sei kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ort des schädigenden Ereignisses wäre London, da das Konto bei der Beklagten in London geführt worden sei. Außerdem sei englisches Recht anwendbar. Die Beklagte habe nichts von Aufschlägen auf die Optionsprämie gewusst. Die Firma A sei ein von der deutschen Kapitalmarktaufsicht genehmigtes und überwachtes Unternehmen. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Seriosität von A zu zweifeln. Ein etwaiger Anspruch wäre auch durch den Vergleich des Klägers mit der Firma A entfallen. Außerdem wären etwaige Ansprüche nach § 37 a WpHG verjährt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sein Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Es erweist sich auch in der Sache als begründet mit der Maßgabe der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht, weil das Landgericht zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr war das Landgericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
Außerdem hat der Kläger einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht gestellt.
Die Zuständigkeit ergibt sich zwar nicht aus Artikel 2 Abs. 1 EuGVVO, da die Beklagte ihren Sitz in London (Großbritannien) hat. Die Zuständigkeit des Landgerichts lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht auf Artikel 5 Ziff. 1 a EuGVVO stützen, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Solche sind vielmehr nur gegeben zwischen dem Kläger und der Firma A ... GmbH einerseits sowie der Beklagten und der Firma A ... andererseits. Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil sind insoweit zutreffend. Angriffe dagegen sind in der Berufungsinstanz auch nicht erhoben worden.
Das Landgericht ist aber zur Entscheidung in der Sache international zuständig nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Für die Frage, ob die Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, sondern ob sie möglich erscheint. Ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erörtern (BGHZ 98, 273; 132, 105, BGH MDR 2005, 1005). Der Begriff der unerlaubten Handlung bzw. einer ihr gleichgestellten Handlung und der möglichen Ansprüche daraus ist nicht nach der lex fori oder der lex causae, sondern autonom zu qualifizieren (EuGHE 1988, 5565 Rdnr. 16, 18 und BGH WM 1987, 883). Dadurch wird sichergestellt, dass sich aus der EuGVVO für die Vertragsstaaten und Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat deshalb in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist also der Begriff "unerlaubte Handlung" als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpfen (EuGH a.a.O.). Ihr unterfallen auch Kapitalanlagedelikte (Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 5 Rdn. 79 m.w.N.). Geht man von dieser weiten Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung aus, so ist die Zuständigkeit des Landgerichts schon deshalb gegeben, weil der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der keine vertragliche Grundlage hat.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger das Vorliegen einer unerlaubten Handlung zumindest schlüssig darlegen muss, ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben, denn die Firma A ... GmbH hat nach dem Vortrag des Klägers eine unerlaubte Handlung begangen, an der sich die Beklagte beteiligt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäftes und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und auch für flüchtige Leser in auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH NJW-RR 2004, 203 m.w.N). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Informationsbroschüre nicht. Insbesondere fehlt der deutlich hervorgehobene Hinweis, dass höhere Aufschläge aller Wahrscheinlichkeit nach die Anlage im Ergebnis praktisch chancenlos machen.
Da auch von einem Vorsatz der Firma A ... GmbH auszugehen ist, ist eine Haftung nach § 826 grundsätzlich anzunehmen. Allerdings hat sich an dieser unerlaubten Handlung die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht beteiligt.
Der Kläger sieht die Beihilfehandlung der Beklagten vor allem darin, dass sie der Firma A ... GmbH ein Konto zur Verfügung gestellt hat und damit die unerlaubte Handlung erst ermöglicht hat. Bei diesem Konto der Firma A handelt es sich um ein sogenanntes Omnibuskonto (Sammelkonto), auf dem die Gelder sämtlicher Anleger liegen und nur durch Kundencodes eine Zuordnung der Einzelgeschäfte erfolgen konnte. Das bloße zur Zurverfügungstellen eines Kontos durch einen Broker bedeutet aber nicht, dass er die vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Anlegers durch den Börsenterminoptionsvermittler unterstützen will. Dies könnte nur dann bejaht werden, wenn der Broker die unerlaubte Handlung des Vermittlers kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Hierfür hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass die Beklagte über das sittenwidrige Handeln der Firma A informiert war und auch die unzureichende Informationsbroschüre kannte bzw. über die unzureichende Beratung der Mitarbeiter der Firma A informiert war. Über das bloße Zurverfügungstellen eines Kontos hinaus ist eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung der Beklagten nicht erkennbar.
Der Kläger führt in 2. Instanz unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel zwar aus, dass enge Kontakte zwischen Mitarbeitern der Beklagten und solchen der Firma A bestanden. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag ist aber derart pauschal, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bewusst die schädigenden Handlungen der Firma A ... GmbH unterstützen wollte. Insoweit hätte detaillierter Vortrag erfolgen müssen, inwieweit die Mitarbeiter der Beklagten über das Kapitalanlagemodell der Firma A informiert waren.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Konto um ein Omnibuskonto handelt. Zwar ergibt sich insoweit für Anleger ein erhöhtes Risiko, da durch die Vermischung von Anlagegeldern die Gefahr besteht, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Gelder der Kunden für eigene Zwecke verwendet und im Insolvenzfall des Wertpapierdienstleisters der Anleger leer ausgeht und dass etwaige Gewinne des Anlegers durch Verluste anderer Anleger reduziert werden. Deshalb bestimmt § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Gelder für ihre Kunden getrennt von den Geldern des Unternehmens und den anderen Kundengeldern zu verwahren hat. Hiergegen hat die Firma A verstoßen, weshalb die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dies in einer Verfügung beanstandet hat. Die Einrichtung eines solchen Kontos verstößt zwar gegen § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG, sie stellt aber nach Auffassung des Senats keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die Firma A dar.
Die Führung eines Sammelkontos allein ist nicht sittenwidrig. Der BGH hat zwar in seinem Urteil vom 13. Juli 2004 (WM 2004, 1789) für den Fall einer Kick-back-Vereinbarung ausgeführt, eine Brokerbank, die die naheliegende Gefahr der von einem Beratungsunternehmen praktizierten Kick-back-Vereinbarung für den Anleger kenne und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziere, nehme die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leiste damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters. Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers sei, ob er andere Absichten und Ziele als der Berater verfolge oder ob er dessen Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehne, sei für die Haftung unerheblich.
Diese Ausführungen des BGH beziehen sich zum einen nicht auf die Frage der Sittenwidrigkeit einer Schädigung, sondern nur auf den Vorsatz des Brokers, zum anderen lassen sie sich nicht ohne weiteres auf die Einrichtung eines Omnibuskontos übertragen, da ein solches Konto bei weitem nicht die Risiken aufweist, die bei einer Kick-back-Vereinbarung bestehen, welche es naheliegend erscheinen lässt, dass der Vermittler unter Außerachtlassung der Anlegerinteressen im eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig die Positionen wechselt. Außerdem lässt sich diesem Urteil des BGH nicht entnehmen, dass allein ein Verstoß gegen § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt.
Auch das Unterlassen der Überprüfung der Firma A ... GmbH stellt keine Beihilfehandlung der Beklagten dar. Der Kläger wirft der Beklagten insoweit vor, sie habe nicht die Seriosität der Firma A überprüft und dadurch die sittenwidrige Schädigung des Klägers unterstützt. Der BGH hat zwar in einem ähnlich strukturierten Fall ausgeführt (BGH WM 1989, 1047): "Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 2) in ihrer Anzeigenwerbung die Anschrift der DWR-GmbH in D angegeben. Diese hat alsdann die Anschriften von Interessenten, darunter auch diejenige des Klägers an die Beklagte zu 1) weitergegeben. Wenn das Berufungsgericht daraus eine Schutzpflicht zu Gunsten der Interessenten in dem Sinne herleitet, dass die Beklagte zu 2) sich zuvor über die Zuverlässigkeit der Beklagten zu 1) unterrichtet oder andernfalls die Vermittlung unterlässt, so ist dagegen unter den festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts einzuwenden."
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass eine Pflicht zur Überprüfung der Seriosität des gewerblichen Terminoptionsvermittlers nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, denn grundsätzlich kann sich ein Brokerhaus darauf verlassen, dass ein von den zuständigen Behörden genehmigtes und überwachtes Finanzdienstleistungsinstitut keine Schädigung der Anleger verursacht. Die besonderen Umstände lagen in dem vom BGH entschiedenen Fall darin, dass der Broker in seiner Werbung die Anschrift des Vermittlers angegeben, an den Vermittler Anschriften von Interessenten weitergeleitet und in das Vertriebskonzept den Vermittler eingegliedert hat. Derartige besondere Umstände, die eine Garantenstellung der Beklagten zur Überprüfung des Geschäftsmodells der Firma A ... GmbH begründen könnten, lagen aber hier nicht vor. Außer der Führung des Omnibuskontos sind keine Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten vorgetragen, die eine Beteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Firma A erkennen lassen.
Die Firma A ... GmbH hat aber durch die Einrichtung eines Omnibuskontos eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG begangen, an der sich die Beklagte beteiligt hat.
Ob § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, ist streitig. Die wohl herrschende Meinung bejaht dies (vgl. Assmann/Schneider WpHG 3. Aufl. § 34 a Rdz. 1 m.w.N., anderer Auffassung Schwark, Kapitalmarktrecht, § 34 a WpHG Rdz.1), da diese Vorschrift auch dem Ziel dient, den einzelnen Anleger zu schützen (BVerwG WM 2002, 1919, Wolf BKR 2002, 892, BT-Drucksache 13/7142, S. 110). Dem schließt sich der Senat an, denn diese Vorschrift dient nicht allgemein dem Schutz des Kapitalmarktes. Vielmehr soll der einzelne Anleger vor den Risiken eines Sammelkontos bewahrt werden.
Die Firma A ... GmbH hat durch das Anlegen von Kundengeldern auf einem Omnibuskonto bei der Beklagten gegen § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG verstoßen. Auf dieses Konto sind auch die Einzahlungen des Klägers geflossen. Wegen des Verstoßes gegen diese Bestimmung wurde von der BaFin eine entsprechende Anordnung erlassen, die letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist. Die Firma A ... GmbH handelte auch vorsätzlich, denn im Zeitpunkt der ersten Zahlung des Klägers, am 29. Mai 2001, war der Bescheid der BaFin vom 21. April 2000 bereits vorhanden, der die Firma A verpflichtete, künftig die Kundengelder getrennt anzulegen. Schon zu diesem Zeitpunkt musste der Firma A klar sein, dass die Verwaltung der Kundengelder auf einem Sammelkonto unzulässig ist.
Zu dieser unerlaubten Handlung hat die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers, auf den für die Zuständigkeit allein abzustellen ist, Beihilfe geleistet. Der Kläger hat nämlich vortragen lassen, dass der Beklagten sämtliche kapitalmarktrechtlichen Vorschriften in Deutschland bekannt sind, so dass sie auch die Unzulässigkeit des Sammelkontos kannte. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass die Beklagte schon kurz nach Inkrafttreten der Regelung des § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG mit anderen Vermittlern eine Änderung der Kontoführung in die Wege geleitet hat.
Im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main liegt auch der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Der Kläger kann für seine Klage zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort wählen. Der Beklagten wird als Teilnehmerin einer unerlaubten Handlung das Handeln der Firma A zugerechnet. Zwar wurde das Konto der Firma A ... GmbH bei der Beklagten in London geführt. Der Kläger als Anleger hat aber sein Geld an die Firma A in Frankfurt am Main überwiesen. Diese hat die Gelder unrechtmäßig auf einem Sammelkonto verwaltet, so dass der Schaden des Klägers auch in Deutschland eingetreten ist. Die Rechtsprechung hat den Ort des schädigenden Ereignis in Kapitalanlagefällen nur dann am Ort des Sitzes des Brokers bejaht, wenn der Anleger sein Geld an einen im Ausland ansässigen Vermittler überwiesen hat (vgl. OLG Stuttgart RIW 1988, 809, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 S. 158 Rdz. 90, EuGH-Urteil vom 10. Juni 2004 Kronhofer unter Nr. 18). In der Regel wurde der Handlungsschwerpunkt am Ort der Haupttat angenommen (Weller IPRaX 2000, 206 m.w.N.). Dies war Frankfurt am Main, so dass das Landgericht Frankfurt am Main international zuständig ist.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Sie war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (Zöller-Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 538 Rdz. 58).
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Außerdem war höchstrichterlich zu klären, ob das bloße Zurverfügungstellen eines Omnibuskontos eine sittenwidrige Schädigung durch den Broker darstellt.
Ende der Entscheidung
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