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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 16 U 136/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004 I 2
Kein Anspruch eines privaten Lebens- und Rentenversicherungsanbieters gegenüber einem Verbraucherverband auf Unterlassung der Veröffentlichung einer vergleichenden Untersuchung über private Rentenversicherungen in einer Testzeitschrift, in der der Versicherungsanbieter abgewertet wird, weil seine Modellrechnung nicht plausibel sei.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 136/01

Verkündet am 25.04.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.5.2001 (2/3 0 13/01) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung, Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Veröffentlichung einer vergleichenden Untersuchung der Beklagten über private Rentenversicherungen.

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift" Nr. 11 vom November 2000 auf den Seiten 12-25 eine vergleichende Untersuchung von privaten Rentenversicherungen. Die Klägerin, deren Produkte ebenfalls von der Beklagten getestet wurden, ist ein Lebens- und Rentenversicherungsanbieter.

In der Tabelle "Qualitätsurteil" belegte die Klägerin in der vergleichenden Untersuchung bei den Frauen mit der Note "befriedigend (3,4)" den 51. von insgesamt 66 Plätzen. In der Tabelle der Angebote für Männer wurde die Klägerin ebenfalls mit "befriedigend (3,4)" bewertet und ihr der 37. Platz von 66 Anbietern zugewiesen.

Bei den Tarifen für Frauen wurden drei Angebote anderer Anbieter mit "sehr gut" bewertet, bei den Tarifen für Männer gab es für einen anderen Anbieter ein "sehr gut".

Die Angebote der Klägerin für Frauen und Männer wurden vor allem deshalb als nur »befriedigend" bewertet, weil sie in dem Gruppenurteil "Plausibilität" jeweils mit "minus 5,5", also mangelhaft, beurteilt wurden. In einem Sternchenhinweis zu dem Gruppenurteil Plausibilität minus 5,5 heißt es: Sehr mangelhaftes Ergebnis bei Plausibilität führte zur Abwertung bei der Bewertung der prognostizierten Versicherungsrendite nach Modellrechnung und bei der Stornorendite".

Das Gruppenurteil "Plausibilitäf floß in das" Quatitätsurteil" mit 30 % ein. Weitere Gruppenurteile waren:

Garantierte Leistung (20%), prognostizierte Leistung (30%) und Verfügbarkeit (20%).

Wegen des Inhalts des Testberichts im einzelnen wird auf Bl. 15-33 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin fühlt sich durch die Beurteilung ihrer Angebote in dem Gruppenurteil "Plau-sibilität" und der darauf beruhenden Abqualifizierung mit der Gesamtnote "befriedigend" in ihren Rechten verletzt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe die Plausibilität der Modellrechnung allein dadurch berechnet, daß sie die sog. Sollrendite mit der erreichten Kapitalrendite jeder Rentenversicherungsgesellschaft verglichen habe, und zwar mit dem Durchschnitt ihrer Nettokapitalerträge aus den vergangenen drei Jahren. Dies sei aus zwei Gründen methodisch nicht haltbar.

Zum einen ließen die Anbieter - so auch die Klägerin - den Versicherten nicht nur die Anlagerendite zukommen. Vielmehr würden den Versicherten neben den sog. Risikogewinnen insbesondere auch die sog. Kostengewinne zugute kommen. Diese Gewinne seien zwar in der prognostizierten Versicherungsrendite, nicht aber bei der von der Beklagten ermittelten Sollrendite aufgeführt. Die Kostengewinne ergäben sich aus den zunächst hoch kalkulierten eingerechneten Kosten und den später tatsächlich angefallenen Kosten. Diese Kostengewinne fielen je nach Kalkulation und Verwaltungskostenquote des Anbieters unterschiedlich aus. Sie seien ein Faktor, der ganz wesentlich vom Anbieter beeinflußt werden könne und folglich bei dem Plausibilitätstest hätte berücksichtigt werden müssen.

Zum anderen habe die Beklagte bei der Prüfung der Plausibilität nur das Kapitalanlageergebnis der letzten drei Jahre veranschlagt. Das berge die Gefahr von erheblichen Schwankungen in sich. Daher würden in seriösen Tests wesentlich längere Zeiträume berücksichtigt, was gerade, bei Rentenversicherungen zwingend sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

die in der Zeitschrift" ", Nr. 11 November 2000, auf den Seiten 16-18 veröffentlichte Tabelle "66 private Rentenversicherungen im Vergleich. Bei den Tarifen für Frauen gibt es drei "sehr gut" und/oder die dort, auf den Seiten 18-21 veröffentlichte Tabelle Angebote für Männer: ein etwas schlechteres Ergebnis. Ein Tarif der 66 getesteten Rentenversicherungen erhält ein "sehr gut" - Anlage A zur Klage -zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn und soweit darin die Klägerin und die im Rahmen des genannten Tests für sie erhobenen Daten und/oder ihr Angebot betreffenden Bewertungen enthalten sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der von ihr vorgenommene Produktvergleich sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Plausibilität der Modellrechnung.

Das durchschnittliche Kapitalanlageergebnis der Klägerin habe in den letzten drei Jahren vor der Veröffentlichung 7,62 % betragen. Nach der von der Beklagten zu Gunsten der Versicherer herangezogenen Hardy-Zinsmethode habe sich das von der Beklagten zugrundegelegte höhere Kapitalanlageergebnis von 7,9 % ergeben. Die von der Beklagten berechneten Sollrenditen von 8,08 % bei Frauen und 8,15 % bei Männern seien höher als diese 7,92 % gewesen. Demnach sei die Modellrechnung der Klägerin nicht plausibel gewesen.

Tatsächlich habe die Beklagte bei der Prüfung der Plausibilität der Modellrechnung nicht allein auf die Kapitalanlagerendite zurückgegriffen und die Kostengewinne unberücksichtigt gelassen. Vielmehr habe sie bei dieser Prüfung der Klägerin das für sie ermittelte Kapitalanlageergebnis in Höhe von 100 % zugerechnet, obwohl die Klägerin nur verpflichtet sei, 90 % des Überzinses als Überschuß zusätzlich zu den garantierten 3,25 % an ihre Kunden weiterzugeben. Die der Klägerin - wie auch allen anderen in die Untersuchung einbezogenen Anbietern pauschal zugerechneten restlichen 10 % des Überzinses stellten einen Ausgleich für das Mehr an Überzins und die Kosten- und Risikogewinne dar.

Es sei nicht möglich, die Kostengewinne aus der Modellrechnung der Klägerin herauszunehmen, denn auf einen bestimmten Tarif bezogene Kostengewinne seien nicht berechenbar. Die Versicherungsunternehmen veröffentlichten keine auf die einzelnen Tarife bezogenen Kostenaufstellungen. Während nämlich die. Versicherer die Versicherten an dem Kapitalanlageergebnis mit mindestens 90 % beteiligen müßten, müßten sie dies bei den Kostengewinnen nur in angemessenem Umfang tun. Die Versicherer besäßen deshalb bei den Kostengewinnen einen erheblichen Gestaltungsspielraum, den sie auch nutzten.

Auch der von der Klägerin als angeblich zu kurz beanstandete Zeitraum von drei Jahren für die Prüfung der Plausibilität der Modellrechnung sei angemessen. Ein Zeitraum von drei Jahren sei deshalb ausreichend, weil außerordentliche Erträge, wie sie z.B. beim Abschmelzen stiller Reserven entstehen können, durch die Mittelwertbildung über drei Jahre abgeschwächt werden und die Überschüsse aus den Kapitalanlagen in der sog. "Rückstellung für Beitragsrückerstattung", im allgemeinen aus steuerlichen Gründen spätestens nach drei Jahren aus den einzelnen Verträgen zugeteilt werden.

Mit Urteil vom 31.5.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 252-255 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 5.6.2001 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 5.7.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist bis 8.10.2001 hat die Klägerin mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin hält die Prüfung der Plausibilität der Modellrechnung der Beklagten für methodisch fehlerhaft, da sie die Risiko- und Kostengewinne bei der Prüfung der Sollrendite unzureichend berücksichtigt habe und zu Unrecht nur einen Dreijahres-Zeitraum für die Prüfung der Anlagerendite zugrundegelegt habe. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren insoweit bestehenden Ermessensspielraum überschritten. Die Prüfungsmethode sei unvertretbar. Sie legt weitere, Privatgutachten vor, mit denen sie die Unvertretbarkeit der angewendeten Testmethode untermauert. Sie meint, daß allein aus dem Umstand, daß die Beklagte einen Hochschullehrer gefunden habe, der ihre Testmethode akzeptiere, nicht geschlossen werden könne, daß die Prüfmethode vertretbar sei. Nach wie vor beanstandet sie die nur pauschale Berücksichtigung von Kostengewinnen. Sie meint, hierdurch würden kostengünstige Unternehmen gegenüber weniger kostengünstigen benachteiligt. Auch die Berücksichtigung von nur drei Jahren bei der Ermittlung des durchschnittlichen Kapitalanlageergebnisses sei methodisch unvertretbar, da es den allgemein anerkannten Regeln der Erfolgsanalyse entspreche, "Ausreißer" zu eliminieren, um zu prognosefähigen Daten zu gelangen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Auch habe sie nicht auf die Relativität ihres Tests hingewiesen. In anderen Tests habe die Klägerin regelmäßig Spitzenplätze eingenommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 31. Mai 2001 (2/3 0 13/01) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Zeitschrift Nr. 11, November 2000 auf den, Seiten 16-18 veröffentlichten Tabelle "66 private Rentenversicherungen im Vergleich. Bei den Tarifen für Frauen gibt es drei "Sehr gut" und/oder die dort auf den Seiten 18-21 veröffentlichte Tabelle "Angebote für Männer: Ein etwas schlechteres Ergebnis. Nur ein Tarif der 66 getesteten Rentenversicherungen erhält ein "Sehr gut" Anlage A zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn und soweit darin die Klägrin/Berufungsklägerin und die im Rahmen des genannten Tests für sie erhobenen Daten und/oder ihr Angebot betreffenden Bewertungen enthalten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Prüfmethode für fehlerfrei, zumindest für vertretbar und weist darauf hin, daß sie keine Unternehmensbewertung, sondern eine Tarifbewertung vorgenommen habe. Die Kostengewinne habe sie nur in pauschaler Form berücksichtigt, weil der Kunde keinen Anspruch auf einen konkreten Anteil an den Gewinnen habe, sondern die Versicherungsunternehmen die Versicherten nur "angemessen" an den Kostengewinnen beteiligen müßten. Diese Kostengewinne, die pauschal beim Unternehmen entstehen, seien intransparent und für sie nicht nachprüfbar. Ihre Höhe hänge allein von der Gestaltung durch das Versicherungsunternehmen ab. Hohe Kostengewinne seien auch kein Zeichen einer geringen Kostenquote. Die Beklagte habe eine weitere Beispielsrechnung bei der Klägerin eingeholt. Darin habe die Klägerin die Sparrenditen auf 6,1 % ermäßigt, obwohl sie in ihren Prospekten mit 7,12 % werbe. Den von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Prof R., Trier, und Prof. K., Salzburg, stellt sie eine ergänzende Stellungnahme von Prof. E., Frankfurt am Main, gegenüber, der die Testmethode der Beklagten verteidigt. Die Beklagte behauptet, sie sei wegen des streitgegenständlichen Tests bei den "Aachener Dialogen 2001 " mit dem zweiten. Platz bei der Verleihung des Medienpreises der und Versicherung ausgezeichnet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Mit ihrem Klageantrag begehrt sie die Unterlassung der Verbreitung der Tabellen in dem von der Beklagten veröffentlichten Test über private Rentenversicherungen, soweit die Klägerin darin benannt und ihre Daten enthalten sind.

Dieser auf Unterlassung einer Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes gerichtete Antrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Ein unzulässiger Warentest stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 2953, 2954; 1989, 1923, 1987,2222, 2223) handelt es sich bei den Ergebnissen vergleichender Warentest in der Regel um Meinungsäußerungen. Nur ausnahmsweise liegen Tatsachenbehauptungen vor, wenn es z.B. um Merkmale eines Produkts geht, die einen objektivierbaren Gehalt haben (BGH a. a. 0.). Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Abwerbung im Test, weil ihre Modellrechnung nach Angaben der Beklagten nicht plausibel sei. Dies ist ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung, da sie von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt ist.

Ein solches Werturteil der Beklagten stellt dann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, wenn es gegen die Grundsätze verstößt, die der Bundesgerichtshof zu vergleichenden Warentests entwickelt hat (BGH NJW 1997,2593, 2594). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um körperliche Produkte, sondern um Versicherungen. Gleichwohl sind diese Grundsätze auf den Test von Finanzprodukten anwendbar, denn der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung sowohl für Waren als auch für Leistungen entwickelt. Auch die Finanzdienstleistungen sind Leistungen im Sinne dieser Rechtsprechung.

Voraussetzung für die Veröffentlichung von vergleichenden Warentests ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig erfolgt (BGH NJW 1997, 2593, 2594; 1989, 1923; BGHZ 65, 325, 334). Die Ergebnisse müssen vertretbar erscheinen.

Sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind erfüllt. Die Beklagte als Verbraucherverband ist grundsätzlich ein geeigneter Testveranstalter, da er keine wirtschaftlichen Interessen am Ergebnis hat und unabhängig ist von Anbietern oder Verbänden der Versicherungswirtschaft. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Beklagte einseitig Personen beim Test hat mitwirken lassen, die für einzelne Versicherer tätig sind, so daß die Neutralität der Beklagten als Testveranstalter gegeben ist.

Der streitgegenständliche Test war auch objektiv. Bei der Objektivität ist nicht die objektive Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses maßgebend, sondern das Bemühen um Richtigkeit (BGH a.a..O.).

Daß sich die Beklagte bemüht, ein objektiv richtiges Ergebnis zu erzielen, ergibt sich daraus, daß sie zuvor das Vorgehen beim Test in einem Untersuchungsprogramm festgelegt hat (Bl. 109-128 d.A.), daß sie durch Fachleute den Test durchführen läßt, einen Fachbeirat einschaltet, dem u.a. auch Vertreter der Versicherungswirtschaft angehören und bei den betroffenen Unternehmen die Beispielsrechnungen anfordert.

Um den Zweck einer zu zuverlässigen Verbraucheraufklärung zu erreichen und auch im Hinblick auf die Folgen fehlerhafter Bewertungen für die Anbieter sind ein an der Sachkunde orientiertes faires Prüfverfahren und sachliche Schlußfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen erforderlich (BGH NJW 1987, 2222, 2223). Die Prüfmethoden und -kriterien müssen von der Sache her vertretbar sein. Insoweit steht allerdings der Beklagten ein Beurteilungsrahmen zu, der die Kompetenz umfaßt, die Testkriterien und Testmethoden festzulegen. Die Grenze zur Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen handelt, insbesondere wenn die Art des Vorgehens bei der Prüfung und, die aus dieser Prüfung gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar erscheinen (BGH NJW 1987, 2222, 2223).

Diesen weiten Beurteilungsspielraum hat die Beklagte nicht überschritten.

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Modellrechnung der Klägerin plausibel ist, zu Unrecht die Kapitalanlagerendite der Klägerin in den vergangenen drei Jahren berücksichtigt, kann sie damit letztlich nicht durchdringen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier einen längeren Zeitraum hätte zugrundelegen müssen, da, wie die Klägerin vorträgt, bei einem Zeitraum von nur drei Jahren zufällige Ausreißer und bilanzpolitische Maßnahmen einzelner Versicherungen zu einer Verzerrung des Bildes führen können. Der Senat hält es zwar für methodisch sauberer, einen längeren Zeitraum bei der Berechnung der Kapitalverzinsung zu berücksichtigen, weil auf diese Art und Weise Ausreißer das Bild der Kapitalanlageergebnisse nicht verzerren können. Gerade bei Rentenversicherungsverträgen, die auf lange Laufzeiten ausgerichtet und bei denen die Prognosen deshalb relativ unsicher sind, sollte bei der Kapitalanlagerendite des Sparanteils nur die nachhaltig erzielbare Rendite berücksichtigt werden. Teilweise besonders hohe Gewinne in kurzen Zeiträumen sind für die Beurteilung, der Plausibilität der Modellrechnung der Versicherer bzw. die Berechnung der Ablaufleistung bei der Kapitallebensversicherung oder der Rentenhöhe bei der privaten Rentenversicherung wenig aussagekräftig, da die hohen Kapitalgewinne aus kurzen Zeiträumen auf Dauer nicht erzielt werden können.

Der Senat sieht aber die Praxis der Beklagten, lediglich einen dreijährigen Zeitraum zu berücksichtigen, nicht als unvertretbar an, zumal die Klägerin selbst in ihren Modellrechnungen lediglich einen Einjahreszeitraum berücksichtigt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß sie bei Berücksichtigung einer längeren "Stützungsperiode" eine höhere Verzinsung aufzuweisen gehabt hätte. Sie meint nur, andere Versicherer, die kurzfristig höhere Gewinne ausgewiesen hätten, hätten deshalb besser abgeschnitten. Die bessere Bewertung eines Konkurrenzproduktes stellt aber keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar (BGH NJW 1987, 2222, 2225). Da also nicht erkennbar ist, daß die Klägerin bei Berücksichtigung einer längeren "Stützungsperiode" bessere Testergebnisse erzielt hätte und dazu auch zur Frage, ob ein dreijähriger Zeitraum ausreichend ist, unterschiedliche Meinungen unter den Sachverständigen bestehen, liegt ein Überschreiten des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten insoweit nicht vor.

Soweit die Klägerin, rügt, die Beklagte habe sie bei der Beurteilung der Plausibilität ihrer Modellrechnung benachteiligt, weil sie bei der Prüfung der Plausibilität lediglich auf die Kapitalanlagegewinne abgestellt habe, die weiteren Quellen, aus denen die Überschußbeteiligung der Versicherungen gespeist werden, aber nicht oder fehlerhaft berücksichtigt habe, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben. Zwar mag es zutreffend sein, daß die Klägerin neben Anlagegewinnen aus der Kapitalanlage auch Risikogewinne infolge einer günstigeren Sterblichkeitsquote und insbesondere erhebliche Kostengewinne erzielt hat, weil die geplanten Verwaltungs- und Abschlußkosten regelmäßig von ihr unterschritten werden und diese Gewinne den Versicherungsnehmern bei der

Uberschußbeteiligung zugute kommen. Die Beklagte hat diese Risiko- und Kostengewinne bei ihrer Berechnung dadurch berücksichtigt, daß sie die gesamte Kapitalrendite der Überschußbeteiligung zugeführt hat, obwohl nach gesetzlichen Vorschriften die Versicherer nur verpflichtet sind, mindestens 90 % der Gewinne der Überschußbeteiligung zuzuführen.

Auch mit dieser Bewertung hält sich die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Zwar würden die Prognoseberechnungen der Beklagten realitätsnäher, wenn sie statt der pauschalen Berücksichtigung von Kosten- und Risikogewinnen die tatsächlichen Kosten- und Risikogewinne zugrundelegen würde, die die Versicherer in den letzten Jahren erzielt und an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet haben. Gleiches wäre der Fall, wenn die Beklagte statt der gesetzlich vorgeschriebenen 90 % der Kapitalanlagerendite die tatsächlich von den Versicherern gutgeschriebenen Renditen berücksichtigen würde, die nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zwischen 97 und 98 % liegen.

Mit der Berücksichtigung der konkreten Zahlen würde die Beklagte aber in Konflikt geraten mit der Verpflichtung zur möglichst objektiven Beurteilung der geprüften Tarife. Die tatsächlichen Zahlen über die Kosten- und Risikogewinnewerden nämlich nicht veröffentlicht. Die Beklagte müßte deshalb, wenn sie die tatsächlichen Zahlen berücksichtigen wollte, bei den Versicherern nachfragen, in welcher Höhe in der Vergangenheit Risiko- und Kostengewinne angefallen sind. Da diese Gewinne nur unternehmensbezogen, aber nicht tarifbezogen entstehen, hat der Versicherer erheblichen Spielraum bei der Frage, in weichem Umfang die Kostengewinne welchem Tarif gutgeschrieben werden. Die Beklagte hat insoweit keine Kontrollmöglichkeit, so daß sie völlig auf die Angaben des Versicherers angewiesen wäre, die durch entsprechende Angaben das Testergebnis beeinflussen könnten.

Hinzu kommt, daß diese Kostengewinne nur "angemessen" zu berücksichtigen sind, während die Kapitalanlageergebnisse zu 90 % der Überschußbeteiligung zuzuführen sind, wodurch eine weitere Unsicherheit für die Prognose besteht.

Wenn angesichts dieser Unsicherheiten sich die Beklagte entschließt, die Kosten und Risikogewinne pauschal statt konkret zu berücksichtigen, erscheint dies durchaus vertretbar, da derartige Gewinne bei allen Versicherern anfallen. Hinzu kommt, daß die Versicherer es in der Hand haben, ob hohe oder geringere Kostengewinne entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nämlich Kostengewinne kein Zeichen niedriger Verwaltungskosten. Derartige Gewinne können bei hohen Verwaltungskosten ebenso entstehen wie bei niedrigen. Ursache für die Kostengewinne ist die Diskrepanz zwischen den geschätzten Verwaltungskosten und den tatsächlich entstehenden Kosten. Ein Versicherungsunternehmen, das die Verwaltungskosten extrem hoch schätzt, wird hohe Kostengewinne ausweisen, während ein Versicherer, der realitätsnah seine Verwaltungskosten schätzt, niedrige Kostengewinne aufweisen wird.

Insgesamt hält sich damit die Beklagte mit ihrer Testmethode im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.

Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Bundesgerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, über Tests von Finanzprodukten zu entscheiden. Die Frage, ob auf diese Produkte die Warentestrechtsprechung anwendbar ist, hat ebenso grundsätzliche Bedeutung wie die Frage, ob bei dem Test von Finanzprodukten ein ebenso weiter Beurteilungsspielraum besteht wie bei Waren.

Ende der Entscheidung

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