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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 16 U 153/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 651 |
Gründe:
I.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise nach O1 für insgesamt 2.091,- €. In ihrem Reiseprospekt wirbt die Beklagte für Ausflugsmöglichkeiten.
Dazu heißt es in der Einführung:
"Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur A organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge ... für ... Fremdleistungen dar.". Außerdem ist auf der rechten Katalogseite unten in einem Kasten unter "Bitte beachten Sie folgendes" u.a. folgender Text enthalten: "Die Reiseleitung ist Ihnen gern bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur A" (Bl. 48 d.A.). Ähnliche Hinweise befinden sich auch auf der Internetseite der Beklagten (Bl. 35 d.A.).
Vor Ort wurden die Kläger durch einen Werbezettel, den sie in der Begrüßungsmappe der Beklagte vorfanden, auf einen Ausflug nach O2 aufmerksam. Dieser Werbezettel (Bl. 59 d.A.) enthält am oberen Rand das Logo der Beklagten. Der Beschreibung des Ausflugs folgt in fetter Druckschrift die Angabe "Nur bei Ihrem ...-Reiseleiter buchbar". Darunter ist kleingedruckt am unteren Rand - wie bereits im Katalog - zu lesen, dass die ...-Reiseleitung gern bei der Buchung behilflich ist, jedoch lediglich Vermittler ist und die Verantwortung für Organisation und Durchführung die örtliche Agentur A trägt.
Die Kläger buchten bei dem örtlichen Reiseleiter, einem Mitarbeiter von A (im Weiteren: Fa. A), den Busausflug für den 28. September 2004 und zahlten den Preis von je 60,- € bei ihm per Kreditkarte. Das Ausflugsticket (Bl. 54 d.A.) war sowohl mit dem Logo der Beklagten als auch der Fa. A versehen und enthielt ebenfalls den Hinweis auf die Verantwortung der Fa. A. Auf einer Außenseite des eingesetzten Reisebusses war in beherrschender Größe das Logo der Beklagten angebracht; außerdem wurde die Tour von der örtlichen Reiseleitung der Beklagten begleitet, welche ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten trug.
Auf der Rückfahrt fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und Standlicht auf einen stehenden LKW auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet wurden. Die Kläger erlitten Verletzungen, für die sie Schmerzensgeld verlangen. Außerdem begehren sie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und die Rückzahlung der Kosten für den Ausflug. Die Höhe der insoweit geltend gemachten Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte hat eingewandt, sie sei nicht passiv legitimiert, da der Ausflug bei der örtlichen Agentur gebucht worden sei und sie deutlich darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Fremdleistung handele.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 82 - 84 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Ausflug Bestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Pauschalreisevertrags gewesen sei, so dass die Beklagte für die daraus entstandenen Folgen einzustehen habe. Bei vor Ort gebuchten Zusatzleistungen komme es insoweit darauf an, wie das Reiseunternehmen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden auftrete. Für die Annahme einer Fremdleistung sei erforderlich, dass deren Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseunternehmens aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei. Eine solche unmissverständliche Klarheit könne hier trotz der Hinweise auf die Verantwortung der örtlichen Agentur nicht angenommen werden, da im Reiseprospekt für den Ausflug geworben wurde, die Reise nur bei der örtlichen Reiseleitung buchbar war, die Werbung das Logo der Beklagten trug und sich in ihrer Begrüßungsmappe befand. Auch die tatsächliche Abwicklung des Ausflugs habe für den durchschnittlichen Reisenden darauf hingedeutet, dass die Beklagte auch Veranstalterin des Ausflugs sei. Durch den bloßen Hinweis auf eine Fremdleistung könne die Beklagte nicht aus ihrer Verantwortung gegenüber den Kunden entlassen werden.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 84 - 87 d.A.) verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Abänderung des Urteils und Klageabweisung begehrt.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht die erhebliche Namensverschiedenheit zur örtlichen Agentur und die Unterschiedlichkeit der beiden Logos beachtet, die gerade deutlich machten, dass es sich um zwei wirtschaftlich selbständige Unternehmen handele. Aus den Hinweisen im Katalog - und auch auf der Internetseite - ginge eindeutig hervor, dass die Beklagte den Busausflug lediglich als Fremdleistung vermittele. Gleiches gälte für den Werbezettel. Dass der Ausflug nur bei der örtlichen Reiseleistung der Beklagten buchbar war und diese die Fahrt begleitete, stelle lediglich eine Serviceleistung der Beklagten dar, aus der nicht geschlossen werden könne, dass sie als Veranstalterin habe auftreten wollen.
Im Übrigen hätten die mit der Durchführung der - nunmehr erstmals erwähnten - Begrüßungsveranstaltung betrauten Reiseleiter darauf hingewiesen, dass man lediglich an den von der Fa. A angebotenen Ausflugsveranstaltungen teilnehmen und sich nicht überreden lassen sollte, bei anderen im Ort tätigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in O1 der Sicherheitsstandard oft nicht eingehalten werde, während sie, die Beklagte, aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit mit der Fa. A nur sehr gute Erfahrungen gemacht habe. Deshalb vermittle sie die Leistungen der Fa. A, für die sie aufgrund der genannten langjährigen guten Zusammenarbeit eine Garantieerklärung dahin abgeben könne, dass Organisation und Durchführung der Ausflüge durch die Fa. A ohne weiteres deutschen Standards entspräche. Bei dieser Qualitätserklärung sei aber stets der Hinweis auf die Vermittlung einer Fremdleistung erfolgt.
Die Abwicklung des Ausflugs als solchen sei für den Vertragsschluss der Kläger nicht mehr maßgebend gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt den Ausflug längst gebucht gehabt hätten. Außerdem sei auf den Bussen auch das Logo der Fa. "www.B.de" angebracht gewesen.
Erstmals erklärt die Beklagte, es sei nicht geklärt, dass der Verkehrsunfall auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sei; auch bestreitet sie nunmehr, dass der Bus in der Dunkelheit mit Standlicht gefahren sei.
Schließlich bemängelt die Beklagte, dass das Landgericht Ziff. 11.2 ihrer AGB nicht beachtet habe, wonach sie nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen hafte, die als Fremdleistung lediglich vermittelt würden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25. Oktober 2005, Az. 2-19 O 24/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Sie bestreiten, dass die örtliche Reiseleitung bei der Informationsveranstaltung auf die Fa. A hingewiesen und vor anderen Unternehmen gewarnt habe; vielmehr hätten sie erst nach dem Unfall von der Fa. A erfahren. Auch bei der Buchung selbst sei ein entsprechender Hinweis unterblieben. Maßgebend für die Entscheidung, den Ausflug zu buchen, sei der gewonnene Eindruck gewesen, dass die Beklagte hinter dem Ausflug stehe. So habe man erst gebucht, nachdem man täglich die ...-Busse mit den ... - Reiseleitern gesehen habe. Außerdem hafte die Beklagte bereits deshalb, weil sie für den Ausflug mit ihrem eigenen Logo geworben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. Januar 2006, 17. Februar 2006 und 12. April 2006 sowie der Beklagten vom 9. November 2005, 18. Januar 2006, 2. März 2006 und 26. April 2006 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat den Klägern zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (§§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) sowie auf Rückzahlung des für den Ausflug gezahlten Reisepreises (§ 651 d BGB) zuerkannt. Die Beklagte haftet für diese - der Höhe nach nicht angegriffenen - Ansprüche, da der Ausflug nach O2 - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - in den Pauschalreisevertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können: einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüber stehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus Sicht des Reisenden auftritt (BGH, NJW 2004, 681). Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter eine Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle eines Vermittlers zurückziehen (OLG Düsseldorf, RRa 2005, 121). Letzteres ist nur dann gestattet, wenn der Charakter als Fremdleistung, d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Veranstalters und damit außerhalb des normalen zur Reise zählenden Leistungsangebots, aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar ist (Palandt/Sprau, 65. A., § 651 BGB Rn. 9, BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Düsseldorf RRa 2005, 118; Führich, Reiserecht, 5.A., § 5 Rn. 134).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall auch der Senat der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Reiseprospekt darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermittlerin der angeführten Ausflugsmöglichkeiten sei und die Verantwortung für Organisation und Durchführung bei der örtlichen Agentur A liege; auch finden sich ähnliche Hinweise auf dem Werbezettel und dem Ausflugsticket. Im eklatanten Widerspruch dazu stehen aber die tatsächlichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort, die aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden den beherrschenden Eindruck hinterlassen, die Beklagte sei die eigentliche Veranstalterin des Ausflugs. Aufmerksam auf den Ausflug wurden die Kläger durch eine Informationsmappe der Beklagten und den darin enthaltenen Werbezettel, der lediglich das Logo der Beklagten trug und ausdrücklich darauf hinwies, dass der Ausflug nur und ausschließlich bei dem Reiseleiter der Beklagten buchbar war. Buchung und Bezahlung des Ausflugs erfolgten demgemäß bei der örtlichen Reiseleitung. Dass deren Vertreter nicht bei der Beklagten, sondern bei der Fa. A beschäftigt waren, war nach außen nicht erkennbar, weshalb die Kläger - zumal der örtliche Reiseleiter vom Reisenden typischerweise als Repräsentant des Veranstalters angesehen wird - davon ausgehen konnten, den Ausflug bei der Beklagten zu buchen.
Weitere Umstände, die den Ausflug als Unternehmen der Beklagten selbst erscheinen ließen, sind zum einen, dass die Reiseleiter, versehen mit T-Shirts mit dem Logo der Beklagten, den - exklusiv für die Kunden der Beklagten durchgeführten - Ausflug begleitet haben, und zum anderen, dass der Ausflug in einem Bus durchgeführt wurde, an dessen Außenseite ebenfalls, und zwar in mitbeherrschender Größe, das Logo der Beklagten angebracht war.
All diese Umstände lassen aus der Sicht des Reisenden nichts anderes als den nachhaltigen Eindruck entstehen, dass die Durchführung des Ausflugs in den Organisations- und Verantwortungsbereich der Beklagten eingegliedert ist und man sich der Fa. A nur als eines unselbständigen Subunternehmers bedient hat.
Dieser Eindruck ist deutlich verstärkt worden durch den nach eigenem Vorbringen der Beklagten bei der Begrüßungsveranstaltung gemachten Hinweis, dass die Reisenden sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen im Ort tätigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in O1 oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde. Die demgegenüber auf Grund der herausgestrichenen langjährigen und guten Zusammenarbeit mit der Fa. A abgegebene Garantieerklärung für die Einhaltung deutscher Standards erweckt bei dem Reisenden den Eindruck, dass die Beklagte auch für die Sicherheit bei der Durchführung des Ausflugs einstehen will. Mit dieser Äußerung hat die Beklagte zusätzlich das Vertrauen ihrer Kunden auf sich gezogen und damit zu erkennen gegeben, für die Zuverlässigkeit der Fa. A haften zu wollen.
Ergänzend hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass die Fa. A von der Beklagten im Hinblick auf die Zuverlässigkeit ausgesucht worden sei und von ihr auch ständig überwacht werde. Hieraus folgt aber, dass die Beklagte die Qualität der Ausflüge tatsächlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte. Wenn sie dann zusätzlich dafür Werbung betreibt und durch die Einbindung der örtlichen Reiseleiter in Buchung und Durchführung der exklusiv für ihre Kunden angebotenen Ausflüge mit ihr Logo tragenden Busse den Eindruck erweckt, selbst Veranstalter zu sein, kann sie sich nicht durch bloße Hinweise auf angebliche Fremdleistungen, die sich aber tatsächlich nicht als solche darstellen, von einer Haftung freizeichnen. Dem steht auch der Rechtsgedanke des § 651 a Abs. 2 BGB entgegen, der es einem Veranstalter untersagt, sich auf die Rolle des Vermittlers zurückzuziehen, wenn sich bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus Sicht des Reisenden ergibt, dass der Veranstalter die Reiseleistungen in eigener Verantwortung anbietet.
Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf Ziff. 11.2 ihrer AGB berufen, wonach sie nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen haftet, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Sie übersieht zum einen, dass es sich hier bei dem Ausflug nach außen hin gerade nicht um eine vermittelte Fremdleistung handelt; zum anderen ist eine derartige Klausel vom Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen worden (BGH a.a.O.).
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals rügt, dass die Unfallursache ungeklärt sei, ist sie mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Nachdem im Übrigen gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes und der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von der Beklagten keine Bedenken erhoben worden sind, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, da die Sache angesichts zu ähnlichen Fällen ergangener divergierender Entscheidungen grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Ende der Entscheidung
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