Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 16 U 159/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
ZPO § 288
ZPO § 439
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll

2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.

3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.


Gründe:

A.

Die klagende Bundesrepublik Deutschland beansprucht von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 70 Mio. DM (in €) nebst Zinsen. Sie stützt ihr Begehren auf die Behauptung, die Beklagte habe den der Auszahlung an sie zugrundeliegenden Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 (11 W 6/85) sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen belegten nunmehr, daß die Beklagte in diesem wie auch schon in vorangegangenen Verfahren einen unwahren Sachverhalt behauptet und zu dessen Glaubhaftmachung gefälschte Urkunden vorgelegt sowie Zeugen beeinflußt habe.

Demgegenüber hatte die Beklagte im Rahmen einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage Ersatz ihr entgangener Zinsen für den von der Klägerin nicht ausgezahlten weiteren Teilbetrag für das Kalenderjahr 1998 verlangt.

Der Senat hatte der Berufung der Klägerin nach ergänzender Beweisaufnahme durch Urteil vom 29. April 2004 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die - zugelassene - Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshofs das Senatsurteil aufgehoben, soweit es über die Klage entschieden hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, weil der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (Revisionsurteil vom 13.9.2005 - VI ZR 137/04). Im Umfange der Abweisung der Widerklage ist das insoweit nicht angefochtene Senatsurteil vom 29.4.2004 rechtskräftig.

I.

Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des im ... 1981 verstorbenen A jun. Dessen Vater A sen., verstorben am ....1955, war Geschäftsführer, ab 1942 zugleich Mitgesellschafter der B in O1 (...) mit einem Geschäftsanteil von 50 %.

Das Unternehmen gehörte in den Kriegsjahren zur Rüstungsindustrie. Infolge des Zusammenbruchs der Ostfront im Januar 1945 mußte der Betrieb in großer Eile nach Westen verlagert werden. Es gelang ... A sen. noch, einen Teil der Betriebsausstattung sowie betriebliche und persönliche Unterlagen nach O2 zu verbringen. Dort wurden sie durch Bombeneinwirkung teilweise vernichtet.

Nach Kriegsende mußte sich A sen. als ehemaliger Wehrwirtschaftsführer der Entnazifizierung stellen und betrieb in bescheidenem Umfange in O3 (nahe O4) einen Fuhrbetrieb. Entschädigung für Vertreibungsschäden beantragte er selbst nur in einem Antrag vom 6.12.1952 bei dem örtlich zuständigen Ausgleichsamt .... Der Antrag bezog sich auf Entschädigung für verlorenen Hausrat, seine Unternehmensbeteiligung an der Maschinenfabrik, Grundbesitz und drei Bankkonten mit einem angegebenen Gesamtguthaben vom 75.000.- RM, nicht jedoch auf verlorenen Aktienbesitz. Von A sen. unterstützt stellten auch seine Ehefrau aA (verstorben 1974) sowie die Mitgesellschafterinnen der Maschinenfabrik C (verstorben 1953) und ... D (verstorben in den 70er Jahren) Anfang der 50er Jahre eigene Entschädigungsanträge von vergleichsweise bescheidenem Umfang. Nur der Entschädigungsantrag der Frau ... D bezog sich auch auf verloren gegangene Wertpapiere im Nennbetrag vom 16.775.- RM.

Nach dem Tode des A sen. folgte ab 1956 eine Reihe weiterer Entschädigungsanträge, die jeweils federführend durch die Beklagte - seit 19.8.1945 Ehefrau des A jun. - für die Rechtsinhaber betrieben wurden. Als Käuferin des Nachlasses der verstorbenen C leitete die Beklagte 1964 auch ein eigenes Entschädigungsverfahren ein. Entschädigung für - angeblich - verlorenen Aktienbesitz des A sen. beanspruchte die Beklagte, für aA handelnd, erstmals 1962 (angemeldet und entschädigt: nom. RM 380.000.- X). Die nachfolgenden Anträge von 1964 (Nachlaß C), 1970 (für aA), 1971 und schließlich vom 29.9.1972 (für A jun.) waren auf immer neue, nach ihrer Darstellung jeweils inzwischen aufgefundene Belege und eidesstattlich versicherte Zeugenaussagen gestützt.

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückforderung einer Anfang 1990 erfolgten Teilauszahlung (70 Mio. DM) der Klägerin an die Beklagte als Erbin des A jun.; die Beklagte hatte Ende 1989 nach 17-jährigem Streit die Anerkennung eines Entschädigunganspruchs für angeblich infolge der Kriegsereignisse verlorengegangene Y-Aktien des A sen. im Nennwert von 500.000.- RM aufgrund des am 29.9.1972 gestellten Antrages erwirkt (Beschluß des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 - 11 W 6/85). Der an die Beklagte auszuzahlende Betrag belief sich infolge hoher Kurszuwächse der Y-Aktien nunmehr auf über 106 Mio. DM.

Hierzu kam es wie folgt:

1. Das inzwischen für das Verwaltungsverfahren (Wertpapierbereinigungsverfahren) zuständige Bundesausgleichsamt hatte den Entschädigungsantrag vom 29.9.1972 abgelehnt, ebenso auf Anfechtung der ablehnenden Entscheidung das Landgericht Stuttgart - Kammer für Wertpapierbereinigung - (Beschluß vom 9.10.1978 - WE 1/73), das durchgreifende Zweifel an der Echtheit der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden hegte, und dem folgend das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem ersten Beschluß vom 24.4.1980 (4 W 34/78). Auch der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart war nicht davon überzeugt, A sen. habe "über ein Wertpapiervermögen von mehreren Millionen Reichsmark" verfügt. Rechtlicher Maßstab für die Zuerkennung solcher Entschädigungsansprüche war die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen des umstrittenen Rechts (§ 15 WertpapierbereinigungsschlußG - WBSChlußG), mithin dessen Glaubhaftmachung.

2. Rund vier Monate nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart (23.6.1980) beantragten -A jun. und die Beklagte - federführend handelnd wiederum die Beklagte - am 21.10.1980 die Wiederaufnahme des Verfahrens (1. Restitutionsverfahren). Der Antrag war im wesentlichen auf die Durchschrift eines zweiseitigen maschinenschriftlichen Schreibens des A sen. mit Datum vom 31.10.1948 an Herrn F, einen ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses F & Co. in O1, gestützt ("Restitutionsurkunde"). Im Text dieses Schreibens bittet A sen. Herrn F um Unterstützung bei der Suche nach noch vorhandenen Unterlagen über seinen früheren Aktienbesitz. Als Anlage ist die Durchschrift einer maschinenschriftlichen Aufstellung angefügt, die ihrerseits weitere Anlagen nennt, darunter:

"1. Berichtigtes Beiblatt vom 19.12.44 das zum Einheitswertbescheid der B. erlassen vom Finanzamt O1 vom 15.12.44 gehört. Dieser liegt Jhnen als beglaubigte Abschrift des Bürgermeisters der Gemeinde O5 vom 25.10.48 bei.

2. ..."

Die Durchschriften von Original und Anlage tragen jeweils den Unterschriftszug "A". Der Wiederaufnahmeantrag war darauf gestützt, Z1, früherer Buchhalter des Bankhauses F in O1, habe die Dokumente im September 1980 - mithin erst nach Erlaß und Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart - in einem Bildband über O1 aus dem Jahre 1964 aufgefunden und sodann der Beklagten zugesandt. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.1980 habe die Beklagte ihn einige Wochen zuvor gebeten, eine "Sachdarstellung über die Schließung der Filiale O1 des Bankhauses F & Co." und "über die letzten Tage in O1 vor der Flucht vor den Russen am 19. Januar 1945" zu verfassen, so daß er aus diesem Grunde in seinen Büchern über O1 geblättert und die Urkunde dabei zufällig entdeckt habe. Die Durchschriften habe er seit 1948 besessen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart erhob Beweis über die Echtheit der Restitutionsurkunde und die behaupteten Umstände ihrer Auffindung und sah die Sachdarstellung der Beklagten im Ergebnis bestätigt. Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamts (Dipl.-Psych. Z2) vom 11.10.1988 spreche eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschriften. Eine Papier- und Maschinenschriftartanalyse habe keine Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben. Auch eine sprachwissenschaftliche Begutachtung durch die Gesellschaft für deutsche Sprache (Dr. Z3) vom 5.10.1989 habe bestätigt, daß A sen. "der geistige Urheber des umstrittenen Briefs" sei. Der Zeuge Z1 habe die behaupteten Umstände des Erhalts und Wiederauffindens der Restitutionsurkunde" zwar nur so "unsicher" bestätigt, daß er möglicherweise die Unwahrheit sage; andererseits habe daß das Schreiben 1948 für ihn aber auch keine wesentliche Bedeutung gehabt. Daß kein Antwortschreiben Fs vorliege, spreche nicht gegen die Echtheit der Restitutionsurkunde. Schreibfehler wie in diesem Schreiben gebe es in anderen erhalten gebliebenen Schreiben aus dem Sekretariat As zwar nicht; dies spreche aber eher gegen eine aufwendige Fälschung; zudem habe die damals erst 20jährige und wohl noch unerfahrene Sekretärin As, Frau Z4, das Schreiben erstellt. Die allerdings überflüssige Darlegung persönlicher Umstände und der Appellcharakter des Schreibens seien angesichts der Lage As im Jahre 1948 nach dem Verlust fast seines gesamten Vermögens nicht erstaunlich.

Unter Einbeziehung der Restitutionsurkunde ergab sich so eine neue Beweislage, aufgrund deren das Oberlandesgericht Stuttgart die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nun als glaubhaft gemacht ansah:

Der Bescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 zur Feststellung des Einheitswerts für B, erstmals vorgelegt im Entschädigungsverfahren von 1970, belege nach seinem Wortlaut, daß die dort bezeichneten (hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen) Aktien nach dem Ergebnis einer vorangegangenen Betriebsprüfung nicht dem Unternehmen B, sondern A sen. als Privatvermögen zuzurechnen seien, denn diese Aktien seien zuvor nur vorübergehend zur Betriebsmittelverstärkung eingesetzt gewesen. Das handschriftlich verfaßte Beiblatt zum Einheitswertbescheid vom selben Tage (15.12.1944), erstmals vorgelegt 1971 im nachfolgenden Entschädigungsverfahren des A jun. über weitere Aktien (nom. RM 963.000.- ), stelle in nunmehr 25 Positionen den Aktienbesitz des A sen. (nom. RM 1.538.000.-) zusammen, der zum 1.1.45 steuerlich in sein Privatvermögen zu überführen gewesen sei. Die ebenfalls handschriftlich verfaßte "Neuerliche Berichtigung vom 19.12.44" erkläre Fehler in dem berichtigenden Beiblatt vom 15.12.1994 und dokumentiere, daß "außerdem weitere" - nämlich die hier verfahrensgegenständlichen - "nom. RM 500.000.- Aktien Y "durch Barzahlung vom Hauptmann a.D. A" übernommen worden seien". Die betreffenden Urkunden seien echt. Sie wiesen eine identische Handschrift auf; ihre Datumsechtheit sei zwar nicht zu klären, aber jedenfalls plausibel; die Verwendung eines unüblichen Formulars für den Einheitswertbescheid vom 15.12.1994, nämlich eines Mustervordrucks, die fehlende Unterzeichnung des Beiblatts, die mit der erhalten gebliebenen Überwachungsliste V des Finanzamts O1 für 1944 nicht übereinstimmende Steuernummern, das Fehlen eines Stempelabdrucks des Finanzamts und andere Besonderheiten rechtfertigten nun keine durchgreifenden Bedenken mehr. Zum einen bestätigten glaubhafte Versicherungen früherer Bediensteter des Finanzamts O1 (Zeugen Z5, Z6, Z7, Z8, Frau Z9) deren Echtheit, zum anderen zeige das Restitutionsschreiben vom 31.10.48 nunmehr zusätzlich, daß der Steuerbescheid vom 15.12.1944 und beide Beiblätter schon 1948 existiert haben müssen. Wären sie dennoch (sämtlich) gefälscht, könnte als Fälscher allenfalls A sen. selbst in Betracht kommen; dann wäre aber nicht plausibel, daß er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Der in der "Neuerlichen Berichtigung" vom 19.12.1944 ausgewiesene weitere, hier verfahrensgegenständliche Aktienbesitz (weitere nom. RM 500.000.- Y-Aktien) müsse A sen. also doch gehört haben, denn er habe ersichtlich keinen Anlaß gehabt, ausgerechnet dem Finanzamt einen höheren Aktienbesitz vorzuspiegeln.

Durchgreifende Bedenken gegen die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs bestünden daraufhin nicht mehr. Zwar weise die Vermögenserklärung des A sen. vom 30.3.1944 (erstmals vorgelegt im Entschädigungsverfahren der aA von 1962 zum Nachweis damals als verloren angemeldeter X-Aktien zu nom. RM 380.000.-) die betreffenden Aktien nicht aus (Aktienbestand danach: nom. RM 669.900.-, Gesamtvermögen: 1,2 Mio RM); aus den Bekundungen der ehemaligen Beamten des Finanzamts O1 habe sich jedoch ergeben, daß A sen. dem Finanzamt Aktienwerte von 1 - 2 Mio RM verschwiegen habe, ferner, daß A als "Kriegsgewinnler" sich den Erwerb der Akten in diesem Umfange auch habe leisten können (so insbesondere die Aussage des O1er Finanzbeamten Z5). Daß A sen. seinen Aktienbestand nicht selbst Anfang der 50er Jahre zur Entschädigung angemeldet habe, sei dadurch erklärbar, daß er dafür Bankunterlagen benötigt hätte, die ihm nicht vorlagen; er habe sich aber immerhin 1952/53 insoweit mit negativem Ausgang bei der Bank1 erkundigt, wie sich aus der Aussage des Zeugen Z10, damals Direktor der Zweigstelle O4, im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt vom 22.5.1963 ergebe. Gegen den behaupteten Aktienbesitz spreche auch nicht, daß die Familie As nichts davon gewußt habe.

Auch daß A seine Aktien nicht 1942 zur Finanzierung seiner Gesellschaftsanteile an der B eingesetzt habe und sich Abweichungen zwischen den Angaben in seiner Vermögenserklärung vom 30.3.1944 (Aktien und Besitz: 1,2 Mio RM), und seinem Schreiben vom 10.1.46 an die Entnazifizierungsbehörde (Angabe zum Gesamtvermögen: über 1 Mio RM) sowie dem Restitutionsschreiben vom 31.10.1948 ergeben, begründe Zweifel, schließe den Besitz des Aktienpakets aber nicht aus. Allerdings verbleibe ein Verdacht, weil immer neue Anmeldungen aufgrund immer neuer Funde erfolgt seien, dies begründe nach der Beweislage aber nur unbeachtliche Mußmaßungen.

Aufgrund dieser Entscheidung zahlte die Klägerin am 14.2.1990 an die Beklagte einen Teilbetrag der nun rechtskräftig festgestellten Gesamtforderung von mehr als 106 Millionen DM, nämlich die der Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit entsprechende Summe aus.

3. Infolge der deutschen Wiedervereinigung wurden der Klägerin ab Ende 1989 insbesondere auf ehemaligem DDR-Gebiet verbliebene Unterlagen als neue Erkenntnisquellen zugänglich. Ihr Versuch eines zweiten Restitutionsverfahrens scheiterte mit Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2.2.1994 (11 W 15/91). Als Restitutionsunterlagen hatte sie vorgelegt:

- Depot- und Kontokarten der Bank2, Filialen O1 und O6

- Schreiben der E vom 7.2.1991 und G Vers. vom 29.1.1991

- Schreiben des A sen. an die Banken-Kommission Berlin vom 26.12.1950 im Original

- Schreiben des Bankhauses F an A sen. vom 11.10.1946

- Personalakten der H Fahrzeugfabrik über ihren Mitarbeiter Z11, ehemals Betriebsprüfer beim Finanzamt O1

- Die Entnazifizierungsakte der Spruchkammer O2 über A sen.

- Unterlagen der Preisüberwachungsstelle über die B aus der Kriegszeit

- Unterlagen über eine Betriebsprüfung bei der B im Jahre 1940

- Steuer- und Handelsbilanz der B vom 31.5.1940.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag zwar für (eingeschränkt) zulässig gehalten, nämlich insoweit, als der in den vorgelegten Urkunden verkörperte Gedankeninhalt geeignet sei, die den Beschluß vom 18.12.1989 tragenden Feststellungen zu entkräften, nicht dagegen, soweit mit den Urkunden der Beweis geführt werden solle, daß Urkunden, auf deren Echtheit die Senatsentscheidung gegründet ist, deshalb gefälscht seien, weil auch andere, für die Senatsentscheidung im Vorverfahren bedeutungslose Urkunden gefälscht seien. Der Antrag sei jedoch im zulässigen Umfange unbegründet: Die nun vorgelegten Depot- und Kontenkarten der Bank2, Filialen O1 und O6, belegten den behaupteten Aktienbesitz zwar nicht, A sen. könne die Aktien aber auch in Sonder- oder Sammelverwahrung, evtl. auch bei einer Berliner Bank, gegeben haben. Das Schreiben As an die Bankenkommission vom 26.12.1950, nun im Original aufgefunden und im Gegensatz zu der vormals von der Beklagten vorgelegten "Durchschrift" nur Angaben zu weit geringeren Bankguthaben enthaltend, nehme immerhin auf ein vorangegangenes Schreiben vom 1.10.1950 Bezug, das mit der von der Beklagten insoweit vorgelegten Abschrift identisch sei, also habe A sen. möglicherweise im Originalschreiben vom 26.12.1950 nur Guthaben aufgeführt, die mit Unterlagen auch belegbar waren. Das Schreiben des Bankhauses F an A vom 11.10.1946 besage insoweit nichts, da es sich zum Aktienvermögen As nicht äußere; Bedenken hinsichtlich der ungewöhnlichen Form des Schreibens, bestehend nur aus der unteren Hälfte eines gelochten Bogens mit einem Unterschriftszug auf der Rückseite, rechtfertigten angesichts der Papierknappheit der Nachkriegszeit keinen Fälschungsverdacht. Fehlende Angaben As zu früherem Aktienbesitz in seinem Entnazifizierungsfragebogen ließen sich auch mit der Annahme erklären, A sen. habe gegenüber der Entnazifizierungskommission wohl unwahre Angaben gemacht. Sachliche Fehler in den Berichtigungen des Einheitswertbescheides vom 15. und 19.12.1944 seien durch die neu aufgefundenen Urkunden nicht nachgewiesen; daß A sen. nicht als Aktionär im Aktienbuch von Y eingetragen sei, beruhe möglicherweise darauf, daß an seiner Stelle die Depotbank eingetragen war. Zwar sei der angegebene Wert der Z-Aktien (40.000) nicht durch den Ausgabewert (600.- RM) teilbar, es könne sich jedoch um eine "Circa"-Angabe handeln. Auch daß zwei Gesellschaften 1944 schon nicht mehr unter den angebenen Namen firmierten, belege nicht, daß A sen. deren Aktien dann auch nicht gehört haben könnten. Aus der Personalakte Z11s ergebe sich zwar, daß dieser Ende 1944 zur Wehrmacht eingezogen gewesen sei; die angegriffene Entscheidung sei indes nicht darauf gestützt, daß dieser den Einheitswertbescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 verfaßt habe, diese Frage sei vielmehr offen geblieben. Die Steuer- und Handelsbilanz der B vom 31.5.1940 belege nicht, daß A sen. den für den Aktienerwerb benötigten Gewinn nicht habe machen können. Der Verkauf von Lokomobilen - für Rußland vorgesehen, nach Kriegsbeginn mit Rußland aber nicht mehr dorthin lieferbar - sei wohl bis 1944 "anderweit" erfolgt. Die Höhe der Bankverbindlichkeiten sei ohnehin nicht erkennbar.Die Unterlagen der Preisüberwachungsstelle über Umsätze der B belegten mangelnde Verdienstmöglichkeit ebenfalls nicht, jedenfalls nicht augenfällig. Der Bericht über eine Betriebsprüfung bei der B im Jahre 1940 besage für die hier maßgeblichen Fragen nichts. Auch eine Gesamtschau aller Restitutionsurkunden ergebe kein gewichtiges Beweisanzeichen, das gegen den behaupteten Aktienbesitz spreche.

III.

Parallel zu dem von ihr betriebenen zweiten Restitutionsverfahren hat die Klägerin auch die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

1. Sie hat behauptet, die Beklagte habe den ihr günstigen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Restitutionsverfahren vom 18.12.1989 ebenso wie sämtliche vorangegangenen Entscheidungen, durch die unter ihrer Mitwirkung geltend gemachte Wertpapierbereinigungsansprüche oder sonstige Entschädigungsforderungen anerkannt worden sind, dadurch erschlichen, daß sie Verwaltungsbehörden und Gerichten wahrheitswidrig durch die Kriegsereignisse verloren gegangene hohe Vemögenswerte ihres Schwiegervaters A sen. vorgespiegelt und ihren unwahren Sachvortrag durch gefälschte oder verfälschter Urkunden und falsche eidesstattliche Versicherungen oder Aussagen bestochener Zeugen belegt habe. Nach Zustellung der rechtskräftigen ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 am 23.6.1980 habe die Beklagte die Durchschriften eines Schreibens mit Datum vom 31.10.1948 (die "Restitutionsurkunde") unter Verwendung einer alten Schreibmaschine gemeinsam mit ihrem Ehemann A jun. unter Verwendung ihnen zahlreich vorliegender authentischer Korrespondenz ihres Schwiegervaters aus der damaligen Zeit selbst hergestellt; die Beklagte habe den Text getippt, ihr Ehemann habe die Unterschriftszüge seines verstorbenen Vaters auf Schreiben und Anlage nachgeahmt. Die Schreibmaschine habe sich die Beklagte von der früheren Sekretärin ihres Schwiegervaters, Frau Z4, unmittelbar zuvor beschafft. A sen. habe die nach der so erschlichenen Entscheidung zu entschädigenden Y-...-Aktien niemals besessen und nach seinen Verdienstmöglichkeiten auch nicht erlangen können.

Sie hat ihr Begehren im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf folgende, im ersten Restitutionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht verfahrensgegenständliche Urkunden oder Umstände gestützt:

(a) Zeugenaussagen und eidesstattliche Versicherungen - erstmals aus dem Jahre 1990 - der früheren Hausangestellten der Beklagten Z12 und Z13, in ihren Diensten tätig von 1962 bzw. 1964 bis September 1969 und nochmals von 1.9.1972 bis 15.1.1984, wonach die Beklagte die frühere Sekretärin des A sen., Z4 geb. ..., im Sommer 1980 veranlaßt habe, ihr eine zur Fertigung nur scheinbar alter Schriftdokumente geeignete Schreibmaschine zu überlassen, ferner, daß die Beklagte seit langem für die Glaubhaftmachung gestellter Ansprüche wichtige Zeugen bestochen habe;

(b) "Geschenkelisten" der Beklagten für die Jahre 1976, 1977, 1982 und 1983, beschlagnahmt durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 19.2.1990, aus denen sich ergebe, daß praktisch alle Personen, die der Beklagten günstige Erklärungen abgegeben und Aussagen erstattet hatten, von ihr belohnende Zuwendungen erhalten hatten;

(c) Das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der früheren Bekannten der Beklagten Z14 vom 26.2.1991 als Zeugin, die bekundet hat, die ehemaligen O1er Finanzbeamten und der Zeuge Z1 seien für ihre falschen Angaben von der Beklagten entlohnt worden; Z1 habe von ihr für seine Zeugenaussage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sogar noch weitere Zuwendungen gefordert;

(d) Einen als "Schmiergeldliste" bezeichneten Zettel mit handschriftlichen Notizen der Beklagten, beschlagnahmt durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 15.2.1990, aus der sich - nach Lesbarmachen geschwärzter Eintragungen mit kriminaltechnischen Mitteln - nun ergebe, daß die Beklagte Millionenzuwendungen an frühere Verfahrensbeteiligte, nämlich den Handelsrichter Ri1, Leiter der Prüfstelle für Wertpapierbereinigung in ... und Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts ..., sowie die Oberregierungsräte Z15 und Z16, beide frühere Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes der Klägerin, mindestens kalkuliert, vermutlich auch gezahlt habe;

(e) Kontenkarten zu den Depotkonten der Filiale O1 der Bank2, zugänglich seit der deutschen Wiedervereinigung und im Sommer 1990 erstmals eingesehen, die nur einen geringen Aktienbestand von A sen. im Kurswert zuletzt ca. RM 1.000,- sowie von C (ca. RM 2.500.-) , keinen Aktienbestand für A jun. ausweisen;

(f) Kontenkarten der Filiale O6 der Bank2 und der Reichsbank Berlin, bekannt seit 1991, die keinen Aktienbestand der Familie A oder der Fa. B ausweisen;

(g) Die Schreiben des A sen. an die Bankenkommission vom 1.10.1950 und 26.12.1950 (im Original), bekannt seit 14.3.1991, wobei das Originalschreiben vom 26.12.1950 von der von der Beklagten im Verfahren vom 1.10.1962 vorgelegten "Durchschrift" abweicht;

(h) Die Personalakte der Firma H über den ehemaligen Steueroberinspektor Z11, beschlagnahmt am 5.11.1991 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, dessen darin enthaltener Lebenslauf schildert, daß Z11 nicht - wie die frühere O1er Finanzbeamtin Z9 als Zeugin bekundet hatte - 1943 zum Finanzamt O1, sondern 1942 von dort zum Oberfinanzpräsidenten O6 versetzt worden und von Oktober 1944 bis Kriegsende als Funker bei der Fliegernachrichtentruppe O7 eingesetzt war, so daß die von den O1er Finanzbeamten geschilderte Besprechung Z11s mit A sen. im Dezember 1944 nicht stattgefunden und er den Einheitswertbescheid vom 15.12.1944 sowie die Berichtigungen vom 15. und 19.12.1944 auch nicht verfasst haben könne;

(i) Die Akte des Ausgleichsamts Augsburg, erstmals eingesehen von der Klägerin nach Erteilung des Einsichtsrechts im April 1990, über das von A sen. selbst betriebene Entschädigungsverfahren, aus der sich nun ergebe, daß das von der Beklagten zum Antrag vom 2.11.62 vorgelegte Schreiben des Bankhauses F an A vom 11.10.1946, wonach mit von A sen. vorgelegten Belegen über ein ehemaliges Mietkonto mit einem Guthaben von 408.000.- RM damals angeblich "nichts anzufangen" gewesen sei, gefälscht war; ferner, daß die "Versicherung auf Dienstpflicht" des ehemaligen Bürgermeisters von O8 und MdB Z17 vom 12.5.75, er habe bei Akteneinsicht 1955 einen Einheitswertbescheid über 2 Mio. RM und ein handschriftlich verfasstes Beiblatt über weitere 2 Mio RM gesehen, falsch sei, schon weil die Akteneinsicht nicht vermerkt worden ist und die Akte selbst keinen Anhalt dafür biete, daß darin früher einmal ein Einheitswertbescheid vom 15.12.44 und die Berichtigungen enthalten gewesen seien;

(j) Die Akte der Preisüberwachungsstelle O1, 1993 in O6 zugänglich geworden, die belege, daß es 1944 nicht - wie von den O1er Beamten Z9 und Z7 behauptet - eine Betriebsprüfung bei B gegeben habe, und die sachliche Fehler im Restitutionsschreiben aufzeige, die A sen. als Urheber nicht unterlaufen wären;

(k) Die Entnazifizierungsakte über A sen., von der Klägerin erstmals eingesehen nach ihrer - bestrittenen - Darstellung nach Erteilung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht Nördlingen am 22.9.1992, die ebenfalls sachliche Fehler im Restitutionsschreiben aufzeige und die den von der Beklagten im Verfahren vom 2.11.1962 zur Entschädigung des angeblichen Mietkontos As bei der ...sparkasse ... vorgelegten Vermerk vom 8.3.1948 (unterzeichnet auffälligerweise mit: "Z18, Urkundenbeamter") nicht enthält;

(l) Schreiben der Beklagten aus den Jahren 1979/80 an einen Bankdirektor Z18, bekanntgeworden 1995 durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, die diese selbst auf der Schreibmaschine geschrieben habe und die hinsichtlich Diktion, Eigenarten der Maschinenschrift und orthografischer Fehler gleiche Auffälligkeiten wie das Restitutionsschreiben erkennen ließen;

(m) Unterlagen der Beklagten über Darlehensgewährungen ihres Steuerberaters Z20 an sie in den Jahren 1981 und 1982 über 35.000.- und weitere 40.000.- DM, von der Beklagten im April 1998 zu Ermittlungsverfahren gegen Z12 und Z13 der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München vorgelegt, die erkennen ließen, daß Z20 als Zeuge der Beklagten im ersten Restitutionsverfahren persönliche Verbindungen zur ihr zu Unrecht geleugnet habe;

(n) Die Schenkungsurkunde der aA zugunsten der Beklagten, ihres Ehemannes - A jun. und der gemeinsamen Tochter vom 2.3.1963 , beschlagnahmt 1999 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, aus der sich ergebe, daß die Bestätigung des damaligen Vorstehers des Finanzamts O9 von 1970, ihm habe eine Schenkungsurkunde vom 25.10.1962 im Jahre 1963 vorgelegen, nicht zutreffen könne;

(o) Die Erklärung des Einzelhändlers I vom 15.6.1990, er habe den Zeugen Z7, ehemals Mitarbeiter des Finanzamts O1, im Haus der Beklagten in O9 kennengelernt, diese Beklagte habe ihn beauftragt, Z7 für mindestens 10.000.- DM eine neue Wohnungseinrichtung nach ... zu liefern;

(p) Die Aussage des ehemaligen O1er Finanzbeamten Z5 vom 15.3.1990 vor der StA Augsburg, die belege, daß die Beklagte enge Kontakte zu den ehemaligen O1er Beamten pflegte; insbesondere decke sich die Darstellung im Jahre 1975 erfolgter Besuche bei der Beklagten in O9 mit den Aussagen der Zeugen Z12 und Z13;

(q) Einen Auszug aus dem Gästebuch der Motoryacht "..." der Beklagten, von ihr selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und die Eintragung J und seiner Ehefrau als Gast enthaltend; J war als Amtsnachfolger K Bürgermeister von O5 - und hatte am 2.6.1969 bestätigt, die Erklärung seines Amtsvorgängers sei am selben Tage in seinem Beisein unterzeichnet worden; in dieser Erklärung hatte K bestätigt, er habe am 25.10.1948 für A sen. die Abschrift des Vermögensteuerbescheids des Finanzamts O1 vom 5.10.1944 (ohne Anbringung eines Dienstsiegels) beglaubigt; K ist mit Zuwendungen in den "Geschenkelisten" für 1976, 1977 und 1982 genannt;

(r) Das Haushaltsbuch der Haushälterin der Beklagten Z12 für 1976 sowie ein Kontoauszug zu einem Konto der Beklagten bei der Bank3, die Überweisungen an den ehemaligen O1er Finanzbeamten Z7 im September 1976 (2.000.- DM) und August 1977 (500.- DM) belegen. Insoweit hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, daß die Beklagte unter dem Eindruck vorliegender Belege inzwischen habe eingestehen müssen, daß Z7 einen Vorschuß für seine Wohnungseinrichtung (10.000.- DM) erhalten habe und daß sie Handelsrichter Ri1 1971 ein Darlehen über 100.000.- gewährt hatte (Zinssatz: 3 % p.a.), mit dem sie ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe (Brief der Beklagten an die Eheleute ... Ri1 vom 15.5.1983 P 168: "Liebe ..., lieber ...").

Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf inzwischen vorliegende Gutachten bezogen, aus denen sich ebenfalls ergebe, daß die Beklagte gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. So zeige etwa das von der Klägerin in Auftrag gegebene sprachwissenschaftliche Gutachten des Instituts für deutsche Sprache vom 29.8.1995, daß nicht A sen., sondern die Beklagte das Schreiben mit Datum vom 31.10.1948 - die Restitutionsurkunde - verfasst habe. Das ebenfalls von ihr eingeholte Schriftgutachten des Sachverständigen SV1 vom 2.11.1997 belege, daß die Beklagte die Restitutionsurkunde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit selbst maschinenschriftlich hergestellt habe, während Frau Z4, alleinige Sekretärin As im Jahre 1948, mit ebenfalls sehr großer Wahrscheinlichkeit als Schreibkraft ausscheide. Auch eine Schriftvergleichung durch den Sachverständigen SV2 in seinem Gutachten vom 14.6.1994 zeige, daß es sich bei beiden Unterschriften auf der Restitutionsurkunde (Schreiben und Anlage) um Nachahmungen handele, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von A jun. stammen. Bereits der Unterschriftszug " A" auf der angeblich vom 30.3.1944 stammenden Vermögenserklärung sei gefälscht gewesen und stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit von A jun., wie das Gutachten der Sachverständigen Dr. SV3 vom 23.11.2001 und ebenso das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 26.1.1998 zeigen.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.790.431,68 € nebst Zinsen gemäß der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, S. 19, wiedergegebenen Zinsstaffel zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Vorwurf der Fälschung von Urkunden und Bestechung von Zeugen zurückgewiesen und die Ansicht vertreten, angesichts des parallel durch die Klägerin betriebenen zweiten Restitutionsverfahrens fehle es für die vorliegende Klage bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

In der Sache hat sie sich gegenüber der Behauptung der Klägerin, sie habe sich 1980 von Frau Z4 eine alte Schreibmaschine beschafft, gegenbeweislich auf deren Vernehmung als Zeugin berufen. Sie hat sich darüber hinaus auf eine Reihe ihre Darstellung stützender Gutachten gestützt. Dazu zählen das im ersten Restitutionsverfahren durch das Oberlandesgericht Stuttgart eingeholte sprachwissenschaftliche Gutachten der Gesellschaft für Deutsche Sprache (Dr. Z3), das in einer stilvergleichenden Untersuchung anhand vorgelegter Vergleichsschreiben festgestellt habe, A sen. sei zweifellos der geistige Urheber des Restitutionsschreibens, sowie die diese Aussage bestätigende ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. Z3 vom 25.4.1997; ferner die materialtechnischen und maschinenschriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV4 vom 8.10.1980 und 9.7.1988, wonach die Materialien des Restitutionsschreibens zeitgerecht seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß dessen Maschinenschrift mit derjenigen auf den im ersten Restitutionsverfahren 1988 von der Beklagten ergänzend vorgelegten Vergleichsschriften "V 1 - V 5" übereinstimme (ebenso: Ergänzungsgutachten des Bundeskriminalamtes vom 19.8.1988 - Dr. SV5 - nur zu Restitutionsurkunde und V1 - V 5). Insbesondere aber hat sich die Beklagte auf mehrere gutachterliche Stellungnahmen des von ihr beauftragten Sachverständigen für Schriftvergleichung SV5 über die Echtheit der Unterschriftszüge "A" auf der Restitutionsurkunde bzw. "A" auf dessen Vermögenserklärung gegenüber den Finanzamt O1 mit Datum vom 30.4.1944 gestützt; hinsichtlich der letztgenannten Urkunde hat sie sich darüber hinaus auch auf eine schriftvergleichende Untersuchung des Sachverständigen SV7 aus dem Jahre 1978 bezogen, wonach der Unterschriftszug mit großer Wahrscheinlichkeit von A sen. selbst stamme.

2. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klägerin den Nachweis vorsätzlichen "Erschleichens" der Entscheidung des OLG Stuttgart im ersten Resitutionsverfahren nicht geführt habe. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, es gebe zwar durchaus zahlreiche Auffälligkeiten, die Beklagte habe diese aber jeweils plausibel erklärt; die Beweiserhebung habe ihre Darstellung nicht widerlegt. Allerdings spreche die Aussage der Zeugin Z12 indiziell für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe das Restitutionsschreiben erst 1980 auf einer alten Schreibmaschine gefälscht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z12 und ebenso ihres wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr vernehmungsfähigen Lebenspartners Z13 sei aber wegen persönlicher Zerwürfnisse mit der Beklagten zweifelhaft. Dagegen sei die Bekundung der Zeugin Z4 glaubhaft, sie habe das Restitutionsschreiben am 31.10.1948 nach Diktat As geschrieben und sofort danach in einem kilometerlangen Fußmarsch selbst zur Post gebracht, bei dem sie sich erkältet habe. Ferner habe auch der anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt RA1, als Zeuge die Umstände der Kontaktaufnahme der Beklagten mit Frau Z4, nämlich erst am 29.8.1984, ihrer Behauptung entsprechend glaubhaft bestätigt und befriedigend erklärt; also könne die Beklagte das Restitutionsschreiben schon deshalb nicht 1980 auf einer Schreibmaschine der Frau Z4 geschrieben haben.

Auch im übrigen folge aus den von der Klägerin vorgetragenen, im ersten Restitutionsverfahren noch nicht berücksichtigten Umständen kein Beweis für Manipulationen der Beklagten. Hinsichtlich des Zeugen Z1, des "Finders" der Restitutionsurkunde, habe schon das Oberlandesgericht Stuttgart in den Gründen seiner Entscheidung des ausgeführt, er habe in seiner damaligen Vernehmung unsicher gewirkt, und ihm dennoch geglaubt; darüber hinaus sei nun nur ersichtlich, daß er einmal auf der Yacht der Beklagten gewesen sei und mit einer geringfügigen Zuwendung in der "Geschenkeliste" auftauche. Das schließe seine Glaubwürdigkeit aber unverändert nicht aus. Ebenso ließen nun belegte Zuwendungen an den O1er Finanzbeamten Z7 (nämlich 2.000.- DM gemäß der Geschenkeliste für 1976) nicht auf eine Beeinflussung des Zeugen schließen, denn das könnte eine Entlohnung für die Vorbereitung der damaligen Beschwerdebegründung gewesen sein. Selbst wenn eine plausible Erklärung der Beklagten für die Zuwendung fehle, handele es sich doch um einen geringen Betrag, dessentwegen der Zeuge Z7 nicht "sehenden Auges" eine Falschaussage getätigt hätte. Auch die Behauptung der versuchten Bestechung Js, des Bürgermeisters von O5-, sei nicht bewiesen, denn die entsprechenden Angaben der Zeugin Z12 seien zu vage; dessen angebliche Äußerung, seine Frau könne froh sein, daß er das nicht gemacht habe, sonst bekäme sie jetzt nicht die schöne Bürgermeisterpension, sei zu vieldeutig. Die Behauptung der Bestechung des Sachbearbeiters L beim Ausgleichsamt Augsburg, der nach der Weigerung Js auf Wunsch der Beklagten gegen Entlohnung vorgegeben haben solle, das Beiblatt zum Einheitswertbescheid vom 15.12.1944 in einer Sondermappe im Ausgleichsamt gefunden zu haben, sei ebenfalls nicht tragfähig belegt; seine Äußerung "wenn das rauskommt, kann ich mich erschießen", beweise dies nicht. Er habe zwar Zuwendungen erhalten und selbst einen Aufenthalt im Haus der Beklagten eingeräumt; die Art der Geschenke sei für eine Bestechung aber doch ungeeignet. Ungereimtheiten ihres Vortrages über das Auffinden und den Fundort der "Neuerlichen Berichtigung vom 19.12.44" (erste Version: Auffinden und Postversendung durch Z1; zweite Version: Auffinden in einem Katechismus) habe die Beklagte befriedigend als Mißverständnis erklärt. Zweifelnde Äußerungen der aA und ... D zu dem angeblichen Aktienbesitz des A sen. und fehlende Hinweise darauf auf den Depotkarten der Banken begründeten ebenfalls keine Anhaltspunkte für Manipulationen der Beklagten, denn A sen. sei nun einmal ein "Kriegsgewinnler" mit zweifelhafter Steuerehrlichkeit gewesen, sein Vermögen haben nach Aussage des O1er Finanzbeamten Z7 eine Größenordnung von 2 - 3 Millionen Reichsmark umfaßt, und die "Neuerliche Berichtigung" vom 19.12.1944 beruhe gerade auf der Aufdeckung eines Steuerbetruges durch den Steueroberinspektor Z11 beim Finanzamt O1. Außerdem habe A sen. sein Vermögen in einem Schreiben vom 11.7.46 selbst auf 5,2 Mio. RM beziffert. Zusätzlich spreche eine eidesstattliche Versicherung der aA von 1970, die auf eine Erbschaft - auch - von Aktien 1928 oder 1929 verweise, zu denen ihr Ehemann A sen. offenbar weitere hinzugekauft habe, für dessen umfangreichen Aktienbesitz. Seine Familie müsse er über seinen Reichtum nicht informiert haben. Auch die Unterlagen über Steuer- und Handelsbilanzen vom 31.5.1940 und der Preisüberwachungsstelle über Umsätze der Fa. B machten keineswegs augenfällig, daß A sen. nicht - wie der Zeuge Z5 bestätigt habe - 500.000.- RM pro Jahr verdient habe und sich die Aktien in der in Rede stehenden Größenordnung also nicht habe leisten können.

Darüber hinaus sei auch die Behauptung der Bestechung des Oberregierungsrats Z15 beim Bundesausgleichsamt durch die Aussage der Zeugin Z12, Z15 habe ihrem Lebensgefährten Z13 1981 erzählt, die Beklagte habe ihm 1 Mio. DM für seine Mithilfe versprochen, nicht bewiesen. Es sei zwar auffällig, daß Z15 in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 1.3.90 erstmals zugestanden habe, von der Beklagten nach O9 eingeladen gewesen zu sein; seine geringe Entscheidungsbefugnis beim Bundesausgleichsamt (nur bis 10.000.- DM) hätte der Beklagten aber nichts genützt, die zugestandene Vergütung (2.000 - 3.000.- DM) sei erst nach seiner Pensionierung gezahlt worden und damit legal. Den Behauptungen der Bestechung weiterer Entscheidungsträger (Handelsrichter Ri1 u.a.) sei nicht nachzugehen, denn daraus könnte sich nur ein Indiz für Unredlichkeit der Beklagten in früheren Verfahren, aber nicht zwingend auch für den vorliegenden Fall ergeben. Auch eine Gesamtschau führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Erklärungen der Beklagten mögen mehr oder weniger überzeugend sein, widerlegbar seien sie nicht.

Hinsichtlich der Restitutionsurkunde hat das Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten, selbst wenn ein gerichtlicher Schriftsachverständiger zu dem Ergebnis käme, die Beklagte habe dieses im Zusammenwirken mit A jun. im Jahre 1980 hergestellt, verblieben dennoch erhebliche Zweifel daran, ob die nachträgliche Fertigung dieses Schreibens seinem Inhalte nach durch jemand anderen als A sen. überhaupt möglich sein könne, weil es sich z.T. um die Wiedergabe höchstpersönlicher Umstände handele. Eine neue "isolierte Überprüfung" der Echtheit der Restitutionsurkunde komme nicht in Betracht, denn deren Echtheit sei im ersten Restitutionsverfahren durch Gutachten bestätigt worden. Demgegenüber hatte die Kammer in früherer Besetzung die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundeskriminalamts (Dipl-Psych. Z2) u.a. über Alter, Herkunft und Echtheit des Restitutionsschreibens vom 31.10.1948 und des (unstreitig echten) Originalschreibens an die Bankenkommission vom 26.12.1950 angeordnet. Nachdem der Sachverständige in einem "vorläufigen Gutachten" zunächst die Urheberschaft des A sen. an Teilen des Vergleichsschriftmaterials, insbesondere der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsschrift VS/50 angezweifelt hatte, vertrat er in seinem Gutachten vom 30.4.1996 - nunmehr abweichend von seinem ersten Gutachten vom 11.10.1988 im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - die Ansicht, die fraglichen Unterschriften auf dem Restitutionsschreiben seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Unterschriften von A sen., sondern möglicherweise habituelle Unterschriften des A jun. Ein Befangenheitsantrag der Beklagten gegen den Gutachter hatte im Ergebnis Erfolg, ebenso ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den nunmehr auf Vorschlag der Beklagten an dessen Stelle beauftragten Gutachter Dr. SV8. Zur Aktenversendung an den schließlich bestellten Sachverständigen Prof Dr. SV9 kam es nicht mehr.

3. Gegen das ihr am 7. Juni 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am selben Tage Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die sie nach Fristverlängerung bis zum 30. September 2002 am 26. September 2002 begründet hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2002 Widerklage erhoben: insoweit hat sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 4 % Zinsen aus dem von der Klägerin bislang nicht ausgezahlten Teilbetrag (36.990.857,90 DM) der mit der ersten Restitutionsentscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart anerkannten Gesamtentschädigungsforderung für das Kalenderjahr 1998 beansprucht.

3.1. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unvollständige und fehlerhafte Tatsachenfeststellung sowie einen rechtsfehlerhaft unzureichenden Prüfungsumfang. Schon der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalte zahlreiche Fehler und Auslassungen, die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei unvollständig und fehlerhaft; die Kammer habe sogar Mutmaßungen anderer Gerichte ungeprüft als feststehende Tatsachen übernommen und Beweisanträge übergangen. Die entscheidende Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des A sen., die den Erwerb so umfangreichen Aktienvermögens nicht zugelassen hätten, sei dagegen überhaupt nicht, die ebenfalls zentralen Fragen der Echtheit der Restitutionsurkunde, der angeblichen Steuerbescheide des Finanzamts O1 und der Überzeugungskraft der Aussagen der O1er Finanzbeamten angesichts der nun bekannt gewordenen Bestechungshandlungen der Beklagten seien nur oberflächlich behandelt worden. Dabei widersprächen die Bewertungen in der Beweiswürdigung vielfach jeder Lebenserfahrung. Zudem beruhe das Urteil im wesentlichen auf umfangreichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Z12, Z4 und Rechtsanwalt RA1, obwohl die Kammer in ihrer Spruchbesetzung keinen der Zeugen gehört habe.

Sie beanstandet ferner die Rechtsauffassung der Kammer, nach der Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren bekannt gewordene Tatsachen seien im vorliegenden Verfahren nach § 826 BGB nicht mehr zu berücksichtigen, soweit sie bereits Gegenstand des zweiten Restitutionsverfahrens waren, als fehlerhaft. Sie meint, der Sachverhalt sei nicht nur anhand der "neuen Tatsachen" zu beurteilen. Entscheidend müsse sein, daß es neue Tatsachen gebe und die neuen Erkenntnisse zusammen mit bereits bekannten Tatsachen dazu führen, daß die Folgen der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 als nicht mehr tragbar anzusehen seien.

Sie wiederholt ihre Behauptung, die Beklagte habe das "Restitutionsschreiben" mit Datum vom 31.10.1948 nach Zustellung des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 24.4.1980 auf der Schreibmaschine getippt; die Unterschriftszüge "A" habe ihr Ehemann A jun. nachgeahmt. Die Beklagte sei bereits in den vorangegangenen Entschädigungsverfahren nach dem Grundprinzip vorgegangen, zunächst gefälschte Unterlagen vorzulegen und meist unvermeidliche Unstimmigkeiten sowie formale und sachliche Fehler durch falsche Aussagen und eidesstattliche Versicherungen - insbesondere der von ihr bestochenen ehemaligen Finanzbeamten des Finanzamts O1 - zu untermauern. Im vorliegenden Falle habe sie sich bemüht, deren Aussagen durch den nachträglich - 1980, als bereits alle benötigten Stellungnahmen der O1er Beamten vorlagen - gefälschten, vorgeblich von A sen. an F gerichteten Brief vom 31.10.1948 zu stützen und darin zugleich die in der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart dargelegten Ungereimtheiten plausibel zu erklären und damit auszuräumen.

Zum Nachweis des so behaupteten "Erschleichens" der Restitutionsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 bezieht sie sich unter teilweiser Ergänzung ihres Sachvortrages auf die schon in erster Instanz vorgelegten und vorgetragenen neuen Beweismittel. Wie bereits in erster Instanz beantragt sie, der Beklagten die Vorlage des Gästebuchs ihrer Motoryacht "..." aufzugeben, weil davon auszugehen sei, daß (auch) der Fälscher der angeblichen Steuerunterlagen des Finanzamts O1 von der Beklagten mit einem Aufenthalt auf ihrer Yacht belohnt worden sei.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die Klage sei unschlüssig; neue Tatsachen, die eine nochmalige sachverständige Überprüfung der Restitutionsurkunde oder anderer Urkunden rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt; die Klägerin wiederhole im wesentlichen seit Jahrzehnten bekannte Streitpunkte in dem Bestreben, diese als neu zu unterschieben und so eine nochmalige Beweisaufnahme zu erzwingen. Eine erneute gutachterliche Überprüfung der Echtheit der Restitutionsurkunde dürfe nicht mehr erfolgen, da die Klägerin deren Fälschung bereits im ersten Restitutionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos behauptet hatte und sie nun keine wesentlich neuen Tatsachen darlege, die sie nicht schon im damaligen Verfahren hätte vortragen können (§ 582 ZPO in entsprechender Anwendung). Zudem sei auch im zweiten Restitutionsverfahren rechtskräftig und damit bindend über diese Frage entschienen worden; die dort bereits gewürdigten "neuen" Beweismittel dürften wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr abweichend bewertet werden. Als wesentlich neu verbleibe für das vorliegende Verfahren damit allenfalls die Behauptung der Klägerin, sie - die Beklagte - habe sich im Sommer 1980 von der Zeugin Z4 eine Schreibmaschine ausgeliehen, um damit das Restitutionsschreiben zu erstellen; diese Behauptung habe die Zeugin Z12 aber in ihrer Vernehmung in erster Instanz gerade nicht bestätigt. Auch hinsichtlich ihrer umfangreichen Bestechungsvorwürfe sei die Klägerin insgesamt beweisfällig geblieben.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, jedenfalls ein Teil der von der Klägerin bezeichneten "neuen Beweismittel" - insbesondere die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen und protokollierten und Aussagen der Zeugen Z12 und Z13, die sogenannte "Schmiergeldliste" und die "Geschenkeliste" - seien prozessual unverwertbar und damit nicht berücksichtigungsfähig, denn die Klägerin habe sich zu deren Erlangung verbotener Amtshilfe der bayerischen Finanzverwaltung bedient und ohne jeden Anfangsverdacht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen sie erwirkt. Der den Ermittlungen zugrundegelegte angebliche Verdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer sei nur vorgeschoben gewesen; tatsächlich sei es dem Bundesausgleichsamt der Klägerin nur um die Suche nach neuen Beweismitteln wegen Verdachts des Prozeßbetruges gegangen.

Darüber hinaus verweist die Beklagte auf Umstände, aus denen sich ihrer Ansicht nach bereits ergebe, daß die Behauptungen der Klägerin nicht zutreffen könnten. Sie meint, eine so weitreichende Fälschung mehrerer aufeinander Bezug nehmender Dokumente, die auch über Jahrzehnte den gutachterlichen Überprüfungen standhalte, sei bei realistischer Betrachtung schon im allgemeinen nicht vorstellbar. Sie behauptet, A sen. habe ein für den Erwerb aller entschädigten Akten durchaus ausreichendes Einkommen gehabt; er habe zu den vergleichsweise wenigen Millionären der Vorkriegszeit gehört und sei gerade wegen seiner Erfolge als Geschäftsmann auch zum Wehrwirtschaftsführer bestellt worden. Daß A sen. selbst bis zu seinem Tode 1955 niemals verlorene Wertpapiere zur Entschädigung angemeldet habe, beruhe darauf, daß er nach der Flucht aus O1 und dem Verlust zunächst noch geretteter Materialien durch einen Bombenvolltreffer in O2 1945 nicht mehr über nach seiner Kenntnis geeignete Belegunterlagen verfügt habe; angesichts seines täglichen Erwerbskampfes in den Nachkriegsjahren habe er "Schwerpunkte setzen" müssen. Er habe wohl auch Sorge vor Verhaftung bei einer Reise durch die damalige Ostzone nach ... gehabt, so daß er sich daraufhin entschlossen habe, seinen dortigen "Verbindungsmann" Herrn F - mit dem Restitutionsschreiben vom 31.10.1948 - anzuschreiben und um Hilfe zu bitten. Die inzwischen vorliegenden Depotunterlagen der Banken seien - auch wenn sie keinen nennenswerten Aktienbesitz As ausweisen - insoweit ohne Erkenntniswert, schon weil sie offensichtlich unvollständig seien und nach wie vor niemand wisse, wo A denn seine Aktien deponiert hatte. Immerhin habe A sen. dem Ausgleichsamt Augsburg kurz vor seinem Tode noch "umfangreiche Unterlagen" vorgelegt. Sein vormaliger umfangreicher Aktienbesitz sei auch durch Zeugenaussagen sowie durch den Einheitswertbescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 sowie dessen Ergänzungen belegt. Da inzwischen zusätzlich feststehe, daß es Ende 1943 tatsächlich eine Betriebsprüfung bei der B gegeben habe, sei die Echtheit der hier maßgeblichen Steuerurkunden sogar zusätzlich belegt, weil diese ja auf die nun bestätigte Betriebsprüfung verwiesen. A sen. habe gegenüber der Entnazifizierungsbehörde falsche Angaben gemacht und Teile seines früheren Vermögens verschwiegen, weil er fürchtete, deswegen als Nutznießer des dritten Reichs zu gelten. Die wirklichen Dimensionen seines vormaligen Vermögens ergäben sich weit realistischer aus seinem Schreiben an eine Bekannte vom 11.7.1946, in dem von verlorenen 5,2 Millionen die Rede sei. A sen. habe seinen ehemaligen Reichtum aber im übrigen - auch und ganz besonders seiner Familie gegenüber - meist verschwiegen.

Die Beklagte bestreitet, in irgendeiner Weise Urkunden manipuliert und Zeugen oder Sachverständige beeinflusst zu haben. Sie behauptet, sie selbst habe grundsätzlich niemals Schreibmaschine geschrieben. Ihr Ehemann A jun. habe die Unteschriftszüge "A" auf der Urkunde auch nicht nachgeahmt; er sei 1980 aufgrund fortgeschrittener Krebserkrankung zu einer sicheren Unterschriftsleistung schon nicht mehr fähig gewesen. Sie meint, daß sie das Restitutionsschreiben nicht verfasst haben könne, folge im Grunde auch schon daraus, daß kein Fälscher je auf den Gedanken gekommen wäre, einen Herrn "M", von dem darin die Rede ist, und dessen A sen. angeblich erteilten Rat zu erfinden. Die sogenannten "Geschenkelisten" stünden in keinem Zusammenhang mit Bestechungsmaßnahmen, sie bezeichneten nicht mehr als unbedeutende kleinere Zuwendungen an einige ihr bekannte Personen. Gerade gegenüber den ehemaligen O1er Finanzbeamten habe sie ihre Dankbarkeit durch kleinere Geschenke beweisen wollen, da sie selbst eine Kostenerstattung unter Hinweis darauf abgelehnt hätten, sie seien es "ihrem Finanzamt schuldig", die gegen die Beklagte erhobenen haltlosen Vorwürfe richtigzustellen. Bei der sogenannten "Schmiergeldliste" handele es sich nur um eine handschriftliche Notiz, auf der sie die zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen für Anwaltskosten, ein Boot, eine Villa und Forderungen der gemeinsamen Tochter zusammengestellt habe; die geschwärzte Eintragung " 1.00.000.00" beziehe sich auf Überlegungen, die Echtheit der Steuerbescheide des Finanzamts O1 durch Gutachten zu belegen und hiermit die Herren Z16, Ri1 oder Z15 (nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) zu beauftragen; da das Gutachten im Rechtsstreit habe Verwendung finden sollen, sei hierzu "Anwaltsgeb." vermerkt. Die sie belastenden Behauptungen der Zeugen Z12, Z13 und Z14 träfen nicht zu und beruhten alleine auf persönlichen Rachemotiven ihr gegenüber.

Hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe die ehemalige Sekretärin des A sen., die Zeugin Z4, entgegen der Darstellung der Klägerin erst 1984 ausfindig gemacht, hat sich die Beklagte wie schon im erstinstanzlichen Verfahren gegenbeweislich auf die Vernehmung der Zeugin Z4 berufen. Darüber hinaus beantragt die Beklagte die Vernehmung von Zeugen, die nach ihrer Darstellung mittelbar bestätigen könnten, die Zeugin Z12 sage insoweit - und folglich auch im übrigen - die Unwahrheit. So habe ihr früherer, vor kurzem verstorbener anwaltlicher Bevollmächtigter, Rechtsanwalt RA1, seiner Lebensgefährtin Frau Z20 im Spätsommer 1984 erklärt, er habe zusammen mit der Beklagten nun eine "ganz wichtige Zeugin", Frau Z4, aufgefunden (Beweis: Zeugin Z20). Die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 seien am 29.8.1984 zu Frau Z21, einer ehemaligen Sekretärin des A sen., gekommen, um sie zu fragen, wer das Schreiben vom 31.10.1948 (das Restitutionsschreiben) geschrieben haben könne, diese habe auf Frau Z22 verwiesen, die ebenfalls für A geschrieben habe (Zeugin Z21, Zeugin Z22). Ferner habe die Zeugin Z12 gegenüber Herrn Z23, nachdem sie von der Beklagten aus deren Haus geworfen worden war, geäußert, sie könne die Beklagte mit den Beweismitteln, die sie und Herr Z13 zur Verfügung hätten, fertig machen und vernichten; Wortwahl und sprachliche Härte hätten "abgrundtiefen Haß" erkennen lassen (Zeuge Z23). Frau Z24 habe in der Kanzlei des Rechtsanwalts RA1 ein Gespräch zwischen diesem, Herrn Z25, einem Bekannten der Beklagten, der Beklagten selbst sowie der Tochter des Zeugen Z13 ("...") mit angehört; die letztere habe gedroht, die Beklagte anzuzeigen, weil ihr Vater und Frau Z12 genügend Beweise in der Hand hätten, um die Beklagte im Aufwertungsprozess zu Fall zu bringen (Zeugin Z24). Im Frühjahr 1988 habe Z12 die Beklagte im Keller angeschrien: "Du wirst es schon sehen. Wir können alles nachweisen. Wir bringen dich ins Gefängnis"; und zur Zeugin Z26: "Da schau her, jetzt horcht sie wieder. Wenn du die nicht rauskündigst, dann packen wir aus. Die Drecksau da oben wollen wir nicht haben. Horch nur genau zu, damit du weißt, was deine Freundin alles gemacht hat" (Zeugin Z26). Der Strafverteidiger der Beklagten Prof. Dr. RA2 habe 1984 umfangreiche und kostspielige Ausarbeitungen gemacht, die erst mit dem Auffinden der Zeugin Z4 sinnlos geworden seien; Rechtsanwalt RA1 habe Prof. Dr. RA2 unmittelbar von deren Auffindung unterrichtet (Zeuge Prof. Dr. RA2).

Zur Ergänzung des relevanten Sachverhalts beantragt die Beklagte, der Klägerin die Vorlage der Entnazifizierungsakte und der Lastenausgleichsakte über A sen. aufzugeben, weil darin von der Klägerin bewußt zurückgehaltene Urkunden enthalten seien, die den gegen sie erhobenen Fälschungsvorwurf ausräumen würden.

3.2. Der Senat hat durch Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV9, Universität ..., Beweis über die Echtheit der Unterschriftszüge "A" auf dem Restitutionsschreiben mit Datum vom 31.10.1948 sowie " A" auf heute noch vorliegenden Ablichtungen der Vermögenserklärung des A sen. mit Datum vom 10.3.1944 Beweis erhoben. Der Sachverständige hatte das Gutachten gemäß den Vorgaben des Senats in mehreren Stufen zu erstatten.

In der ersten Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige nur unstreitig echte Vergleichsunterschriften, Paraphen und einen handschriftlich verfassten Text von A sen. als Vergleichsmaterial zu berücksichtigen.

In der zweiten Begutachtungsstufe hatte der Senat dem Sachverständigen aufgegeben, insgesamt neun von der Beklagten vorgelegte Vergleichsunterschriften, deren Echtheit die Klägerin bestritten hat, eigenständig auf Anhaltspunkte für eine Fälschung zu untersuchen und zu prüfen, ob ggf. A als Fälscher in Betracht komme; der Sachverständige hatte darüber hinaus darzulegen, ob und inwieweit sich das Ergebnis seines ersten Teilgutachtens bei Einbeziehung auch der streitigen Vergleichsunterschriften als echt ändern würde; darüber hinaus hatte er in dieser Begutachtungsstufe zu Bewertungen von Vorgutachtern Stellung zu nehmen, die eine Fälschung der fraglichen Unterschriften auf Restitutionsurkunde und Vermögenserklärung bejaht hatten.

In der dritten Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige zu der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen SV5 Stellung zu nehmen; darüber hinaus hatte er sich dazu zu äußern, ob sich aus dem unstreitigen Vergleichsmaterial konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß A sen. in der fraglichen Zeit - Ende des Jahres 1944 - in einer von seiner sonstigen Übung abweichenden Weise unterzeichnet haben könnte, ferner, zu welchem Ergebnis er bei der Überprüfung der Echtheit des Unterschriftszuges " A" auf der ihm vorliegenden Kopie der Vermögenserklärung mit Datum vom 30.3.1944 gelange, wenn er die Feststellungen des Sachverständigen SV7 in dessen Gutachten aus dem Jahre 1978 - gewonnen anhand des damals noch vorliegenden Originals der Urkunde - zur Strichführung der Originalunterschrift zugrunde lege.

In der vierten und abschließenden Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige zu überprüfen, ob sich unter Einbeziehung inzwischen von der Beklagten ergänzend vorgelegter weiterer Vergleichsdokumente eine Änderung seiner bislang dargelegten Beurteilung ergebe; ferner hatte er zu prüfen, ob sich hinsichtlich dieser und weiterer ihm konkret bezeichneter Unterschriften Anhaltspunkte für die Unechtheit einzelner Vergleichsunterschriften ergeben. Ferner hatte der Sachverständige zu den zugunsten der Darstellung der Beklagten sprechenden Gutachten des Schriftsachverständigen SV5 Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die schriftlichen Teilgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 vom 6.6.2003 (erstes Teilgutachten - Bd. XVII Bl. 7634 - 7652), 12.8.2003 (zweites Teilgutachten - Bd. XVII Bl. 8043 b - u), vom 15.9.2003 (drittes Teilgutachten - Bd. XXX Bl. 8434 - 8442) und vom 19.1.2004 (viertes Teilgutachten - Bd. XXXI Bl. 8883 a - 8883 t) sowie auf die mündlichen Erläuterungen seiner Gutachten gemäß Sitzungsniederschriften vom 25.9.2003 (Bd. XXX Bl. 8482 - 8487) und vom 11.3.2004 (Bd. XXXI Bl. 9086 - 9096) Bezug genommen.

Der Senat hat darüber hinaus durch Beweisbeschluß vom 2.10.2003 (Bd. XXX Bl. 8506 - 8511) die Vernehmung der Zeugen Z12, Z13 und Z4 angeordnet. Die Vernehmung der Zeugin Z12 und des Zeugen Z13t ist unterblieben, nachdem sie dem Senat unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 27.10.2003 (Bd. XXXI Bl. 8578, 8579) angezeigt hatten, wegen schwerer Herzerkrankungen nicht mehr gefahrlos vernommen werden zu können. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin Z4 wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.12.2003 (Bd. XXXI Bl. 8733 - 8740) verwiesen.

IV.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2004 hat der Senat ohne Mitwirkung des damals schon seit längerem schwer erkrankten und kurz darauf verstorbenen Vorsitzenden der Berufung der Klägerin durch Urteil vom 29. April 2004 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses über die Berufung der Klägerin entschieden hatte, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits im noch anhängigen Umfange, weil der Senat in der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 11.3. 2004 ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Vorsitzenden gewesen sei.

V.

Die Klägerin nimmt wiederum auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.

Sie beantragt erneut,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.790.431,68 € nebst

4,00 % Zinsen p.a. vom 15.02.1990 bis 22.02.1990

8,75 % Zinsen p.a. vom 23.02.1990 bis 19.09.1990

9,00 % Zinsen p.a. vom 20.09.1990 bis 10.06.1991

8,75 % Zinsen p.a. vom 11.06.1991 bis 03.11.1992

8,40 % Zinsen p.a. vom 04.11.1992 bis 24.11.1992

7,65 % Zinsen p.a. vom 25.11.1992 bis 20.01.1993

7,55 % Zinsen p.a. vom 21.01.1993 bis 10.03.1993

7,20 % Zinsen p.a. vom 11.03.1993 bis 22.03.1993

6,85 % Zinsen p.a. vom 23.03.1993 bis 29.08.1993

6,50 % Zinsen p.a. vom 30.08.1993 bis 20.10.1993

6,15 % Zinsen p.a. vom 21.10.1993 bis 02.12.1993

5,95 % Zinsen p.a. vom 03.12.1993 bis 20.03.1994

6,10 % Zinsen p.a. vom 21.03.1994 bis 23.06.1994

6,50 % Zinsen p.a. vom 24.06.1994 bis 22.09.1994

7,00 % Zinsen p.a. vom 23.09.1994 bis 23.03.1995

7,25 % Zinsen p.a. vom 24.03.1995 bis 09.05.1995

7,00 % Zinsen p.a. vom 10.05.1995 bis 31.05.1995

6,75 % Zinsen p.a. vom 01.06.1995 bis 06.08.1995

6,50 % Zinsen p.a. vom 07.08.1995 bis 30.01.1996

6,25 % Zinsen p.a. vom 31.01.1996 bis 14.04.1996

5,75 % Zinsen p.a. vom 15.04.1996 bis 30.10.1996

5,00 % Zinsen p.a. vom 31.10.1996 bis 29.01.1997

4,00 % Zinsen p.a. vom 30.01.1997 bis 17.04.1997

4,60 % Zinsen p.a. vom 18.04.1997 bis 11.03.1998

4,30 % Zinsen p.a. vom 12.03.1998 bis 27.08.1998

4,00 % Zinsen p.a. vom 28.08.1998 bis 27.01.2000

4,50 % Zinsen p.a. vom 28.01.2000 bis 09.04.2000

5,00 % Zinsen p.a. vom 10.04.2000 bis 04.12.2002

4,50 % Zinsen p.a. vom 05.12.2002 bis 24.06.2003

4,00 % Zinsen p.a. ab 25.06.2003

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der bisherige Verlauf des Berufungsverfahrens sei im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung einschließlich jeglicher Beweiserhebungen des Senats in früherer Besetzung unbeachtlich; das Berufungsverfahren müsse quasi von Anfang an neu durchgeführt werden. Für den Fall, daß der Senat nicht schon von der Unschlüssigkeit der Klage ausgehe, beantragt sie, die Zeuginnen Z12 und Z4 erneut zu vernehmen und Frau Z12 aufzugeben, das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.5.1995 vorzulegen, mit dem ihr der vorformulierte Entwurf ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Durchsicht und Korrektur übersandt worden sei..

Mit Blick auf die ihr nachteilige Beweiswürdigung des Senats im Urteil vom 29.4.2004 vertritt sie die Ansicht, der Senat in seiner früheren Besetzung habe zu ihren Gunsten sprechende Zeugenaussagen oder -bestätigungen, Gutachten, Urkunden oder sonstige Umstände durchgängig nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt; das gelte insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:

(a) Die Zeugen Z12 und Z13 hätten ein Interesse daran gehabt, ihr zu schaden, denn sie hätten sie um ca. 200.000.- DM geschädigt und ihre Unterschlagungen als Rechenfehler im Haushaltsbuch kaschiert; bei Ausscheiden aus ihren Diensten hätten keinerlei Lohnrückstände bestanden (Beweis: Vernehmung des Steuerberaters Z27).

(b) Sie habe Frau Z4 nicht schon 1980, sondern erst 1984 ausfindig gemacht, wie sich auch daran zeige, daß ihr anwaltlicher Bevollmächtigter Prof. Dr. RA2 den ihm erteilten Gutachtenauftrag abgelehnt hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, daß Rechtsanwalt RA1 und die Beklagte Frau Z4 bereits ausfindig gemacht hätten (Zeuge Prof. Dr. RA2).

(c) Ihr sei 1980 nicht etwa nur noch die Möglichkeit verblieben, mittels einer gefälschten Urkunde ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten; sie habe damals auch Verfassungsbeschwerde gegen die zurückweisende Gerichtsentscheidung eingelegt (Zeuge Rechtsanwalt RA3).

(d) Sie habe Ende der 70er / Anfang der 80er Jahre nicht mehr Schreibmaschine geschrieben (Beweis: Zeugen Z28 und Z29, Z30, Dr. Z31) und könne deshalb also auch das Restitutionsschreiben nicht geschrieben haben.

(e) Sie wiederholt ihre Behauptung, bei der Restitutionsurkunde handele es sich nach Form und Inhalt um ein diktiertes Schreiben (Beweis: Sachverständigengutachten). Das sprachwissenschaftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Z3 belege zudem, daß das Restitutionsschreiben geistig eindeutig A sen. zuzuordnen sei. Sie meint, hätte sie - wie der Senat in seinem Urteil vom 29.4.2004 angenommen habe - das Restitutionsschreiben dennoch gefälscht, hätte sie keinesfalls auch noch eine Fülle von Schreiben zur Vergleichsprüfung gegeben, hinsichtlich deren die Identität der verwendeten Schreibmaschine offen gewesen sei, weil das einem gewollten Anschein der Echtheit eher entgegengestanden hätte.

(f) Sie wiederholt ihre Argumentation, auch die "O1er Urkunden" wiesen in Wahrheit keine auffälligen Besonderheiten auf; eine Reihe von Indizien spräche im Gegenteil gerade für ihre Echtheit, so u.a. der Stempelabdruck von Kassenstunden des Finanzamts O1 oder der Hinweis auf eine Veröffentlichung des Reichsrichters Ri2 auf der "Neuerlichen Berichtigung" (Beweis für die Authentizität und Verwaltungsüblichkeit: Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Steuerrecht und Steuerrechtsgeschichte). Zudem sei zu berücksichtigen, daß der ehemalige O1er Finanzbeamte Z7 angesichts seiner Handschrift als etwaiger Fälscher nicht in Betracht komme, ebensowenig die anderen O1er Beamten (Beweis: Sachverständigengutachten).

(g) Sie vertritt erneut die Auffassung, der Senat dürfe grundsätzlich nicht von einer "Verwässerung" des Vergleichsmaterials durch manipulierte oder gefälschte Vergleichsurkunden ausgehen; soweit die Klägerin die Echtheit von Urkunden in den vorangegangenen Verfahren nicht bestritten habe, müsse es nun bei deren "unstreitiger" Echtheit bleiben. Dementsprechend müsse ein zu beauftragender Sachverständiger für Maschinenschrift etwa auch die Vergleichsschriften V 1 - V 5 als echt zugrundlegen. Das habe entsprechend für jegliche Art der vergleichenden Untersuchung von ihr vorgelegter Urkunden zu gelten.

(h) Die Vergleichsschriften V 1 - V 5 seien echt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen SV10 vom 22.10.1990 sowie der Gutachten SV4 und SV5 seien sie auf derselben Schreibmaschine wie die Restitutionsurkunde, zeitnah zu diesem und zum Teil von verschiedenen Personen geschrieben worden. Eine Nachahmung schreiberspezifischer Besonderheiten mit der Schreibmaschine sei unmöglich. Auch das Gutachten des Sachverständigen SV11 spreche dagegen anzunehmen, daß sie die Vergleichsschreiben und das Restitutionsschreiben selbst gefertigt habe, während die Frau Z4 zuzuordnenden Schreiben die meisten Übereinstimmungen mit dem Restitutionsschreiben aufwiesen. Bei nachträglicher Herstellung dieser Vergleichsschreiben und des Restitutionsschreiben wäre zudem mit Tippfehler und Inhaltsfehlern gerade nicht zu rechnen gewesen. Insoweit beantragt sie die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.

(i) Sie bestreitet, die Vergleichsschrift VS 167 verfälscht zu haben, und beantragt, den Sachverständigen Dr. SV8 in Bezug auf seine zur Vorbereitung der Revisionsbegründung vorgelegten Gutachten als Zeugen zu vernehmen. Es werde sich ergeben, daß der "fragliche Punkt" hinter dem Unterschriftszug "A" mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht übermalt worden sei; ebenso seien auch die nach Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 "übermalten" Interpunktionszeichen im handschriftlichen Text in Wahrheit nicht übermalt worden, sondern ihre vom Text abweichende Gestaltung erkläre sich aus erhöhten Farbstoffablagerungen der Tintenschrift unter Benutzung des Tintenfederschreibers, den A sen. für den handschriftlichen Text benutzt habe (Beweis: Einholung eines ergänzenden materialtechnischen Gutachtens).

(j) Die "Geschenkeliste" besage nichts zu ihrem Nachteil, denn es handele sich durchweg nur um geringwertige Zuwendungen, die auch an über einhundert nicht mit den Entschädigungsverfahren in Zusammenhang stehende Personen gegangen seien. Z16 habe die Beklagte ihre Dankbarkeit dafür zeigen wollen, daß er sie 1962 darauf aufmerksam gemacht habe, schon die vorhandenen Unterlagen würden für eine Anmeldung zur Entschädigung ausreichen, und daß er das Ausgleichsamt Augsburg entsprechend angewiesen habe (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Z27). Ri1 hätten die Eheleute A zwar Anfang der 1960er Jahre dienstlich kennengelernt, aber erst nach Abschluß des Wertpapierbereinigungsverfahrens weiter Kontakt zu ihm gehabt; sie hätten sich erst seit Mitte der 70er Jahre geduzt und ihm erst lange nach der dienstlichen Befassung ein Privatdarlehen gegeben, das er vollständig zurückgezahlt habe.

(k) Die "Schmiergeldliste" stamme von 1973 oder 1974, sei also in einer Zeit entstanden, als Z15 schon pensioniert, Z16 verstorben und Ri1 nicht mehr dienstlich mit Entschädigungsverfahren der Eheleute A befaßt gewesen sei. Der mit "1.00.000.-" bezeichnete Betrag sei nur für eine Person gedacht gewesen. Wer die Eintragungen geschwärzt habe, sei offen.

(l) Die Darstellungen der O1er Beamten seien glaubhaft; insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stuttgart bereits schriftlich geäußert hatten, noch bevor sie überhaupt Kontakt zu ihnen aufnahm. Insoweit beantragt sie, der Klägerin aufzugeben, ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 9.10.1974 an die Staatsanwaltschaft vorzulegen. Insbesondere die ehemaligen O1er Beamten Z6 und Z8 hätten schon 1975 - ohne vorherigen Kontakt zu ihr - erklärt, sie erinnerten sich an bedeutenden Aktienbesitz des A sen.; der "Ausriß" Z5s, den er seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13.9.1973 beigefügt habe, sei "urheberidentisch" mit der Handschrift auf dem Beiblatt vom 15.12.1944, also müsse Z5 das Beiblatt wohl schon 1957 vom Ausgleichsamt Augsburg erhalten haben, als ihn dieses zur Lastenausgleichssache A A um Auskunft ersucht hatte. Der an Z7 gezahlte Betrag von 10.000.- DM sei als Entschädigung für geleistete Aufklärungsarbeit angemessen gewesen.

(m) Die Abordnung des Großbetriebsprüfers Z11 zum Oberfinanzpräsidenten O6 1942 und seine Einziehung zur Wehrmacht im Oktober 1943 hätten dessen weiterer Prüfertätigkeit für das Finanzamt O1 nicht entgegengestanden (Beweis: Steuerrechtsgeschichtliches Gutachten); der Gutachter werde die Bekundungen der O1er Beamten bestätigen, daß Z11 die Betriebsprüfung 1943/44 durchgeführt habe. Auch SV11 habe in seinem Schreiben vom 10.3.1954 an das Ausgleichsamt Augsburg Z11 als letzten Betriebsprüfer des Finanzamts O1 genannt. Daß die Betriebsprüfung 1944 noch andauerte, folge daraus, daß A sen. dem Finanzamt umfangreichen Aktienbesitz verschwiegen habe.

(n) Der Mitarbeiter des Ausgleichsamts Augsburg L habe die Entschädigungsangelegenheit der Beklagten "nicht alleine und nur zögerlich" bearbeitet, sich also ersichtlich nicht begünstigend für sie eingesetzt. Ein persönlicher Kontakt sei erst nach seinem 1974 erfolgten Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1976 entstanden (Beweis: Beiziehung der Akten des Ausgleichsamts Augsburg).

(o) Daß sie keinen Einfluß auf Mitarbeiter des Bundesausgleichsamts der Klägerin genommen habe, werde auch daran deutlich, daß der Mitarbeiter Z15 nur zwei Anträge aus den Jahren 1969 und 1970 bearbeitet und negativ beurteilt hatte, zumal ihm nicht einmal hinreichende Entscheidungskompetenz zugekommen sei. Z16 sei in keinem Entschädigungsverfahren der Beklagten tätig gewesen. Rechtsanwalt RA4 habe entgegen der Darstellung der Klägerin auch kein fünfzeiliges Schreiben an das Bundesausgleichsamt geschickt, in dem er die Übertragung der Zuständigkeit auf Z16 verlangte, sondern nur in allgemeiner Form um Beschleunigung gebten; der Vermerk "GG/2" habe Z16 auch in der Sache nicht einbezogen (Beweis: Vorlage der Verfahrensakten der Klägerin).

(p) Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß A sen. seinen Aktienbesitz nach 1939 zu einer anderen Bank als der Bank2, Filiale O1, verlagert hatte, denn die Depotunterlagen der 1943 geschlossenen O1er Filiale sei nun einmal unvollständig (Beweis: Zeugenschaftliche Vernehmung eines Vertreters der Bank4). Damals sei es auch ohne Ermächtigung des Hinterlegers möglich gewesen, hinterlegte Aktien in Sammelverwahrung zu geben (eidesstattliche Versicherung des Sachverständigen SV12). Dafür sprächen auch die zeugenschaftlichen Bekundungen Z1s und weiterer Zeugen. Viele der in der im Beiblatt vom 15.12.1994 bezeichneten Aktien seien nach Kriegsende überholt und unbekannt gwesen, so daß ein solches Aktienverzeichnis "unmöglich in den 60er Jahren erstellt" worden sein könne. Ein zu beauftragender Sachverständiger werde bestätigen, daß sich die Aktien As mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ... befanden und später versteigert worden seien.

(q) A sen. habe über die nötigen Mittel verfügt, Aktien des in Rede stehenden Umfanges zu erwerben. Die Bankschulden der Firma B hätten zum November 1944 um knapp eine Million RM vermindert werden können, wie die Darstellungen der Zeugen Z1, F, Z 33 und Z34 bestätigen. A habe bereits 1928 erhebliches Vermögen der verstorbenen Frau N geerbt. Der Gewinnfestsetzungsbescheid des Finanzamts O1 für 1943 bestätige einen erheblichen Firmengewinn. Die ehemalige O1er Beamtin Z9 habe glaubhaft erklärt, A sen. sei "der reichste Bürger O1s" gewesen.

(r) A sei bis zu seinem Tode davon ausgegangen, seinen verlorenen Aktienbesitz nicht beweisen zu können; das belege auch das Protokoll der Vernehmung des Zeugen Z10 sowie das Schreiben der Bank1 vom 4.2.1963 an die Beklagte.

(s) A selbst habe eine "4" in seinem Schreiben vom 11.7.1946 durch eine "5" übermalt".

(t) Bei den beiden in Rede stehenden Versionen des Schreibens an die Bankenkommission (P 63 / P 68) handele es sich nicht um Original und Abschrift, sondern um Original und einen Entwurf (Beweis: Augenschein; sprachanalytisches Gutachten).

(u) Auch die Aussage des ehemaligen Bürgermeisters K vom 5.11.1969 vor dem Landgericht Frankfurt, er habe 1948 für A sen. eine Abschrift des Vermögensteuerbescheids vom 5.10.1944 und eine Aufstellung beglaubigt, in der es um Millionenwerte gegangen sei, spreche für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten und belege zugleich die Datumsechtheit der Urkunden.

(v) Ob der Steueramtmann Z35 einen Vermerk darüber gefertigt habe, daß A ihm eine Aufstellung über Aktienbesitz vorgelegt hatte, sei offen; die Steuerakten seien längst vernichtet.

(w) Die Bezeichnung "Urkundenbeamter" ebenso wie die Rückgabe von beweiskräftigen Originalurkunden ohne Fertigung von Abschriften oder Beglaubigungen sei nicht unüblich gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.9.2002, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.2005 (VI ZR 137/04) sowie auf das beiderseitige Parteivorbringen einschließlich der Revisionsbegründungsschrift der Beklagten vom 27.9.2004 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.3.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz in beanspruchter Höhe verpflichtet. Auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung gelangt der Senat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Restitutionsverfahren vom 18.12.1989 bekannt gewordenen und im hiesigen Verfahren dargelegten neuen Tatsachen, des Ergebnisses der Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren und in erster Instanz sowie - im Lichte dieser neuen Erkenntnisse - nochmals aller für den Erlaß schon der damaligen Entscheidung relevanten Umstände wiederum zu der Überzeugung, daß der Beklagten der damals geltend gemachte Anspruch nicht zustand und sie die ihr günstige Entscheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter Urkunden und Bestechung von Zeugen erschlichen hatte. Das hat zur Folge, daß die Rechtskraft der Entscheidung zurücktritt und die Beklagte der Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens in beanspruchtem Umfange schuldet (§ 826 BGB).

1. Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Rechtskraft einer Entscheidung zurücktreten muß, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB). Das gilt auch für Entscheidungen im Prüfungsverfahren nach §§ 24 ff. des Wertpapierbereinigungsgesetzes (BGH, Urteil vom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 = WM 1968, 969, 970). Maßgebend ist nicht, wie das (damalige) Gericht ohne das arglistige Verhalten entschieden hätte, sondern wie es nach Ansicht des jetzt entscheidenden Gerichts bei richtiger Beurteilung hätte entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 23. November 1955 - VI ZR 127/54 = NJW 1956; 505; WM 1968, 969, 971; Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 49).

Das Landgericht hat jedoch zum einen den gebotenen Prüfungsumfang rechtsfehlerhaft verengt; zum anderen beruht seine die angefochtene Entscheidung tragende Beweiswürdigung jedenfalls teilweise auf überzogenen Beweisanforderungen, Sachverhaltsunterstellungen und lebensfremden Schlußfolgerungen. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen hervorrufen, so daß der Senat an die Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gebunden war (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1.1. Richtig ist, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde; sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn es "mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 = NJW 1999, 1257 - 1259). Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; ferner müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH NJW 1999, 1257; Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 = WM 1988, 228 - 230). Wer indes in einem gerichtlichen Verfahren zum Nachweis eines behaupteten Rechts nachträglich angefertigte Aufzeichnungen oder Abschriften vorlegt und dazu Erklärungen abgibt, die den Aufzeichnungen den Anschein von Originalurkunden verleihen und damit das Gericht über den Beweiswert täuschen, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGH WM 1968, 969, 971). Das gilt ebenso im Falle der Zeugenbestechung (BGH, Urteil vom 20. März 1957 - IV ZR 235/56 = LM (Fa) Nr. 7 zu § 826 BGB; Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 46).

1.2. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend ist die Erwägung des Landgericht, die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt der Erschleichung bekämpften rechtswidrigen Urteils könne nicht dadurch dargetan werden, daß der den Schadensersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon im abgeschlossenen Prozeß vorgetragen hat. Es genügt auch nicht, daß die unterlegene Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft ist nur in den äußersten Fällen, in denen nicht die "offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf", erträglich und geboten (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 = NJW 1964, 1672 - 1674). Ist die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung auf nachlässige Prozeßführung des Unterlegenen zurückzuführen, hätte er "neue" Beweismittel also bereits in diesem Verfahren vorlegen können, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht in Betracht (Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 46). Insoweit wird § 582 ZPO entsprechend angewendet (BGH, Urteil vom 29. November 1988 - XI ZR 85/88 = ZIP 1989, 191, 192).

1.3. Dagegen vermag sich der Senat den zu restriktiven Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich des gebotenen Prüfungsumfanges nicht anzuschließen.

a. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ist zwar zunächst - angesichts der genannten zweiten Alternative noch durchaus zu Recht - ausgeführt, im Rahmen der vorliegenden Klage seien "ausschließlich diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Gegenstand des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 waren, oder soweit durch das Hinzutreten neuer Tatsachen der damalige Prozeß ein anderes Gesicht bekommt" (Entscheidungsgründe, S. 27). Nicht zutreffend ist jedoch die weitere Erwägung der Kammer, es komme "ausschließlich darauf an, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, die Beklagte habe Zeugen bestochen, die im ersten Restitutionsverfahren auch tatsächlich vernommen worden sind" (Entscheidungsgründe, S. 47, 48). Die Kammer hat so den Kreis der entscheidungserheblichen und damit festzustellenden Tatsachen rechtsfehlerhaft verengt.

Die materielle Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung muß sich keineswegs alleine aus den "neuen" Beweismitteln ergeben. Selbst unter den strengeren Anforderungen einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO, also im Falle des nachträglichen Auffindens einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, genügt es, daß die Urkunde selbst und die neuen Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, in Verbindung mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätte (BGH, Urteil vom 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 = NJW 1980, 1000; Baumbach-Hartmann; § 580 ZPO Rn. 19). Selbst dann ist der gesamte Prozeßstoff neu zu würdigen, so wie er in der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses vorlag, also vom Standpunkt des damals entscheidenden Gerichts aus; zu berücksichtigen sind der gesamte Vortrag, die damals erhobenen Beweise, auch die nur angetretenen Beweise, in Verbindung mit den "neuen" Beweismitteln. Erst recht ist im Rahmen des vorliegenden, auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzprozesses der gesamte Prozeßstoff des ersten Restitutionsverfahrens zusammen mit den "neuen" Beweismitteln nochmals umfassend zu würdigen. Dabei kann es - selbst über den Prozeßstoff des Vorprozesses hinaus - entscheidend auch darauf ankommen, ob die Beklagte in vorangegangenen Entschädigungsverfahren, wie sich aufgrund neuer Beweismittel nun belegen lasse, unlauter manipuliert hat: Hat eine Partei in anderen Verfahren zu unlauteren Mitteln wie der Manipulation von Urkunden und Beeinflussung von Zeugen gegriffen, so ist ihr nach der Lebenserfahrung zuzutrauen, auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren getäuscht zu haben (BGH WM 1968, 969, 971 gerade zur Vorlage gefälschter Urkunden im Wertpapierbereinigungsverfahren).

b. Ebenfalls fehl geht die Erwägung des Landgerichts, nach Erlaß der ersten Restitutionsentscheidung bekannt gewordene neue Beweistatsachen seien im vorliegenden Verfahren dann nicht mehr "neu", wenn sie bereits Gegenstand des zweiten Restitutionsverfahrens (der Klägerin) gewesen seien (Entscheidungsgründe, S. 57). Auch insoweit hat das erstinstanzliche Gericht den Kreis der entscheidungserheblichen und damit festzustellenden Tatsachen rechtsfehlerhaft verengt.

Eine zum Zwecke der Durchbrechung der Rechtskraft auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage kommt "jenseits der Restitutionsgründe in den §§ 578 ff. ZPO und neben ihnen" in Betracht (BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65 = BGHZ 50, 115; Erman-Schiemann, 9. Aufl. 1993, § 826 BGB Rn. 45). Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 ff. ZPO und die auf Rechtskraftdurchbrechung zielende Schadenersatzklage nach § 826 BGB stehen völlig unabhängig nebeneinander. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 13.9.2005 nochmals klargestellt, daß die Klage aus § 826 BGB kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung ist, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll (Revisionsurteil, S. 11). Sofern die vorgetragene sittenwidrige Verhaltensweise zugleich den Vorwurf einer strafbaren Handlung begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist (BGH WM 1968, 969, 970).

1.4. Ferner hat das Landgericht die Beweisaufnahme zu Unrecht abgebrochen und den Kreis der festzustellenden entscheidungsrelevanten Tatsachen auch auf diese Weise verengt.

Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 im ersten Restitutionsverfahren war tragend auf die damals gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Echtheit der von der Beklagten vorgelegten Urkunden und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gegründet. Die Beklagte hatte die vormals verbliebenen Zweifel des Senats aufgrund der in diesem Verfahren erstmals von ihr vorgelegten, angeblich soeben aufgefundenen Restitutionsurkunde sowie eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen zu den angeblichen Umständen deren Entdeckung überwunden. In einer Gesamtwürdigung des vormaligen Prozeßstoffs zusammen mit den von der Beklagten vorgetragenen "neuen" Tatsachen war das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch sei angesichts verbliebener Auffälligkeiten zwar nicht bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht. Diese Gesamtwürdigung beruhte ausdrücklich darauf, daß trotz der angesprochenen vielfältigen Auffälligkeiten kein konkret greifbarer, beweiskräftiger Anhaltspunkt für Manipulationsversuche der Beklagten (Fälschung von Urkunden und Unterschriften, Bestechung von Zeugen) bestand.

Der auf "neue" Tatsachen gegründete Sachvortrag der Klägerin bot indes nunmehr konkret greifbare, beweiskräftige Anhaltspunkte für eine Beeinflussung von Zeugen durch die Beklagte, darunter auch derjenigen Zeugen, die die im ersten Restitutionsverfahren von der Beklagten vorgetragenen Umstände des angeblichen Auffindens der Restitutionsurkunde, deren Übersendung an sie und weiterer relevanter Begebenheiten eidesstattlich versichert und als Zeugen bestätigt hatten; hierzu zählten insbesondere die "Geschenkelisten", die "Schmiergeldliste" und die protokollierten Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Z12 und Z13. Auch die Angaben der Zeugin Z12 im erstinstanzlichen Verfahren selbst sprachen nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 27) für eine "Erstellung des Restitutionsschreibens im Jahre 1980", selbst wenn das Landgericht diesen Schluß nicht für "zwingend" hielt. Jedenfalls aber stand daraufhin der Erkenntniswert der Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen, von deren Glaubhaftigkeit das OLG Stuttgart in der ersten Restitutionsentscheidung ausgegangen war, ausdrücklich in Frage. Andere neue Beweismittel bilden nunmehr einen konkreten Anhalt dafür, daß der Beklagten auch Urkundenfälschungen nicht fremd sein könnten, so insbesondere die vom Original entscheidend abweichende "Durchschrift" des Schreibens an die Bankenkommission mit Datum vom 26.12.1950 (Anlage P 63) im Unterschied zu dem neu aufgefundenen Originalschreiben (Anlage P 68).

Dann aber stand auch die vom Oberlandesgericht Stuttgart auf der Grundlage des damals bekannten Prozeßstoffs unter Überwindung vielfältiger Zweifel schließlich bejahte Echtheit der hier maßgeblichen Urkunden selbst wiederum in Frage und bedurfte angesichts substantiierter Darlegungen der Klägerin zur behaupteten Fälschung nochmaliger sachverständiger Überprüfung, wie sie das Landgericht in einem früheren Stadium des Verfahrens ja auch angeordnet und betrieben hatte. Hielt die Kammer die von dem Sachverständigen Z2 erstatteten Teilgutachten nach dessen erfolgreicher Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit indes für gänzlich unverwertbar, so war das im weiteren Prozeßverlauf angeordnete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 zur Frage der Echtheit der Unterschriften auf der Restitutionsurkunde jedenfalls auch einzuholen; zu einem Abbruch der Beweisaufnahme bestand kein Anlaß. Die insoweit tragende Erwägung der Kammer, die Echtheit der Restitutionsurkunde sei bereits im ersten Restitutionsverfahren überprüft worden, so daß eine nochmalige "isolierte" Überprüfung im hiesigen Verfahren nicht in Betracht komme (Entscheidungsgründe, S. 63) geht schon im Ausgangspunkt fehl.

1.5. Es kommt hinzu, daß die Kammer ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auch auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Z12, Z13, Z4 und Rechtsanwalt RA1 gestützt hat (Entscheidungsgründe, S. 30 - Z12; S. 31, 32 - Z12 und Z13; S. 40 - Z4; S. 44 - Rechtsanwalt RA1), obwohl die Zeugenvernehmungen durchweg vor anderen Kammerbesetzungen erfolgt waren und kein Richter der Kammer in ihrer Spruchbesetzung jemals einen persönlichen Eindruck von den betroffenen Zeugen gewinnen konnte, der Kammer andererseits aber auch keine aktenkundige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der betreffenden Zeugen vorlag.

Eine Glaubwürdigkeitsprüfung darf jedoch nur entweder aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks vor dem Kollegium oder auf der Grundlage einer aktenkundigen und der Stellungnahme durch die Parteien zugänglichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit erfolgen (BGH, Urteil vom 4.2.1997 - XI ZR 160/96 = NJW 1997, 1586; Baumbach-Hartmann, § 375 ZPO Rn. 7).

1.6. Schließlich begegnet die Beweiswürdigung der Kammer auch durchgreifenden inhaltlichen Bedenken.

a. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils beruht - wie bereits die mehrfach wiederkehrende Formulierung, ein naheliegender Schluß sei dennoch nicht "zwingend", erkennen läßt - auf unangemessen hohen Beweisanforderungen; der denknotwendige Ausschluß jeder anderen, auch nur fernliegenden theoretischen Möglichkeit ist weder erforderlich noch erreichbar. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung dürfen nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überspannt werden. Auch soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung "wahr" ist, kommt es auf die freie Überzeugung des Richters an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der "den Zweifeln Schweigen gebietet", ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.12.1993 - VI ZR 221/92 = NJW-RR 1994, 567, 568). Rein theoretische Überlegungen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage können der Überzeugungsbildung Schranken setzen, die mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar sind (BGH WM 1968, 969, 971).

b. Lebensfern, unvollständig und den Anforderungen an eine tragfähige Tatsachenfeststellung daher nicht genügend erscheinen vielfach auch die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich Zuwendungen der Beklagten an Zeugen und Verfahrensbeteiligte. Ist etwa einerseits festgestellt, der ehemalige O1er Finanzbeamte Z7 habe von der Beklagten "Geld und Geschenke erhalten" und andererseits ausgeführt, eine plausible Begründung für eine bewiesene Zahlung von 2.000.- DM fehle sogar überhaupt, denn sie sei mehr als fünf Monate vor Abgabe dessen Stellungnahme in einer Beschwerdesache erfolgt, die angeblich Rechtsanwalt RA1 bei deren Begründung habe unterstützen sollen (Entscheidungsgründe, S. 51), so überzeugt die Folgerung kaum, eine Beeinflussung des Zeugen sei dennoch nicht bewiesen, weil Z7 doch bewußt sein mußte, daß die von ihm geschilderten Behördenvorgänge nachprüfbar waren und er also nicht das Risiko einer nachweisbaren Falschaussage eingegangen sein werde. Hatte die Beklagte - wie die Klägerin behauptet und wofür zahlreiche Indizien sprechen (hierzu später) - jedoch auch die übrigen überlebenden Beamten des Finanzamts O1 beeinflussen und für ihre Ziele gewinnen können, mußte der Zeuge Z7 kaum mit dem naheliegenden Risiko einer Aufdeckung rechnen. Übersehen und folglich unberücksichtigt geblieben ist ferner, daß Z7 von der Beklagten in den 70-er Jahren unstreitig zumindest eine weitere deutlich höhere Zuwendung, nämlich 10.000.- DM für eine Wohnungseinrichtung, erhalten hatte. Ebenfalls lebensfern erscheint auch die Würdigung der Kammer, die in den "Geschenkelisten" vermerkten Zuwendungen der Beklagten seien im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen nicht bedeutsam, da es sich stets nur um eher geringwertige Gegenstände gehandelt habe; das Landgericht übergeht insoweit sowohl die sich förmlich aufdrängende Auffälligkeit wiederholter Zuwendungen der Beklagten an fast alle - nicht nur die in der angefochtenen Entscheidung genannten - verfahrensbeteiligten Personen als auch die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Bekanntwerden der vorgenannten Geldzuwendungen an den Zeugen Z7 überholte und widerlegte vormalige Stellungnahme der Beklagten, sie habe sich u.a. bei den O1er Beamten nur durch kleinere Geschenke bedanken wollen, weil diese selbst eine Kostenerstattung abgelehnt hätten.

2. Die von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren ohne Einschränkung zu berücksichtigen.

2.1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Z12 und Z13, "Schmiergeldliste" und die "Geschenkeliste" seien als Beweismittel nicht verwertbar, weil die Klägerin sich hiervon Kenntnis im Ausgangspunkt durch "verbotene Amtshilfe" verschafft habe, ist dem nicht zu folgen.

a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wären selbst rechtswidrig beschaffte oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß nicht schlechthin unverwertbar; über die Frage ihrer Verwertbarkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 = NJW 2003, 1123-1125). Anders als in Strafverfahren ist insoweit auch von Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßordnung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden Partei berührt (BGH a.a.O.).

b. Es bedarf hier indes keiner näheren Erörterung, ob diese Grundsätze auch unter den Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise gelten könnten, weil Klägerin nicht eine Privatpartei, sondern die Bundesrepublik Deutschland ist; ebenso ist auch eine konkrete Interessen- und Güterabwägung der beteiligten Interessen nicht geboten. Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Klägerin habe sich ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts eines willkürlich gegen die Beklagte eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedient, um ihre Lebensverhältnisse im einzelnen ausforschen und möglicherweise belastendes Material finden zu können, nicht nachvollziehbar dargelegt.

(1) Sie behauptet insoweit, "das Bundesausgleichsamt" habe "in Zusammenarbeit mit der bayerischen Finanzverwaltung" ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Schriftsatz vom 15.7.2003, Bd. XXIX d.A., S. 63); im Rahmen ihrer im Schriftsatz vom 15.3.2006 auch für das Berufungsverfahren in Bezug genommenen Revisionsbegründung hat sie ihren Vorwurf dahin präzisiert, schon das Steuerermittlungsverfahren gegen sie sei willkürlich eingeleitet, bei den Ermittlungen der strafbewehrte Schutz des Steuergeheimnisses mißachtet worden.

Worin diese vermeintlich rechtswidrige "Zusammenarbeit" bestanden haben soll, ist allerdings nach wie vor nicht konkret dargelegt und auch nicht ersichtlich. Das Bundesausgleichsamt der Klägerin ist keine Ermittlungsbehörde und konnte in eigener Zuständigkeit ohnedies kein (strafrechtliches) Ermittlungsverfahren einleiten. Die "bayerische Finanzverwaltung" konnte dies im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auf Anzeige, auch - wie offenbar hier - auf Ersuchen des Bundesfinanzministeriums - tun; dabei oblag die Beurteilung, ob ein tragfähiger "Anfangsverdacht" gegen die Beklagte bestehe, allerdings eigenständiger Beurteilung. Weder ist erkennbar, daß die schlagwortartig behauptete "rechtswidrige Zusammenarbeit" auf einer wie immer gearteten kollusiven Verabredung beteiligter Entscheidungsträger beruht habe, die Beklagte unter Mißachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Objekt unbegrenzter Ermittlungen zu machen, noch ergibt sich aus dem wenig konkreten Vorbringen der Beklagten, daß Mitarbeiter der Klägerin die Ermittlungsbehörden durch bewußt falsche Anschuldigungen getäuscht und so zur Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen veranlaßt hätten.

(2) Auch die Protokolle der jeweils ersten richterlichen Vernehmungen der Zeugin Z12 und des Zeugen Z13 vom 9.2.1990 (Anlage P 199; Amtsgericht Landsberg am Lech Gs 48/90; Strafsache gegen ... A wegen AO) sprechen ersichtlich gegen die Darstellung der Beklagten. Die Zeugen waren danach jeweils zunächst über den Ursprung ihrer Bekanntschaft mit ihr und die Zeiträume ihrer Tätigkeit in deren Diensten im O9er Hause, sodann ausführlich zu der Frage vernommen worden, wann und über welche Zeiträume sich die Beklagte jeweils in O9 aufgehalten hatte und wie ihr dortiger Haushalt ausgestattet und geführt worden sei. Die richterliche Befragung zielte ersichtlich (nur) auf Ermittlung des ständigen oder überwiegenden Wohnsitzes der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum.

Auf den "regen Besucherverkehr" im Hause der Beklagten und einen Zusammenhang mit "den anhängigen Wertpapierbereinigungsverfahren" und "zum Teil sehr wertvolle Geschenke" der Beklagten an viele Personen wies die Zeugin Z12 - ersichtlich ihrerseits - erst im weiteren Verlauf der Vernehmung hin. Entsprechend verlief die Vernehmung des Zeugen Z13. Damit ergab sich über den Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinaus ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr betriebenen Entschädigungsverfahren, dem die Ermittlungsbehörden pflichtgemäß nachzugehen hatten (§ 152 Abs. 2 StPO). Gerade das ist geschehen; beide Zeugen sind am 20.2.1990 in ihrer Wohnung aufgesucht und durch den ermittelnden Staatsanwalt vernommen worden (Anlage P 199 - Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen). Daß Gegenstand dieser Befragungen Beobachtungen der Zeugen im Zusammenhang mit den von der Beklagten betriebenen Entschädigungsverfahren waren, ist angesichts dessen schon im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden,

(3) Damit verbleibt letztlich nur die - rechtliche - Argumentation der Beklagten, ein tragfähiger Anfangsverdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer, angeblich bezogen auf Zeit von 1971 bis 1989, habe nicht bestehen können, weil das Oberlandesgericht Stuttgart ihre Entschädigungsforderung erst durch Entscheidung vom 18.12.1989 anerkannt habe, der Anspruch also auch erst damit habe vermögensteuerpflichtig habe werden können.

Dies reicht für die Darlegung einer angeblich gesetzwidrigen umfassenden Beweisausforschung unter Mißachtung des Steuergeheimnisses und dem Deckmantel eines vorgeschobenen Ermittlungsverfahrens nicht aus.

2.2 Soweit die Beklagte sich gegen die Berücksichtigung der Entnazifizierungsakte über A sen. als "neue" Tatsache mit der Behauptung wendet, die Akte liege der Klägerin schon seit 1963 vor (Schriftsatz vom 15.7.2003, S. 184), hat sie auch diese Behauptung nicht näher konkretisiert. Aus der Entnazifizierungsakte selbst (Anlage P70 a) ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. Die Klägerin hat dargelegt, sie habe erstmals im Jahre 1992 über das Amtsgericht Nördlingen Akteneinsicht erhalten. Dem entspricht der Akteninhalt; das Einsichtnahmeersuchen der Klägerin vom 17.9.1992 ist dort auf Bl. 99 vermerkt. Für eine frühere Einsichtnahme der Klägerin spricht damit nichts.

3. Bereits die urkundlich belegten, gegenüber dem Streitstoff des ersten Restitutionsverfahrens "neuen" Tatsachen sprechen indiziell in hohem Maße für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin.

3.1. Schon die "Geschenkelisten" und die von der Klägerin als "Schmiergeldliste" bezeichnete handschriftliche Aufstellung stellen die Glaubwürdigkeit der darin genannten Beteiligten und "Mitwirkenden" an den Entschädigungsverfahren insgesamt in Frage. Da die erste Restitutionsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gerade auch auf der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen beruht, erschüttert schon dies die Grundlagen der damaligen Entscheidung und zwingt zu einer Neubewertung des Prozeßstoffs.

a. Die "Geschenkelisten" der Beklagten für die Jahre 1976, 1977, 1982 und 1983 (Anlage P 14) beweisen angesichts relativer Geringfügigkeit der vermerkten Zuwendungen - etwa einer "Porzellankutsche" oder einer "Bayernkerze" - zwar nicht, daß die Beklagte Beteiligte durch derartige Geschenke zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen oder Zeugenaussage bewogen habe. Sie belegen jedoch urkundlich, daß die Beklagte Anlaß sah, jedenfalls auch einer größeren Zahl von Personen - meist wiederholt - Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen, die sich entweder als Zeugen in einer für sie günstigen Weise in den Entschädigungsverfahren geäußert haben oder die an den im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu treffenden Entscheidungen beteiligt waren, und legen damit eine persönliche Verbindung zwischen der Beklagten und den Zuwendungsempfängern nahe.

Besonders auffällig erscheinen insoweit zum einen die dort vermerkten Zuwendungen an ehemalige Beamte des Finanzamts O1; beispielhaft seien die für Z5 verzeichneten Geschenke genannt, nämlich eine Porzellanuhr und ein Recorder (1976), eine Porzellankutsche (1977) ein Messingleuchter 5-flammig und eine Weihnachtsspieldose "Hängeglocken" (1982); auch in der Liste der Zuwendungsempfänger für 1983 ist sein Name genannt. Noch befremdlicher erscheinen die verzeichneten, in der Sache in etwa vergleichbaren Zuwendungen an unmittelbar Verfahrensbeteiligte wie den Mitarbeiter des Ausgleichsamtes der Stadt Augsburg L, an den Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt am Main Ri1, an den Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Stuttgart Konsul Dr. Ri3 und an die Oberregierungsräte beim Bundesausgleichsamt Z15 und Z16. Daß die Beklagte den in den "Geschenkelisten" genannten Personen in den betreffenden Jahren die verzeichneten Gegenstände zugewendet hat; ist unstreitig. Daß Zuwendungsempfänger die ihnen zugedachten Geschenke - etwa im Hinblick auf ihre Verfahrensbeteiligung in den von der Beklagten betriebenen Wertpapierbereinigungsverfahren - zurückgewiesen hätten, ist weder behauptet noch ersichtlich.

Die hierzu abgegebene Erklärung der Beklagten überzeugt nicht.

Mögen die Listen auch dazu gedient haben, durch entsprechende Dokumentation zu verhindern, daß wiederholt identische Geschenke an einzelne Bedachte - durchaus auch an mit den Wertpapierbereinigungsverfahren nicht oder nicht erkennbar in Zusammenhang stehende Personen - übersandt würden (S. 134 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.7. 2003, Bd. XXIX d.A), so erklärt eine "großzügige Gesinnung" als das behauptete Motiv der Zuwendungen die jedenfalls offenkundige Häufung persönlicher Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten keineswegs. Daß die vermerkten Zuwendungen an die Empfänger vielfach erst längere Zeit nach Abgabe von der Beklagten nützlichen Erklärungen erfolgt sind, ändert an der Auffälligkeit dieser persönlichen Verflechtungen nichts. Die Behauptung der Beklagten, bei den ehemaligen O1er Beamten habe sie sich (nur) durch kleinere Geschenke bedanken wollen, weil sie - pflichtbewußt und überaus korrekt - auch nur eine Erstattung ihrer Aufwendungen abgelehnt hätten ("Das sind wir unserem Finanzamt schuldig"), ist offensichtlich abwegig, nachdem die Beklagte "Kostenerstattungen", ja sogar Geldzuwendungen in z.T. erheblicher Höhe insbesondere an den ehemaligen O1er Beamten Z7 hat einräumen müssen - allerdings erst, nachdem sie durch Haushaltsbucheintragungen ihrer früheren Haushälterin Z12 und einen Kontoauszug belegt waren. Selbst die Behauptung der Beklagten, die "Geschenkelisten" seien in der vorliegenden Form - für 1976, 1977, 1982 und 1983 - vollständig und abschließend, erscheint wiederum lebensfern und unglaubhaft, zumal eine plausible Erklärung für ein Absehen von weiteren Zuwendungen - trotz ihrer "großzügigen Gesinnung" - in anderen Jahren fehlt.

b. Auch die von der Klägerin als "Schmiergeldliste" (Anlage P 17) bezeichnete zweiseitige handschriftliche Auflistung schlagwortartig bezeichneter Positionen und ihnen zugeordneter, miteinander addierter Beträge spricht indiziell für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, indem sie maßgebliche Verfahrensbeteiligte - die Oberregierungsräte Z15 und Z16, früher Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes der Klägerin, sowie den Handelsrichter Ri1 - in konkreten Zusammenhang mit hohen Geldbeträgen stellt.

Die Darstellung der Beklagten entkräftet dies unverändert nicht. Mag auch ihre Behauptung, es habe sich "nur" um eine Zusammenstellung zu erwartender Kosten, insbesondere von Anwaltskosten, der Kosten für ein Boot, die Villa in der Schweiz sowie Forderungen ihrer Tochter gehandelt, zutreffen, so überzeugt ihre Folgerung doch nicht, ein verdächtiger, gar strafrechtlich bedeutsamer Hintergrund könne gar nicht vorliegen, schon weil sie den Zettel dann doch längst weggeworfen hätte (Schriftsatz vom 15.7.2003, S. 137, Bd XXIX d.A.). Daß sie mit dem Bekanntwerden dieser Auflistung etwa aus dem Jahre 1974 und darüber hinaus mit der Lesbarmachung der geschwärzten Eintragungen rechnete oder überhaupt rechnen konnte, ist nicht ersichtlich. Auch ihre Erklärungen für die darin nachträglich geschwärzten Eintragungen erscheinen verharmlosend und vorgeschoben: Selbst wenn sie und ihr Ehemann A jun. damals überlegt haben sollten, die Echtheit vorgelegter Unterlagen durch Gutachten zu untermauern, und deshalb erwogen, Z15, Z16 (noch in Unkenntnis dessen zwischenzeitlichen Ablebens) oder Ri1 - nach Pensionierung - damit zu beauftragen, erscheint doch ihre Deutung wiederum abwegig, der Zusatz "Anwaltsgeb." folge daraus, daß das Gutachten dann im Rechtsstreit habe Verwendung finden sollen (Schriftsatz der Beklagten vom 15.7.2003. S. 149, 150). Und selbst wenn nicht sie oder ihr Ehemann, sondern - wenn ein Motiv dafür auch kaum ersichtlich wäre - irgend jemand sonst die auf dem Zettel vermerkten Namen Ri1, Z15 und Z16 "geschwärzt" haben sollte, um sie unleserlich zu machen, würde das dennoch nichts daran ändern, daß wiederum zentrale Verfahrensbeteiligte - Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes und ein Beisitzer der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt - in konkretem Zusammenhang mit Zuwendungen stehen, und zwar - im Gegensatz zu den in den "Geschenkelisten" vermerkten Gegenständen - in einer für Bestechungszwecke gut vorstellbaren, für die Honorierung eines Gutachtenauftrages, zumal etwa 1974, aber ersichtlich weit überzogenen Geldsumme, seien nun mit den beiden als "1.00.000.-" vermerkten Kostenpositionen einhunderttausend oder eine Million DM gemeint gewesen. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die zweite Alternative sogar deutlich näher liegt, weil die Addition der Einzelpositionen auf dieser Seite der Auflistung nur dann die ausgewiesene Summe "25.600.000" ergibt, wenn die beiden mit "1.00.000,-" bezeichneten Positionen jeweils als eine Million berücksichtigt werden.

Für den für ein ordnungsmäßiges Gutachten ganz offensichtlich weit überzogenen Kostenansatz fehlt aber jede auch nur halbwegs überzeugende Begründung der Beklagten; der Schluß auf belohnende Zuwendungen für sonstige geleistete Dienste liegt weit näher.

3.2. Daß die Depotkontenkarten der Filialen O1 und O6 der Bank2 Bank und der Reichsbank Berlin keinen bzw. keinen nennenswerten Aktienbestand des A sen. ausweisen, belegt zwar nicht, daß er darüber hinaus keinen weiteren (sehr umfangreichen) Aktienbesitz hatte.

Es fällt jedoch auf, daß die Kontenunterlagen der Filiale O1 der Bank2 Bank durchaus ein Aktiendepot des A sen. belegen, allerdings mit nur ganz geringfügigem Wert (Kurswert RM 1.000.-). Damit steht immerhin fest, daß A sen. diese (wenigen) Aktien besaß und bei der örtlichen Filiale der Bank2 Bank deponiert hatte.

Dagegen ist unverändert kein Grund dargelegt oder ersichtlich, weshalb A sen. mit der (behaupteten) Masse seiner übrigen Aktien anders hätte verfahren sollen. Die Darlegungen der Beklagten, es sei "nicht ausgeschlossen", daß A sen. seinen Aktienbesitz zu einer anderen Bank verlagert habe oder dieser auch ohne seine Ermächtigung in Sammelverwahrung gegeben worden sei, sind ersichtlich spekulativ, abstrakt und gänzlich theoretisch. Was A sen. bzw. die Verwahrbank im übrigen bewogen haben sollte, (nur) seinen immerhin urkundlich belegten bescheidenen Aktienbestand nicht zu verlagern bzw. von einer Sammelverwahrung auszunehmen, wäre wiederum nicht erkennbar.

3.3. Die inhaltlichen und maschinenschriftlichen Abweichungen zwischen der ursprünglich von der Beklagten vorgelegten, hohe Guthabenstände bezeichnenden vermeintlichen "Durchschrift eines Schreibens des A sen. an die Bankenkommission vom 25.12.1950 (P 63) und dem 1991 aufgefundenen Originalschreiben " (P 68), das für A sen. selbst und für die Firma B & Co. OHG keine Kontenstände bezeichnet, sprechen indiziell in hohem Maße für eine nachträgliche Fälschung der "Durchschrift" durch die Beklagte mit dem Ziel, mit der Vorlage der verfälschten "Abschrift" angeblich hohe Guthaben des A sen. zu belegen.

Ihre im Schriftsatz vom 15.3.2006 nochmals wiederholte Behauptung, ihr sei erst nachträglich deutlich geworden, daß sie ohne ihr Verschulden nur die Durchschrift eines "Entwurfs" als Beleg für die Entschädigung hoher Bankguthaben vorgelegt habe, das tatsächlich abgesendete Originalschreiben As aber einen anderen Inhalt gehabt habe, überzeugt nicht. Die Übereinstimmungen zwischen dem angeblichen "Entwurf" und dem echten Originalschreiben sprechen dafür, daß der Beklagten eine Durchschrift des Originals vorgelegen und als Vorlage für die Herstellung der statt dessen von ihr in dem damals betrieben Wertpapierbereinigungsverfahren vorgelegten, ihr weit günstigeren Fassung gedient hat.

Beide "Varianten" des Schreibens tragen das Datum "26.12.50" bzw. "26.12.1950". Träfe die Darstellung der Beklagten zu, hätte A sen. sich an ein und demselben Tag - und zwar dem für seine Sekretärin wohl arbeitsfreien zweiten Weihnachtstag - entschließen müssen, nach dem Tippen zunächst des detaillierten "Entwurfs" mit der konkreten Auflistung und Bezifferung der Kontenstände eine "Originalfassung" zu fertigen, die über die angeblich hohen Guthaben seiner Privatkonten nun keine Angaben mehr enthielt, die kontoführenden Institute aber immerhin nannte. Die Argumentation der Beklagten, A sen. habe sich offenbar entschieden, nur mit Unterlagen belegbare Guthaben anzumelden, geht schon deshalb offensichtlich fehl; zudem nehmen beide Fassungen auch auf "Aussagen" seiner Angestellten, also gerade nicht nur auf Kontounterlagen, Bezug. Darüber hinaus fällt auf, daß die beiden Fassungen des Schreibens offensichtlich mit unterschiedlichen Schreibmaschinen gefertigt worden sind (also im Büro ?), und zwar angeblich am zweiten Weihnachtsfeiertag und ohne erkennbaren Grund für den Wechsel der Maschine. Insbesondere aber trägt gerade die von der Beklagten vorgelegte "Durchschrift" - der angebliche Entwurf - den maschinenschriftlichen Vermerk "Mit Posteinlieferungsschein ...(unleserlich) ... Postamt ... eingeliefert".

Dieser Vermerk wäre sachlich falsch, wenn die Darstellung der Beklagten zuträfe, denn ein Original dieses Schreibens ist ja jedenfalls nicht zum Postversand gelangt. Dann aber wäre eine Aufbewahrung dieses für A sen. erkennbar wichtigen Schreibens als Beleg bei seinen Unterlagen auch aus diesem Grunde erst recht unverständlich und irreführend gewesen; nach aller Lebenserfahrung wäre dann wenigstens ein kennzeichnender Zusatz (z.B. "Entwurf - nicht abgesandt" o.ä.) auf einem dennoch aufbewahrten Entwurf zu erwarten, um spätere Verwechslungen zu vermeiden Dieser fehlt jedoch.

3.4. Soweit sich aus dem nunmehr vorliegenden, z.T. eigenschriftlichen Lebensläufen des ehemaligen O1er Finanzbeamten Z11 ergibt, daß dieser schon 1942 vom Finanzamt O1 zum Oberfinanzpräsidenten O6 abgeordnet, im Oktober 1944 sodann zur Wehrmacht eingezogen und am Standort O7 eingesetzt war, widerspricht dies nicht nur der Darstellung der Beklagten, sondern auch den Schilderungen der ehemaligen O1er Finanzbeamten, denen das Oberlandesgericht Stuttgart in der ersten Restitutionsentscheidung besondere Bedeutung zugemessen hat, weil sie "mit den Verhältnissen bei Finanzamt O1 bestens vertraut" gewesen seien und "gegen ihre Glaubwürdigkeit nichts vorgebracht werden" könne (S. 60 des Beschlusses).

So hatte der O1er Finanzbeamte Z7 Z11 nicht nur wegen der Handschrift auf dem Einheitswertbescheid mit Datum vom 15.12.1944 und beiden Ergänzungsblättern für den Schrifturheber gehalten, obwohl die Handschriften auf diesen Urkunden und dem handschriftlichen Lebenslauf Z11s augenfällig voneinander abweichen; er hatte darüber hinaus auch mit Bestimmtheit bekundet, Z11 habe gegenüber ihm und einem weiteren Angestellten namens Z36 Ende Mai / Anfang Juni 1944 erklärt, er sei einer vermutlichen Steuerhinterziehung des A sen. in einer Größenordnung von 2 - 3 Millionen RM auf die Schliche gekommen (S. 59 des Beschlusses); Frau Z9, ehemalige Schreibkraft des Finanzamts O1, hat darüber hinaus bekundet, sie habe "über Z11 erfahren, daß A sen. im Dezember 1944 auf das Finanzamt bestellt wurde", sie sei zeitweilig zu der Besprechung hingezogen worden. War Z11 jedoch bereits seit 1942 zunächst aufgrund seiner Abordnung nach O6 nicht mehr bei dem Finanzamt O1 tätig und ab Oktober 1944 zum Wehrdienst eingezogen, so können die Angaben der Beklagten und der genannten Zeugen nicht zutreffen.

Die Beklagte hält dem entgegen, entweder hätten die Abordnung und spätere Einziehung Z11s zum Wehrdienst auf dem 6 km von O1 entfernt gelegenen Fliegerhorst seiner weiteren Mitarbeit beim Finanzamt O1 nicht entgegengestanden, oder sein Lebenslauf entspreche eben nicht der Wahrheit.

Sachliche Anknüpfungspunkte, die eine dann in wesentlichen Teilen falsche Darstellung des Lebenslaufs Z11s wenigstens plausibel erscheinen lassen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Weder liegt nahe, daß Z11 seine Tätigkeit im Abordnungsverhältnis bei der übergeordneten Finanzbehörde ab 1942 wahrheitswidrig behauptet hätte, noch erscheint es plausibel, daß Z11 zwar formal abgeordnet und später zur Wehrmacht eingezogen, faktisch jedoch unverändert weiterhin beim Finanzamt in O1 tätig gewesen sei; dagegen spricht auch die insoweit eindeutige Formulierung im Kurzlebenslauf Z11s (P 110):

"Bis zu meiner Einberufung zum Militär im Oktober 1944 Obersteuerinspektor und Großbetriebsprüfer bei dem damaligen Oberfinanzpräsidenten Z37- in O6...Militärdienstzeit: Oktober 1944 bis 8. Mai 1945 bei einer Flieger-Nachrichtentruppe. Ab 9. Mai in russischer Gefangenschaft ...

Liegt damit aber bei weitem näher, daß die Angaben im Lebenslauf Z11s auch zutreffen, so ergibt sich damit zugleich, daß die zeugenschaftlichen Darstellungen der O1er Beamten, insbesondere des Zeugen Z7, aber auch der Zeugin Z9, in einem wesentlichen Punkt falsch waren.

3.5. Für eine Fälschung sprechen auch Form und Inhalt des von der Beklagten am 26.10.1962 vorgelegten (angeblichen) Vermerks eines gewissen Z18 ("Urkundenbeamter") vom 8.3.48 (P 65), aus dem sich ergeben soll, A sen. habe "die vorgelegten Unterlagen der ...kasse ." zurückerhalten, die u.a. "bestätigen, daß Herr A schon per 31.12.39 ein Sparkonto aus Mieten von RM 205.000.- und ein weiteres "Sparkonto von 30.000. RM bei dem erwähnten Bankinstitut hatte".

Bedenken gegen die Echtheit dieser "Bestätigung" drängen sich geradezu auf. Als "Urkundenbeamter" wird sich ein Urkundsbeamter selbst kaum bezeichnen. Die in dem Schreiben dokumentierte Verfahrensweise - Prüfung und Rückgabe wichtiger Originalurkunden ohne Fertigung wenigstens einer Abschrift und Beglaubigung der Übereinstimmung - mag nicht völlig undenkbar sein, widerspricht jedoch augenfällig elementaren Grundsätzen des Verwaltungshandelns und der Aktenführung.

3.6. Indiziell gegen die Darstellung der Beklagten spricht auch, daß 1944 offensichtlich - anders als von der Beklagten behauptet - keine Betriebsprüfung bei der B & Co. OHG durchgeführt worden ist, nachdem die letzte Betriebsprüfung bereits Anfang Oktober 1943 abgeschlossen war, wie sich aus dem Schreiben der B & Comp. OHG vom 7.10.1943 (Bd. XVI/XVII Bl. 4141, 4142 d.A.) als Bestandteil der Akte der Preisüberwachungsstelle O1 (P 113) ergeben hat.

Lag das Ergebnis der letzten Betriebsprüfung Anfang Oktober 1943 bereits vor, so ist es bereits schwerlich nachvollziehbar, daß Erkenntnisse hieraus den Prüfer dann - wie der Zeuge Z7 in Bezug auf Z11 dargelegt hatte - (erst) im Mai oder Juni 1944 veranlasst haben könnten zu äußern, er sei einer umfangreichen Steuerhinterziehung des A sen. auf der Spur, und diesen schließlich im Dezember 1944, weit über ein Jahr nach Abschluß der Betriebsprüfung, zur persönlichen Vorsprache zum Finanzamt O1 zu laden. Gänzlich unwahrscheinlich ist die Darstellung der Beklagten, wenn man darüber hinaus berücksichtigt, daß Z11 dem Finanzamt O1 nach den Angaben in seinen Lebensläufen während der gesamten Zeitspanne überhaupt nicht zur Verfügung stand.

3.7. In hohem Maße gegen die Überzeugungskraft der Darstellung der Beklagten spricht auch das Schreiben des A sen. vom 13.9.1947 an die Spruchkammer O2 "z.Hd. v. Herrn M" (Bl. 40 der Entnazifizierungsakte über A sen.).

Bleiben schon die dortigen Angaben As zu seinen vormaligen Vermögensverhältnissen weit hinter den Behauptungen der Beklagten zurück und sprechen damit gegen das Vorhandensein eines umfangreichen Aktienbesitzes, so könnte sich dies noch - jedenfalls bei zunächst isolierter Betrachtung - durchaus plausibel als bewußte Untertreibung in der vermuteten Sorge As erklären lassen, als Nutznießer des dritten Reichs eingestuft zu werden.

Aus der Entnazifizierungsakte ergibt sich indes auch, daß die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.1979 an das Amtsgericht Nördlingen Fotokopien "aller in dieser Sache noch befindlichen Akten und Dokumente" angefordert hatte (Bl.84). Ihr Antrag wurde am 4.4.1979 nochmals durch Rechtsanwalt RA1 wiederholt (Bl. 85, 86) und daraufhin auch Akteneinsicht bewilligt (Bl. 87). Damit jedoch erweist sich die auf ihre Entlastung zielende Argumentation der Beklagten, kein Fälscher "wäre auf die Idee gekommen, einen Herrn 'M' in ein getürktes Schreiben aufzunehmen" - nämlich in das Schreiben an F mit Datum vom 31.10.1948 - als entwertet und spricht gegen sie selbst; denn sie hatte - urkundlich belegt -seit April 1979 Kenntnis vom Akteninhalt und damit auch die Möglichkeit, ihre Kenntnis von Existenz und Inhalt des Schreibens des A sen. an einen Herrn M, Beisitzer bei der Spruchkammer O2 im Entnazifizierungsverfahren über ihn, bei einer Fälschung im Jahre 1980 zu verwerten.

3.8. Der Schriftverkehr der Beklagten mit Bankdirektor Z18 aus den Jahren 1979 - 1980 (Anlagen P 138 - 142, Bd. VII-IX Bl. 2208 - 2211 und 2217 - 2224) zeigt schon bei unbefangener Betrachtung im Vergleich mit der Restitutionsurkunde erkennbare stilistische Ähnlichkeiten und gemeinsame orthografische oder maschinenschriftliche Besonderheiten, die eine gemeinsame Urheberschaft der Beklagten offenkundig möglich erscheinen lassen. Hierzu zählen neben der häufigen Verwendung des "J" anstelle des "I", "ss" anstelle des damals - nach alter Rechtschreibung - zu verwendenden "ß", "l" anstelle der "1", "o" anstelle der Ziffer "0" und weiterer Abweichungen von einer normgerechten Schreibweise auch Schreibfehler (z.B. "Depo" statt "Depot"), ferner Besonderheiten des Satzbaues. Auffällig ist auch ein dem Tonfall des Restitutionsschreibens ähnlicher, persönliche Umstände betonender und z.T. beschwörender Stil, so beispielhaft etwa im Schreiben vom 20.11.1980 an Dir. Z19 - Anlage P 139 - S.1 unten, S.2 oben, "Jch war und bin seit dieser nervlich am Ende. Seit dieser Zeit habe ich Herzgeschichten. Sie sehen selbst, dass ich kaum in der Lage bin einen Brief zu schreiben.

Zum Glück sprang im Haushalt, sofort ihre Schwiegermutter ein, ich konnte meine Tochter bis zum heutigen Tage nicht besuchen....

Sehr geehrter Herr Dir. Z19, nun dürfte die Wertpapierbereinigung gelaufen sein.-Jch habe Jhnen auch die Urteile in anderen Fällen (Komentare) begelegt. Doch mein Mann und ich, wir sind auch völlig am Ende mit diesem Kampf. Jhnen für alles dankend verbleiben wir mit freundlichen Grüssen..." und vergleichsweise im Restitutionsschreiben (S. 2 unten):

"Es kam alles Schlag auf Schlag. Die Flucht, wir glaubten doch alle nur für ein paar Tage aus O1 fort zumüssen. Der Russe sollte doch zurückgeschlagen werden. Dann wurden wir weitergeschickt. Jn O2 eine nicht vorbereitete Verlagerung unserer Betriebes. Der Bombenangriff der das Letzte noch vernichtete. Von dem traurigen Ende garnicht zu sprechan. So eine Flucht und eine Tragödie hat es noch nie auf der Welt gegeben. ...

Nun hoffe ich sehr geehrter Herr F, auf Jhre Verbindung nach .... Vielleicht sind dort noch Unterlagen der der Bank über meinen Aktienbesitz. Sie können aus eigner Sicht ja alle Vorgänge mit Jhrer Bank und mir selbst noch bestätigen...

Jch hoffe auf eine gute Nachricht von Jhnen, sehr geehrter Herr F und danke Jhnen schon im Voraus für Jhre Mühe

Mit freundlichen Grüssen!..."

Im Gegensatz dazu weisen Maschinenschrift und Orthographie sowie die Formulierungen des A sen. in seinen (unstreitig) echten Schreiben - soweit aktenkundig - keine vergleichbaren auffälligen Besonderheiten auf; sie sind regelmäßig gewandt, sachlich und geschäftsmäßig formuliert.

3.9. Die nun durch Unterlagen belegten Gewährungen von Privatdarlehen des Steuerberaters Z20 an die Beklagte im Umfange von zusammen 75.000.- DM in den Jahren 1981 und 1982 sprechen indiziell dafür, daß - im Gegensatz zu den Beteuerungen des Zeugen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - gute persönliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten bestanden haben müssen.

Der Beweiswert seiner Aussage im ersten Restitutionsverfahren, er habe sich beim Eingang der Postsendung Z1s mit dem Restitutionsschreiben 1980 zufällig bei der Beklagten in ... aufgehalten und habe die überraschte Reaktion der Beklagten miterlebt, ist schon dadurch zumindest in Frage gestellt. Z1 ist darüber hinaus auch in der "Geschenkeliste" als Zuwendungsempfänger genannt.

3.10. Aus der Schenkungsurkunde der A A vom 2.3.1963 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.6.1999, Bd. XVI + XVII Bl. 4239) ergibt sich entsprechend der Darstellung der Klägerin, daß A A den Anspruch auf "RM 380.000.- IG industrie Aktien" mit dieser Erklärung zu je einem Drittel an ihren Sohn A jun., die Beklagte und deren gemeinsame Tochter verschenkte; diese Erklärung war dem zuständigen Finanzamt O9 am ... anschließend vorgelegt worden.

Dann aber traf die am 7.4.1970 zugunsten der Beklagten abgegebene Erklärung des ehemaligen Vorstehers des Finanzamts O9, Rechtsanwalts und Steuerberaters Dr. Dr. RA5, ebenfalls eines für die Beklagte wichtigen Zeugen, er könne "mit Bestimmtheit bestätigen" daß ihm 1963 als Vorsteher des Finanzamts die Schenkungsurkunde vom 25.10.1962 (Anlage P 85: Schenkung "aller Werte und Ansprüche die im Lastenausgleich nicht entschädigte werden können" an A jun. und die Beklagte zu je 1/2) nicht zu; damit liegt nahe, daß sich der - auch in den "Geschenkelisten" genannte - Zeuge bereits damals zugunsten der Beklagten inkorrekt verhalten hatte .

3.11. Gemäß der Erklärung des O9er Einzelhändlers I vom 15.6.1990 (GuP 109) hatte die Beklagte dem ehemaligen O1er Finanzbeamten Z7 10.000.- DM als Kostenanteil für die Anschaffung neuer Möbel zugewandt, die I Z7 sodann an dessen Wohnsitz nach ... lieferte. Vorbild für Z7s Auswahl war danach die Möblierung im Hause der Beklagten in O9 gewesen. Der maschinenschriftliche Text des ursprünglich nur in Kopie vorgelegten Schreibens enthält zu Beginn des zweiten Absatzes eine Lücke ("Im Jahre lernte ich durch Frau A das Ehepaar Z7 aus ... kennen,...), die in dem vor kurzem im Nachlaß des verstorbenen Rechtsanwalts RA1 aufgefundenen und von der Beklagten vorgelegten Originalschreiben identisch vorhanden ist.

a. Die - im vorliegenden Verfahren unstreitige - Zuwendung an den Zeugen Z7 hatte die Beklagte im ersten Restitutionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht offengelegt. Es handelte sich um eine Geldzuwendung der Beklagten an einen wichtigen Zeugen in erheblicher Höhe; 10.000.- DM bedeuteten in dem in Frage kommenden Zeitraum - jedenfalls in 70er Jahren - ein Mehrfaches der monatlichen Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Finanzbeamten. Legte das Oberlandesgericht Stuttgart seiner damaligen Beweiswürdigung noch zugrunde, daß gegen die Glaubwürdigkeit der ehemaligen O1er Finanzbeamten "nichts vorgebracht werden" könne (S. 60 des Beschlusses), so ist dieser Annahme durch die inzwischen bekannt gewordene Zuwendung an Z7 in einer für eine Beeinflussung jedenfalls geeigneten Höhe der Boden entzogen, auch und gerade weil die Beklagte sie damals nicht offengelegt und erläutert hatte.

Ihre nunmehrige Einlassung, es habe sich um eine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung für die - durch sie in der Sache nicht beeinflußte - Mitarbeit Z7s in der Aufklärung relevanter Sachverhalte und Vorbereitung rechtlicher Argumentationen gehandelt, vermag im übrigen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sie andererseits in Widerspruch hierzu behauptet, die O1er Finanzbeamten, also auch Z7, hätten selbst eine Kostenerstattung abgelehnt, weil sie sich im Bewußtsein treuer Pflichterfüllung gegenüber ihrem ehemaligen Finanzamt verpflichtet fühlten, bei der Aufklärung der damaligen Geschehnisse unentgeltlich mitzuwirken; sie habe deshalb ihrer Dankbarkeit nur durch "kleinere Geschenke" zeigen wollen (Schriftsatz vom 15.7.2003, Bd. XXIX, S. 134). Als solches "kleineres Geschenk" läßt sich die hier in Rede stehende Zuwendung von 10.000.- DM aber selbst dann nicht mehr charakterisieren, wenn man der Beklagte eine besonders "großzügige Gesinnung" zuerkennen wollte.

b. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Argumentation der Beklagten, den "Sachverhaltsunterstellungen und Spekulationen" der Klägerin seien nach Auffindung des mit der zunächst vorgelegten Kopie identischen Originals der Erklärung - am konkreten Beispiel und damit quasi "pars pro toto" insgesamt - der Boden entzogen.

Die Klägerin hatte keineswegs als feststehende Tatsache behauptet, daß die Beklagte oder eine weitere Person in ihrem Auftrage die Textlücke (nur) in der Kopie durch Abdecken einer dort im Original stehenden Jahreszahl "1975" hergestellt habe; sie hatte dies ausdrücklich als Ergebnis einer Schlußfolgerung aus weiteren Anknüpfungstatsachen dargestellt und kenntlich gemacht.

c. Hat sich indes auch eine Verfälschung des Originaltextes bei der Übertragung in die vorgelegten Kopien nicht bestätigt, so ändert dies dennoch nichts daran, daß die nach der Textgestaltung offenbar zur Nennung vorgesehene (möglicherweise nachträglich einzusetzende) Jahreszahl fehlt. Daß dies nur auf einer Erinnerungslücke des Herrn I oder einer Dokumentationslücke in seinen Geschäftsunterlagen beruhte, er also entgegen seiner Erwartung bei der Formulierung des Schreibens dann noch nicht mehr imstande gewesen sei, die Jahreszahl auch nur ungefähr korrekt ("ca.") anzugeben, liegt eher fern; denn am selben Tage, dem 15.6.1990, also aus demselben Anlaß, hatte I eine weitere schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten "bzw. deren Rechtsvertreter" formuliert, die selbst den Beginn seiner "laufenden Tätigkeit für Frau A" - ausdrücklich ungefähr - bezeichnet ("seit ca. 1958") und seine Aktivitäten zur Öffnung eines Schrankes im Auftrage der Beklagten in das Jahr 1982 datiert (Anlage FPS 41, Bd. XXXI Bl. 8718). Wäre sich I unsicher gewesen, in welchem Jahr er das Ehepaar Z7 kennengelernt hatte, wäre zu erwarten, daß er dies entweder so zum Ausdruck brachte oder seine etwaige Unsicherheit ebenfalls durch den Zusatz "ca." kennzeichnete.

Durchaus plausibel erscheint demgegenüber die Möglichkeit, daß die Beklagte oder ihr Rechtsvertreter - damals Rechtsanwalt RA1, in dessen Nachlaß sich jetzt auch das Original der Urkunde gefunden hat - I gebeten hatten, die Jahreszahl freizulassen, etwa weil deren Angabe (1975 ?) Rückschlüsse auf eine Beeinflussung Z7s durch die Beklagte in Form der daraus ersichtlichen hohen Zuwendung bereits zu einem frühen Zeitpunkt dessen zeugenschaftlicher Mitwirkung im laufenden Entschädigungsverfahren ermöglicht hätte.

3.12. Das Protokoll der Aussage des ehemaligen O1er Finanzbeamten Z5 vor der StA Augsburg vom 15.3.1990 (Anlage P 124) belegt zum einen eine bereits Mitte der 70er Jahre bestehende, immerhin so nahe persönliche Beziehung zur Beklagten, daß er sie anläßlich eines Urlaubs in ... "etwa 1975 / 1976 besucht" und die Beklagte ihm und seiner Ehefrau "vor 12 Jahren" - also 1978 - "anläßlich der Goldenen Hochzeit die Porzellanuhr und die Porzellankutsche" zugewendet hatte. Aus dem Protokoll der Aussage Z5s folgt darüber hinaus, daß die Beklagte und ihr Ehemann ihn zusammen mit seinem Schwager Z6, vormals ebenfalls Finanzbeamter beim Finanzamt O1, nach erster Darstellung unmittelbar nach Abfassung seines Schreibens an das Bundesausgleichsamt vom 6.10.1974 aufgesucht haben sollten; mit einer früheren eidesstattlichen Versicherung (vom 21.12.1976) konfrontiert, wonach er das Ehepaar A zur Zeit seiner "Aussagen vom 6.10.1974 und 12.5.1975 nicht einmal gekannt" habe, sah sich der Zeuge sodann veranlaßt, seine Aussage dahin zu korrigieren, daß das erste Zusammentreffen mit den Eheleuten A "doch vielleicht erst im Jahre 1975" stattgefunden habe. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 30.7.1990, abgegeben gegenüber dem Strafverteidiger der Beklagten, hat der Zeuge seine Äußerungen über das erste Zusammentreffen mit den Eheleuten A in Bezug auf das Vernehmungsprotokoll vom 15.3.1990 erneut relativiert und betont, er habe diese erst 1975 kennengelernt.

Unabhängig von den Unsicherheiten der zeitlichen Zuordnung belegen diese gegenüber der Beurteilungsgrundlage des Oberlandesgerichts Stuttgart neuen Bekundungen des Zeugen eine persönliche Verbindung zu der Beklagten, und zwar schon zur Mitte der 70-er Jahre.

In diesem Lichte ist auch eine (erst) um die Mitte der 70-er Jahre merklich der Darstellung der Beklagten zuneigende Sicht Z5s auffällig. Der Zeuge hatte erstmals am 3. Juni 1957 auf Anfrage des Ausgleichsamtes Augsburg schriftlich zu den früheren Vermögensverhältnissen der Firma B .... OHG Stellung genommen. Beim Vergleich der damaligen Stellungnahme mit späteren Bekundungen des Zeugen fällt zunächst auf, daß Z5 damals auf Frage nach dem letzten Einheitswert der Firma B & .... OHG lediglich vermerkt hatte, dieser sei ihm nicht bekannt; er wisse auch nicht, ob derartige Bescheide noch nach Fortschreibung des Einheitswertes der Fabrikgrundstücks auf den 1.1.1944 ergangen seien. Hätte es im Dezember 1944 das später insbesondere von den ehemaligen O1er Finanzbeamten Z7 und Z9 dargestellte "Aufsehen" im Finanzamt O1 wegen aufgedeckter Steuerhinterziehungen des A sen. in großem Umfange gegeben, der sodann zur Fortschreibung des Einheitswertes am 15.12. und zwei Berichtigungen des Einheitswertfestsetzung am selben Tage und vier Tage später geführt habe, wäre zu erwarten gewesen, daß der Zeuge sich 1957 daran hätte erinnern müssen. Auch 1974 bezogen sich seine Bekundungen gegenüber dem Bundesausgleichsamt noch auf allgemeine Aspekte. Erst ab dem Jahre 1976 verschärfte sich der Ton seiner Stellungnahmen merklich - beispielhaft in der eidesstattlichen Versicherung vom 21.12.1976 (Anlage P 124) - bis hin zur offenen Parteinahme für die Beklagte und ihren Ehemann, S. 4, 2. Absatz: "Wie man so etwas ohne genaue Kenntnis aller dafür wichtigen Tatsachen als ungewöhnlich bezeichnen kann, verstehe ich als Praktiker nicht"; S. 11 oben "Es ist m.E. richtig, daß die Fassung des zweiten Beiblatts auf Seite 1 Nr. 2 nicht sehr glücklich ist, aber sicher für denjenigen nicht den geringsten Zweifel aufwarf, der an der Besprechung vom 19.12.1944 teilgenommen hatte"; S. 19 unten "Das ist nach meiner Erfahrung sicher richtig und würde von jedem objektiven Beobachter und Kenner nicht nur der damaligen Verhältnisse auch dann berücksichtigt werden, wenn sich das Ehepaar A darauf nicht bezogen haben sollte. Das gehört m.E. zur objektiven und sachlichen Beurteilung des Sachverhaltes".

Der somit naheliegende Eindruck einer gezielten Unterstützung der Darstellung der Beklagten erhält auch im Lichte der nunmehr bekannt gewordenen persönlichen Verbindung des Zeugen, die jedenfalls in einem Besuch an deren Urlaubsort 1975 oder 1976 und Zuwendungen der Beklagten u.a. anläßlich der goldenen Hochzeit des Zeugen Ausdruck fand, ein gegenüber der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart anderes, erhebliche Zweifel an der Neutralität des Zeugen weckendes Gewicht.

3.13. Soweit sich aus der nun bekannt gewordenen Seite aus dem Gästebuch der Motoryacht "..." der Beklagten ergibt, daß J, ehemaliger Bürgermeister von O5- und ebenfalls ein wichtiger Zeuge der Beklagten, ausweislich der dortigen Eintragung auf der Yacht der Beklagten zu Gast war, belegt auch dies jedenfalls eine persönliche Beziehung der Beklagten zu diesem Zeugen.

3.14. Aufgrund der Haushaltsbucheintragungen der Haushälterin der Beklagten Z12 aus dem Jahre 1976 sowie des hierzu vorliegenden Kontoauszuges waren weitere Zahlungen über 2.000.- und nochmals 500.- DM an den Zeugen Z7 zunächst unstreitig; in der auch für das Berufungsverfahren in Bezug genommenen Revisionsbegründung hat die Beklagte nun allerdings bestritten, daß diese Zuwendungen erfolgt seien, und behauptet, es handele sich (auch insoweit) um fingierte Eintragungen, mit deren Hilfe die Zeugen Z12 und Z13 Unterschlagungen kaschieren wollten.

Die betreffenden Eintragungen sprechen indes viel eher dafür, daß der ehemalige Finanzbeamte Z7 namens der Beklagten tatsächlich weitere, von ihr im ersten Restitutionsverfahren nicht offenbarte Zuwendungen erhalten hatte. Das Landgericht hatte in seinem angefochtenen Urteil noch ausgeführt, daß eine plausible Erklärung der Beklagten für diese nun belegten Zuwendungen (damals) vollständig fehle. Das damalige Prozeßverhalten der Beklagten sprach bereits in hohem Maße dafür, daß sie jeweils möglichst (nur) unter dem Eindruck zwingender Beweise Zuwendungen einräumt. Daran vermag allerdings auch ihr nunmehriger Erklärungsversuch, die betreffenden Eintragungen seien zur Tarnung von Unterschlagungen fingiert, nichts mehr zu ändern, denn er überzeugt schon im Ansatz nicht: Wäre es Z12 nämlich darum gegangen, unbefugte Geldentnahmen zu eigenen Zwecken mit fingierten Kostenpositionen des Haushaltsbuches zu tarnen, wären derartige - mit der Haushaltsführung offensichtlich nicht in Zusammenhang stehende und nur auf entsprechende Anweisung der Beklagten oder ihres Ehemannes denkbare - Barzahlungen an einen "Gast" des Hauses doch offensichtlich ungeeignet gewesen.

3.15. In einer Gesamtwürdigung - zunächst - nur der urkundlich belegten "neuen Tatsachen" ergibt sich damit bereits eine signifikante Veränderung der Beweislage gegenüber den Grundlagen der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart insoweit, als die Glaubwürdigkeit der die Darstellung der Beklagten wesentlich stützenden Zeugen erschüttert ist und konkrete Anhaltspunkte für die Vorlage manipulierter Urkunden durch die Beklagte bestehen:

a. Die "Geschenkelisten" belegen, daß die Beklagte persönliche Beziehungen - natürlich nicht nur, aber auch - zu annähernd allen Personen unterhalten hat, die in einer für sie günstigen Weise aufgetreten sind oder vor Gericht ausgesagt haben. Besonders auffällig ist, daß solche persönlichen Beziehungen auch zu unmittelbar Verfahrensbeteiligten - Mitarbeitern des Bundesausgleichsamtes, Beisitzern der Kammern für Wertpapierbereinigung der Landgerichte Stuttgart und Frankfurt - bestanden haben. Die "Schmiergeldliste" bietet darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für (erfolgte oder beabsichtigte) hohe Geldzuwendungen an Verfahrensbeteiligte. Der Lebenslauf des früheren Steueroberinspektors Z11 legt nahe, daß die Bekundungen der ehemaligen O1er Finanzbeamten zur Vorgeschichte und zum Erlaß des Einheitswertbescheides vom 15.12.1944 und dessen berichtigenden Beiblättern entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht zutreffend sind. Sowohl die Erklärung des O9er Einzelhändlers I als auch das Haushaltsbuch der Zeugin Z12 für 1976, ferner ein Kontoauszug der Beklagten belegen Zuwendungen an den ehemaligen O1er Beamten Z7, einen der wichtigsten sachverständigen Zeugen der Beklagten, im Wert von jedenfalls 12.500.- DM um die Mitte der 70er Jahre. Die Entwicklung der schriftlichen Auskünfte, protokollierten eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenaussagen der O1er Finanzbeamten lassen in ihrem Verlauf eine deutlich der Beklagten zuneigende Tendenz erkennen; hinsichtlich des Zeugen Z5 gilt dies erkennbar ab der Mitte der 70er Jahre. Der Steuerberater der Beklagten Z20 hatte ihr Jahre vor seiner Zeugenaussage im ersten Restitutionsverfahren 1989 schon Privatdarlehen über 75.000.- DM gegeben, das Bestehen persönlicher Beziehungen aber dennoch in Abrede gestellt.

Die Erklärungsversuche der Beklagten zu all diesen Auffälligkeiten erscheinen durchweg lebensfern und schon in Einzelbewertungen nicht überzeugend; der Eindruck einer groß angelegten Manipulationsstrategie verstärkt sich in einer Gesamtbetrachtung um so mehr.

b. Legt schon der Vergleich des ursprünglich als Originaldurchschrift vorgelegten Schreibens des A sen. vom 26.12.1950 an die Bankenkommission mit dem später aufgefundenen tatsächlich abgesandten Original einen Fälschungsverdacht nahe, den auch die jetzige Erklärung der Beklagten, sie habe wohl einen nicht verwendeten "Entwurf" As unverschuldet für eine Originaldurchschrift gehalten, nicht entkräftet, so verstärkt sich dieser Eindruck noch anhand des Inhalts der Entnazifizierungsakte über A sen. ("Z18, Urkundenbeamter"). Maschinenschriftliche Vergleichsschreiben der Beklagten zeigen selbst für einen Laien auffällige Übereinstimmungen mit der Restitutionsurkunde in ungewandtem Stil, mäßiger Orthographie und unbeholfener Maschinenschrift, und zwar in ebenso auffälligem Gegensatz zu unstreitig echten Schreiben aus dem Sekretariat des A sen. Auch insoweit überzeugen die Erklärungsversuche der Beklagten nicht. Ihre Argumentation, die "Fälschungstheorie" der Klägerin sei absurd und wirklichkeitsfern, denn kein Fälscher wäre auf die Idee gekommen, einen Herrn "M" zu erfinden, erweist sich gar urkundlich belegt schon dadurch als gegenstandslos, daß sie nach Akteneinsicht 1979 im behaupteten Fälschungsjahr der Restitutionsurkunde (1980) Kenntnis von dessen Existenz haben mußte, weil die Akte ein Schreiben des A sen. an M enthielt.

c. Bezieht man diese somit durchweg gegen die Darstellung der Beklagten sprechenden neuen Gesichtspunkte in den Prozeßstoff des ersten Restitutionsverfahrens ein, so wird deutlich, daß sich die schon auf damaliger Tatsachengrundlage verbliebenen Zweifel des erkennenden Oberlandesgerichts Stuttgart, die einem Vollbeweis entgegengestanden hätten, die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs aber noch nicht hinderten, ganz entscheidend verstärken; wären alleine die nun bekannten urkundlich belegten "neuen Tatsachen" schon damals bekannt gewesen, wäre der Beklagten die Glaubhaftmachung jedenfalls nicht gelungen.

4. Darüber hinaus sprechen auch die Bekundungen der Zeugen Z12 und Z13 nach Überzeugung des Senats in hohen Maße gegen die Darstellung der Beklagten; die Aussagen der Zeugin Z4 sowie des Rechtsanwalts RA1 vermögen sie dagegen nicht zu entlasten.

4.1. Eine nochmalige Vernehmung der noch lebenden Zeugen Z12 und Z13 war schon durch den Senat in früherer Besetzung nicht mehr möglich, nachdem die im Jahre 2004 bereits 79 bzw. 87 Jahre alten Zeugen durch Vorlage ärztlicher Atteste des Internisten Dr. ..., O9, vom 27.10.2003 belegt hatten, wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes dauerhaft nicht mehr vernehmungsfähig zu sein, weil insbesondere die Gefahr einer akuten Herzattacke bestehe (Bd. XXXI Bl. 8578, 8579). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die durch sachlich begründete fachärztliche Atteste belegte Vernehmungsunfähigkeit in Wahrheit nur vorgeschoben sei und es sich damit um sachlich falsche Gefälligkeitsatteste handele. Beide Zeugen sind hochbetagt. Die Behauptung der Beklagten, Frau Z12 sei damals durch eine Bekannte beim Einkaufen in einem Supermarkt beobachtet worden, war und ist nicht geeignet, die Überzeugungskraft der vorgelegten fachärztlichen Atteste zu erschüttern; daß eine nochmalige gerichtliche Vernehmung der Zeugin im vorliegenden Rechtsstreit ungleich belastender als eine solche Alltagsverrichtung wäre und weit eher eine Gesundheitsgefährdung bewirken könnte, liegt auf der Hand. Neue Erkenntnisse hierzu hat die Beklagte auch nicht mehr vorgetragen. An der fortdauernden Vernehmungsunfähigkeit beider Zeugen besteht mithin kein Zweifel.

Rechtsanwalt RA1 ist Ende 2003 verstorben.

Die Protokolle der früheren Aussagen sowie die eidesstattlichen Versicherungen der betreffenden Zeugen sind daher im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten und zu würdigen.

4.2. Dagegen war die nochmalige Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugin Z4 noch möglich und ist am 9. Dezember 2003 vor dem Senat in damaliger Besetzung auch erfolgt.

Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin durch den Senat bestand nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlaß (§ 398 Abs. 1 ZPO). Sie wäre nicht einmal dann erforderlich gewesen, wenn der Senat die Glaubwürdigkeit der Zeugin überhaupt - und abweichend von der nicht auf einem persönlichen Eindruck von der Zeugin beruhenden Beurteilung des Landgerichts - hätte würdigen müssen. Auf eine Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin kommt es jedoch nicht an, weil ihrer Sachdarstellung im Rahmen der Vernehmung vor dem Berufungssenat vom 9.12.2003 ebenso wie in vorangegangenen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen sowie eidesstattlichen Versicherungen schon objektiv nicht gefolgt werden kann.

4.3. Das Landgericht hat der Aussage der in erster Instanz noch vernommenen Zeugin Z12 in Verbindung mit den Protokollen ihrer früherer Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen, ebenso den früheren Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen Z13, der im erstinstanzlichen Verfahren wegen seines schlechten Gesundheitszustandes schon nicht mehr vernommen werden konnte, zwar "gewisse Indizien" entnommen, die auf eine Erstellung des Restitutionsschreibens im Jahre 1980 hindeuten könnten. Es hat deren Angaben aber für zu vage gehalten und Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen formuliert, da deren persönliches Verhältnis zu der Beklagten durch wiederholte Zerwürfnisse gekennzeichnet sei.

Es hat demgegenüber den Schilderungen der Zeugin Z4 und des Rechtsanwalts RA1 Glauben geschenkt.

Diese Würdigung greift zu kurz.

a. Die Zeugin Z12 hat in ihren Vernehmungen vor dem Landgericht vom 14.6.1999 und vom 29.9.1999 nicht nur subjektive, einer weiteren Überprüfung anhand objektivierbarer Kriterien nicht zugängliche Beobachtungen oder Eindrücke wiedergegeben. Sie hat im Gegenteil eine ganze Reihe von Begebenheiten geschildert, die nur im Zusammenhang mit Manipulationen der Beklagten durch Beeinflussung von Zeugen plausibel erscheinen und die in ihrem wesentlichen Kern durch den Inhalt von Urkunden oder von Aussagen der betreffenden Personen selbst bestätigt werden, so daß die Zeugin sie nicht nur - evtl. im Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten Z13 - erdichtet haben kann.

Sind aber die betreffenden Darlegungen der Zeugin anhand weiterer überprüfbarer Kriterien im Kern bestätigt, so spricht nichts dafür, daß ihre Schilderungen über Besuche der Beklagten und ihres Ehemannes bei der Zeugin Z4 im Sommer 1980 - wie die Beklagte behauptet - frei erfunden seien.

(1) Die Zeugin Z12 hat in ihren Vernehmungen - kurz zusammengefaßt - im wesentlichen bekundet, die Beklagte habe im Sommer oder Herbst 1980 in ihrem Beisein gegenüber deren Bekannten Z25 geäußert, Frau Z4 habe eine alte Schreibmaschine, sie könnte "uns das noch schreiben". Einige Tage später seien die Eheleute A mit dem Wagen, offenbar zunächst noch ihren Anwalt abholend, zu Frau Z4 gefahren und am selben Tage erfolglos zurückgekehrt; die Beklagte habe dann auf Frau Z4 geschimpft, weil sie "das nicht machen wolle". Nochmals einige Tage später seien die Eheleute A jedoch erneut zu Frau Z4 gefahren und diesmal "gut aufgelegt" zurückgekehrt. Z25 habe ihr und ihrem Lebensgefährten Z13 später erläutert, es habe "geklappt bei der Frau Z4", es sei "um ein Schreiben bei der Wertpapierbereinigung" gegangen. Die Beklagte habe Frau Z4 nicht erst ausfindig machen müssen; sie habe ihre Adresse gekannt.

A A, die Witwe des A sen., habe sich vor 1969 wiederholt verwundert gegenüber ihrer Schwester ... D geäußert, sie seien "doch nicht so reich" gewesen. Die Beklagte habe A A damals öfter Schriftstücke mit dem Bemerken vorgelegt "Muttel, das muß unterschrieben werden"; A A habe dann auch solche Unterschriften geleistet. Bei einem gemeinsamen Urlaubsaufenthalt auf der Yacht der Beklagten 1974 oder 1975 habe Bürgermeister J ihrem Lebensgefährten Z13 in ihrem Beisein erzählt, die Beklagte habe ihn eines Tages zusammen mit Rechtsanwalt RA4 in der Bürgermeisterei aufgesucht und eine Unterschrift von ihm verlangt, daß ein "bestimmtes Beiblatt in den Unterlagen von Herrn A bei der Gemeinde gefunden worden sei", das habe er aber abgelehnt, weil das nicht stimmte. Bei anderer Gelegenheit habe sich Z1 auf dem Schiff der Beklagten aufgehalten. L habe sich öfters "bei uns in O9" aufgehalten, etwa an einem Samstagnachmittag im Januar 1984, als er mit der Beklagten zusammen "viel geschrieben" habe; noch am selben Abend habe L zu ihr und ihrem Lebensgefährten geäußert, "wenn das rauskommt, dann kann ich mich nur erschießen, mir tut nur meine Frau leid". Herr Z15 habe sich mit Familie bereits in den sechziger Jahren wiederholt und jeweils über etliche Tage im Hause der Beklagten aufgehalten; er habe ihrem Lebensgefährten Z13 erzählt, daß die Beklagte ihm 1 Million DM versprochen habe, weil er ihr "bei der Wertpapierbereinigungsangelegenheit geholfen" habe, er habe aber nur 100.000.- DM bekommen. Z7 und seine Frau hätten sich "so in den siebziger Jahren" ein mal für zwei Wochen im Hause der Beklagten aufgehalten, er habe dabei "stundenlang mit Herrn Z25 und Herrn Rechtsanwalt RA1 intensiv im Eßzimmer gearbeitet"; sie - die Zeugin - sei dabei gewesen, als er dann von der Beklagten versprochen worden sei, sich eine Wohnungseinrichtung "für 50.000.- DM aussuchen zu dürfen"; er habe das eigentlich nicht gewollt, aber die Beklagte habe geäußert, er habe ihr so geholfen, daß sie ihm eine Freude machen wolle; Herr I habe dann einen Katalog gebracht, Z7 habe sich die Wohnungseinrichtung ausgesucht. Sie - die Zeugin - habe Z7 im Auftrage der Beklagten auch einmal 2.000.- DM gegeben, wie sich aus ihrem Haushaltsbuch ergebe. Einmal sei auch Ri1 mit seiner Frau aus ... gekommen und habe in O9 übernachtet; dabei habe er auch Z7 kennengelernt und lange mit ihm gesprochen; während dieses Besuchs sei auch der Juwelier Z38 gekommen und habe Schmuck und Uhren für etwa 80.000.- DM gebracht, die die Beklagte zum Teil an die Mitglieder der Familie Z7 verteilt habe.

(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts erscheinen diese Angaben der Zeugin Z12 keineswegs vage, sondern im Gegenteil konkret und aussagekräftig. Bei ihrer Würdigung sind im übrigen weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ihre Schilderung in wesentlichen Punkten stützen und somit für die Richtigkeit ihrer Darstellung sprechen:

Zwischen der Zeugin Z12 und der Beklagten bestand seit der gemeinsamen Schulzeit bis zu ihrem Zerwürfnis 1985 ein langjähriges persönliches Vertrauensverhältnis, das die Beklagte u.a. bewogen hatte, Frau Z12 und ihren Lebensgefährten Z13 zwei mal - von 1964 bis 1969 und wiederum von 1972 bis 1984 - als ihre Hausbediensteten in O9 zu beschäftigen und ihnen in den Zeiten ihrer häufigen Abwesenheit die weitgehend selbständige Haushaltsführung zu überlassen. Beider Aufgabe bestand - unstreitig - auch und gerade darin, Gäste der Beklagten zu bewirten; die Zeugen nahmen an gemeinsamen Essen im O9er Hause auch in Anwesenheit von Gästen in der Regel teil und waren in diesem Rahmen damit zwangsläufig in die Tischgespräche einbezogen.

Angesichts dessen verwundert der verhältnismäßig tiefgehende Einblick der Zeugen in familiäre Verhältnisse, Bekanntschaften und Maßnahmen der Beklagten, den die geschilderten Beobachtungen voraussetzen, nicht.

Bereits in ihrer Aussage vom 20.2.1990 vor der ermittelnden Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg hatte die Zeugin - durch den vernehmenden Staatsanwalt ausweislich des Vernehmungsprotokolls ohne Voranmeldung in ihrer Wohnung aufgesucht - ihrer Aussage vor dem Landgericht 1999 im wesentlichen entsprechende Angaben über Besuche an den Wertpapierbereinigungsverfahren der Beklagten beteiligter Personen - auch im Zusammenhang mit Zuwendungen der Beklagten - gemacht; signifikante Abweichungen haben sich in ihren Aussagen und Darstellungen seitdem nicht ergeben.

Die Schilderung der Zeugin (schon) vom 20.2.1990 über die Zuwendung neuer, durch den Einzelhändler I zu liefernder Wohnzimmermöbel an den ehemaligen O1er Finanzbeamten Z7 hat die Beklagte - offenbar angesichts dieser Aussage - im wesentlichen eingeräumt; die spätere schriftliche Erklärung Is vom 15.6.1990 hat die Angaben der Zeugin zu ihren damaligen Beobachtungen grundlegend bestätigt und das Bild des Geschehens dahin ergänzt, daß die Beklagte die Kosten der dann doch in preisgünstigerer Ausführung bestellten Möbel nur bis zur Höhe von 10.000.- DM bezahlt, Z7 weitere 10.000.- DM an I überwiesen habe. Ebenso hatte die Beklagte (erst) angesichts der mit Vorlage des Haushaltsbuches und eines vorliegenden Kontoauszuges zugleich bestätigten Schilderung der Zeugin zunächst eingeräumt, daß Z7 darüber hinaus weitere 2.500.- DM erhalten habe, ohne dafür - so das Urteil des Landgerichts - eine "befriedigende Erklärung" gegeben zu haben. Ihre nunmehrige Einlassung, es handele sich um fingierte Eintragungen, die Unterschlagungen der Z12 verschleiern sollten, überzeugt aus den unter 3.14 dargelegten Gründen nicht.

Dann aber ist auch nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf Z7 - nur - die weiteren Angaben der Zeugin erdichtet sein sollten, Z7 habe sich in den siebziger Jahren jedenfalls einmal für zwei oder auch drei Wochen im Hause der Beklagten aufgehalten, zumal gerade dieser längere Aufenthalt des Zeugen Z7, der die Behauptungen der Beklagten im Wertpapierbereinigungsverfahren mit seinen Aussagen und Stellungnahmen in besonderem Maße gestützt hat, ein naheliegendes Motiv für Zuwendungen der Beklagten an ihn darstellt.

Auch die bereits in ihrer Vernehmung vom 20.2.1990 gemachten Angaben der Zeugin Z12 zu mehreren Aufenthalten des ehemaligen Mitarbeiters des Bundesausgleichsamtes Oberregierungsrat Z15 im Hause der Beklagten treffen jedenfalls im Grundsatz zu; denn Z15 selbst hat dies in einer (vorher nicht angekündigten) staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 1.3.1990 (Bd. XVIII + XIX, Bl. 4291 ff.) wenig später - und soweit ersichtlich damit erstmals - selbst eingeräumt.

Z15 ist darüber hinaus auch als Empfänger von Zuwendungen in den "Geschenkelisten" verzeichnet. Auch Zuwendungen der Beklagten in erheblicher Höhe erschienen selbst nach seiner eigenen damaligen Einlassung keineswegs fernliegend. Auf Nachfrage hatte Z15 hierzu - zunächst noch ausweichend - geantwortet: "Wenn ich gefragt werde, ob ich Geld von Frau A erhalten oder von ihr angeboten bekommen habe, dann weiß ich das nicht mehr. Sie müssen mir das erst einmal nachweisen. Sie bluffen ja nur", und sodann ergänzt, "Wenn mir vorgehalten wird, daß mir eine höhere Summe von Frau A zugesagt worden ist, als ich erhalten habe, dann ist mir das nicht mehr in Erinnerung". Im weiteren Verlaufe dieser Vernehmung sowie in seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Aalen vom 21.5.1990 hat Z15 sodann immerhin selbst eingeräumt, in den Jahren 1973 bis 1985 von der Beklagten insgesamt 2.000.- bis 3.000.- DM Spesen erhalten zu haben. Daß er auch Geldzuwendungen von der Beklagten erhalten hat, steht seitdem fest und ist - seit der Einführung der Protokolle über die Vernehmungen Z15s in das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 1.6.1999 (Bd. XVIII - XIX Bl. 4289) - auch unstreitig.

Darüber hinaus steht sein Name in der sog. "Schmiergeldliste" neben der Eintragung "1.00.000.-". Die Namenseintragung mußte unter einer Schwärzung erst mit kriminaltechnischen Mitteln wieder sichtbar gemacht werden; selbst wenn der Zeugin Z12 die "Schmiergeldliste" bekannt gewesen sein sollte und ihr deren Inhalt bei ihrer ersten Vernehmung sogar so, wie sie sie gesehen hatte, quasi "vor Augen" stand, bot sie ihr doch keinen Hinweis auf den Namen "Z15", den sie wegen Schwärzung ja nicht hätte entziffern können. Es spricht also auch nichts dafür, daß die Zeugin sich auf dieser Grundlage eine erdichtete Begebenheit hätte zurechtlegen können. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Eintragung "1.00.000.-" entsprechend obigen Darlegungen mit größter Wahrscheinlichkeit in Wahrheit für eine Million DM stand; auch dieser Umstand stützt mithin die Schilderung der Zeugin Z12, Z15 habe ihr ärgerlich erzählt, die Beklagte habe ihm zwar eine Million DM versprochen, aber nur 100.000.- DM bezahlt.

Auch soweit die Zeugin Z12 insbesondere in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3.6.1995 geschildert hat, der ehemalige Leiter der Prüfstelle der Bank 4 Bank für Aktien der X und Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt am Main Ri1 habe sich mit seiner Familie öfter im Hause der Beklagten aufgehalten, ab 1964 Urlaube im Bungalow der Beklagten in ... verbracht und Zuwendungen der Beklagten mit der Erklärung erhalten, er habe ihr "bei der Wertpapierbereinigung sehr geholfen", sprechen eine Reihe wesentlicher Indizien geradezu offensichtlich für die Richtigkeit ihrer Darstellung:

Die Zeugin hatte "Direktor Ri1" schon in ihrer ersten Vernehmung vom 9.2.1990 vor dem Amtsgericht Landberg als einen der häufigen Besucher im Hause der Beklagten bezeichnet . "Sehr viele" Aufenthalte Ri1s im Hause der Beklagten in O9 "schon in den Jahren um 1969 herum" hatte sie auch in ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 20.2.1990 erwähnt. Ri1 selbst hat Urlaubsaufenthalte im Bungalow der Beklagten in ... in seiner - demgegenüber späteren - Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 14.3.1990 (Bd. XVIII + XIX, Bl. 4453 - 4456), eine persönliche "Duzfreundschaft" und "ab und zu mal kleinere Geschenke" auch tatsächlich eingeräumt.

Der Name "Ri1" ist darüber hinaus auch in der "Schmiergeldliste" (mit einem Betrag von "1.500.000.-") eingetragen und nachträglich geschwärzt worden, war für die Zeugin also (ebenfalls) nicht lesbar. Ferner ist Ri1 in den "Geschenkelisten" als Empfänger von Zuwendungen verzeichnet. Schließlich ist heute unstreitig, daß die Beklagte Ri1 am 8.7.1971 ein mit 3 % p.a. verzinsliches Privatdarlehen über 100.000.- DM gewährt hatte, das nach den eigenen Angaben der Beklagten in einem in betont freundschaftlichem Ton gehaltenen Schreiben an die Eheleute Ri1 von 1983 - 12 Jahre später - aufgrund einer kurz zuvor erfolgten Teilrückzahlung von 20.000.- DM erst bis auf 50.000.- DM Restschuld zurückgeführt war (Schreiben der Beklagten vom 15.5.1983 - Anlage P 168, Bd. XVI + XVII Bl. 4185, 4186: "Liebe ..., lieber ..., für Eure Unterlagen bestätige ich Euch, daß Ihr auf das Darlehen, das Ihr gemäß Brief vom 8.7.1971 erhalten habt, weitere DM 20.000.- [zwanzigtausend] zurückbezahlt habt. Damit besteht dieses Darlehen noch in Höhe von DM 50.000.- [fünfzigtausend]... Herzliche Grüße Eure ...).

Soweit die Zeugin Z12 insbesondere in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3.6.1995 geschildert hat, sie wisse von der Beklagten selbst, daß sie an den Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes Z16 noch kurz vor dessen Tod eine Geldzahlung in ihr - der Zeugin - nicht bekannter Höhe geleistet habe, woraufhin sich dessen Witwe unvorsichtigerweise ein ...- gekauft habe, spricht zum einen schon die - wiederum geschwärzte - Eintragung des Namens "Z16" neben der Eintragung "1.00.000.-" indiziell für die Richtigkeit auch dieser Aussage. Zum anderen hat die Witwe des am 25.7.1970 verstorbenen Z16 in ihrer Aussage vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 14.3.1990 (Bd. XVIII + XIX) bestätigt, es treffe zu, daß sie "einige kleinere Geschenke von dem Ehepaar A erhalten" und Weihnachten 1970 ein neues ...- für etwas über 24.000.- DM erworben habe.

Soweit die Zeugin schon in ihrer ersten Vernehmung vom 9.2.1990 "wiederholte" Besuche eines "Herrn L, der beim Lastenausgleichsamt Augsburg tätig gewesen sein soll", im Hause der Beklagten in O9 erwähnt und dies in ihrer Vernehmung vom 29.9.1999 vor dem Landgericht im erstinstanzlichen Verfahren auf "ca. zwei bis drei mal" präzisiert hat, sind diese Angaben jedenfalls hinsichtlich eines Besuchs durch L selbst in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Augsburg vom 21.3.1990 (Bd. XVIII + XIX, Bl. 4337 - 4341) bestätigt worden; L hatte - nach anfänglichen Ausweichen - nach und nach eingeräumt, es sei ihm "nur ein Besuch" seinerseits "bei Frau A in O9 erinnerlich", der Besuch müsse 1982 stattgefunden haben, und bei diesem Gespräch sei auch über "das Lastenausgleichsverfahren gesprochen" worden. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hatte der - ebenfalls in den "Geschenkelisten" verzeichnete - Zeuge L sodann auch den Erhalt von Geschenken der Beklagten eingeräumt.

Schließlich korreliert die Schilderung der Zeugin, Z25 habe ihr und ihrem Lebensgefährten Z13 nach einem wiederholten Besuch der Eheleute A bei Frau Z4 erläutert, es habe "geklappt bei der Frau Z4", es sei "um ein Schreiben bei der Wertpapierbereinigung" gegangen, auch auffällig mit der Tatsache, daß die Beklagte wenig später das Restitutionsschreiben mit Datum vom 31.10.1948 vorweisen konnte, dessen - altersgerechte - Maschinenschrift keiner bisher bekannten Vergleichsschrift entsprach und mit keiner der beiden im ehemaligen Sekretariat A vorhandenen Schreibmaschinen übereinstimmte.

(3) Ist jedoch der wesentlichen Kern der Angaben der Zeugin Z12 in vielerlei Hinsicht durch den Inhalt von Urkunden (Geschenkelisten; "Schmiergeldliste"; Bestätigung des Einzelhändlers I vom 15.6.1990; Haushaltsbuch der Zeugin und Kontoauszug über eine Überweisung an Z7; Schreiben der Beklagten an die Familie Ri1) sowie durch Angaben betroffener Personen selbst bestätigt, so spricht andererseits auch nichts dafür, daß ihre Schilderung im übrigen falsch und - etwa aus Neid oder Haß gegenüber der Beklagten - frei erfunden seien, um ihr zu schaden.

Es besteht nicht der mindeste Anhalt dafür, daß sich die Zeugin Z12- wie die Beklagte behauptet - auf Druck der Vertreter der Klägerin entschlossen haben könnte, sich als falsche "Kronzeugin" zur Verfügung zu stellen und quasi alles zu bestätigen, was ihr im Rahmen einer ihr vorgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 10.5.1995 "in den Mund gelegt" worden sei.

Die Zeugin Z12 hat sich hierzu in ihrer Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren 1999 selbst geäußert und - in der Sache überzeugend - erklärt, daß ihr der Text der eidesstattlichen Versicherung im Anschluß an eine vorangegangene Befragung entsprechend ihren Angaben zur Durchsicht und Prüfung vor Unterzeichnung übermittelt worden sei. Hätte es sich anders verhalten, wären nun (in der eidesstattlichen Versicherung vom 10.5.1995) signifikante Abweichungen zum Nachteil der Beklagten in den (angeblich) so zustandegekommenen Angaben der Zeugin zu erwarten gewesen. Davon kann aber keine Rede sein; von ihrer ersten - unangekündigten - staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 20.2.1990 an haben sich in allen weiteren Vernehmungen im Gegenteil gerade keine wesentlichen Abweichungen mehr ergeben.

Daß die Zeugin sich nicht verläßlich zu erinnern vermochte, mit welchem Fahrzeug die Beklagte und ihr Ehemann im Jahre 1980 davongefahren seien, um Frau Z4 aufzusuchen, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts belanglos und spricht keineswegs gegen die Überzeugungskraft ihrer Darlegungen im übrigen; der genaue Fahrzeugtyp war für die Zeugin ersichtlich unauffällig und daher ohne Interesse; daß A jun. "immer dunkle BMWs fuhr" und so also vermutlich auch an diesem Tage, hat sie im übrigen durchaus bekundet (Protokoll der Vernehmung vom 29.9.1999, Bd. XX Bl. 4805). Selbst wenn sie sich hinsichtlich der für die Zeugin ebenfalls nicht bedeutsamen Automarke geirrt haben sollte, nähme dies ihrer Aussage keineswegs die Überzeugungskraft.

Mit Bestimmtheit erklärt hat sie dagegen, sie habe selbst gesehen, daß A jun. den Wagen bei der Abfahrt zum ersten Besuch bei Frau Z4 selbst gesteuert habe.

Hat das Landgericht die "Einwände der Beklagten" hierzu ohne nähere Erläuterung als "erheblich" angesehen (Entscheidungsgründe, S. 30 oben), so dürfte sich diese Wertung auf die offenbar angesprochene Behauptung der Beklagten beziehen, A jun. sei im Sommer 1980 wegen seiner fortgeschrittenen Krebserkrankung nicht mehr imstande gewesen, eine längere Autofahrt auf sich zu nehmen. Selbst dann wäre allerdings selbst nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal ausgeschlossen, daß ihr Ehemann sich damals - möglicherweise für einen Teil der Fahrtstrecke - dennoch an das Steuer begeben oder sich unter Hinnahme einiger Strapazen besonders "zusammengenommen" hat, etwa weil ihm an dem Besuch bei Frau Z4 besonders gelegen war.

Im übrigen knüpft die Behauptung der Beklagten wohl an die Angaben Rechtsanwalt RA1s in seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 6.8.1997 an, er sei der Auffassung, A jun. sei 1980 wegen seiner Krebserkrankung mit Metastasen gesundheitlich nicht mehr zu einer Fahrt von ... nach ... in der Lage gewesen (Beiakte 2/04 OH 9/97, Bl. 56). Die von der Zeugin Z12 geschilderte Fahrt begann aber nicht in ... d'Italia, sondern in O9. Im übrigen vermag der Senat den Behauptungen der Beklagten über die im Sommer und Herbst 1980 angeblich bereits stark verminderte körperliche Einsatzfähigkeit ihres im Juni 1981 verstorbenen Ehemannes ohnedies wenig Überzeugungskraft beizumessen; hatte sie etwa - allerdings in anderem Zusammenhang - lange Zeit behauptet, A jun. sei in der betreffenden Zeit (auch) nicht mehr imstande gewesen, seine eigene Unterschrift überhaupt noch halbwegs leserlich zu fertigen, teilweise habe er dazu notfalls "beide Hände benutzt", so zeigt die - mit Schriftsatz der Klägerin vom 30.4.1999 vorgelegte - schriftliche Erklärung der Eheleute A vom 27.November 1980 (P 174 - Bd. XVI + XVII, Bl. 4195), durch die A jun. der Beklagten die auf ihn entfallende Hälfte des noch anzuerkennenden Entschädigungsanspruchs gegenüber der Klägerin abtrat, einen offensichtlich völlig einwandfreien, flüssig und gekonnt geleisteten Unterschriftszug des A jun.

Soweit die Beklagte behauptet, Z12 und Z13 hätten sie um ca. 200.000.- DM geprellt und die unterschlagenen Beträge als Rechenfehler im Haushaltsbuch kaschiert (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Z27), fehlt es nicht nur an einer hinreichenden Substantiierung. Auch die Vorstellung, ein Gesamtbetrag in einer solchen Größenordnung ließe sich in den Kostenpositionen eines durch die Haushaltsangestellte Z12 geführten "Haushaltsbuchs" unauffällig verstecken, erscheint völlig unrealistisch. Dies gilt ebenso - wie schon unter 3.14 ausgeführt - hinsichtlich der Einlassung der Beklagten, auch bei den im Haushaltsbuch vermerkten angeblichen Barzahlungen an Z7 (zusammen 2.500.- DM) handele es sich nur um solche Fiktionen. Was der als Zeuge benannte Steuerberater Z27 dazu und zum Bestehen oder Nichtbestehen von Lohnzahlungsrückständen der Beklagten bekunden können soll, bleibt im übrigen dunkel; konkretisierender Vortrag der Beklagten hierzu fehlt.

b. Auch der Zeuge Z13, ebenfalls langjähriger Hausangestellter der Beklagten, hat in seinen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Landsberg vom 9.2.1990 - in deren Verlauf er den Beamten der Steuerfahndung einen Koffer mit Schriftstücken aushändigte, aus denen sich "auch Einzelheiten über die von der Beschuldigten gemachten Geschenke" ergäben -, durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 20.2.1990 sowie in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3.6.1995 zahlreiche Besuche im Hause der Beklagten in O9 erwähnt und Begebenheiten geschildert, die Manipulationen der Beklagten nahelegen .

(1) So habe sich der ehemalige Finanzbeamte Z7, der im Wertpapierbereinigungsverfahren eine "wichtige Rolle" gespielt haben solle, wohl Anfang der 80er Jahre "etwa 14 Tage in der Villa der Frau A" aufgehalten. Bei anderer Gelegenheit sei L aus O4 zu Besuch gekommen und habe "im Beisein des Herrn Z25", Privatsekretär der Beklagten, handschriftlich einen Text geschrieben; L sei über seine und Frau Z12' Anwesenheit irritiert gewesen, habe sie jedoch geduldet, als die Beklagte erklärt habe, beide seien "zuverlässig". Anschließend habe L zur Beklagten etwa bemerkt: "Wenn das rauskommt" - oder: "Wenn das schief geht, dann kann ich mich nur erschießen, mir würde nur meine Frau leidtun". Bei anderer Gelegenheit habe er miterlebt, wie Z25 die Beklagte nach einem Besuch im Bundesausgleichsamt "zusammengestaucht" habe, weil sie sich habe "aufs Glatteis führen lassen" und die "falsche Version" über die Auffindung des "Beiblattes" verwendet habe. Im Keller des Hauses in O9 habe er beschriebene Papiere mit dem Briefkopf Fa. B und eine Schreibmaschine aus den 50er Jahren gesehen. Z25 habe ihm auch erzählt, Z15 habe die Anregung gegeben, dafür zu sorgen, dass die Wertpapierbereinigungssache an Herrn Z16 im Bundesausgleichsamt übergeben werde, weil "der Präsident alles unterschreibt, was ihm Herr Z16 vorlegt". Dies habe Z25 an Rechtsanwalt RA4 weitergegeben, der in einem kurzen Schriftsatz einen entsprechenden Antrag gestellt habe; RA4 habe sich daraufhin als "King" aufgeführt. Herrn Z15 habe er - der Zeuge - erst später persönlich kennengelernt; dieser sei dann "öfters zu Besuch" gewesen, "sowohl allein als auch mit seiner Frau". Z15 habe ihm später erzählt, die Beklagte habe ihm eine Million DM für seine Tätigkeit oder seinen Tip versprochen, er habe aber nur 100.000.- DM erhalten. In der "neuen Sache" sei Z15 als Pensionist ebenfalls eingeschaltet gewesen. Er sei manchmal "tagelang" dagewesen, weil man seinen Rat brauchte. Von diesem "zweiten Verfahren" sei Z25 "nicht begeistert gewesen"; er habe vorgeschlagen, sich mit dem bereits Erhaltenen zufrieden zu geben. Z25 habe auch erzählt, die Eheleute A hätten den Bürgermeister J gebeten, eine Bescheinigung auszustellen, dass "das Beiblatt in den Akten der Gemeinde aufgefunden worden sei"; J habe erklärt, er lasse nachschauen, sie sollten in ein paar Tagen wiederkommen. Er habe dann aber eröffnet, es sei "nichts gefunden worden"; daraufhin habe sich Rechtsanwalt RA4 "unflätig benommen", J habe die gewünschte Bescheinigung aber nicht ausgestellt. Dies habe er - der Zeuge - später auch von J selbst gehört. Ferner erinnere es sich noch an die Herren Z5er und Z9; zu diesen seien die Eheleute A "am Wochenende hingefahren und hätten nach ihrer Rückkehr erwähnt, dass die Herren, wenn sie nicht gekommen wären, am Montag eine ganz andere Aussage an das Bundesausgleichsamt geschickt hätten". Ein Herr F - der in ... "mittätig" gewesen sein solle - sei irgendwann mit einem vollgepackten alten ... in O9 erschienen, auf der Heimreise dann aber tödlich verunglückt. Herrn Ri1 kenne er seit 1964, er sei "vor der ersten Wertpapierbereinigung öfters da" und auch im Hause der Beklagten in Italien gewesen. Z7 habe für seine Tätigkeit von der Beklagten eine Wohnungseinrichtung erhalten, die Herr I aus O9 liefern sollte; es sei zunächst "gute Ware" bestellt worden, als I dann kam, habe die Beklagte aber gesagt, er solle "das Billigere nehmen, es wäre ihr zu viel".

Darüber hinaus hat auch der Zeuge Z13 geschildert, die Beklagte habe Frau Z4 im Jahre 1980 "mehrfach in ihrem Wohnort ..." aufgesucht, Herr A sei auch dabei gewesen, er habe zumindest beim ersten Besuch das Auto gefahren.

(2) Auch diese - ebenfalls durchaus konkreten - Angaben des Zeugen Z13 können in wesentlichen Punkten nicht - wie die Beklagte behauptet - erfunden sein:

Auch der Zeuge Z13 nahm - wie Z12 - während seiner Tätigkeit als Hausangesteller im O9er Hause der Beklagten in gleichsam familiärer Weise am Leben der Familie A teil; auch seine Aufgabe war es insbesondere, Gäste der Beklagten und ihres Ehemannes zu bewirten. Weitgehende Einblicke in die Geschehnisse im Hause der Beklagten und die Einbeziehung auch in nicht für Außenstehende bestimmte Gespräche und Handlungen sind mithin ebenso wie im Falle der Zeugin Z12 nicht ungewöhnlich.

Die auch von der Zeugin Z12 geschilderten Begebenheiten um die Honorierung der Mitwirkung Z7s durch Zuwendung von Möbeln hat die Beklagte - ersichtlich unter dem Eindruck der Aussagen - im Ergebnis eingeräumt.

Daß Z7 eine für die Beklagte "wichtige Rolle" bei der Wertpapierbereinigung gespielt habe, trifft ebenfalls zu. Bereits in dessen erster Aussage vom 20.10.1975 (Anlage P 124) hatte gerade Z7 als ehemaliger Mitarbeiter des Finanzamtes O1 bestätigt, nach dem Schriftbild auf dem Einheitswertbescheid mit Datum vom 15.12.1944 und der Ergänzung vom selben Tage halte er den Steuerinspektor Z11 für den Verfasser, er erinnere sich auch daran, daß Z11 ihm damals selbst erzählt habe, er sei einer Steuerhinterziehung des A sen. auf die Spur gekommen; A habe Aktienwerte im Umfang von zwei bis drei Millionen Reichmark zwischen Unternehmens- und Privatvermögen hin- und hergeschoben. Z7 hatte ferner bekundet, gegen Kriegsende seien in einigen Fällen - wie hier - auch Formularmuster für die Ausstellung von Steuerbescheiden verwendet worden.

Abweichend von seiner Lebensgefährtin Z12 hatte der Zeuge Z13 in seiner ersten Vernehmung lediglich angegeben, Z7 habe sich "Anfang der 80er Jahre" (Zeugin Z12, Vernehmung vom 29.9.1999, S. 18 Bl. 4820: "Das war auch in den siebziger Jahren, genau weiß ich das nicht mehr") für etwa 14 Tage im Hause der Beklagten aufgehalten. Indes ist beiden Aussagen gemeinsam, daß den Zeugen eine genaue zeitliche Zuordnung insoweit nicht mehr möglich war; der Zeuge Z13 hat insoweit sogar selbst angemerkt, seine Angaben entsprächen "der vollen Wahrheit", hinsichtlich der "zeitlichen Einordnung" sei er sich allerdings "nicht in allen Fällen sicher" (Vernehmung vom 20.2.1990, S. 6 unten - Bl. 7197). Diese - beiden Zeugen gemeinsame - Unschärfe der Datierung spricht indes keineswegs gegen die Überzeugungskraft ihrer Schilderung im übrigen.

Daß L sich wenigstens einmal - nach seiner Darstellung wohl 1982 - im Hause der Beklagten aufgehalten hat und es im Gespräch auch "um die Lastenausgleichssache" ging, hat er selbst bestätigt (Vernehmung vor dem Amtsgericht Augsburg vom 21.3.1990 (Bd. XVIII + XIX, Bl. 4337 - 4341).

Von dem Zeugen L liegen darüber hinaus zwei - in der Tat handschriftliche - Stellungnahmen zugunsten der Beklagten vom 14.1.1984 und 17.1.1984 "zum Schadensfall A" bzw. "zur Streitsache A" vor (Anlage P 125); verfolgte L nach den einleitenden Worten seiner Stellungnahme vom 17.1.1984 - für die Beklagte Partei nehmend - das Anliegen, zur "Sachverhaltsaufklärung beizutragen", nachdem ihm "zur Kenntnis gelangt sei, daß o.g. Schadensfall immer noch anhängig" sei, so vertrat er die Ansicht, der "E W Bescheid des FA. O1 v. 15.12.1944 mit einem Wertansatz des verlustig gegangenen Aktienvermögens zum 1.1.1945 in Höhe von 2.105900 RM" ... habe als "beweiskräftige Unterlage" angesehen werden müssen, und deshalb ebenso auch die "Beilage, in der die Berichtigung bezüglich der 500.000 Y ... Aktien vernommen wurde"; er bestätigte sodann, die Beilage sei wegen des Umfanges der Entschädigungsakten in einem (nicht foliierten) Sonderband verwahrt worden.

Entsprach insbesondere die Behauptung nachträglicher Auffindung des "Beiblattes" in einem Sonderband der Akten des Ausgleichsamtes Augsburg jedoch nicht der Wahrheit, dann hatte der Zeuge L allen Grund, die Mitwisserschaft (unnötigerweise auch) der Hausangestellten Z12 und Z13 zu fürchten und sich deren Stillschweigens zu versichern. Ferner erschiene die von beiden Zeugen sinngemäß wiedergegebene Bemerkung Ls, er könne sich nur "erschießen", wenn das herauskomme, (nur) als Ausdruck dessen Unrechtsbewußtseins und seiner Sorge vor Entdeckung plausibel.

Dagegen vermag die vorgetragene Deutung der Beklagten, L habe die Geltendmachung eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen ihn über 30 Millionen DM befürchtet und sich deshalb so geäußert, wiederum nicht einmal im argumentativen Ansatz zu überzeugen: Wenn L selbst aktiv daran mitwirkte, (angebliche) Versäumnisse in dem jedenfalls auch in seine frühere Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verwaltungsverfahren aufzudecken und der Beklagten nun endlich zu der Entschädigungszahlung zu verhelfen, hätte er doch gerade keinen Zweifel daran hegen können, ob das wohl "herauskommt".

Soweit der Zeuge Z13 geschildert hat, Rechtsanwalt RA4 habe auf Empfehlung des Oberregierungsrats Z15 und Vermittlung Z25s beantragt, die Bearbeitung des laufenden Entschädigungsverfahrens einer anderen Abteilung des Bundesausgleichsamts - nämlich in die Zuständigkeit Z16s - zu übertragen, entspricht dies jedenfalls im Kern dem Verlauf des damaligen Verwaltungsverfahrens: Rechtsanwalt RA4 hatte tatsächlich mit Schreiben vom 23.3.1970 (Anlage P 21) den damaligen Vizepräsidenten der Klägerin aufgefordert, darauf hinzuwirken, daß die "in dem von Ihnen hauptsächlich zu vertretenden LAG-Feststellungsverfahren" auftretenden Fragen in der "notwendigen" Weise geklärt werden; daraufhin wurde durch entsprechenden Geschäftsgangvermerk auch das Referat II/2 des Bundesausgleichsamts beteiligt, so daß neben Oberregierungsrat Z15 nun auch Referat II/2 Stellung zu nehmen hatte, das die Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche umgehend befürwortete. Daß die Einbeziehung des Referats II/2 in die Sachbearbeitung der Beklagten gerade deshalb besondere Erfolgsaussichten eröffnen konnte, weil sie (neben Oberregierungsrat Z15 auch) Oberregierungsrat Z16 eine Zuwendung in Höhe von "1.00.000.-" - wohl eine Million DM - zumindest versprochen hatte, legt die (geschwärzte) Eintragung seines Namens in der "Schmiergeldliste" nahe.

Selbst die Bemerkung des Zeugen, Rechtsanwalt RA4 habe sich schließlich "als King aufgeführt", erscheint angesichts der auf seine Intervention vom 23.3.1970 bereits wenige Tage später - am 31.3.1970 - getroffenen anerkennenden Entscheidung des Bundesausgleichsamtes über die Auszahlung an die Beklagte und ihren Ehemann von mehr als 27,6 Millionen DM ebenfalls plausibel; zugleich läßt die Tatsache, daß diese Entscheidung nun binnen weniger Tage erging, erkennen, daß eine Einflußnahme des Oberregierungsrats Z16 - in welcher Weise auch immer - in der Tat gleichsam entscheidenden Einfluß auf den Verfahrensverlauf hatte. Daß die Beklagte Z16 als wichtigen und einflußreichen Mitarbeiter des Bundesausgleichsamts bereits seit 1962 persönlich kannte, hat sie selbst - wenn auch in anderem Zusammenhang - eingeräumt: Er nämlich sei es gewesen, der sie darauf hinwies, daß ihre Unterlagen für die Glaubhaftmachung eines Entschädigungsanspruchs ausreichen, und er habe das Ausgleichsamt Augsburg angewiesen, entsprechend zu verfahren (so daß sie ihm dankbar gewesen sei und ihn mit kleineren Geschenken "belohnt" habe; Schriftsatz vom 15.3.2006, S. 26, 27). Von mangelnder Entscheidungskompetenz oder geringem Einfluß Z16s kann dann aber - wenigstens schon seit 1962 - wahrlich keine Rede sein.

Daß Oberregierungsrat Z15 sich mehrfach im Hause der Beklagten in O9 aufgehalten hatte, ist schon durch dessen eigene Aussage vom 20.2.1990 gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg belegt. Für eine (auch) Z15 für seine Mitwirkung versprochene Belohnung in Höhe von "1.00.000.-" - offenbar eine Million DM - spricht die (geschwärzte) Eintragung seines Namens auf der "Schmiergeldliste.

Zwar ist der geschilderte (erfolglose) Versuch der Beklagten und ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt RA4, Bürgermeister J zur Ausstellung einer falschen "Bescheinigung" über die Auffindung des "Beiblatts" in den Gemeindeakten zu bewegen, nicht unmittelbar durch weitere Umstände oder Aussagen belegt. Jedenfalls aber ist J in den "Geschenkelisten" als Empfänger von Zuwendungen der Beklagten vermerkt und war unstreitig - und so auch nach den Schilderungen der Zeugen Z12 und Z13 - Gast auf deren Yacht.

Soweit der Zeuge Z13 bekundet hat, die Eheleute A seien an "einem Wochenende zu den Herren Z5er und Z9" gefahren, liegt zwar offensichtlich insoweit eine Verwechslung vor, als es sich bei den Besuchten um Z5, Z9 und - vom Zeugen Z13 nicht erwähnt - Z6, den Schwager Z5s, gehandelt hat; die Tatsache eines solchen Besuchs der Eheleute A ist jedoch auch durch die Aussage Z5s vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 15.3.1990, S. 2 (Anlage P124) bestätigt.

Die durch den Zeugen geschilderte Bemerkung der Eheleute A, wenn sie nicht gekommen wären, hätten die Herren "am Montag eine ganz andere Aussage an das Bundesausgleichsamt" geschickt, erscheint angesichts der für die Beklagte durchaus günstigen handschriftlichen Stellungnahme Z5s von Montag, dem 6. Oktober 1974 (Anlage P 124), um die das Bundesausgleichsamt gebeten hatte, jedenfalls plausibel.

(3) Ist somit der wesentliche Kern auch der Angaben des Zeugen durch den Inhalt von Urkunden (Geschenkelisten; "Schmiergeldliste"; Bestätigung des Einzelhändlers I vom 15.6.1990;Haushaltsbuch der Zeugin Z12 und Kontoauszug über eine Überweisung an Z7) sowie durch Angaben betroffener Personen selbst bestätigt, so spricht andererseits auch auch im Falle des Zeugin Z13 nichts dafür, daß seine Schilderung im übrigen falsch und - etwa aus Neid oder Haß gegenüber der Beklagten - frei erfunden seien.

c. Demgegenüber vermögen die Angaben der gegenbeweislich vernommenen Zeugin Z4 in vielerlei Hinsicht nicht zu überzeugen.

(1) Die Zeugin Z4 hat in ihrer nochmaligen Vernehmung vom 9.12.2003 - kurz zusammengefaßt - im wesentlichen bekundet, die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 hätten sie im Sommer 1984 (und nicht früher) unangemeldet aufgesucht und ihr den "besagten Brief" - das Restitutionsschreiben - vorgelegt; sie habe bestätigt, daß sie in der Zeit des darauf eingetragenen Datums (31.10.1948) bei der Firma A beschäftigt gewesen sei, sie müsse den Brief also geschrieben haben. Sie habe den Brief selbst nach zur Post gebracht und sei anschließend (vom 3.11.1948 bis zum 13.1.1949) krank gewesen. A sen. habe ihr solche Schreiben - auch die Zahlen - diktiert und die Schreiben dann regelmäßig selbst durchgelesen. An Anlagen könne sie sich nicht erinnern. Warum sie der Beklagten gesagt habe, sie lasse sie nicht bestechen, könne sie heute nicht mehr sagen. Sie habe ihr auch gesagt, sie lasse sich nichts schenken, weil sie mit der Beklagten kein "berufliches Verhältnis" gehabt habe. Das Gespräch habe nicht "längere Zeit gedauert"; nachdem sie den Brief gelesen "und bestätigt" hatte, sei das Treffen eigentlich schon zu Ende gewesen.

(2) Diese Bekundungen der Zeugin Z4 entsprechen wiederum im wesentlichen ihrer Aussage vor dem Landgericht sowie ihren früheren Aussagen und der eidesstattlichen Versichung vom 3.7.1995. Wie schon in den früheren Darstellungen der Zeugin sind auch im Rahmen ihrer nochmaligen Vernehmung zahlreiche Ungereimtheiten und Auffälligkeiten verblieben. Der Senat vermag ihrer unglaubhaften Darstellung letztlich keinerlei Überzeugungskraft beizumessen:

Die knappe Schilderung der Zeugin über den Verlauf des angeblichen Besuchs der Beklagten und des Rechtsanwalts RA1 im Sommer 1984 erscheint bereits in sich gänzlich lebensfern und unglaubhaft.

Folgt man den Angaben der Zeugin, sollen die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 - von Frau Z22 "geführt", die die Wohnung aber nicht betrat - unangemeldet, mithin für sie völlig überraschend, bei ihr erschienen sein. In diesem ersten Zusammentreffen mit der Beklagten seit Jahrzehnten will die Zeugin sogleich "den Brief durchgelesen" und bestätigt haben, daß sie ihn - wie das Datum zeige - damals geschrieben und dann in einem langen Fußweg zur Post gebracht habe, wonach sie danach erkrankt sei. Damit aber soll "das Treffen eigentlich schon zu Ende" gewesen sein; es sei "nichts allgemeines" besprochen, insbesondere "nicht über die alte Zeit gesprochen" worden. Wohl aber sah die Zeugin Anlaß - ohne dies allerdings erläutern zu können - , der Beklagten noch mit auf den Weg zu geben, sie lasse sich weder bestechen noch beschenken.

Demgegenüber liegt indes eine weitere, allerdings entscheidend abweichende Charakterisierung über den angeblichen ersten Besuch der Beklagten bei der Zeugin Z4 im Jahre 1984 vor: So hatte Rechtsanwalt RA1 in seinem Vermerk vom 30.8.1984 (Anlage P 133 = Beiakte 2/04 OH 9/97, Bl. 19 -20) und - weniger detailliert - auch in seiner Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Gericht vom 6.8.1997 ausgeführt, Frau Z22 habe die Zeugin Z4 vor dem Besuch angerufen, erklärt, die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 seien bei ihr und "um was es ging"; Frau Z4 habe bestätigt, daß sie im Jahre 1948 für A sen. geschrieben habe, daraufhin habe die Beklagte sie am Telefon gefragt, ob sie sie "kurz in ... aufsuchen dürften. Frau Z4 habe dort sofort - noch ohne von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen - erklärt, dieses Schreiben habe sie getippt, und sodann nach dem Lesen ergänzt, auch "der gesamte Inhalt des Schreibens sei ihr heute noch geläufig". Im übrigen habe sie, "bewegt von der Erinnerung an frühere Zeiten, pausenlos" gesprochen.

Beide Schilderungen sind miteinander nicht vereinbar.

Die Zeugin hat auf die ihr vorgelegte Frage, weshalb sie die Klägerin in einem vorangegangenen Telefongespräch mit dem Berichterstatter als "Gegenseite" bezeichnet hatte, ersichtlich ausweichend und jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechend reagiert, indem sie (erst) auf den Vorhalt des Bevollmächtigten der Beklagten, die Klägerin habe ihr aber doch in einem Schreiben Vorhaltungen gemacht und Schadensersatzansprüche angekündigt, bekundete, gerade darauf könne ihre Äußerung "Gegenseite" beruhen - und das sei auch der Grund dafür gewesen, daß sie der Beklagten gesagt habe, sie lasse sich nicht bestechen. Jedenfalls die letztere Erklärung kann schon deshalb nicht zutreffen, weil das zitierte Schreiben der Klägerin (vom 29.2.1996) erst Jahre nach dem angeblichen Besuch der Beklagten bei der Zeugin im Sommer 1984 entstanden ist und ihr mithin bei diesem angeblichen Besuch auch keinen Anlaß geboten haben kann, etwaigen Bestechungsversuchen der Beklagten vorsorglich zuvorzukommen.

Die Zeugin Z4 hatte auch schon in früheren Vernehmungen, mit Ungereimtheiten ihrer Darstellung konfrontiert, ausweichend, notfalls auch auf wenig überzeugende Scheinerklärungen zurückgreifend reagiert. So hatte sie in ihrer Vernehmung durch das Oberlandesgericht Stuttgart vom 8.2.1988 (S. 9 unten des Protokolls), auf die Abweichung in der Maschinenschrift angesprochen, mit der - hinsichtlich der damals verwendenten Typenhebelmaschinen jedenfalls für eine Sekretärin offensichtlich abwegigen - Vermutung reagiert, vielleicht sei "die Maschine auch anders eingestellt gewesen". Auch diese damalige Reaktion der Zeugin legt nahe, daß es ihr (schon damals) hauptsächlich darauf ankam, die Darstellung der Beklagten zu stützen.

Darüber hinaus sprechen weitere Umstände auch entscheidend gegen die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin Z4, sie habe das Schreiben mit Datum vom 30.10.1948 zum damaligen Zeitpunkt auf Diktat As auf der Schreibmaschine geschrieben.

Die Zeugin hat bekundet, sie erinnere sich nicht konkret an den Wortlaut des Schreibens, sondern habe allenfalls noch in Erinnerung, daß es um "Geldangelegenheiten" ging und "in dieser Sache vorher schon viele Schreiben gefertigt werden mußten". Dann aber kann sie sich entgegen ihrer Beteuerung gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Italia Augsburg von 1995, sie habe den "Brief 100%ig geschrieben", nicht sicher sein, gerade das ihr vorgelegte Schreiben mit Datum vom 31.10.1948 gefertigt zu haben. Es kommt hinzu, daß der 31.10.1948 ein Sonntag war und die Zeugin selbst in ihrer Vernehmung in erster Instanz erklärt hat, sie habe sonntags niemals gearbeitet.

Da das Restitutionsschreiben auf der dritten Seite auf umfangreiche Anlagen - z.T. "in Abschrift" - Bezug nimmt, hätte die Zeugin, damals einzige Sekretärin As, im übrigen jedenfalls diejenigen Abschriften fertigen müssen, die nicht - angeblich - schon als beglaubigte Abschrift vorlagen, um sie dem Schreiben beifügen zu können; eine andere Kopiermöglichkeit stand ihr damals nicht zur Verfügung. Dies aber wäre angesichts des Umfangs der aufgeführten "Anlagen" eine so aufwendige Arbeit gewesen, daß bereits zweifelhaft erscheint, ob die Zeugin dies in einem Arbeitstag überhaupt hätte bewältigen können. Zudem wäre anzunehmen, daß ihr ein solcher - ersichtlich außergewöhnlicher - Arbeitsauftrag, zumal in Verbindung mit ihrer Erkrankung nach dem behaupteten anschließenden langen Fußmarsch zur Post, in Erinnerung verblieben sein würde.

Darüber hinaus weist das Restitutionsschreiben mit Datum vom 31.10.1948 charakteristische Schreibeigentümlichkeiten auf, die auf den unstreitig echten Schreiben der Zeugin Z4 aus der Zeit ihrer Tätigkeit im Sekretariat des A sen. nicht wiederkehren (insbesondere: Fehlende Anschrift des Adressaten; Substituierung der Ziffern "0" und "1" durch die Buchstaben "o" und "I"; des Großbuchstabens "I" (wie in "Ich") durch "J" ("Jch"); "ss" anstelle des "ß"; Abgrenzung von Pfennigbeträgen in Summenangaben durch einen Punkt anstelle des Komma; Schreibfehler wie "Depo" anstelle von "Depot") und bereits dem unbefangenen Betrachter deutlich machen, daß eine Identität der Schreibkräfte gänzlich fernliegt. Parallele Auffälligkeiten finden sich zwar in zwei Vergleichsschreiben, die die Beklagte 1988 vorgelegt hat (V 1 und V 2); allerdings liegen mit den Vergleichsschriften "V1" bis "V 5" nur insgesamt fünf (knappe) Schreiben vor, deren Maschinenschrift derjenigen auf dem "Restitutionsschreiben" entspricht, während diese in der gesamten sonstigen maschinenschriftlichen Korrespondenz As nicht wiederkehrt.

(3) Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin Z4 im vorliegenden wie in vorangegangenen Verfahren und ihren eidestattlichen Versicherungen bedarf es keiner Beurteilung ihrer grundsätzlichen persönlichen Glaubwürdigkeit; der Erfolg oder Mißerfolg der Berufung hängt davon nicht ab.

Im übrigen wäre eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z4 aber auch nicht von einer erneuten Vernehmung vor dem Senat abhängig. Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, daß sie entweder auf der Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten werden und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären (BGH - 30.11.1999 - VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; 5.11.2001 - II ZR 97/00 = BGHR 2002, 391). Die Zeugin Z4 ist im vorliegenden Berufungsverfahren bereits vernommen worden; die Parteien und ihre anwaltlichen Vertreter, ebenso zwei der drei dem Spruchkörper angehörenden Richter, haben auch einen persönlichen Eindruck von der Zeugen gewonnen, ihr Fragen stellen und Vorhalte machen können. Der Verlauf ihrer Vernehmung, die ihr gestellten Fragen und ihre Antworten, sind nicht nur in der Sitzungsniederschrift vom 9.12.2003 - aktenkundig und der Stellungnahme der Parteien zugänglich - niedergelegt. Der Senat hatte den persönlichen Eindruck von der Zeugin auch in dem auf die Revision der Beklagten nur teilweise aufgehobenen Urteil vom 29.4.2004 - ebenfalls aktenkundig und der Stellungnahme der Parteien zugänglich - detailliert wie folgt dargelegt:

"Die Zeugin Z4 hat sich in ihrer Vernehmung am 9.12.2003 vielfach unsicher und ausweichend, andererseits aber auch geradezu aggressiv in einer Widersprüche in ihrer Darstellung negierenden, ersichtlich der Beklagten zuneigenden Weise geäußert.

So vermochte sie auf Vorhalt des Aktenvermerks über ein Telefongespräch des Berichterstatters mit ihr vom 5.11.2003, in dem sie die Klägerin merklich verärgert als "Gegenseite" bezeichnet hatte, zunächst - verlegen ausweichend - keine Begründung zu nennen, warum sie diesen Ausdruck gewählt habe; erst auf den hilfreichen Vorhalt des Bevollmächtigten der Beklagten, die Klägerin habe ihr aber doch in einem Schreiben Vorhaltungen gemacht und Schadensersatzansprüche angekündigt, ergriff sie dankbar die ihr gebotene Gelegenheit und bekundete, gerade darauf könne ihre Äußerung "Gegenseite" beruhen - und das sei auch der Grund dafür gewesen, daß sie der Beklagten gesagt habe, sie lasse sich nicht bestechen. Jedenfalls die letztere Erklärung kann aber schon deshalb nicht zutreffen, weil das zitierte Schreiben der Klägerin (vom 29.2.1996) erst Jahre nach dem angeblichen Besuch der Beklagten bei der Zeugin im Sommer 1984 entstanden ist und ihr mithin damals auch keinen Anlaß geboten haben kann, etwaigen Bestechungsversuchen der Beklagten zuvorzukommen.

Ebenso fiel auf, daß die Zeugin Z4 auf Fragestellungen, die erkennbar auf Ungereimtheiten in ihrer Darstellung Bezug nahmen, nur ärgerlich und - bisweilen hilflos - auf ihrer Position beharrend antwortete; so etwa auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten, ihr also keineswegs neuen Vorhalt, daß der 31.10.1948 doch ein arbeitsfreier Sonntag gewesen sei: Es könne "auch ein Samstag gewesen sein"; ebenso auf Vorhalt von Vergleichsschreiben (V 1 - an Herrn Z39; V 2 - an Z40), die auffällige Abweichungen von ihrem durch eine Vielzahl unstreitig echter, damals von der Zeugin Z4 gefertigter Schreiben zeigen, die ihr vorgelegten Schreiben kaum beachtend: Sie müsse sie aber wegen des Datums nun einmal geschrieben haben, denn sie sei damals die einzige Sekretärin As gewesen.

Zu einer echten Überprüfung ihrer geäußerten Ansichten und einer näheren Befassung etwa mit den Besonderheiten im Schreibstil der ihr vorgelegten Vergleichsschreiben fand sich die Zeugin selbst angesichts konkreter Hinweise auf einzelne Auffälligkeiten ersichtlich nicht bereit".

Auch diese Schilderung des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin Z4 in ihrer Vernehmung hinterlassen hatte, korreliert ohne weiteres mit der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage in der Sache, ohne daß es darauf und auf eine Beurteilung ihrer generellen Glaubwürdigkeit indes überhaupt noch ankäme; der Senat ist bereits aus den vorstehend unter (2) im einzelnen dargelegten Gründen davon überzeugt, daß die Schildung der Zeugin in der Sache nicht zutrifft.

d. Auch die Angaben des im selbständigen Beweisverfahren 2/04 OH 9/97 am 6.8.1997 und am 17.1.2000 als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts RA1 sowie seine Ausführungen in seinem Aktenvermerk vom 30.8.1984 und den eidesstattlichen Versicherungen vom 8.3.1990 und vom 18.8.1995 vermögen die Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen Z12 und Z13 nicht zu erschüttern.

(1) Der Zeuge RA1 hat im wesentlichen dargelegt, ihm sei Frau Z4 erst 1984 bekannt geworden; er habe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und ihr Ehemann sich bereits 1980 an diese gewandt haben könnten. Der politisch einflußreiche - Z41 aus ..., der sich für die Sache der Beklagten habe einsetzen wollen, habe ihm 1983 geraten, zu versuchen, den "Schreiber" des Restitutionsschreibens zu ermitteln; er habe es daraufhin und angesichts diverser "Anspielungen" in den Schriftsätzen des Bundesausgleichsamtes 1984 für angebracht gehalten, die Beklagte "wachzurütteln", nachdem er seit 8.12.1983 wieder mandatiert gewesen sei; in dem 1980 eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren habe er die Beklagte zuvor nicht vertreten. Am 30.8.1984 habe er Prof. Dr. RA2, den die Beklagte mit der Erstattung eines Gutachtens betraut hatte, mitgeteilt, sie hätten nun am Vortage Frau Z4 "aufgefunden"

(2) Entgegen der Würdigung des Landgerichts sprechen weder die Behauptung des Zeugen, nicht er selbst, sondern - Z41 habe den Anstoß gegeben, für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung, noch hält die "gut nachvollziehbare und überzeugende Schilderung von der Suche nach der Zeugin Z4 und deren Reaktion auf das erste Zusammentreffen der beiden Frauen nach mehr als dreißig Jahren einer kritischen Überprüfung stand.

Kaum überzeugend erscheint bereits die Behauptung des Zeugen, es hätte des Denkanstoßes eines Dritten - und ausgerechnet des allgemeinkundig kaum in positiver Weise in das Licht der Öffentlichkeit getretenen - Z41 - bedurft, um sich zur Begründung des seit 1980 betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens Gedanken darüber machen, wer das Restitutionsschreiben wohl geschrieben haben könnte; handelte es sich um ein echtes Schreiben aus dem personell wie gegenständlich recht überschaubar ausgestatteten Sekretariat As, lag der Gedanke an dessen (wenige) frühere Schreibkräfte doch gleichsam "auf der Hand".

Kaum überzeugend erscheint auch die Behauptung des Zeugen, Frau Z4 hätte daraufhin überhaupt erst ausfindig gemacht werden müssen.

In seiner Vernehmung vom 6.8.1997 (S.2 unten des Protokolls) hat der Zeuge selbst eingeräumt, daß sich deren Anschrift "seit Jahren in den Akten des Lastenausgleichsamtes befunden" hatte; gerade angesichts dieser Tatsache hatte sich die Zeugin Z4 in ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg von 1995 - durch die Frage offenbar ein weiteres mal überrascht - dahin geäußert, sie wisse auch nicht, warum die Beklagte erst 1984 auf sie zugekommen sei, obwohl sie ihre - noch heute unverändert gültige - Anschrift bereits 1956 (als Z4 geb. ...) dem Ausgleichsamt der Stadt Augsburg bekanntgegeben hatte. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Beklagte zur Beerdigung des Vaters der Zeugin Z4 (erst) im Jahre 1979 Grabschmuck gesandt hatte.

Darüber hinaus hat die Zeugin Z4 in ihrer Vernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt, Z32, ehemaligen Mitarbeiter des A sen. und bis zu seinem Tode am 3.3.1979 in ihrer Nähe in wohnhaft, gekannt zu haben; man habe sich immerhin "gelegentlich gesehen". Zu Z32 stand die Beklagte indes unstreitig in Kontakt und hatte sich seiner Mitwirkung versichert, so etwa durch seine eidesstattliche Versicherung vom 26.5.1975 (Anlage GuP 89), daß A sen. geschäftliche Unterlagen der B im Januar 1945 nach ... hatte bringen lassen, wo er sie abgeholt und im März 1945 in O2 an A sen. übergeben habe. Ferner hat die Zeugin Z4 in ihrer Vernehmung auch eingeräumt, die Eheleute J zu kennen, insbesondere die Ehefrau des ehemaligen Bürgermeisters J habe sie auch schon in den 70er und 80er Jahren als Kundin in ihrem Geschäft namentlich gekannt und wisse, wo sie wohne, "nämlich in ...". Auch und gerade zu den Eheleuten J unterhielt die Beklagte indes nachgewiesenermaßen so engen, freundschaftlichen Kontakt, daß sie sie im September 1975 zu einer gemeinsamen Seereise auf ihrer Yacht eingeladen hatte (Eintragung der Eheleute J im Gästebuch der Yacht vom 27.9.1975: ... Liebe ... und lieber , wir danken Euch für die wunderschönen Tage und Stunden die wir während unserer gemeinsamen Mittelmeerrundfahrt auf Eurer "MS ..." erleben durften... - Bd. XX Bl. 4823). Schließlich war die Beklagte auch mit L, dem zuständigen Sachbearbeiter beim Ausgleichsamt Augsburg, persönlich bekannt.

Gerade weil die Beklagte im übrigen bereits seit Jahrzehnten umfangreiche Nachforschungen angestellt, Akten eingesehen und zahlreiche als Zeugen in Betracht zu ziehende Personen ausfindig gemacht, Z4 in den vierziger Jahren als Sekretärin des A sen. zudem selbst gekannt hatte, spricht somit alles dafür und nichts dagegen, daß ihr Frau Z4 auch 1980 (noch) bekannt war, zumal ihre Erinnerung erst im Vorjahr durch den Tod deren Vaters mindestens aktualisiert worden war. Selbst wenn ihr deren Wohnanschrift nicht vorgelegen haben sollte, hätte jedenfalls eine Nachfrage im Bekanntenkreise, die die Beklagte ja auch im übrigen ersichtlich niemals gescheut hat, Klarheit erbringen müssen.

Hat das Landgericht die Schilderung des Zeugen RA1 über die Suche nach der Zeugin Z4 und deren Reaktion auf das erste Zusammentreffen "nach mehr als dreißig Jahren" noch für gut nachvollziehbar und überzeugend gehalten, so steht die Aussage der Zeugin Z4 über den Verlauf dieses Zusammentreffens mit den Darlegungen des Zeugen in unauflösbarem Widerspruch. Daß es dem Zeugen RA1 (dennoch) möglich war, eine "gut nachvollziehbare und überzeugende" Schilderung hierüber zu verfassen, liegt schon angesichts seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt nahe, belegt jedoch nicht, daß die Ereignisse sich deshalb auch tatsächlich so zugetragen hätten.

Rechtsanwalt RA1 und die Beklagte waren miteinander nachweislich nicht nur durch Mandatsverhältnisse und persönliche Bekanntschaft, sondern darüber hinaus in einer Weise verbunden, die ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse des Zeugen am Verfahrensausgang begründete und auch ein hinreichendes Motiv für dessen Mitwirkung an unlauteren Maßnahmen darstellte.

Die Beklagte hatte in einem handschriftlichen Schreiben vom 13.7.1984 (Beiakte 2/04 OH 9/97, Bl. 57) anerkannt, "Herrn Rechtsanwalt RA1, ..., den Betrag von 5.000.000.-, in Worten: Deutsche Mark fünf Millionen, fällig bei erfolgreichem Abschluß des derzeit anhängigen Verfahrens nach dem WertpapierbereinigungsschlußG oder eines möglicherweise erforderlichen Schadensersatzverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland", zu schulden. Der Zeuge RA1 hat dies auf Vorhalt in seiner Vernehmung vom 6.8.1997 (Beiakte 2/04 OH 9/97, Bl. 52) eingeräumt und hierzu erläutert, er habe damals eben "enorme Forderungen privat und auch aus Althonorar gegenüber Frau A" gehabt; die genannten 5 Millionen DM seien dann "nach dem Erfolg beim OLG Stuttgart geflossen". Mit dem vorliegenden Verfahrens habe das Schreiben "nichts zu tun"; richtig sei allerdings, daß die Beklagte im Februar 1990 an ihn persönlich 5 Millionen DM, an seine Sozietät ein Honorar von weiteren 3 Millionen DM gezahlt habe.

In welchem Zusammenhang die angeblichen "enormen privaten Forderungen" des Zeugen gegenüber der Beklagten begründet worden sein sollen, hat der Zeuge indes nicht erläutert.

Auch in Verbindung mit den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen der 1984 von dem Zeugen RA1 und der Beklagten auf der angeblichen Suche nach Frau Z4 angesprochenen Personen (Frau Z21 und Frau Z22, 3.7.1995 - Beiakte Bl.8) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auch nur indiziell für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten sprechen könnten. Wenn die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 Anlaß sahen, Belege dafür zu schaffen, daß sie die Zeugin Z4 nicht schon 1980 aufgesucht, sondern erst 1984 ausfindig gemacht und gemeinsam aufgesucht hatten, war es im Gegenteil zweckmäßig, sich gerade so zu verhalten, als seien sie tatsächlich erst jetzt auf der Suche nach der "Schreiberin" des Restitutionsschreiben und deshalb darauf angewiesen, bei den ihnen bekannten früheren Sekretärinnen des A sen. nachzufragen, ob sie oder eine andere Kraft dieses Schreiben 1948 geschrieben hätten.

Nichts anderes gilt in Bezug auf die - mittelbar auf Bestätigung der Darstellung des Zeugen RA1 zielenden - Beweisbehauptungen der Beklagten, Rechtsanwalt RA1 habe seiner Lebensgefährtin Frau Z20 im Spätsommer 1984 erklärt, er habe zusammen mit der Beklagten nun eine "ganz wichtige Zeugin", Frau Z4, aufgefunden (Beweis: Zeugin Z20); die Beklagte und RA1 seien am 29.8.1984 zu Frau Z21 gekommen, um sie zu fragen, wer denn das Schreiben vom 31.10.1948 geschrieben haben könne, diese habe auf Frau Z22 verwiesen, die ebenfalls für A sen. geschrieben habe (Beweis: Zeuginnen Z21 und Z22); Prof. Dr. RA2 habe 1984 umfangreiche und kostspielige Ausarbeitungen gemacht, die mit dem Auffinden der Zeugin Z4 sinnlos geworden seien, Rechtsanwalt RA1 habe ihn unmittelbar von deren Auffindung unterrichtet (Beweis: Zeuge Prof. Dr. RA2). Einer Vernehmung der benannten Zeugen bedurfte es nicht. Auch wenn der Senat die Beweisbehauptungen insoweit als wahr unterstellt, ergibt sich aus den dargestellten Gründen daraus nämlich kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Beklagte Frau Z4 deshalb tatsächlich erst 1984 "gefunden" habe.

e. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Aussagen der Zeugen Z12 und Z13 einerseits und der Zeugen Z4 und Rechtsanwalt RA1 andererseits spricht somit auch nach Überzeugung des Senats in jetziger Besetzung alles für die Richtigkeit der Darstellung der Zeugen Z12 und Z13. Einer Vernehmung der von der Beklagten zum Beleg für angebliche Rachegelüste, Neid und Haß ihrer ehemaligen Hausangestellten ihr gegenüber benannte Zeugen bedurfte es insoweit nicht.

Die Behauptung der Beklagten, Z12 habe gegenüber Herrn Z23, nachdem sie von ihr aus ihrem Haus gewiesen worden war, im Auto geäußert, sie könne "die Beklagte mit den Beweismitteln, die sie und Herr Z13 zur Verfügung hätten, fertig machen und vernichten", Wortwahl und sprachliche Härte hätten "abgrundtiefen Haß" erkennen lassen (Zeuge Z23), kann als wahr unterstellt werden, ohne daß dies am Ergebnis der Würdigung ihrer Aussage etwas ändern würde: Über gegen die Beklagte sprechende Erkenntnisse und Beweismittel verfügten die Zeugen - wie ihre Vernehmungen ergeben haben - in der Tat. Daß die Zeugin etwa erklärt habe, sie werde (auch) unwahre Anschuldigungen gegen die Beklagte erheben, ist nicht behauptet. Daß sie in unmittelbarer Reaktion auf den Hinauswurf emotional heftig reagiert haben mag, erscheint verständlich; konkrete Handlungen der Zeugin, etwa die Erstattung einer Anzeige gegen die Beklagte, folgten dem jedoch nicht; zu ihrer Vernehmung kam es erst - Jahre später - Anfang 1990, ohne daß sie insoweit ihrerseits die Initiative gegen die Beklagte ergriffen hätte.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, Frau - Z24 habe in der Kanzlei des Rechtsanwalts RA1 ein Gespräch zwischen diesem, Z25 und der Beklagten sowie der Tochter des Zeugen Z13 ("...") mit angehört; "..." habe gedroht, die Beklagte anzuzeigen, weil ihr Vater und Frau Z12 genügend Beweis in der Hand hätten, um die Beklagte "im Aufwertungsprozeß zu Fall zu bringen" (Beweis: Zeugin Z24).

Auch soweit die Beklagte behauptet, im Frühjahr 1988 habe Z12 sie im Keller angeschrieen, "Du wirst es schon sehen. Wir können alles nachweisen. Wir bringen dich ins Gefängnis", und zur Zeugin Z26 "Da schau her, jetzt horcht sie wieder. Wenn du die nicht rauskündigst, dann packen wir aus. Die Drecksau da oben wollen wir nicht haben. Horch nur genau zu, damit du weißt, was deine Freundin alles gemacht hat" (Beweis: Zeugin Z26), ändert dies bei Wahrunterstellung nichts am Beweisergebnis.

Die die Beklagten belastenden Aussagen der Zeugen Z12 und Z13 sind zu einem erheblichen Teil durch weitere Beweismittel und -indizien (Urkunden und Aussagen betroffener Personen) bestätigt, also nachweislich nicht aus Haß, Neid oder sonstigen Motiven zum Nachteil der Beklagten erdichtet. Konkrete Anhaltspunkte für auch nur eine Falschaussage der Zeugen Z12 und Z13 bestehen nicht; selbst die von der Beklagten insoweit angeführten Äußerungen der Zeugin Z12 beziehen sich allenfalls auf das Gebrauchmachen von ihnen vorliegenden Beweismitteln gegen die Beklagte, nicht auf die Erhebung falscher Anschuldigungen.

5. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte seiner Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren noch die Annahme einer gutachterlich hinreichend belegten Echtheit der Unterschriften des A sen. auf der Restitutionsurkunde zugrundegelegt. Auch diese Annahme hat nun keinen Bestand mehr.

5.1. Die Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren gründete sich in erster LInie auf das Ergebnis des schriftvergleichenden Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 11.10.1988 (Dipl.-Psych. Z2), das eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der fraglichen Unterschriften" postulierte. Das Ergebnis dieser Begutachtung war jedoch durch gefälschtes oder verfälschtes Vergleichsmaterial beeinflußt. Als Ergebnis einer neuerlichen, erstmals die Gefahr einer Beeinflussung des Beweisergebnisses durch gefälschtes oder verfälschtes Vergleichsmaterial vermeidenden Schriftvergleichung steht nun entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 - zunächst alleine aus schriftvergleichender Sicht - zur Überzeugung des Senats fest, daß die Unterschriften "A" auf der Restitutionsurkunde "wahrscheinlich nicht" von A sen. stammen, sondern Nachahmungsfälschungen darstellen. Die Frage, ob A jun. die betreffenden Unterschriftszüge seines Vaters nachgeahmt hat, ist alleine aufgrund einer Schriftvergleichung nicht entscheidbar.

Darüber hinaus sind nun Bedenken aus schriftvergleichender Sicht auch gegen die Echtheit der Unterschriftszüge auf einigen von der Beklagten vorgelegten Vergleichsschriften gutachterlich belegt. Dies gilt in Bezug auf die Unterschriftszüge hinsichtlich der Vergleichsschriften VS 44 und VS 45, die eine völlig eigenständige, im gesamten Vergleichsmaterial (Unterschriften, Paraphen und Textschriften) nirgends wiederkehrende Formgebung insbesondere des Buchstabens "B" des Familiennamens "A" aufweisen, hinsichtlich der Vergleichsschriften VS 65, V 203 und V 204, die den fraglichen Unterschriften auf der Restitutionsurkunde auffällig ähneln und nach dem Ergebnis der Schriftvergleichung wahrscheinlich nicht von A sen. stammen, sondern möglicherweise A jun. als Fälscher zuzuordnen sind, sowie hinsichtlich der Vergleichsunterschrift VS/50, die danach so zahlreiche und komplexe Übereinstimmungen mit den Vergleichsunterschriften des A jun. aufweist, daß dessen Urheberschaft wahrscheinlich ist. Darüber hinaus folgt der Senat auch den weiteren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem vierten Teilgutachten, wonach der "Punkt" hinter dem - echten - Unterschriftszug "A" auf der Vergleichsschrift VS 167 nachträglich und mit einem anderen Schreibwerkzeug hinzugesetzt worden ist, mit dem auch die Punkte im voranstehenden handschriftlichen Text in gleicher Weise übermalt worden sind; hinsichtlich der nur in Durchschrift vorliegenden Vergleichsschriften VS 168 und 169 besteht nach dem Ergebnis einer optischen Untersuchung jedenfalls der Verdacht, daß die Durchschriften der Unterschriftszüge nachträglich unter Verwendung eines anderen Kohlepapiers jeweils mit einem "Punkt" versehen worden sind.

5.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten stand einer Überprüfung - auch - der Echtheit von der Beklagten bereits in vorangegangenen Verfahren vorgelegter Vergleichsunterschriften oder sonstiger Vergleichsschriften weder die Rechtskraft der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen entgegen, noch kam es entscheidend darauf an, ob die Klägerin bereits damals die Echtheit der betreffenden Unterschriften bestritten hatte.

a. Die innere Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 ZPO) reicht, soweit der in der Urteilsformel enthaltene Gedanke reicht, umfaßt also nicht schon Vorfragen, sondern nur den vom Richter aus dem Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs (BGH, Urteil vom Urteil vom 17. Oktober 2000, Az: X ZR 223/98 = NJW-RR 2001, 477; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 322 Rn. 9). Die (damals nicht einmal problematisierte) Frage der Echtheit der von der Beklagten im ersten Restitutionsverfahren und früheren Verfahren vorgelegten Vergleichsunterschriften nimmt mithin an der Rechtskraft der Entscheidungen selbst nicht teil.

b. Gemäß § 439 Abs. 3 ZPO ist eine Urkunde mangels Bestreiten der Echtheit allerdings im Grundsatz als echt anzusehen. Wird die Echtheit nicht unverzüglich bestritten, trifft eine Geständniswirkung ein (§ 288 ZPO) mit der Folge, daß das Geständnis dann nur nach § 290 ZPO widerruflich ist. Der Widerruf setzt dann den Beweis der Unwahrheit der zugestandenen Tatsache und seines Irrtums durch den Widerrufenden voraus.

Gegenstand des vorliegenden, auf § 826 BGB gestützten Verfahrens ist jedoch gerade die Frage, ob die Beklagte die ihr günstige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Vorlage manipulierter Urkunden und Beeinflussung von Zeugen erschlichen hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Vorlage gefälschter oder verfälschter Vergleichsschriften durch die Beklagte haben sich erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 ergeben. In dem "vorläufigen Gutachten" des Bundeskriminalamtes vom 20.9.1995 (BD. VII - IX, Bl. 2250) hat der Sachverständige Z2 - erstmals und konkret auch auf VS/50 Bezug nehmend - dargelegt, es sei nach sachverständiger Beurteilung nicht auszuschließen, daß sich unter den bisher A sen. zugeordneten Vergleichsunterschriften solche des A jun. befinden. Auch bei dieser Einschätzung eines Sachverständigen handelte es sich um eine konkrete "neue" Tatsache, die im ersten Restitutionsverfahren noch nicht vorlag, so daß nach damaligen Kenntnisstand insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Beweisgrundlagen durch die Beklagte vorlagen.

Dann aber stand einer Überprüfung der betreffenden Vergleichsschriften hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften weder die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart oder früherer Gerichtsentscheidungen noch mangelndes Bestreiten ihrer Echtheit durch die Klägerin in den vorangegangenen Verfahren entgegen. Diese bereits dem teilweise aufgehobenen Senatsurteil vom 29.4.2004 zugrundeliegende Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausdrücklich bestätigt: Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Herbeiführung des Titels unter anderem zu prüfen, ob das Urteil im Vorprozeß auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrundeliegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozeß als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozeß beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozeß, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozeß; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht (Revisionsurteil, S. 12, 13).

5.3. Die Feststellungen des durch den Senat mit der Begutachtung - auch - der Unterschriftszüge auf der Restitutionsurkunde betrauten Sachverständigen Prof. Dr. SV9 überzeugen in jeder Hinsicht; der Senat schließt sich ihnen aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.

a. Der Gutachter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kriminologie, Urkundenuntersuchung und Schriftwesen, in diesem Fachgebiet als außerordentlicher Universitätsprofessor an der Universität ... tätig und für die ihm übertragene Aufgabe ersichtlich in höchstem Maße qualifiziert, hat die methodischen Grundlagen, den Gang und das Ergebnis seiner Untersuchungen sowie die für dessen Bewertung maßgeblichen Umstände in insgesamt vier Teilgutachten und zwei mündlichen Erläuterungen überaus sorgfältig, durchweg nachvollziehbar, vollständig und anschaulich dargelegt und dokumentiert. Seine Befundbewertungen sind ausnahmslos überzeugend belegt und begründet. Irgendwelche Bedenken, die die Überzeugungskraft seiner Gutachten in Frage stellen oder Anlaß zu ergänzenden Beweiserhebungen geben könnten, haben sich - auch aufgrund der Stellungnahmen der Beklagten einschließlich des von ihr zur Frage einer Verfälschung der Vergleichsschrift VS 167 eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. SV8 vom 2.6.2004 sowie Ergänzung vom 10.8.2004 (Anlagen zur Revisionsbegründung) - nicht ergeben.

b. Die Einwände der Beklagten gegen die Befundbewertung des gerichtlichen Sachverständigen überzeugen nicht.

(1) Die Beklagte gründet ihre Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 zunächst auf die Stellungnahmen ihres Privatgutachters SV5 vom 9.7.2003 (Bd. XXX Bl. 7937 ff.) und vom 16.2.2004 (Bd. XXXI Bl. 9011 ff.), in denen dieser in erster Linie Gemeinsamkeiten zwischen den fraglichen Unterschriften auf der Restitutionsurkunde und Vergleichsunterschriften des A sen. aufzeigt, die dem gerichtlichen Gutachter entgangen seien oder die er fehlerhaft bewertet habe.

Indes wird schon bei einer unbefangen Prüfung der Stellungnahmen des Gutachters SV5 deutlich, daß es seiner Darstellung jedenfalls an einer konkreten Gewichtung und Bewertung mangelt; selbst ohne besondere Fachkunde ist erkennbar, daß der Gutachter einzelne Entsprechungen in Details der Schriftführung der fraglichen Unterschriften auf der Restitutionsurkunde und ebenso derjenigen Vergleichsunterschriften, deren Echtheit zweifelhaft sei, mit ähnlichen Detailgestaltungen im Vergleichsmaterial, auch in Kurrentschriften, unabhängig vom Gegenstand der Schriftleistung, dem Kontext und ohne jeweils auf die Frage von Abweichungen überhaupt einzugehen, aufzeigt und daraus folgert, die betreffende Gestaltung sei A sen. im Gegensatz zu den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters "nicht fremd" gewesen.

Das reicht allerdings nicht aus, um die Überzeugungskraft der Feststellungen und Bewertungen des gerichtlichen Gutachters in Frage zu stellen. In seinem dritten Teilgutachten (dort unter Nr. 20, S. 6, 7), im vierten Teilgutachten (dort S. 13, 14) sowie seiner Erläuterung im Termin vom 11.3.2004 hat der Sachverständige Prof. Dr. SV9 überzeugend dargelegt, daß gerade dieser verkürzte Ansatz des Privatgutachters SV5, einzelne Entsprechungen in Schriftdetails zwischen den fraglichen Unterschriften und einigen Vergleichsschriften herauszugreifen und daraus auf die Echtheit der fraglichen Unterschriften zu schließen, einen grundsätzlichen Mangel dessen gutachterlicher Bewertungen darstellen. Ebenfalls zu Recht hat der gerichtliche Sachverständige auch darauf hingewiesen, daß der Privatgutachter SV5 in früheren Gutachten auch Vergleichsunterschriften mit herangezogen hat, die - nach heutigem Wissenstand - nicht unbestritten echt sind.

Besonders auffällig erscheint insoweit auch das Beharren des Gutachters SV5 auf angeblich fehlenden Auffälligkeiten hinsichtlich der Vergleichsschrift VS 167 selbst angesichts des vierten Teilgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen und nach nochmaliger Einsichtnahme in die Originalurkunde. Mag dies hinsichtlich der festgestellten Farbwertabweichungen zwischen Schriftzügen und "Punkten" möglicherweise noch damit zu erklären sein, daß dem Gutachter bei seiner Einsichtnahme keine nennenswerten technischen Hilfsmittel zur Verfügung standen, so war ihm aus dem dargelegten Untersuchungsergebnis des gerichtlichen Sachverständigen doch nun jedenfalls bekannt, an welchen Stellen - insbesondere bei sämtlichen Punkten auch im Text - objektiv solche Abweichungen bestehen; er ist aber dennoch nicht einmal auf die selbst für einen Laien bei gezielter Betrachtung auffällig plumpe Form der Punkte eingegangen, die etwa die Privatgutachterin der Klägerin Dr. SV3 im Jahre 2001 von sich aus zu einer näheren Überprüfung veranlaßt hatte. Mag es auch nicht Aufgabe des als Gutachter für die Beklagte tätigen Sachverständigen SV5 gewesen sein, von sich aus auf (bislang unbemerkte) Auffälligkeiten und Unterschiede zwischen fraglichen Unterschriften und Vergleichsschriften aufmerksam zu machen, so tritt in dieser Stellungnahme zu dem Untersuchungsergebnis des gerichtlichen Sachverständigen doch eine der Beklagten zuneigende Bewertungstendenz erkennbar zutage.

Substanzielle Einwände gegen den methodischen Ansatz, den Gang der Untersuchung und die Folgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 ergeben sich aus seinen Darlegungen nicht.

(2) Auch soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2004 Zweifel an der Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen damit begründen will, er habe im Gegensatz zu anderen Gutachtern nicht hinreichend sorgfältig untersucht, ob es sich bei den Unterschriftszügen "A" auf der Restitutionsurkunde um Originalschriftleistungen oder Durchschriften handele, ist dem nicht zu folgen.

Der Sachverständige hat die Beschaffenheit und Analysierbarkeit der Unterschriftszüge bereits in seinem ersten Teilgutachten ausgesprochen sorgfältig und eingehend geprüft und das Ergebnis seiner Untersuchungen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt; er hat der verhältnismäßig schwachen Ausprägung der Schriftzüge zudem ausdrücklich auch mit der Zuordnung eines geringeren Wahrscheinlichkeitsgrades für den Ausschluß der Urheberschaft des A sen. Rechnung getragen.

Im übrigen hat der Sachverständige auf entsprechende Frage des Beklagtenvertreters im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 11.3.2003 auch überzeugend dargelegt, daß der Frage, ob es sich bei den betreffenden Unterschriften um Originalschriftleistungen oder Durchschriften handelt, im vorliegenden Falle nicht einmal erhebliche Bedeutung zukommt; denn seine Feststellung, es handele sich "wahrscheinlich nicht" um Unterschriften des A sen., beruht nicht auf dem Vorhandensein mechanischer Fälschungsanzeichen (wie Vorzeichenspuren), sondern auf der Analyse der Schriftführung und Buchstabenausformung. Dafür aber ist die Frage, ob es sich bei der zu begutachtenden Unterschrift um die primäre Schriftleistung oder deren (identischen) Durchdruck auf ein weiteres Blatt Papier handelt, der die Schriftführung ebenfalls erkennen läßt, ersichtlich bedeutungslos.

(3) In Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 hinsichtlich der Vergleichsschrift VS 167 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2004 (Bd. XXXI Bl. 9100 ff.) die Auffassung vertreten, die "festgestellten Abweichungen im Lichtspektrum bei der Verwendung unterschiedlicher Filter" seien entgegen dessen Ausführungen nicht zwingend auf eine Verfälschung der Punkte zurückzuführen, denn gerade bei Tinte könnten Alterungsprozesse insbesondere an den Rändern auftreten, die Veränderungen bewirken und den Anschein von Verfälschungen erwecken könnten. Die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen hat hierzu einerseits ergeben, daß der "plumpe und vergleichsweise großflächige Punkt unterhalb des Endstriches im "d" der Unterschrift" mit einem anderen Schreibwerkzeug als Text und Unterschrift geschrieben und darüber hinaus "mit dem gleichen Schreibwerkzeug wie der Punkt" auch "die ursprünglich im natürlichen Schreibfluß mit der Feder gesetzten Punkte im Datum (Zeile 1), nach dem "M" (Zeile 2), nach dem "r" von "Nr" (Zeile 4) und am Ende des Textes (Zeile 5) übermalt" worden sind; der Sachverständige hat dargelegt, daß er im Rahmen seiner Untersuchung eindeutig zwischen den im Text ursprünglich "im natürlichen Schreibfluß" zusammen mit den Worten mit der Feder gesetzten Punkten und deren nachträglichen Übermalungen mit einem anderen Schreibwerkzeug und in einem geringfügig abweichenden Blauton differenzieren konnte, während ein zunächst mit der Feder gesetzter Punkt nach dem Unterschriftszug "A" fehlt.

Soweit die Beklagte sich insoweit nun zusätzlich auf die Befundbewertung des von ihr mit einer weiteren Untersuchung beauftragten Gutachters Dr. phil. SV8 bezieht, ist auch diese nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu mindern.

(a) Der Sachverständige Dr. SV8 hat in seinem Privatgutachten vom 2.6.2004 die Feststellung des gerichtlichen Gutachters bestätigt, daß der fragliche Punkt hinter der Unterschrift "A" auch nach seiner Beurteilung "eindeutig mit einem anderweitigen Schreibwerkzeug hingesetzt" (S. 7) und "nicht übermalt" worden ist (S. 10 des Gutachtens).

(b) Abweichend von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gelangt der durch die Beklagte beauftragte Gutachter allerdings in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.8.2004 zu der Einschätzung, die im laufenden handschriftlichen Text enthaltenen fünf Interpunktionszeichen seien nicht übermalt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "unter Benützung eines Tintenfeder-Schreibers hingesetzt worden, welcher auch zur Niederschrift des Textes auf der Rückseite"... verwendet worden sei (S. 13).

Es ist zwar nicht dargelegt und spricht auch nichts dafür, daß der durch die Beklagte beauftragte Privatgutachter gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen, einem international renommierten Experten, über überlegene Sachkunde oder technische Ausstattung verfügte, mithin überlegene Erkenntnismöglichkeiten für sich beanspruchen könnte. Selbst wenn seine Annahme zuträfe, würde auch das aber nichts daran ändern, daß der Punkt hinter dem Namenszug "A" nach übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen nachträglich unter Verwendung eines anderen Schreibwerkzeugs hinzugesetzt worden ist. Ebenso ändert dies auch nichts daran, daß auch hinsichtlich der nur in Durchschrift vorliegenden Vergleichsschriften VS 168 und VS 169 jedenfalls der durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV9 formulierte Verdacht fortbesteht, daß die Durchschriften der Unterschriftszüge unter Verwendung eines anderen Kohlepapiers jeweils mit einem "Punkt" versehen worden sind.

(4) Soweit die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Urkunde auch einer (nicht zerstörungsfrei möglichen) materialtechnischen Untersuchung zu unterziehen, denn die "Verwahrung der Urkunden in Klarsichthüllen könnte möglicherweise erklären, daß Frau Dr. SV3, die die Urkunden in relativ engem Zusammenhang mit ihrer Einreichung beim Landgericht Frankfurt untersucht hatte, keine Auffälligkeiten feststellte, während die Urkunden bei Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen möglicherweise erhebliche Oxidationsspuren im Bereich der Punkte" aufgewiesen habe; im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß ein Punkt zwar nicht durch einen Laien, wohl aber durch einen Fachmann unter einem Mikroskop mit einem entsprechend feinem Stift durchaus so übermalt werden könne, daß anschließend bei der von Herrn Prof. Dr. SV9 im Lichtmikroskop durchgeführten Untersuchung der Eindruck entstehe, es sei "ein originärer Punkt mit einem anderen Schreibmittel gesetzt", ist ihre Argumentation jedenfalls hinsichtlich des nach dem Unterschriftszug "A" mit einem anderen Schreibwerkzeug hinzugefügten Punktes selbst nach ihrem eigenen Vortrag widerlegt: Auch der von ihr beauftragte Gutachter hat in seinem von ihr in Bezug genommenen Gutachten bestätigt, daß dieser Punkt "eindeutig" mit einem anderen Schreibwerkzeug hinzugefügt worden ist.

(5) Unzutreffend ist auch die weitere Argumentation der Beklagten, Frau Dr. SV3 habe bei ihrer Begutachtung der Vergleichsschrift VS 167 "keine Auffälligkeiten festgestellt". Tatsächlich hatte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 23.1.2001 hinsichtlich "V 167" (= VS 167) in Bezug auf den "Punkt" nach dem Unterschriftszug "A" gerade den Verdacht formuliert, "daß hier der Punkt nachträglich gesetzt wurde (S. 10 oben ihres Gutachtens); ihre physikalisch-technische Untersuchung der V 167 mit IR- und UV-Licht habe jedoch keinen Nachweis erbracht, daß unterschiedliche Schreibmittel verwendet worden seien; zu den nach Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 übermalten Punkten im Text des Schreibens hat sie sich nicht geäußert, diese also ersichtlich auch nicht näher untersucht.

Daß die Sachverständige Dr. SV3 gerade den Auftrag gehabt hätte, "die Frage, ob für den Punkt ein anderes Schreibmittel verwendet worden ist, besonders sorgfältig zu prüfen" (Schriftsatz der Beklagten vom 6.4.2004, Bd. XXXII Bl. 9128), trifft ebenfalls nicht zu; die Fragestellung zielte auf Feststellung, ob die Unterschrift " A" unter einer Vermögenserklärung vom 30.3.1944 von A sen. stammt oder 1962 von seinem Sohn A jun. geleistet worden sei. Die Vergleichsschrift "V 167" (= VS 167) war folglich nur als eine der vorliegenden Vergleichsschriften zu berücksichtigen, auch wenn sie sich wegen des "Punktes" nach der Unterschrift, der im Vergleichsschriftmaterial des A sen. bislang nicht vorgekommen war, ebenso wie die Durchschriften VS 168 und VS 169, von den übrigen Vergleichsschriften abhob.

(6) Für eine Manipulation der VS 167 nach der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. SV3 2001 durch die Klägerin, wie sie die Beklagte für "hinreichend verdächtig" hält (Schriftsatz vom 6.4.2004, Bd. XXXII Bl. 9132), spricht nichts.

Die Beklagte meint, es sei zwar "unbestreitbar", daß die Urkunde VS 167 bei den Begutachtungen durch ihren Gutachter SV5, durch Frau Dr. SV3 und durch Prof. Dr. SV9 "an denselben Stellen Punkte aufgewiesen" habe; der Sachverständige Prof. Dr. SV9 habe aber nicht bekundet, daß alle Punkte "zu jedem Zeitpunkt dieselbe Form aufgewiesen haben oder in ihren Umrissen verändert worden sind" (Schriftsatz vom 6.4.2004, Bd. XXXII Bl. 9129); auf verschiedenen Fotokopien (aus dem Gutachten von Frau Dr. SV3 und der im Büro der Rechtsanwälte RAe6 & Partner vor Vorlage an das Landgericht gefertigten Kopie, Anlage FPS 63) ließen sich "sehr wohl Unterschiede ausmachen", der Punkt unter der Unterschrift erscheine auf den Kopien von Frau Dr. SV3 "kompakter und eckiger".

Hierzu hatte der Sachverständige Prof. Dr. SV9 im Senatstermin vom 11.3.2004 indes bereits überzeugend dargelegt, daß Fotokopien prinzipiell keine mit der Vorlage absolut identische Abbildung des Originals bieten können, weil die Vorlagen dabei nicht in beliebig feiner Auflösung, sondern in einem Raster erfaßt und das so erfaßte Bild durch Aufbringen von staubfeinem Toner auf das Zielpapier übertragen werden; vergrößert man solche Fotokopien, so werden sich feine Strukturen wie die Ränder eines Punktes von Kopie zu Kopie zwangsläufig geringfügig unterschiedlich darstellen. Die von der Beklagten "sehr wohl ausgemachten Unterschiede" auf den unterschiedlichen Kopien sprechen folglich - worauf der Sachverständige mit Recht hingewiesen hat - keineswegs für irgendwelche Änderungen an der Vorlage.

Im übrigen bestreitet die Beklagte nicht, daß der "Punkt" hinter dem Unterschriftszug "A" auf der Vergleichsschrift VS 167 an derselben Stelle schon vorhanden war, als sie die Urkunde im landgerichtlichen Verfahren vorlegte. Dann aber wären die "nachträglichen Manipulationen", deren die Beklagte die Klägerin verdächtigt, auch gänzlich sinnlos gewesen, denn die Besonderheit dieser Vergleichsschrift war es ja gerade, daß sie diesen "Punkt", wie er vormals Bestandteil nur der vorgelegten Vergleichsunterschriften des A jun. und allerdings auch der Unterschriften auf Restitutionsurkunde gewesen war, nun auch für den (echten) Unterschriftszug des A sen. belegte; das Vorhandensein des Punktes war mithin geeignet, die Darstellung der Beklagten zu stützen. Wäre es den Repräsentanten der Klägerin - wie die Beklagte vermutet - daran gelegen gewesen, dem mit unlauteren Mitteln entgegenzuwirken, hätten sie allenfalls Anlaß gehabt, diesen Punkt möglichst unsichtbar zu löschen oder so auffällig zu manipulieren, daß er (nur) daraufhin als Fälschung erscheine und der Beklagten zugeordnet werde. Für (nochmalige) nachträgliche Veränderung an den Punkten auf der Vergleichsschrift VS 167 hat der Sachverständige Prof. Dr. SV9 - und ebenso der Privatgutachter der Beklagten Dr. SV8 - in gezielter Untersuchung jedoch keinerlei Anhaltspunkte festgestellt. Position und Ausdehnung der Punkte sind sogar unstreitig unverändert; geringfügig abweichende Darstellungen der Ränder der Punkte in mehrfach vergrößerten Fotokopien ergeben sich zwangsläufig aus den physikalischen Gegebenheiten des Fotokopierverfahrens.

(7) Auch soweit die Beklagte unter Beweisantritten (Zeugenbeweis und ihre eigene Vernehmung als Partei) behauptet, die "durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV9 festgestellten Verfälschungen der Vergleichsschrift VS 167" hätten noch nicht vorgelegen, als sie dem Landgericht 1997 im erstinstanzlichen Verfahren Vergleichsschriften - darunter auch VS 167 - vorgelegt habe, so daß ihr deren heutige verfälschte Beschaffenheit nicht zurechenbar sei, ist eine ergänzende Beweiserhebung nicht geboten.

Die benannte Zeugin, damalige anwaltliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, hatte die betreffenden Vergleichsschriften dem Landgericht als Anlage zu einem Schriftsatz vorgelegt. Sie ist keine Sachverständige für Schriftbegutachtung; die Beantwortung der Beweisfrage setzt aber eine eingehende Untersuchung durch eine Person mit Sachverständigenwissen voraus; der Beweisantritt ist mithin unerheblich. Weder ist behauptet noch erkennbar, daß die Zeugin die damals vorzulegenden Vergleichsschriften, darunter VS 167, überhaupt eingehend auf Echtheit und etwaige Verfälschungsmerkmale überprüft habe, erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie darüber hinaus insoweit - als Rechtsanwältin - über Expertenwissen und eine hinreichende technische Ausstattung verfügte. Zudem geht die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres Privatgutachters SV5 vom 16.2.2004 (dort S.1; Bd. XXXI Bl. 9011) selbst davon aus, daß sogar der Gutachter, noch dazu in Kenntnis der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 und in gezielter Betrachtung "bei der Begutachtung von Text und Unterschrift keine Auffälligkeiten" habe feststellen können, "ausgenommen das "J" in "Jch". Um so weniger kann dies dann der benannten Zeugin möglich gewesen sein.

Sollte der Beweisantritt der Beklagten demgegenüber dahin zu verstehen sein, daß der Zeugin bei Durchsicht der Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung aufgefallen seien, so kann dies als wahr unterstellt werden; für die Beweisbehauptung der Beklagten ergäben sich daraus indes keine Anhaltspunkte, da die festgestellten Verfälschungen nach eigener Behauptung der Beklagten keineswegs offensichtlich sind.

(8) Auch eine Parteivernehmung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Zustimmung der Klägerin gemäß § 447 ZPO liegt nicht vor; auch für eine amtswegige Parteivernehmung (§ 448 ZPO) besteht kein Anlaß.

6. In der gebotenen Gesamtwürdigung der "neuen" Tatsachen, des vorstehend dargelegten Beweisergebnisses sowie nochmaliger Würdigung des Prozeßstoffs des ersten Restitutionsverfahrens verbleiben keine vernünftigen Zweifel mehr daran, daß der Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zustand und sie die anerkennende Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren durch Vorlage gefälschter sowie verfälschter Urkunden und Beeinflussung von Zeugen erschlichen hat. Während einerseits keinerlei tragfähige Beweisanzeichen mehr überzeugend dafür sprechen, daß die Restitutionsurkunde aus dem Jahre 1948 stamme, echt und der Beklagten 1980 bekannt geworden sei, deuten andererseits alle relevanten Umstände im Gegenteil auf deren Fälschung durch die Beklagte im Jahre 1980 hin. Ebenso sind sämtliche Indizien, die auf der dem Oberlandesgericht Stuttgart 1989 bekannten Beweisgrundlage noch wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruches begründet haben mögen, entwertet; hingegen sprechen keinerlei Beweisanzeichen mehr überzeugend dafür, daß A sen. der behauptete Aktienbesitz dennoch zugestanden haben könnte.

6.1. Die einstige Beweisführung der Beklagten zum angeblichen Auffinden der Restitutionsurkunde im Jahre 1980 ist aufgrund der neuen Erkenntnisse und Beweisergebnisse in sich zusammengebrochen; statt dessen sprechen nunmehr alle Beweisanzeichen dafür, daß die Beklagte diese gefälscht und die Zeugen Z1 und Z20 zur Abgabe unwahrer eidesstattlicher Versicherungen und (später) Zeugenaussagen über deren angebliche Auffindung und Versendung an die Beklagte bewogen hat.

a. Schon die weitgehende Entsprechung zwischen den Darlegungen in den Gründen der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980, weshalb durchgreifende Zweifel gegen den behaupteten ehemaligen Aktienbesitz des A sen. verblieben seien, und dem gleichsam daran ausgerichteten Inhalt des Restitutionsschreibens legen nahe, daß dieses erst nach Zustellung der Entscheidung (23.6.1980) entstanden ist.

(1) Die ablehnende rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 (4 W 34/78) beließ der Beklagten - wollte sie den behaupteten Anspruch weiterverfolgen - neben der zwar eingelegten, aber erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit, ein Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 580 ff. ZPO zu betreiben; konkret in Betracht kam nur der Fall des § 582 Nr. 7 b ZPO, des nachträglichen Auffindens einer Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Gerade diesen Weg hat sie - einmal mehr - beschritten; bereits in den vorangegangenen Entschädigungsverfahren hatte sich die Beklagte immer wieder auf inzwischen angeblich neu aufgefundene Urkunden gestützt, um weitere Ansprüche anzumelden oder bestehende Zweifel auszuräumen.

(2) Welchen Inhalt eine solche Urkunde haben mußte, um ein Wiederaufnahmeverfahren mit Aussicht auf Erfolg betreiben zu können, konnte die Beklagte den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart von 24.4.1980 gleichsam vorbildhaft entnehmen.

Dort war zunächst im einzelnen ausgeführt, weshalb das Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen habe, die bislang vorgelegten Beweisurkunden seien "selbst bei Unterstellung ihrer Echtheit nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß der Erblasser Inhaber eines weiteren Postens Y-Aktien von nominell 500.000.- RM" gewesen sei (S.10 ff); das Landgericht habe der Urkunde vom 19.12.1944 nämlich nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) beilegen müssen, schon weil sie weder öffentlich beglaubigt sei noch den Aussteller erkennen lasse, und ihr Inhalt unterliege ohnehin freier Beweiswürdigung. Dem mußte die Beklagte entnehmen, daß die bislang vorgelegten - angeblich echten - Steuerunterlagen für die Glaubhaftung des behaupteten Aktienbesitzes auch im Wiederaufnahmeverfahren nicht ausreichen würden.

Der Senat hatte darüber hinaus dargelegt, die Behauptung des (damaligen) Antragstellers A jun., die Vermögenserklärung seines Vaters vom 30.3.1944, die die Y-Aktien nicht nenne, sei unvollständig, A sen. müsse schon am 31.5.1943 über ein Wertpapiervermögen von mindestens 2 - 3 Millionen RM verfügt haben, widerspreche eigenen Angaben As, so nämlich der im Verfahren vor dem Ausgleichsamt der Stadt O4 vorgelegten notariellen Vertragsurkunde vom 11.12.1943, in der der Erblasser angegeben hatte, sein Guthaben bei B (123.549,90 RM) und sein ... Grundbesitz (Einheitswert 140.000.- RM) bildeten "die beiden Hauptbestandteile" seines Vermögens; daneben könne er also damals über keinen erheblichen Aktienbesitz verfügt haben. Die behaupteten Aktienwerte seien auch in keiner Steuerbilanz bzw. Vermögenserklärung erschienen; eine Geheimhaltung des Aktienvermögens wäre jedoch "ohne Sinn gewesen, weil der Erblasser sein Aktienvermögen ja für Kredite, also ganz offen eingesetzt haben" solle; außer den Beiblättern vom 15. und 19.12.1944 weise aber kein einziges Dokument auf den fraglichen Wertpapierbesitz hin. Dem konnte die Beklagte entnehmen, daß der Erfolg eines Wiederaufnahmeverfahrens auch von einer plausiblen Erklärung für wechselnde, den behaupteten Aktienbesitz jedoch bisher nirgends stützende Angaben As abhängen würde.

Insbesondere aber - für die Beklagte ein schlechthin entscheidender Hinweis und Anknüpfungspunkt - hatte der Senat auch ausgeführt, von einer "Ablösung" der Verbindlichkeiten der Firma B könne schon nicht gesprochen werden, "wenn im Zeitpunkt der behaupteten Ablösung das Konto der Gesellschaft beim Bankhaus F nach dem vorliegenden Kontoauszug einen Schuldsaldo von 506.000.- RM ausgewiesen habe"; es wäre für den Erblasser zudem "ein Leichtes gewesen, sich vom Bankhaus F nach dem Jahre 1945 bestätigen zu lassen, daß er zugunsten der Bank Wertpapiere im Nennbetrag von ca. 2 Millionen verpfändet hatte"; gerade daß dies unterblieben sei und daß der Erblasser nach Erhalt der Auskunft, ohne Vorlage von Bankunterlagen könne er seinen früheren Wertpapierbesitz nicht glaubhaft machen, nichts unternommen habe, um noch eine Glaubhaftmachung zu erreichen, spreche wesentlich gegen die Richtigkeit der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt O1 vom 19.12.1944 (S. 15). Es erscheine "völlig unverständlich, weshalb sich der Erblasser nicht ... an das Bankhaus F gewandt" habe, obwohl er sich in der "außerordentlich glücklichen Lage" befand, sich von einem Bankhaus, das seinen Geschäftsbetrieb noch in den Westen verlegen konnte und das teilweise Unterlagen gerettet hatte, bestätigen lassen zu können, daß er bis Dezember 1944 seine Aktien zugunsten dieser Bank für einen Kredit der Firma B & Co. verpfändet hatte (S. 16). Unverständlich sei auch ein Verhalten des Erblassers, seinen Aktienbesitz alsbald nach der Flucht für verloren zu erklären, während er - wenn er vorhanden gewesen wäre - tatsächlich nicht verloren war, weil die Papier dann "in ... in Verwahrung lagen, was sich der Erblasser leicht hätte bestätigen lassen können, da die Zugänge nach ... bis März offen waren": Tatsächlich habe der Erblasser ja auch am 23.1.1945 den Zeugen Z32 als Kurier mit Unterlagen nach ... entsandt und diese durch denselben Beauftragten im März 1945 aus einem Kellertresor der Reichsbanknebenstelle ... wieder abholen lassen, jedoch nichts unternommen, um das Vorhandensein seiner Wertpapiere zu klären; verständlich sei dies nur, wenn der Erblasser über den behaupteten Aktienbesitz in Wirklichkeit nicht verfügte (S. 18).

(2) Genau diese durch das Oberlandesgericht Stuttgart für die damalige Prozeßsituation treffend beschriebenen "Lücken" füllte das angeblich kurz nach Erlaß der Entscheidung zufällig aufgefundene - zweiseitige maschinenschriftliche "Restitutionsschreiben" mit einer Aufstellung angeblicher Anlagen, gerichtet an Herrn F und datiert auf den 31.10.1948.

Es gab vor, zu belegen, daß A sen. sich - also doch - Ende 1948 an das Bankhaus F, nämlich an den Inhaber selbst, gewandt habe, um Auskünfte über seinen angeblich verlorenen Aktienbesitz zu erhalten: F selbst wisse, daß die "in dem berichtigten Beiblatt aufgeführten Aktien" sein - des A sen. - Eigentum gewesen seien, die er "von Fall zu Fall ... Jhrem Bankhaus für die Kredite der Maschienenfabrik... übereignet bzw. verpfändet" habe; ihm - F - sei sicher noch bekannt, daß er "den Kredit der Bank2 als diese die Schalter in O1 geschlossen ... hatte" durch "Jhre Bank ablösen ließ";

Es gab vor, zu belegen, daß der Steuerbescheid des Finanzamts O1 und die berichtigenden Beiblätter vom 15.12. und 19.12.1944 damals schon existierten, echt und inhaltlich richtig seien: Im "Nov.-Dez.44" habe es mit dem Finanzamt ... noch "grosse Aufregung" gegeben, er habe "2 mal persönlich zum Amt" gemusst, "weil meine Aktien nicht in meiner privaten Steuererklärungangegeben waren", es habe sich um die "in der Berichtigung des Finanzamts O1 vom 19.12.44 aufgeführten Aktien vom nom. 1.993.ooo.-RM" gehandelt; "weiter" seien "die weiteren 5oo.ooo.-RM nom. Y ... Aktien noch bei Jhnen verpfändet" und "erst ende 44 frei gegeben worden", er habe "diese bei Jhnen in bar abgelöst";

Es traf eine erklärende Aussage zu wechselnden Angaben As über sein Aktienvermögen: In der Entnazifizierung habe er seinen Aktienbestand auf Rat Herrn Ms, das vor 1933 schon "aus 5oo.ooo.-RM nom. Aktien" bestanden habe, "nur in 5oo.ooo.-RM" angegeben; F aber sei aus Unterlagen und Bankbelegen "der Grundstock und Weiterentwicklung" seines Aktienbesitzes bekannt;

Es gab vor, zu erklären, weshalb A sen. über keinerlei Belege zu seinem früheren Aktienbesitz verfüge: Die Steuerbescheide, die er - A - "heute noch in Händen habe", habe er noch vor der Flucht nach ... bringen lassen und unversehrt zurückerhalten, die "Deposcheine" habe er aber mit in die Fabrik in O2 genommen, weil er dort Kreditverhandlungen mit einer Bank habe führen wollen; dort seien sie in einem Bombenangriff vernichtet worden.

Es traf eine Aussage zu der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ebenfalls kurz angesprochenen Auffälligkeit, daß A sen. als Y-Aktionär nirgends erfasst oder registriert gewesen sei: Die "Herren von ..." hätten ihm nicht weiterhelfen können, weil er weder in den Hauptversammlungen zugegen gewesen noch "namtlich erfasst" sei; und es verwies schließlich auf angeblich nach ... verbrachte Unterlagen zu seinem früheren Aktienbesitz: Er hoffe nun auf die Verbindung Fs nach ..., vielleicht seien dort noch Unterlagen bei der Bank über seinen Aktienbesitz. Einen Durchschlag dieses Schreibens lege er "Jhnen für Jhren Verbindungsmann nach ... bei".

Der wesentliche Inhalt des Restitutionsschreibens lieferte mithin für praktisch alle von der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.4.1980 angesprochenen Schwächen der bisherigen Darlegung eine Erklärung; in einem echten Schreiben des A sen. an Herrn F im Jahre 1948, in dem er diesen um Bestätigung früheren Aktienbesitzes und ggf. Zuleitung von noch vorhandenen Unterlagen bitten wollte, hätte für A demgegenüber ersichtlich kein Anlaß bestanden, die angeblichen Geschehnisse im Finanzamt O1 im Dezember 1944 und seine angeblich auf Anraten des Beisitzers der Spruchkammer M untertriebenen Angaben über früheren, schon 1933 rund nom. 500.000.- RM umfassenden Aktienbesitz gegenüber Herrn F auch nur anzusprechen. Es kommt hinzu, daß A sen. selbst dann keinen Anlaß hatte, F die in der Anlage zu diesem Scheiben - zumal unaufgefordert - in sieben Punkten aufgeführten umfangreichen Urkunden zu übersenden, und zwar nach dem Wortlaut teils (sogar) im Original oder der A vorliegenden beglaubigten Abschrift, teils in Abschrift (etwa: Spruchkammerbescheid des Landkreises O2 vom 2. März 1948 und sogar "Jn Abschrift den von mir ausgefüllten Fragebogen den ich wegen meiner Entnazifizierung abgeben musste" - und zwar trotz der, wie im Anschreiben erläutert, darin falschen Angaben).

b. Die Echtheit der Unterschriften auf der Restitutionsurkunde ist im Gegensatz zu der Beweislage im ersten Restitutionsverfahren nicht mehr gutachterlich belegt, sondern unwahrscheinlich; darüber hinaus spricht das Ergebnis der schriftvergleichenden Begutachtung in hohem Maße für die bewußte Verwässerung des Vergleichsmaterials durch die Beklagte.

(1) Sprach bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 im ersten Restitutionsverfahren das schriftvergleichende Gutachten des Bundeskriminalamts vom 11.10.1988 (Dipl.-Psych. Z2) noch für eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der fraglichen Unterschriften, so spricht das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren durchgeführten erneuten schriftvergleichenden Begutachtung nun dafür, daß die fraglichen Unterschriften "wahrscheinlich nicht von A sen." stammen; ein höheres Wahrscheinlichkeitsurteil ließ sich nach den Darlegungen des Gutachters wegen verhältnismäßig geringer graphischer Ergiebigkeit der fraglichen Unterschriften prinzipiell nicht gewinnen. Das gegenteilige Ergebnis der Begutachtung aus dem Jahre 1988 beruhte auf der Berücksichtigung Gericht und Gutachter als angeblich echt unterschobener Vergleichsschriften, die in Wahrheit nicht von A sen. stammten. Dies zeigt sich beispielhaft schon anhand der Vergleichsschrift "VS/50"; hatte der Gutachter des Bundeskriminalamtes Z2 sie - damals noch unkritisch - wie ihm vorgelegt als Unterschriftsleistung des A sen. berücksichtigt, so war ihm im Rahmen eines erneuten Überprüfungsauftrages im erstinstanzlichen Verfahren von sich aus aufgefallen, es sei "nicht auszuschließen, daß sich bei den bisher Herrn A sen. zugeordneten Schriftproben solche von Herrn A jun. befinden und die bisherigen Untersuchungen somit möglicherweise auf teilweise falschen Voraussetzungen beruhen" (Vorläufiges Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 20.9.1995, Bd. VII - IX Bl. 2250 ff., S. 5). Gerade dies hat die Bewertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV9 bestätigt: Die Vergleichsunterschrift VS/50 ist aus schriftvergleichender Sicht wahrscheinlich gefälscht", eine Nachahmungsfälschung durch A jun. "wahrscheinlich", sie ist den Unterschriftsleistungen auf der Restitutionsurkunde ähnlich. Die Vorlage einer verfälschten Urkunde durch die Beklagte ist darüber hinaus im Falle der VS 167 belegt. Auch hinsichtlich weiterer Vergleichsschriften ist eine Verfälschung nach dem Ergebnis der Begutachtung wahrscheinlich.

(2) Jedenfalls in Bezug auf die Vergleichsunterschrift VS/50, deren Abweichung gegenüber unstreitig echten Unterschriften des A sen. sich bereits dem unbefangenen Betrachter geradezu aufdrängt und deren Nachahmungsfälschung durch A jun. auch nach dem Ergebnis der Schriftvergleichung wahrscheinlich ist, belegt der Akteninhalt, daß die Beklagte sie nicht zufällig und ungeprüft als Vergleichsschrift vorgelegt haben kann. Sie hatte sie auf die Auflage des Landgerichts Stuttgart im Wertpapierbereinigungsverfahren WE 1/73 (I.1. des Beweisbeschlusses vom 10. Juli 1978, Bl. 357 der Verfahrensakte) mit Schriftsatz vom 3. August 1978 ganz gezielt unter Betonung der Besonderheiten zwecks Führung des Echtheitsbeweises der damals zu beurteilenden Vermögenserklärung mit Datum vom 30. März 1944 vorgelegt; der Bogen mit dem Dokument trug ihren handschriftlichen Zusatz: "Diese Unterschrift dürfte dieselbe sein (1945 Hier ist er auch mit dem "B" nicht in der Linie es ist höher".

c. Auch die Maschinenschrift auf dem Restitutionsschreiben spricht nicht für dessen Echtheit, sondern legt im Gegenteil dessen nachträgliche Fälschung ebenfalls nahe.

Wie schon das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren ausgeführt hatte, kehrt die Maschinenschrift auf dem Restitutionsschreiben auf den zahlreichen unstreitig authentischen Vergleichsschreiben aus dem Sekretariat des A sen. der Nachkriegsjahre in O3 nicht wieder; sie entspricht dem Schriftbild der beiden damals im Sekretariat As benutzten Schreibmaschinen nicht.

(1) Dieselbe Maschinenschrift wie das Restitutionsschreiben weisen lediglich fünf Vergleichsschreiben (V 1 - V 5; Ablichtungen: Bd. XXXI Bl. 8629 - 8633), datiert zwischen 1946 und 1949 und von der Beklagten im damaligen Gerichtsverfahren im Juli 1988 zur Berücksichtigung in dem in Auftrag gegebenen Gutachten des Bundeskriminalamtes vorgelegt, auf. Ging das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner damaligen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte noch von der Echtheit dieser Vergleichsschreiben aus, weil es zu hierzu "korrespondierende Schreiben" gebe, so erscheinen die auffälligen Besonderheiten dieser Schreiben heute in einem anderen Licht:

Die betreffenden Vergleichsschreiben sind durchweg sehr kurz gehalten, auf neutralem Schreibpapier ohne gedruckten Briefkopf geschrieben und tragen keine Unterschriften. Für eine nachträgliche Herstellung stellten sich mithin keine besonderen Anforderungen; befand sich die Schreibmaschine im Besitz der Beklagten, auf der sie bereits das Restitutionsschreiben hergestellt hatte, so bereitete ihr auch die nachträgliche Herstellung dieser Schreiben keine Schwierigkeiten.

Der Bezug auf vorliegende Korrespondenz steht einer Fälschung nicht entgegen; bereits der dem Senat bekannt gewordene Inhalt der im Laufe der Verfahren für Zwecke der Schriftvergleichung und der sprachwissenschaftlichen Begutachtung umfangreich vorgelegten Schriftstücke aus dem Sekretariat As beinhaltet naturgemäß zahlreiche Informationen, die sich für die nachträgliche Fiktion eines weiteren Schreibens nutzen ließen. Die Beklagte hatte darüber hinaus ohne weiteres die Möglichkeit, ein ihr vorliegendes (echtes) Schreiben aus dem Sekretariat As, zu dem sie über weitere Korrespondenz verfügte, durch ein nachträglich gefälschtes Schreiben zu ersetzen und an Stelle des Originalschreibens in deren Kontext zu stellen.

Gerade die betreffenden fünf Vergleichsschreiben zeigen gehäufte Auffälligkeiten, die in (echten) Schreiben aus dem Sekretariat nicht wiederkehren, wohl aber augenfällig an Formulierungen und die Schreibweise der Beklagten und des Restitutionsschreibens erinnern:

Dies gilt hinsichtlich des Schreibens "an Herrn Z39" mit Datum vom 5.12.49 (V 1) in Bezug auf die Substitution des "I" durch "J" und "ß" durch "ss" (..."kann ich Jhnen mitteilen, dass.."; "Für Jhre lieben Grüsse..."; ..."dass Jhnene der Vorführungsapparat...; ..."wünsche ich Jhnen alles Gute. Empfehlung an Jhre Braut" sowie der Grußformel "Mit freundlichen Grüssen! Jhr". Vergleichbare Besonderheiten finden sich auch im Schreiben mit Datum vom 21.1.1949 "Lieber ...!" ("Für Jhren lb. Brieg vom 15. Jan. 49 danke ich Jhnen sehr herzlich"; ... "dass Jhr Geschäft" ... "Dies, aber nur zum Spass, Sie kennen mich ja"; Schlußformel: "Mit freundlichen Grüssen in alter Treue Jhr Fuhrunternehmer). Als weitere Besonderheit fällt der sinnentstellende Schreibfehler "...-... (deutscher Edelstahl)" anstelle von "...-..." auf; demgegenüber hatte die Zeugin Z4 in ihrer Vernehmung vor dem Senat auf Frage des Klägervertreters ohne weiteres erklärt, ...-... gebe es nicht, es müsse "..." heißen. Hinsichtlich des Schreibens mit Datum vom 23.5.1947 "Lieber ..." fallen demgegenüber einerseits zwar die normgerechte Verwendung des "I", andererseits aber wiederum die Substitution des "ß" durch "ss" auf; ebenso in V 4 (Schreiben an Herrn ... mit Datum vom 4.7.46 - "Mit freundlichen Grüssen an Sie und Ihre Gattin Ihr). V 5 - kaum mehr als eine Notiz - zeigt Schreibfehler wie "...-..." und wiederum die Substitution des "ß" durch "ss" (Tischgrösse).

Gerade die Variation verschiedener Normwidrigkeiten (besonders auffällig: Verwendung des "J" oder alternativ des "I") und die gehäufte Verwendung der in der übrigen Korrespondenz As äußerst seltenen, jedoch in der Restitutionsurkunde enthaltenen Schlußformel "mit freundlichen Grüssen", deren Unüblichkeit zur damaligen Zeit gerade auch Gegenstand der gerichtlichen Erörterungen im Restitutionsverfahren war, legt mithin nahe, daß es der Beklagten nicht nur darum ging, zu belegen, daß neben der Restitutionsurkunde überhaupt weitere Schreiben des A sen. mit derselben Maschinenschrift aus der damaligen Zeit existieren, sondern darüber hinaus auch Vergleichsschreiben mit ähnlichen Besonderheiten und Auffälligkeiten in Schreibweise und Stil zu präsentieren.

War die Beklagte bereit, gefälschte oder verfälschte Vergleichsunterschriften vorzulegen, um das Ergebnis einer Schriftvergleichung zu beeinflussen - wofür gemäß den vorstehenden Erwägungen alles spricht - dann galt dies erst recht auch für gefälschte Vergleichsschriften, die lediglich die Übereinstimmung der Maschinenschrift belegen mußten und daher nicht einmal einer gefälschten Unterschrift bedurften; daß solche Unterschriften fehlen, erscheint im übrigen auch angesichts der Tatsache, daß ihr Ehemann im Juni 1981 verstorben ist, die Vergleichsschreiben V 1 - V 5 aber erst 1988 (benötigt und) vorgelegt worden sind, A jun. damals also nicht mehr zur Verfügung stand, naheliegend.

Auch insoweit vermag die Argumentation der Beklagten wiederum nicht zu überzeugen:

Soweit sie dem erneut entgegenhält, mehrere Gutachten belegten, daß die Restitutionsurkunde und die Vergleichsschriften V 1 - V 5 nicht nur identische Maschinenschrift aufwiesen, sondern auch auf derselben Schreibmaschine geschrieben worden seien (so in der Tat insbesondere: Gutachten des Sachverständigen SV4 vom 9.7.1988; Gutachten des Sachverständigen Dr. SV5 vom 19.8.1988), spricht dies angesichts der dargelegten Auffälligkeiten, insbesondere der Tatsache, daß sie dem Schriftbild der beiden im Sekretariat As benutzten Schreibmaschinen nicht entsprechen, erst recht für eine erst nachträgliche Herstellung dieser Urkunden auf einer Schreibmaschine, die sich nicht im Besitz As besessen hatte und die seinen Sekretärinnen mithin auch nicht zur Verfügung stand.

Soweit die Beklagte sich erneut darauf beruft, u.a. das linguistische Gutachten des Sachverständigen SV11 vom 4.6.1993 spreche dagegen, daß sie Urheberin des Restitutionsschreibens und der Vergleichsschriften V 1 - V 5 sei, ist dem zum einen entgegenzuhalten, daß der Gutachter eine mögliche "Verfasseridentität zwischen dem Schreiben vom 31.10.48 nebst Anlage und den Vergleichsschreiben der ... A" ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat (S. 20 des Gutachtens) und zudem vieles für eine planvolle Verwässerung des Vergleichsmaterials durch die Beklagte spricht.

Und selbst wenn man - dem Vorbringen der Beklagten insoweit folgend - davon ausgehen wollte, daß eine Nachahmung "schreiberspezifischer Besonderheiten" - nämlich der Maschinenschrift - mit der Schreibmaschine praktisch unmöglich sei und die Vergleichsschriften V 1 - V 5 wegen unterschiedlicher Charakteristika nicht von ein und derselben Person getippt worden seien, würde auch dies nicht einmal indiziell für deren Echtheit sprechen, weil die Beklagte sich der Mithilfe anderer Personen versichert haben kann.

Daß bei nachträglicher Herstellung der Vergleichsschreiben und des Restitutionsschreibens mit "Tippfehlern und Inhaltsfehlern" nicht zu rechnen gewesen wäre, überzeugt ebenfalls nicht. Schreibweisen wie "...-...", "...-..." oder auch - in der Korrespondenz der Beklagten wiederkehrend - "Depo" beruhren offensichtlich nicht auf Tippfehlern, sondern auf Kenntnislücken.

Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die Argumentation der Beklagten, sie hätte nicht eine Fülle von Schreiben zur Vergleichsprüfung gegeben, hinsichtlich deren die Identität der verwendeten Schreibmaschine offen gewesen sei, wenn sie das Restitutionsschreiben wirklich gefälscht hätte. Es waren bereits vor der Vorlage dieses Schreibens jedenfalls auch eine Vielzahl authentischer Vergleichsdokumente As aktenkundig, deren Existenz - und abweichende Gestaltung - sich mithin schlechthin nicht mehr leugnen ließ. Im übrigen entsprach es offenbar langjährig erprobter Handhabung, nicht den Gesamtbestand der in ihren Händen befindlichen Unterlagen As vorzulegen, sondern erst dann, wenn Zweifel sich konkretisiert hatten, ergänzendes Vergleichsmaterial zu präsentieren, immer wieder zudem mit der Behauptung, dieses nun aufgefunden zu haben.

Bei den Vergleichsschriften V 1 - V 5 verhielt es sich nicht anders.

(2) Auch die Aussage der Zeugin Z4 vor dem Senat, sie müsse - allein wegen des Datums - auch diese Schreiben geschrieben haben, spricht nicht einmal indiziell für deren Echtheit. An Inhalt und Kontext dieser Schreiben vermochte sie sich nicht zu erinnern; das erschiene angesichts des langen Zeitraumes seit ihrer Tätigkeit für A Ende der 40er Jahre und des relativ belanglosen Inhalts der Schreiben allerdings auch nahezu ausgeschlossen.

d. Ging das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Restitutionsentscheidung noch davon aus, das sprachwissenschaftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Z3 vom 5.10.1989 (Bd. Va + VII, Bl. 1764 ff.) habe in einer stilvergleichenden Untersuchung belegt, daß A sen. der geistige Urheber des umstrittenen Briefs vom 31.10.1948 sei, insbesondere weil der umstrittene Brief und Vergleichsschriftstücke von A sen. übereinstimmend in so charakteristischer Weise von der Wortfolge abwichen, daß eine zufällige Übereinstimmung mit vorstellbar sei (S.13 des Gutachtens), so kommt dieser Bewertung heute kein auch nur indizieller Beweiswert mehr zu, weil - wie vorstehend ausgeführt - eine Verwässerung des Vergleichsmaterials durch die Beklagte nicht nur denkbar erscheint, sondern naheliegt.

e. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.1980 (Anlage P 41) und der Zeugenaussage Z1s, er habe die Restitutionsurkunde 1948 in einem Bildband über die Stadt O1 aus dem Jahre 1964 gefunden, nachdem ihn die Beklagte gebeten hatte, einen Bericht über die letzten Tage in O1 und die Flucht zu verfassen, hatte bereits das Oberlandesgericht Stuttgart formuliert. Es hat dargelegt, der Zeuge habe einen "unsicheren Eindruck hinterlassen, so daß er möglicherweise die Unwahrheit gesagt" habe. Dem entspricht der protokollierte Inhalt der Aussage des Zeugen vom 8.2.1988 (Anlage P42); der Zeuge Z1 hatte - wenig überzeugend - angegeben, er habe das Restitutionsschreiben von Herrn F geschickt bekommen und daraufhin gar nichts veranlaßt, weil er darauf gewartet habe, ob er etwas unternehmen müsse; auf Frage, weshalb er nicht an Herrn A oder Herrn F geschrieben habe, etwa daß allen Beteiligten bekannt sei, welchen Aktienbestand A immer wieder zugunsten von Krediten verpfändet habe, vermochte er lediglich ausweichend anzugeben, das sei "eben nicht aufgekommen, irgendwie". Der Brief sei auch erst irgendwann später, nicht 1948 gekommen, wozu eigentlich, sei ihm selbst nicht klar (auf Nachfrage, ob "Archivzwecke" in Betracht kämen: "Ja, ja" kurz nach seiner Angabe, andere Unterlagen F habe er nicht in Besitz). Erschien schon die damalige Aussage des Zeugen Z1 unsicher, kaum plausibel und "möglicherweise" unwahr, so ist nunmehr zusätzlich zu berücksichtigen, daß Z1 in den "Geschenkelisten" der Beklagten mit Zuwendungen erwähnt ist und nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z12 auch an einer Seereise auf der Yacht der Beklagten teilgenommen hat.

Selbst ungeachtet der Aussage der - nach Behauptung der Beklagten schizoiden und daher nicht ernst zu nehmenden - Zeugin Z14 vom 26.2.1991 (Anlage P 171), die auch finanzielle Zuwendungen der Beklagten an den Zeugen geschildert hat, erscheint seine Schilderung über die angebliche Auffindung der Restitutionsurkunde daraufhin in einem völlig anderen Licht. Stellen schon die so belegten persönlichen Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen bis hin zur gemeinsamen Schiffsreise seine Neutralität als Zeugen und damit die Objektivität seiner Angaben in Frage, so gilt dies um so mehr angesichts der unsicheren, ausweichenden und lebensfremden Darstellung in seiner Zeugenaussage. Soweit die Beklagte dem nun wiederum entgegenhält, Z1 habe jedoch seinem Sohn gegenüber später bekundet, er habe vor dem Oberlandesgericht Stuttgart als Zeuge die Wahrheit gesagt, kann diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne daß sich dadurch an den dargelegten, objektiv dennoch gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen sprechenden Umständen irgend etwas ändern würde; im übrigen spricht auch nichts dafür, daß Z1 hätte in Kauf nehmen wollen, mit der Offenbarung des wahren Sachverhalts an Ansehen bei seinem Sohn zu verlieren.

Somit spricht alles dafür, daß der Zeuge Z1 der Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.1980 wunschgemäß, aber unwahr bestätigt hatte, er habe die Restitutionsurkunde in einem Bildband aufgefunden und ihr übersandt.

Damit sind zugleich auch die vorangegangenen eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen vom 5.12.1979 (Anlage P 40) und vom 20.12.1979 (GuP 84) entwertet, wonach A sen. eine der vermögendsten Personen in O1 gewesen sei und über einen großen Aktienbesitz verfügt habe.

f. Auch der Bestätigung des Steuerberaters Z20 der Beklagten, er sei bei Zustellung der Postsendung Z1s zufällig in ihrem Hause anwesend gewesen und habe deren Erhalt miterlebt, kommt angesichts der durch Begebung von Privatdarlehen an die Beklagte in erheblicher Höhe (75.000.- DM) belegten offenbar nahen persönlichen Verflechtung keinerlei Überzeugungskraft mehr zu. Daß dessen Ehefrau seine Aussage vor dem OLG Stuttgart "in den wesentlichen Punkten bestätigt" habe, wie die Beklagte meint, erscheint kaum überraschend und ändert daran nichts.

g. Daß kein Antwortschreiben Fs auf das angebliche Schreiben des A sen. vom 31.10.1948 vorliegt, hielt das Oberlandesgericht Stuttgart nicht für entscheidend; es verwundert allerdings erst recht nicht, wenn es sich bei dem Schreiben mit Datum vom 31.10.1948 um eine Fälschung handelt. War das Oberlandesgericht Stuttgart noch der Ansicht, auch Auffälligkeiten von Form und Inhalt des Restitutionsschreibens begründeten angesichts des übrigen Beweisergebnisses keine durchgreifenden Zweifel mehr, weil der damals erst 20jährigen Sekretärin As, Frau Z4 - sollte sie das Schreiben gefertigt haben - wegen ihrer Unerfahrenheit noch Fehler unterlaufen konnten und der auch persönliche Verhältnisse ansprechende Inhalt des Schreibens mit dem 1948 sicher noch nicht überwundenen Verlust erklärbar sei, so erscheint all dies erst recht plausibel, wenn es sich um eine Fälschung handelte. Insbesondere aber die Formulierung "1940 konnte der Russenauftrag nicht mehr ausgeliefert werden, da der Krieg zwischen Deutschland und Russland ausgebrochen war" ist angesichts der Tatsache des Angriffsbeginns am 22.6.1941 nicht nur sachlich grob falsch; ein derartige Fehler wäre A sen., Hauptmann a.D. und Wehrwirtschaftführer, schwerlich unterlaufen. Der selbst in der anerkennenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht Stuttgart schon formulierte Verdacht, daß "die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgänger wiederholt mit neuen Unterlagen Ansprüche im Bereinigungs- und Entschädigungsverfahren angemeldet haben", die Umstände, unter denen die Unterlagen jeweils neu aufgefunden worden sein sollen, "sich jeweils ähneln" und an ein "bestimmtes Vorgehen denken" lassen (S. 29 der Entscheidung), gilt indes erst recht fort.

h. Schließlich kommt als wesentliches Indiz hinzu, daß die Zeugen Z12 und Z13 - wie dargelegt - glaubhaft geschildert haben, die Beklagte und ihr Ehemann hätten sich im Sommer oder Herbst 1980 zu Frau Z4 begeben, die eine alte Schreibmaschine habe und ihnen "das noch schreiben" könne; nach einem erfolglosen ersten Versuch seien sie einige Tage später von einem zweiten Besuch bei Frau Z4 "gut aufgelegt zurückgekehrt, denn es habe "geklappt" bei Frau Z4.

Legen auch die maschinenschriftlichen und orthgraphischen Besonderheiten des Restitutionsschreibens nahe, daß nicht Frau Z4, sondern die Beklagte selbst in ihr gewohnter Weise (vgl. oben 3.8., S. 44) das Schreiben getippt hat, so spricht die geschilderte "Zufriedenheit" der Eheleute A nach Rückkehr von Frau Z4 dafür, daß sie von ihr jedenfalls eine altersentsprechend geeignete Schreibmaschine bekommen oder sie ihnen eine solche vermittelt hatte und diese der Beklagten - wie die nur insoweit bestehende Identität des Schriftbildes und ebenso gleichartige Schreibeigentümlichkeiten zeigen (oben 6.c. (1)) - auch zur nachträglichen Fertigung der Vergleichsschriften V 1 - V 5 diente.

i. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, bei der Restitutionsurkunde handele es nach Form und Inhalt sich um ein "diktiertes" Schreiben, besagt dies für die Frage seiner Echtheit nichts. Es entspricht zwar sowohl hinsichtlich der Diktion als auch der maschinenschriftlichen Qualität in der Tat nicht dem Niveau einer sorgfältig formulierten und geschriebenen Ausarbeitung und unterscheidet sich insoweit nachteilig von authentischen Schriftstücken aus der Feder oder dem Sekretariat As. Das gilt aber auffälligerweise auch für die dem Senat vorliegenden Vergleichsschreiben der Beklagten aus den Jahren 1979/80 an einen Bankdirektor Z18. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf das stilvergleichende Gutachten des Sachverständigen Z3 vom 5.10.1989 stützt ihre Darstellung - selbst ungeachtet der gegenteiligen Bewertung durch die Sachverständige Dr. ...-, Institut für Deutsche Sprache, vom 29.8.1995 - nicht; auch der Sachverständige Dr. Z3 hatte sich im Kern darauf bezogen, daß "der umstrittene Brief" und "Vergleichsschriftstücke von A - übereinstimmend - in so charakteristischer Weise von der zu erwartenden Wortfolge im Satz" abweichen, daß eine zufällige stilistische Übereinstimmung nicht zu erwarten sei (S. 13 des Gutachtens), also auf einen Umstand, dem im Falle der Verwässerung des Vergleichsmaterials keine Unterscheidungskraft zuzubilligen ist.

j. Die unter Zeugenbeweisantritt formulierte Behauptung der Beklagten, sie habe um 1980 selbst nicht mehr Schreibmaschine geschrieben, ist von vornherein nicht geeignet, zu entkräften, daß sie in der Lage gewesen sei, eine Schreibmaschine zu benutzen und darauf bei Bedarf auch selbst zu tippen. Daß sie überhaupt und auch in dem hier angesprochenen Zeitraum in der Lage war, mit einer Schreibmaschine umzugehen, ergibt sich schon aus ihrer dem Senat vorliegenden Korrepondenz (etwa den maschinenschriftlichen Schreiben an Bankdirektor Z19 aus den Jahren 1979 und 1980), und zwar nicht nur angesichts deren orthopraphischer Besonderheiten, sondern etwa auch der von ihr verwendeten Formulierung:

"Sie sehen selbst, dass ich kaum in der Lage bin einen Brief zu schreiben".

k. Irgendwelche Umstände, die demgegenüber heute noch überzeugend für die Darstellung der Beklagten sprechen könnten, sie habe Frau Z4 1984 erstmals ausfindig gemacht und das Restitutionsschreiben sei echt, sind nicht ersichtlich. Die Bekundungen der Zeugen Z4 und Rechtsanwalt RA1 sind - wie dargelegt - nicht glaubhaft; Gutachten, die für die Echtheit der Unterschriften auf der Restitutionsurkunde sprechen, beruhen durchgängig auf der Berücksichtigung auch gefälschten oder verfälschten Beweismaterials. Selbst die Argumentation der Beklagten, kein Fälscher wäre "auf die Idee gekommen, einen Herrn 'M' zu erfinden, ist angesichts der Tatsache, daß ihr dessen Existenz und Rolle im Entnazifizierungsverfahren über ihren Schwiegervater jedenfalls seit 1979 aufgrund Akteneinsicht bekannt war, entwertet.

6.2. Es spricht darüber hinaus auch alles dafür und nichts mehr dagegen, daß A sen. der behauptete Aktienbesitz niemals zustand. Der Senat ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon überzeugt, daß auch der angebliche Einheitswertbescheid des Finanzamts O1 mit Datum vom 15.12.1944, die beiden berichtigenden Beiblätter hierzu sowie der Vermögensteuerbescheide für A sen. und C mit Datum vom 5.10.1944 (Anlagen P 7 und P 75) auf Veranlassung der Beklagten hergestellte Fälschungen sind.

a. Irgendwelche Bankunterlagen oder sonstige aussagekräftige Belege, aus denen sich wenigstens indiziell ergäbe, daß A sen. die verfahrensgegenständlichen Aktien tatsächlich besessen habe, liegen nicht vor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ging in seiner Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren - nach den Angaben in dem Restitutionsschreiben - davon aus, A habe ursprünglich über solche Belege verfügt und sie durch Kriegseinwirkung verloren; "seine Depotscheine" seien nämlich "beim Fliegerangriff auf die Maschinenfabrik in O2 durch Totalbombenschaden verloren" gegangen, ebenso seine "wenigen Unterlagen", deren Totalverlust dadurch erklärt sei; daß er die Steuerbescheide zurückbehalten habe, verdanke er dem glücklichen Umstand, daß er diese "bei seiner Frau bzw. Fräulein D gelassen" habe, wodurch sie dem Bombenangriff entgingen. Tragende Grundlage für diese Folgerung war die Annahme der Echtheit des Restitutionsschreibens. Dieser Annahme ist aufgrund neuer Erkenntnisse und nochmaliger Beweiserhebung nicht nur der Boden entzogen; nunmehr sprechen im Gegenteil alle Umstände für eine nachträgliche Fälschung.

Somit verbleibt nur die Feststellung, daß für den von der Beklagten behaupteten früheren Aktienbesitz des A sen. keinerlei tragfähige Belege existieren.

b. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber hinaus den zahlreichen Auffälligkeiten in Bezug auf die angeblichen Steuerdokumente des Finanzamts O1 ebenfalls deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zugemessen, weil das Schreiben mit Datum vom 31.10.1948 nach dem damaligen Beweisergebnis als echt zu behandeln sei und es auf diese Steuerurkunden Bezug nehme, die also 1948 ebenfalls schon existiert haben müßten. Zudem hielten auch die mit den Verhältnissen beim Finanzamt O1 "bestens vertrauten" glaubwürdigen Zeugen Z5, Z7, Z6 und Z8 Bescheid und Beiblätter für "zweifelsfrei echt" (S. 54 ff., 61 der Entscheidung).

(1) Spricht jedoch nichts mehr für die Echtheit der Restitutionsurkunde, so stellt ihr Inhalt auch kein Indiz für Echtheit der dort angesprochenen Steuerunterlagen mehr dar.

(2) Den die Darstellung der Beklagten stützenden Bekundungen der ehemaligen O1er Finanzbeamten kommt keinerlei Überzeugungskraft mehr zu. Legt - wie ausgeführt - schon der Lebenslauf Z11s nahe, daß sich die von den Zeugen Z7 und Frau Z9 geschilderten Geschehnisse im Finanzamt O1 um die angebliche Aufdeckung einer Steuerhinterziehung des A sen. nicht wie behauptet zugetragen haben können, so liegt darüber hinaus auch eine Einflußnahme der Beklagten auf die Zeugen nach dem dargelegten Beweisergebnis gleichsam auf der Hand.

Dann aber spricht auch konkret nichts mehr für die vormals zeugenschaftlich gestützte Behauptung der Beklagten, A sen. habe dem Finanzamt "Aktienwerte zwischen 1 und 2 Millionen RM verschwiegen".

(3) Auch aus der von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Prokuristen der Fa. B & Co. Wilhem Z32 vom 26.6.1975 (Anlage G & P 69) ergibt sich entgegen ihrer Interpretation nicht einmal indiziell, daß A sen. über erheblichen Aktenbesitz verfügt habe. In dieser eidesstattlichen Versicherung hatte Z32 zwar geschildert, er habe im Januar 1945 für A sen. "geschäftliche Unterlagen" nach ... gebracht, im März 1945 wieder abgeholt und A in O2 übergeben. Zu etwaigen Aktienbesitz As vermochte er jedoch gerade nichts zu bekunden: Er hat im Gegenteil bestätigt, "nie ein Wort über Aktien von Herrn A sen. gehört" zu haben (S. 5), bei den von ihm in ... abgeholten Unterlagen habe es sich "um ein versiegeltes Paket mit Unterlagen über Immobilien, Pläne, Bilanzen, Patente, Kalkulationsaufstellungen, Maschinenlisten etc." - also weder um Aktien noch um Dokumente, die Aktienbesitz belegen könnten - gehandelt (S. 6), die er A in O2 übergeben habe; er habe außer einen Gespräch As mit einem alten Freund, in dem es nur in abstrakter Form auch um Aktien ging, "weder von Herrn A sen. selbst noch von anderer Seite jemals von irgendeinem Aktienbesitz des ehemaligen Chefs gehört" (S. 8).

(4) Schließlich sprechen damit auch die ganz ungewöhnlich formale Gestaltung der angeblichen Steuerurkunden aus dem Jahre 1944 selbst und inhaltliche Widersprüche zu damaligen objektiven Gegebenheiten wieder - wie bereits im Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 (4 W 34/78) und zuvor in erster Instanz durch das Landgericht Stuttgart (WE 1/73; Anlage P 30, dort auf S. 48 ff.) ausgeführt - entscheidend gegen deren Echtheit:

Der "Einheitswertbescheid" vom 15.12.1944, ebenso die angeblichen Vermögenserklärung des A vom 30.3.1944, der angeblich daraufhin ergangene Vermögensteuerbescheid und auch der Vermögensteuerbescheid für C sind sämtlich auf Formularmustern, also nicht auf einem zur amtlichen Verwendung bestimmten Formular, geschrieben.

Die Bezeichnung des Finanzamts "O1" sowie der Gemeinde des Veranlagungsbezirks sind bei den angeblichen Steuerbescheiden vom 15.12.1944 und vom 5.10.1944 jeweils nur handschriftlich eingesetzt. Die für die Herstellung dieser "Bescheide" verwendeten Muster können von jedem belieben Finanzamt stammen.

Unterschriften oder Paraphen des Sachbearbeiters fehlen.

Das Beiblatt mit Datum vom 15.12.1944 und die "neuerliche Berichtigung" mit Datum vom 19.12.1944 nehmen auf den angeblichen Einheitswertbescheid vom 15.12.1944 lediglich Bezug, sind mit diesem aber nicht verbunden.

Die Unterlagen sollen A sen. als Originale - Abschriften ? - zugegangen sein; der an die "B & Co " gerichtete "Einheitswertbescheid" weist aber keinen Eingangsstempel der Firma auf.

Die Steuernummern (für A ebenso wie für C ) entsprechen nicht den in der erhalten gebliebenen V-Liste des Finanzamts O1 eingetragenen Nummern.

Soweit die Beklagte dem entgegenhält, solche für heutige Begriffe ungewöhnlichen formalen Gestaltungen seien gegen Kriegsende möglich gewesen, bedarf es der beantragten Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen "für Steuerrecht und Steuerrechtsgeschichte" nicht. Formale Abweichungen von der üblichen Verwaltungspraxis sind in Einzelfällen sicher denkbar, schwerlich jedoch in derartiger Kumulation und erst recht nicht angesichts der Tatsache, daß sich den betreffenden - angeblich amtlichen - Urkunden keinerlei konkreter Bezug zu Herkunft und den Inhalt verantwortendem Urheber entnehmen läßt, weil es sich nur um nicht einmal miteinander verbundene Formularmuster ohne Unterschrift oder Paraphe handelt.

Die engagierten Stellungnahmen der früheren O1er Finanzbeamten, diese und weitere Auffälligkeiten rechtfertigten aus den verschiedensten dennoch keinerlei Bedenken gegen die Echtheit der Steuerunterlagen, diese seien sogar "zweifelsfrei echt", vermögen angesichts der belegten Einflußnahme der Beklagte durch persönliche Kontakte und Zuwendungen schon im Ansatz nicht mehr zu überzeugen. Der durch die Beklagten beantragten gutachterlichen Überprüfung, daß die Handschrift auf keiner der Urkunden mit derjenigen eines der ehemaligen O1er Beamten Z9, Z5, Z6, Z7 oder Z8 übereinstimmt, bedarf es nicht. Ihre Handschriften waren - mindestens aufgrund ihrer gegenüber dem Ausgleichsamt Augsburg, dem Bundesausgleichsamt oder gegenüber Staatsanwaltschaften gegebenen Stellungnahmen - aktenkundig, so daß die entsprechende Aufdeckung einer Fälschung geradezu die zwangsläufige Konsequenz hätte sein müssen.

b. Aussagen und eidesstattliche Versicherungen einer Reihe von Zeugen zu dem - angeblich - umfangreichen früheren Aktienbesitz des A sen. sind in keinem Falle durch irgendwelche belastbaren objektiven Gegebenheiten verifiziert; nunmehr ist bekannt, daß sie sämtlich in jedenfalls so nahem persönlichem Kontakt mit der Beklagten standen, daß diese Anlaß sah, ihnen - z.T. nachweislich wiederholt - Zuwendungen zukommen zu lassen. Zum Teil sind ihre Behauptungen inzwischen sogar widerlegt.

..., ehemaliger Prokurist der Filiale O1 der Bank1, hatte in seinen Erklärungen vom 30.8.1973, 30.9.1973 und 2.2.1980 (Anlage P 103) behauptet, ihm sei bekannt, daß A sen. bei der dortigen Filiale ein "wertvolles" und bedeutendes Depot unterhalten habe. Als 1990 die Depotunterlagen der betreffenden Bankfiliale zugänglich wurden, stellte sich demgegenüber heraus, daß das angeblich wertvolle Depot As neben einigen wertlosen Papieren lediglich Wertpapiere mit einem Kurswert von zuletzt rund 1.000.- RM enthielt (oben 3.2). Für die Richtigkeit der Angaben des - in den Geschenkelisten der Beklagten genannten - Zeugen spricht mithin nichts; die belegten Fakten sprechen im Gegenteil dagegen.

Z1, ehemals als Buchhalter im Bankhaus von F in O1, hatte 1979 bekundet, A habe "bei Banken" beachtliche Werte unterhalten, es sei seinem Bankhaus darum gegangen, zumindest einen Teil des ihnen "mit 2 Millionen RM nom." bekannten Depotbestand nach O1 zu holen, dabei hätten die Bestände von rund 1 Million "Y-Akten einen besonderen Punkt" gespielt (eidesstattliche Versicherung vom 5.12.1979 - Anlage G&P 83). Er hatte darüber hinaus geschildert, ab 1942/43 seien die Gelder für die Heereslieferungen nur mehr zögerlich an die Lieferanten - auch an die Firma B - überwiesen worden, wodurch kurzfristig "hohe Schuldsalden" entstanden seien und "wofür kurzfristig ein- oder zweimal das besagte Aktienpaket von RM 1 Mio. sicherheitshalber verpfändet war"; er selbst sei von dem "privaten Reichtum" As und der Größe seiner Persönlichkeit beeindruckt gewesen (eidesstattliche Versicherung vom 20.12.1979, Anlage G & P 84).

Auch Z1 ist in den Geschenkelisten erwähnt, er war nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin Z12 mit einer Reise auf der Jacht der Beklagten belohnt worden und soll nach Darstellung der Zeugin Z14 vom 26.2.1991 (P 171) auch darüber hinaus weitere finanzielle Zuwendungen der Beklagten erhalten haben. Die unsichere, in keiner Hinsicht überzeugende Aussage Z1s in seiner Zeugenvernehmung im ersten Restitutionsverfahren, er habe die "Restitutionsurkunde" von 1948 in einem Bildband über O1 aufgefunden und der Beklagten zugesandt, war dem Oberlandesgericht Stuttgart schon unter den damaligen Gegebenheiten der Beweislage aufgefallen. Auch für eine unbeeinflußte, unparteiische Sachdarstellung des Zeugen spricht damit nichts.

Den Angaben der ehemaligen O1er Finanzbeamten (auch) über den angeblich sehr hohen Verdienst des A sen. in den Kriegsjahren und die "bekannte" Größe seines Vermögens kommt angesichts der offensichtlichen Einflußnahme der Beklagten keine Überzeugungskraft mehr zu.

Z34, ehemals Mitarbeiter der B, hatte in eidesstattlichen Versicherungen vom 12.3. und 3.4.1974 (Anlage G&P 87) erklärt, er habe im Jahre 1944 die Anerkennung von Forderungen der Firma in Höhe von ca. 1,25 Millionen RM gegenüber der Preisprüfstelle durchgesetzt; A sen. habe ihm berichtet, er habe seine privaten Wertpapiere wiederholt für Kredite der als Sicherheit hinterlegt. Irgendwelche objektiven Umstände, die diese Behauptung stützen können, sind nicht ersichtlich. Auch Z34 ist in den Geschenkelisten als Zuwendungsempfänger der Beklagten bezeichnet.

Der Steueramtmann Z35 hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9.1.1978 (Anlage P 35 ) angegeben, ihm habe bei einer Betriebsprüfung im Fuhrunternehmen von A sen. Ende der 40er Jahre eine "Aufstellung über den Aktienbesitz vorgelegen, de er mit fast zwei Millionen RM beziffern würde"; daran könne er sich deshalb noch erinnern, weil dies seine erste Außendiensttätigkeit gewesen sei und ihn "das große Vermögen beeindruckt" habe. Dennoch ist weder behauptet noch ersichtlich, daß er dies damals auch nur eines Vermerks für würdig gehalten habe; allerdings ist auch Z35 in den Geschenkelisten als Zuwendungsempfänger der Beklagten bezeichnet.

Z42 hatte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.6.1975 (Anlage G & P 91) geschildert, A sen. habe ihr in der zweiten Jahreshälfte 1944 erzählt, er habe seine Aktien in Sicherheit gebracht, er müsse nur noch "RM 500.000 Y-Aktien in Sicherheit bringen". Auch Z42 ist jedoch in den Geschenkelisten der Beklagten als Zuwendungsempfängerin aufgeführt.

Z17, ehemals Bürgermeister von O8 und Mitglied des Deutschen Bundestages, hat in seiner "Versicherung auf Dienstpflicht" vom 12.5.1975 (Anlage P 39) erklärt, er habe im Oktober/November 1955 in den Akten des Ausgleichsamts Augsburg einen Einheitswertbescheid für die B "über 2 Millionen Reichsmark" und ein "handschriftlich verfaßtes Beiblatt zum Einheitswertbescheid über weitere 2 Millionen Reichsmark" gesehen. Auch Z17 in die den Geschenkelisten der Beklagten als Zuwendungsempfänger bezeichnet. Die behauptete Akteneinsicht ist in den Akten des Ausgleichsamtes Augsburg nicht vermerkt.

Z43 hatte in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 22.4.1975 (Anlage 8 zum Schriftsatz der beklagten vom 22.3.1998 im Widerspruchsverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt 1 U 22/98) und vom 30.4.1975 (Anlage P 35) geschildert, A sen. habe ihm 1951 die Aktienaufstellung in der "neuerlichen Berichtigung vom 19.12.1944" gezeigt und darum gebeten, den verloren gegangenen Aktienbesitz nicht gegenüber seiner Familie zu erwähnen. Auch Z43 ist in den Geschenkelisten der Beklagten als Zuwendungsempfänger bezeichnet.

RA7, ehemals Rechtsanwalt und Berater der Beklagten, hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8.6.1969 (Anlage P 13) und in seiner Aussage vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 16.10.1969 (Anlage G&P 88) geschildert, er habe die Abschrift des Vermögensteuerbescheides des Finanzamts O1 für A jun. vom 5.10.1944 (Anlage P 79), die Abschrift des A sen. an ... vom 12.11.1948 (Anlage P 80) sowie eine Postkarte der ... ...bank mit der Empfangsbestätigung für das Schreiben des A sen. an die Bankenkommission vom 26.12.1950 am 28.5.1969 gemeinsamen mit der Beklagten in einer Stahlkassette in der Wohnung der aA in O4 aufgefunden. RA7 ist in der "Schmiergeldliste" mit einem Betrag von "1.000.000" genannt. Die Beklagte hat an ihn eine Million DM gezahlt; sie kommentiert dies nun lediglich dahin, es sei aber doch nicht festgestellt , daß es sich dabei um Schmiergeld gehandelt habe, die Zahlung könnte ja auch im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften erfolgt sein (Revisionsbegründung, S. 157). RA7 ist darüber hinaus in den Geschenkelisten darüber hinaus auch als Zuwendungsempfänger bezeichnet.

Rechtsanwalt Dr. RA8 hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22.4.1975 geschildert, Z43 habe ihm eine Liste von Aktien gezeigt, die diesem wiederum von A sen. übergeben worden seien; es habe sich um die "neuerliche Berichtigung" gehandelt. Rechtsanwalt Dr. RA8 ist in den Geschenkelisten als Zuwendungsempfänger bezeichnet. Ebenso wie im Falle des Rechtsanwalts RA9 wendet die Beklagte insoweit - schwerlich überzeugend - ein, die Zuwendungen seien jeweils erst mehr als 1 1/2 Jahren nach den jeweiligen zeugenschaftlichen Erklärungen erfolgt und daher unverdächtig.

Rechtsanwalt RA9 hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4.6.1975 (Anlage P 35) geschildert, A sen. habe ihm 1945 finanzamtliche Dokumente gezeigt, bei denen sich eine Aufstellung befand, die einen Aktienbesitz von rund 2 Millionen RM auswies; A habe ihn gebeten, dies gegenüber seiner Familie nicht zu erwähnen; Rechtsanwalt RA9 ist in den Geschenkelisten erwähnt.

K, der ehemalige Bürgermeister von O5-, hatte in seiner Aussage vor dem Landgericht Frankfurt im Jahre 1969 zwar bestätigt, er habe am 25.10.1948 für A sen. die Abschrift des Vermögensteuerbescheids des Finanzamts O1 vom 5.10.1944 (ohne Anbringung eines Dienstsiegels) und eine Aufstellung auf einem vor- und rückseitig beschriebenen Blatt beglaubigt, auf dem es "um Millionenwerte" gegangen sei.

Tragfähige Anknüpfungspunkte, die wenigstens indiziell für die Richtigkeit seiner damaligen Darstellung sprechen könnten, sind allerdings unverändert nicht ersichtlich. Schon die (angebliche) amtliche Beglaubigung einer Abschrift ohne Anbringung des amtlichen Dienstsiegels - einer Routineverwaltungshandlung - erscheint fernliegend, um so mehr die Annahme, daß sich der Bürgermeister einer Gemeinde (wiederum angeblich) Jahrzehnte später daran erinnert; hinzu treten die sich geradezu aufdrängenden Bedenken gegen die Echtheit des ihm (angeblich) 1948 zur Beglaubigung einer Abschrift vorgelegten Vermögensteuerbescheids, die in Verbindung mit den dargelegten Gesamtumständen nahelegen, daß diese Urkunde damals überhaupt noch nicht existierte. Einen Beleg für die - angebliche - damalige Existenz und damit Echtheit auch nur eines der Beiblätter zu dem Einheitswertbescheid mit Datum vom 15.12.1994 bildet seine damalige Aussage ohnehin nicht dar; daß er eine Aufstellung ehemals von A sen. innegehaltener Aktien gesehen und beglaubigt habe, hat er nicht einmal bekundet. Im übrigen ist auch K mit Zuwendungen in den "Geschenkelisten" für 1976, 1977 und 1982 genannt..

Lediglich hinsichtlich des Zeugen Z10 liegt kein Beleg auf eine persönliche Verflechtung mit der Beklagten vor; als Direktor einer Zweigstelle der Bank1 in O4 hatte Z10 in seiner Aussage vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 22.5.1963 (Anlage G&P 67) bekundet, A sen. habe sich 1952 oder 1953 gemeinsam mit der Beklagten bei ihm erkundigt, wie er seine verlorenen Wertpapiere zur Entschädigung anmelden müsse, er habe darauf geantwortet, zum Nachweis seien Bankunterlagen erforderlich.

Z10 verstarb 1976, so daß das Fehlen (nur) seines Namens in den "Geschenkelisten" nicht einmal aussagekräftig erscheint. Selbst wenn seine Darstellung der Wahrheit entsprochen haben sollte, ergäbe sich daraus doch kein Anhaltspunkt dafür, daß A sen. über die in seinem Depot bei der O1er Filiale der Bank2 geführten Wertpapiere von verhältnismäßig geringem Wert (Kurswert 1945: ca. 1.000.- RM) hinaus Millionenwerte an Aktien besessen hätte; erst recht wäre As Vorsprache erst 1952 oder 1953 dann kaum verständlich gewesen.

c. Die Beklagte bezieht sich zum Beleg des angeblich verlorenen Reichtums ihres verstorbenen Schwiegervaters auch auf ein handschriftliches Schreiben des A sen. vom 11.7.1946 (Anlage BK 8 = P 201 = VS 179: "Lieb. Eben bekomme ich Deine lieben Zeilen...). Sie meint, aus diesem Schreiben ergebe sich, welch hohes Vermögen A sen. nach seiner eigenen Einschätzung verloren hatte (... "Sieh mal, ich habe jetzt zusammengestellt, was ich verloren habe, es sind rund 5,2 Millionen...).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermag der Senat auch diesem Schreiben As keinen auch nur indiziellen Beleg dafür zu entnehmen, daß ihm die verfahrensgegenständlichen Aktien möglicherweise doch zugestanden haben könnten.

Bereits im Ausgangspunkt nicht tragfähig ist die Annahme der Kammer, A selbst habe sein Vermögen in diesem Schreiben auf 5,2 Millionen RM beziffert; die Ziffer "5" der Angabe "5,2 Millionen" ist - schon auf den ersten Blick erkennbar und wohl deshalb auch von der Beklagten eingeräumt - über eine andere Ziffer "übermalt" und in kräftigen Strichen mehrfach nachgezogen worden, so daß die übermalte Ziffer fast vollständig überdeckt ist. Die Beklagte stützt sich insoweit auf das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen für Urkundentechnik Dr. SV13 vom 17.9.1991, wonach die frühere Ziffer "4" durch die "5" überschrieben und dabei "nahezu unkenntlich gemacht" worden sei; wann dies geschehen ist, sei nicht mehr feststellbar (Anlage BK 8).

Bei unbefangener Betrachtung erscheint die überschriebene Ziffer allerdings nicht als "4", sondern eher als "1". Aus dem Kontext ergibt sich nicht, ob es sich bei dem angesprochenen verlorenen Vermögen sein Privatvermögen, um das Vermögen seiner Familie oder möglicherweise der Firma handelte. Von etwa verloren gegangenen früheren Aktienbesitz ist auch in diesem Schreiben keine Rede.

6.3. Auch im übrigen erscheint die auf ihre Entlastung zielende Argumentation der Beklagten vielfach fernliegend.

a. Soweit sie ausführt, eine so weitreichende Fälschung aufeinander Bezug nehmender Dokumente praktisch über Jahre hinweg, die noch dazu gutachterlichen Überprüfungen standhalte, sei nicht vorstellbar; es hätte ihr niemals gelingen können, die dafür benötigte "Fälscherbande" zusammenzubekommen, überzeugt dies nicht.

(1) Für die Fälschung des (maschinenschriftlichen) Restitutionsschreibens benötigte die Beklagte nicht mehr als authentisches altes Briefpapier, eine Schreibmaschine mit einer um 1948 gebräuchlichen Schrift und die Mitwirkung ihres Ehemannes zur Nachahmung der Unterschriftszüge seines Vaters. Welchen Inhalt das Schreiben im wesentlichen haben mußte, konnte die Beklagte bereits der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 entnehmen. Über geeignete Vorbilder für Formulieren und Bezüge verfügte sie - wie alleine schon die große Zahl zu den Gerichtsakten vorgelegter Vergleichsschriften und Dokumente zeigt - jedenfalls. Die Behauptung der Beklagten, A jun. sei im Sommer oder Herbst 1980 nicht mehr in der Lage gewesen, auch nur seine eigene Unterschrift überhaupt oder mit Einschränkungen zu fertigen, erst recht habe er die Unterschrift seines Vaters nicht (mehr) nachahmen können, ist durch seine offensichtlich gekonnten, sicher und zügig gefertigte Unterschrift unter der Abtretungsurkunde vom 27.11.1980 (Anlage P 174) widerlegt.

(2) Für die Fälschung der O1er Steuerurkunden benötigte die Beklagte im wesentlichen (neutrale) Vordruckmuster nach dem Stande von 1940, wenigstens eine Person mit ausreichendem steuerlichen Fachwissen und wenigstens groben Kenntnissen über die Gegebenheiten im ehemaligen O1er Finanzamt, die möglicherweise zugleich auch den handschriftlichen Text geschrieben hat. Ergänzende Angaben in anderer Handschrift können im Grundsatz - ggf. auf Anleitung - von irgendwelchen dritten Personen geschrieben worden sein. Über gute Kontakte zu ehemaligen O1er Finanzbeamten verfügte die Beklagte jedenfalls; Z5s Existenz und sein aktueller Tätigkeitsort (beim Finanzamt ...) waren schon 1957 in den Akten des Ausgleichsamtes Augsburg vermerkt.

(3) Daß die Beklagte bei Fertigung und Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden keineswegs Risiken scheute und sogar die Vorlage einer geradezu offensichtlich nachträglich veränderten Urkunde wagte, legt schon der angebliche Brief des Bankhauses "F" vom 11.10.46 (Anlage P 46) nahe, den die Beklagte dem Ausgleichsamt der Stadt O4 - nämlich dem zuständigen Sachbearbeiter L - 1962 vorlegte und der diesen dennoch veranlaßte, für eine Ausgleichsgutschrift über 62.295.- DM Sorge zu tragen: Schon die formale Gestaltung - zweiseitig beschrifteter, knapp halbes DIN A 4- Format hoher Bogen mit ausgerissenem Heftrand rechts (!) auf der angeblichen Vorderseite, auf der angeblichen Rückseite unmittelbar am oberen Rand (!) nur die Schlußformel "Wir empfehlen uns", "hochachtungsvoll" und die Unterschriften zweier Prokuristen des Bankhauses F tragend, Vorder- und Rückseite zudem erkennbar mit verschiedenen Maschinenschriften beschrieben - mußte umgehend Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde hervorrufen; bemerkenswert erscheinen darüber hinaus auch (auf der angeblichen Vorderseite) wiederkehrende Schreibeigentümlichkeiten der Beklagten (insbes.: Substituierung der Ziffer "0" durch "o"; RM-Beträge mit doppeltem Bindestrich als Nachkommastellen geschrieben. Angesichts der inzwischen belegten persönlichen Verbindungen und Zuwendungen der Beklagten (auch) zu L liegt nahe, daß sie das damit verbundene Risiko für vertretbar halten konnte; andererseits ergibt sich daraus aber auch, daß sie an die Qualität derartiger Fälschungen selbst keine für sie unerreichbar hohen Anforderungen stellte.

b. Jegliche Ausführungen und Darlegungen der Beklagten, die belegen sollen, daß A sen. dennoch über ein für den Erwerb aller Aktien ausreichendes Einkommen verfügt habe, zumal er einer der wenigen Millionäre der Vorkriegszeit gewesen und gerade wegen seiner geschäftlichen Erfolge auch zum Wehrwirtschaftsführer bestellt worden sei, bleiben völlig unscharf und unbestimmt. Im Gegensatz zu den insoweit eingehenden Darlegungen der Klägerin beschränkt sich der Sachvortrag der Beklagten (auch) insoweit auf allgemeine Betrachtungen und unbelegte Behauptungen (nämlich im wesentlichen: A habe schon 1928 das unbestimmt große, auch Wertpapiere umfassende Vermögen der verstorbenen Frau N geerbt; der Gewinnfestsetzungsbescheid des Finanzamts O1 für 1943 belege einen erheblichen Verdienst; er habe über hohe Mieteinnahmen verfügt; die Zeugin Z9 habe ihn als den "reichsten Bürger" O1s bezeichnet). Konkrete Angaben der Beklagten zu dem Volumen der Erbschaft fehlen nach wie vor. Den Schilderungen der Zeugin Z9 kann aus den dargelegten Gründen kein wesentlicher Erkenntniswert zugemessen werden. Es existiert nicht der mindeste objektiv belegte Anknüpfungspunkt, der dafür sprechen könnte, daß A sen. überhaupt in erheblichen Umfange in Aktien investiert und - wenn man die Zahlen der Beklagten zugrundelegt - für den (noch dazu seiner Familie angeblich verheimlichten ) Erwerb der in den "berichtigenden Beiblättern" mit Datum vom 15. und 19.12.1944 bezeichneten Aktien insgesamt jedenfalls annähernd eine halbe Million RM aufwenden konnte und wollte.

c. Die Behauptung, A sen. habe bis zu seinem Tode 1955 deshalb selbst niemals verlorene Wertpapiere zur Entschädigung angemeldet, weil er "Schwerpunkte" habe setzen müssen, erscheint angesichts der behaupteten Dimension des angeblich verloren gegangenen Aktienvermögens - das, hätte er es besessen, den bei weitem größten Teil seines Vermögens ausgemacht hätte - geradezu absurd.

Selbst wenn er - wie die Beklagte behauptet - irrtümlicherweise davon ausgegangen wäre, seinen verlorenen Aktienbesitz mit verfügbaren Unterlagen nicht "beweisen" zu können, obwohl - wie er wußte - die Glaubhaftmachung ausgereicht hätte, wäre es dennoch vollends unverständlich, wenn er sich insoweit nicht einmal ratsuchend an die ihm aus seinen Entschädigungsanmeldungen bekannte zuständige Stelle, das Lastenausgleichsamt Augsburg, gewandt und den Versuch einer Entschädigungsanmeldung unternommen hätte. Der damit für ihn verbundene Aufwand wäre jedenfalls gering gewesen wäre und hätte der angeblich angestrebten "Schwerpunktsetzung" sicher nicht entgegengestanden. Wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, hätte A nämlich nicht nur über hinreichende Unterlagen verfügt, er wäre sich deren Beweiskraft jedenfalls im Grundsatz sogar bewußt gewesen. Denn handelte es sich bei der Restitutionsurkunde nicht um nachträgliche Fälschung, sondern um ein echtes Dokument As, dann würde sie auch belegen, daß A insbesondere dem darin an erster Stelle bezeichneten "berichtigten Beiblatt vom 19.12.44 das zum Einheitswertbescheid der B erlassen vom Finanzamt O1 vom 15.12.44 gehört" als "amtlichem" Dokument selbst einen so erheblichen Beweiswert zumaß, daß er es für sinnvoll hielt, davon eine - trotz der beabsichtigten Schwerpunktbildung für diesen Verwendungszweck unnötigerweise auch noch beglaubigte (!) - Abschrift fertigen zu lassen und sie Herrn F zu übersenden. Mehr Aufwand hätte es auch nicht bedeutet, das (angebliche) Original oder eine beglaubigte Abschrift zumindest auch dem Lastenausgleichsamt vorzulegen, sich gezielt nach dessen Beweiswert zu erkundigen und den Versuch einer Anmeldung zu unternehmen.

d. Die wohl in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Beklagten, A sen. habe dem Ausgleichsamt Augsburg immerhin kurz vor seinem Tode noch "umfangreiche Unterlagen vorgelegt", ist weder aktenkundig belegt noch plausibel. Hätte A sen. solche Unterlagen im Rahmen eines Entschädigungsantrages vorgelegt, hätte dieser Antrag auch beschieden werden müssen. Die "Bestätigungen" der Zeugen L und Z17 belegen das Vorhandensein derartiger Unterlagen in den Akten des Ausgleichsamtes aus den dargelegten Gründen nicht. Die kürzlich aufgestellte Behauptung der Beklagten, L sei überhaupt der (allein) zuständige Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes gewesen, an zu treffenden Entscheidungen habe auch Amtmann Z44 mitwirken müssen (Schriftsatz vom ), widerspricht bereits den eigenen Angaben Ls in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 22.2.1990 (Anlage P 125); darin hatte L ausdrücklich erklärt, er habe die Bearbeitung damals von Amtmann Z44, seinem Vorgänger, übernommen

e. Daß es "Ende 1943 eine Betriebsprüfung" des Finanzamtes bei der B. gegeben hat, trifft so nicht zu; die Betriebsprüfung war im Oktober 1943 bereits abgeschlossen, wie sich aus dem Schreiben der B vom 7.10.1943 (Bd. XVI/XVII Bl. 4141, 4142 d.A.) ergibt. Daß sich auch daraus kein Indiz für die Echtheit der O1er Steuerurkunden und die Bekundungen der ehemaligen O1er Beamten ergibt, ist dargelegt.

6.3. In Gesamtwürdigung aller Umstände verbleibt daher kein vernünftiger Zweifel mehr daran, daß A sen. entgegen der Darstellung der Beklagten nicht Inhaber der im ersten Restitutionsverfahren gegenständlichen Y-Aktien mit einem Nominalwert von 500.000.- RM gewesen war, die Beklagte dies jedoch wahrheitswidrig behauptet und die Anerkennung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs durch Vorlage gefälschter Unterlagen - insbesondere des "Restitutionsschreibens" vom 31.10.1948 und bereits in den vorangegangenen Entschädigungsverfahren gefälschter Steuerbescheide des Finanzamts O1 - sowie durch Manipulation von Zeugenaussagen erschlichen hat.

Das bedeutet nicht, daß sie die betreffenden Zeugen in jedem Falle offen zur Abgabe ihr günstiger, jedoch unwahrer Erklärungen bestimmt haben und jedem Zeugen zu erkennen gegeben haben müßte, daß ihr der jeweils verfolgte Entschädigungsanspruch in Wahrheit nicht zustehe. Vielmehr liegt nahe, daß die Beklagte in vielen Fällen gegenüber den betreffenden Personen - wie auch in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - behauptet hat, der verfolgte Anspruch stehe ihr rechtmäßig zu, sie sei - nicht zuletzt aufgrund angeblich rechtswidrigen Verhaltens der beteiligten Dienststellen und Entscheidungsträger der Klägerin - allerdings in Beweisnot und benötige daher unterstützende Bestätigungen, Bescheinigungen oder Beurteilungen, die die jeweils angesprochene Person im Vertrauen auf die persönliche Integrität As und ebenso der Beklagten ruhig abgeben könne. Einen Anhaltspunkt für eine solche Vorgehensweise ergibt sich etwa aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen Z13 vom 20.2.1990 in Bezug auf das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Bürgermeister J: Er wisse von Herrn Z25, daß die Eheleute A mit Rechtsanwalt RA4, nachdem sie aus ... kamen, Herrn J baten, eine Bescheinigung auszustellen, daß das Beiblatt in den Akten der Gemeinde aufgefunden wurde. Herr J habe gesagt, er lasse nachschauen, sie sollten in ein paar Tagen wiederkommen. Als sie daraufhin wiedergekommen seien, habe er (J) erklärt, daß nichts gefunden worden sei. Darauf habe sich Herr Rechtsanwalt RA4 unflätig benommen. Herr J habe aber keine derartige Bescheinigung ausgestellt (S. 5 oben des Protokolls). Folgt daraus, daß J das Ansinnen der Beklagten offenbar zunächst als echte Bitte um Prüfung aufgefaßt haben muß, ob sich das "Beiblatt" etwa bei den Gemeindeakten befunden habe, denn sonst wären Nachforschungen zwecklos gewesen, so ergibt sich aus dem geschilderten weiteren Verlauf auch, daß die Beklagte die "Nachforschungen" zunächst abwartete, um erst dann - im zweiten Schritt - nachdrücklich dennoch um Ausstellung der - unwahren - Bescheinigung gebeten hat. In seinem Falle blieb ihr Ansinnen vergeblich.

In einer großen Zahl weiterer Fälle hatte sie ersichtlich Erfolg.

7. Der zuerkannte Betrag ist gemäß § 826, 249 Abs.1 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

Die Klägerin beansprucht für den Zeitraum vom 15.2.1990 bis zum 22.2.1990 den gesetzlichen Verzinsungssatz (4 %), für die Zeit ab dem 23.2.1990 - dem Tag der Zustellung des von ihr erwirkten Arrestbefehls des Amtsgerichts Würzburg (C 560/90) an die damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten - verlangt sie Verzinsung entsprechend den Kreditzinsen, die sie für ihre Staatsschulden in den jeweiligen Zeiträumen aufbringen mußte (Schriftsatz vom 17.101997, Bd. XIV + XV, Bl. 3477, 3478, sowie Fortschreibung unter Bezugnahme auf die damalige Begründung in der Berufungsinstanz). Sie stützt den geltend gemachten Anspruch insoweit auf §§ 849, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

7.1. Gegen diese rechtliche Begründung des Zinsschadensersatzanspruchs bestehen indes Bedenken. Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 bildet ihrerseits einen selbständigen Rechtsgrund für die an die Beklagte erfolgte Auszahlung, und sie gestattete ihr auch das "Behalten" des ausgezahlten Betrages. Die Fälligkeit des hier verfahrensgegenständlichen, die Rechtskraft der damaligen Entscheidung durchbrechenden Schadensersatzanspruches kann erst durch (rechtskräftige) stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren begründet werden (vgl. auch § 291 S. 1 2. Alt. BGB).

Angesichts dessen konnte die Beklagte weder mit Zustellung des Arrestbefehls noch mit Zustellung der vorliegenden Klage in Schuldnerverzug geraten; § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist mithin nicht anwendbar. § 849 BGB gewährt - durchaus auch für den Fall der Entziehung von Geld - dann jedoch nur die gesetzlichen Zinsen des § 246 BGB (4 %) als pauschalierten Mindestschaden; nach diesen Vorschriften ist der geltend gemachte Zinsschadensanspruch mithin lediglich für den Zeitraum vom 15.2.1990 bis zum 22.2.1990, für den eine vierprozentige Verzinsung geltend gemacht ist, vollumfänglich gedeckt.

7.2. Die Klägerin kann Ersatz des beanspruchten Zinsschadens jedoch aufgrund eines Nutzungsentschädigungsanspruchs nach allgemeinem Schadensrecht verlangen. Der Geschädigte kann seinen Nutzungsausfallschaden entweder abstrakt nach § 849 BGB oder nach den Grundsätzen über die Nutzungsausfallentschädigung berechnen (BGH, Urteil vom 24.2.1983 - VI ZR 191/81 = BGHZ 87, 38 = NJW 1983, 1614). Die Klägerin hat dargelegt, daß die geltend gemachten Zinssätze den Zinssätzen entsprechen, die sie für ihre Staatsschulden jeweils aufzubringen hatte; hätte ihr der aufgrund der erschlichenen Entscheidung an die Beklagte ausgezahlte Betrag zur Verfügung gestanden, hätte in dieser Höhe keine Finanzierungslasten für Staatsschulden tragen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin gerade wegen des geschuldeten Betrages Staatsschulden begründet oder in dieser Höhe nicht zurückgeführt hat (BGH, Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87 = NJW-RR 1989, 670).

8. Den auf Anordnung der Vorlage des Gästebuchs der Motoryacht "..." durch die Beklagte bzw. auf Vorlage der Entnazifizierungs- und Lastenausgleichsakten über A sen. durch die Klägerin gerichteten Prozeßanträgen der Parteien war nicht stattzugeben.

8.1. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Anordnung der Vorlage des Gästebuchs der Yacht der Beklagten damit begründet, darin sei wohl auch der wahrscheinlich ebenfalls mit einer Seereise belohnte Fälscher der O1er Steuerurkunden als Gast eingetragen.

Ein konkreter Anhaltspunkt, der dafür sprechen könnte, daß jedenfalls auch der Fälscher der Steuerunterlagen sich auf der Yacht aufgehalten habe, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spricht nichts dafür, daß die Beklagte annähernd alle Personen, die sie wesentlich unterstützt hatten, jeweils auf ihre Yacht eingeladen habe. Die Anordnung einer Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO darf aber jedenfalls nicht zu einer Beweisausforschung führen (Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 142 ZPO Rn. 2).

8.2. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Antrages der Beklagten auf Anordnung der Vorlage der Entnazifizierungs- und Lastenausgleichsakten.

Sie hat ihren Antrag damit begründet, daraus ließen sich wahrscheinlich sie entlastende Umstände entnehmen. Indes fehlt es an überzeugenden konkrete Anhaltspunkten für die Mutmaßung der Beklagten, die Klägerin habe nur ihrer Darstellung entsprechende Dokumente vorgelegt, gleichzeitig aber in diesen Akten (möglicherweise) enthaltene Belege für die Berechtigung des von ihr geltend gemachten Anspruchs unterdrückt.

9. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S.1 ZPO.

10. Die Revision war nicht nochmals zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Senat hatte die Revision in dem teilweise aufgehobenen Senatsurteil vom 29.4.2004 zugelassen, weil die Fragen, ob für ein auf Durchbrechung der Rechtskraft der in einem Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung dieselben Anforderungen und Grundsätze gelten, wie sie die Rechtsprechung für den Fall der Durchbrechung der Rechtskraft rechtskräftiger Erstentscheidungen entwickelt hat, und ob und in welchem Umfange im vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Verfahren im Rahmen einer Schriftvergleichung als echt berücksichtigte Vergleichsunterschriften aufgrund der Behauptung ihrer Fälschung oder Verfälschung erst in einem auf § 826 BGB gestützten, auf Durchbrechung der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zielenden neuen Verfahren nochmaliger Überprüfung ihrer Echtheit unterliegen, vormals nicht höchstrichterlich entschieden worden waren. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil nunmehr Stellung genommen.

Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr; sie betraf nur die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung in einem Einzelfall. Eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichthofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Ende der Entscheidung

Zurück