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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 16 U 164/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 651 e Abs. 3
BGB § 651 f Abs. 2
BGB § 651 j Abs. 2
BGB § 651 e Abs. 3 S. 1 und 2
BGB § 651 j
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Zur Kündigung und Minderung des Reisepreises wegen eines Hurrikans am Urlaubsort. Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters vor Urlaubsantritt besteht, sobald die Realisierung der Gefahr eines Hurrikans mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit ...

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das am 18.8.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/21 0 105/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.404,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200.-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschwer für die Klägerin: 9.802,48 DM Beschwer für die Beklagte: 3.404,52 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten reisevertragliche Ansprüche.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Lebensgefährten P. M., ihre Tochter I. R. geb. P. und deren Verlobten und jetzigen Ehemann C. R. bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik, und zwar für den Club Dominicus in Bayahibi für den Zeitraum vom 21.9.1998 bis 6.10.1998. Der Preis für Flug, Unterkunft und Vollpension (all inclusive) betrug pro Person 2.758.-- DM. Hinzu kamen ein Flughafenzuschlag in Höhe von 120.-- DM, eine Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 7.-- DM und Versicherungskosten in Höhe von 85.-- DM, so daß sich die Gesamtreisekosten pro Person auf 2.970.-- DM beliefen.

Unmittelbar nach ihrer Ankunft am 21.9.1998 gegen 15.40 Uhr auf dem Flughafen in Punta Cana erfuhren die Klägerin und ihre Begleitung, daß ihr Flug - wegen eines erwarteten Hurrikans - der letzte war, der die Dominikanische Republik anflog. Die gegen 18.00 Uhr erreichte Clubanlage war bereits auf den herannahenden Hurrikan vorbereitet, die Gartenmöbel waren in die Swimmingpools gestellt und Fenster und Türen mit Klebestreifen zugeklebt worden. Beim Einchecken an der Rezeption wurden die Reisenden darüber informiert, daß der Hurrikan "Georges" in der Nacht erwartet werde. In der Tat erreichte dieser die Hotelanlage am nächsten Morgen gegen 3.00 Uhr und fegte zunächst bis ca. 9.00 Uhr mit maximalen Windgeschwindigkeiten von 105 kn bis 130 kn (194 km/h) über die Insel, wodurch der größte Teil der Clubanlage zerstört wurde. Nach einer 30-minütigen Ruhepause fegte der Hurrikan nochmals - mit anderer Richtung - über die Hotelanlage hinweg. Die gesamte Anlage wurde überschwemmt, die Zimmer standen wadenhoch unter Wasser. Die Wasser- und Stromversorgung war zerstört, ebenfalls die Telefonverbindung.

Am Morgen des 22.9.1998 fand eine Vollversammlung statt, bei der die Reiseleitung den Hotelgästen mitteilte, daß die Hotelanlage zerstört sei und sie von der Außenwelt abgeschnitten seien. 95 % des Hotelpersonals hatten zwischenzeitlich die Hotelanlage verlassen, so daß die Aufräumarbeiten und die Essensversorgung durch die Hotelgäste selbst vorgenommen werden mußten.

Am 24.9.1998 wurden die Klägerin und ihre Mitreisenden mit einem Reisebus in den Norden der Dominikanischen Republik verbracht; gegen Mitternacht trafen sie im Hotel Bahia Principe ein.

Als die Klägerin und ihre Mitreisenden bis zum 27.9.1998 keine Informationen zum weiteren Reiseverlauf erhalten hatten, wandte sich die Zeugin R. an das Veranstalterbüro. Am 28.9.1998 begab sie sich erneut zur Reiseleitung und forderte den sofortigen Rücktransport der vierköpfigen Reisegruppe. Dies wurde von der zuständigen Reiseleitung mit dem Argument abgelehnt, der Rückflug sei erst für den 5.10.1998 gebucht. Nach einer weiteren Beschwerde wurden die Klägerin und ihre Mitreisenden am 30.9.1998 nach Deutschland zurückgebracht.

Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten Ansprüche mit Schreiben vom 5.10.1998 (Bl. 22-24 d.A.) an. Außergerichtlich erstattete die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.305.-- DM.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Rückzahlung des gesamten Reisepreises unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstatteten Zahlungen in Höhe eines Betrages von insgesamt 9.575.-- DM und weitere 4.000.-- DM als Schadensersatz für 10 Tage nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß die Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten verletzt habe, weil sie die Klägerin und ihre Mitreisenden über die Hurrikangefahr im Unklaren ließ. Sie hat geltend gemacht, die Information der Beklagten sei geboten gewesen im Hinblick auf die amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 11.2.1999 (Bl. 13 f. d.A.), wonach bereits 36 Stunden vor dem Eintreffen des Hurrikans eine offizielle Vorwarnung (hurrican watch) für die Dominikanische Republik am 20.9.1998 um 21.00 UTC (23.00 Uhr MEZ) herausgegeben worden sei, der am 21.9.1998 um 9.00 UTC (11.00 Uhr MEZ) die Hauptwarnung gefolgt sei. Die Klägerin hat behauptet, die Mitreisenden hätten Anfang Oktober 1998 ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.575.-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet gewesen, angesichts der geringen Hurrikan- Wahrscheinlichkeit die Klägerin zu informieren.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Abtretung der reisevertraglichen Ansprüche durch die Mitreisenden an die Klägerin hat das Landgericht durch Urteil vom 18.8.2000 (Bl. 119 ff.d.A.) der Klage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 13.207.-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1999 stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß der nach bewiesener Abtretung aktivlegitimierten Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 9.207.-- DM gemäß § 651 e Abs. 3 BGB nach berechtigter Kündigung des Reisevertrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung von Informationspflichten durch die Beklagte zustehe, ferner ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB in Höhe eines Betrages von 4.000.-- DM. Eine Verletzung der Informationspflichten der Beklagten hat das Landgericht bejaht im Hinblick auf den Zeitpunkt der Hurrikanvorwarnung am Vorabend der Reise. Zu diesem Zeitpunkt habe eine greifbare Gefahrenlage bestanden, zumal der Hurrikan "Georges" schon Tage zuvor in der Region andere Gebiete heimgesucht und schwere Verwüstungen angerichtet hatte.

Gegen das ihr am 28.8.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte mit einer am 27.9.2000 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.10.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, daß angesichts der geringen Wahrscheinlichkeitsquote bei der international verbreiteten Vorwarnung am Vorabend des Hinflluges der Reisenden noch keine unmittelbare Gefahr für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise der Klägerin durch einen Hurrikan bestanden habe, zumal in der Karibik Wirbelstürme quasi an der Tagesordnung seien. Jedenfalls fehle es an ihrem Verschulden, da ihr die Erkenntnisse über die Vorwarnungen am Vorabend des Hinfluges gar nicht vorgelegen hätten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Beklagte habe gegen ihre Fürsorge- und Informationspflichten aus dem Reisevertrag verstoßen, indem sie die Klägerin ohne Hinweis auf den durch die Vorwarnung am Vorabend des Hinflugs angekündigten Hurrikan in dem Süden der Dominikanischen Republik abfliegen ließ.

Entscheidungsgründe:

Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin, deren Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden ist, hat gegen die Beklagte gemäß § 651j Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 651e Abs. 3 S. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.404,52 DM.

Die Kündigung des Reisevertrages durch die Klägerin erfolgte wegen höherer Gewalt. Sie bestand auf dem Rückflug und setzte ihn für den 30.9.1998 durch. Die Annahme der Beklagten, dies sei nicht im Hinblick auf den Hurrikan, sondern die nicht gewollte Unterbringung in dem Ersatzquartier erfolgt, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Kündigung der Klägerin erfolgte, weil sie sich aufgrund des erlebten Hurrikans und der danach eingetretenen Umstände außer Stande sah, einen erholsamen Urlaub nach ihren Vorstellungen zu verbringen.

Gemäß § 651j Abs. 2 BGB findet § 651e Abs. 3 BGB Anwendung mit der Folge, daß der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert,. aber für die erbrachten Reiseleistungen Entschädigung verlangen kann. Da unstreitig der Rückflug vorzeitig am 30.9.1998 erfolgte, kann die Klägerin anteilig für die sechs Tage bis zum 6.10.1998, dem eigentlichen Rückflugtermin, Erstattung des Reisepreises verlangen. Unbestritten beläuft sich der Tagespreis für eine Reiseverlängerung auf 86.-- DM, so daß sich pro Person für sechs Tage ein Betrag von 516.-- DM errechnet.

Auf die Frage, ob die im übrigen erbrachten Leistungen für den Reisenden von Interesse waren, kommt es nicht an, weil § 651j Abs. 2 BGB nur auf die Sätze 1 und 2 von § 651 e Abs. 3 BGB, nicht aber auf Satz 3 dieser Vorschrift verweist.

Wohl aber ist die dem Reiseveranstalter zu gewährende Entschädigung zu mindern, soweit die Leistungen mangelhaft waren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 55), und zwar auch dann, wenn die Nicht- oder Schlechtleistung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rn. 446; LG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1017 und NJW-RR 1991, 691). Das bedeutet, daß die Klägerin nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu entschädigen hat. Für die Tage von ihrer Ankunft (21.9.) bis zur Einquartierung im Norden der Insel (später Abend des 24.9.), also bis zum 25.9. und damit für vier Tage entfällt jeder Entschädigungsanspruch, da die gesamte Hotelanlage nebst Umgebung zerstört und unbrauchbar war und auch am Ankunftstag wegen der Ankündigung des Hurrikans kein normaler Hotelbetrieb möglich war. Am 24.9. fand überdies der Bustransfer zum Norden der Insel statt, der insgesamt 9 Stunden in Anspruch nahm und die Reisenden erst gegen Mitternacht im Ersatzquartier ankommen ließ.

Vom 25.-30.9., also für 5 Tage, war sodann ein Urlaub im Ersatzquartier, dem Hotel Bahia Principe, möglich. Hier ist allerdings wegen der anderweitigen Unterbringung eine Minderung von 15 % gerechtfertigt. Eine höhere Minderung scheint nicht angezeigt, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, das Ersatzquartier weise einen geringeren Standard oder Mängel auf.

Folgende Berechnung des Minderungsbetrags ist daher vorzunehmen:

Geht man von dem Reisepreis pro Person von 2.878.-- DM (= 2.758.-- DM + 120.-- DM Flughafenzuschlag) aus, ergibt sich für die 15-tägige Reise ein Tagespreis von 191,87 DM. Für die ersten vier Tage errechnet sich daher ein Minderungsanspruch in Höhe von 767,48 DM pro Person. Für die restlichen fünf Tage vom 25.9. - 30.9. ist angesichts der gerechtfertigten Minderung von 15 % ein Minderungsbetrag von täglich 28,78 DM zu berücksichtigen, der sich für fünf Tage auf 143,90 DM addiert.

Pro Person errechnet sich daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.427,38 DM (516,00 + 767,48 ü 143,90 DM), so daß sich für die Klägerin und ihre drei Mitreisenden ein Gesamtanspruch von 5.709,52 DM errechnet.

Reduziert um die bereits gezahlten 2.305.-- DM ergibt. sich ein Anspruch in Höhe von 3.404,52 DM.

Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Nach Auffassung des Senats steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zu.

Bei einem Hurrikan handelt es sich um eine Reisestörung, die auf höherer Gewalt beruht. Verletzt der Veranstalter aber vor oder bei Reiseantritt seine Informationspflichten wegen der drohenden höheren Gewalt, führt dies zu einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 446; LG Frankfurt, NJW-RR 1991, 313). Denn auch im Rahmen des Reisevertragsrechts obliegen dem Reiseveranstalter Aufklärungs- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden. Diesen Nebenpflichten kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn die konkrete Gefahr einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt besteht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014, 1016).

Im vorliegenden Fall ist von einer Pflichtverletzung der Beklagten indes nicht auszugehen. Ausweislich der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 11.2.1999 (Bl. 13 f.d.A.) war aufgrund einer klimatologischen Wahrscheinlichkeitsberechnung am 19.9.1998 davon auszugehen, daß eine Hurrikan-Wahrscheinlichkeit von bis zu 13 % bestand, d.h. von etwa 8 tropischen Stürmen konnte ein Sturm erwartet werden, der die Südküste der Dominikanischen Republik trifft. Am 20.9.1998 lag die Eintreffwahrscheinlichkeit vom Morgen an bei 4:1. Allerdings ist erst 36 Stunden vor dem erwarteten Eintreffen die erste offizielle Vorwarnung für die Dominikanische Republik vom National Hurrican-Center in Maimi am 20.9.1998 gegen 23.00 Uhr MEZ herausgegeben worden. Hierbei handelt es sich zudem nur um eine Vorwarnung (hurrican watch), während die eigentliche Warnung (hurrican warning) erst am 21.9. um 11.00 Uhr MEZ erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Klägerin bereits auf dem Hinflug befand. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte am Vorabend des Fluges gegen 23.00 Uhr MEZ diese Vorwarnung zur Kenntnis nehmen und an die Reisenden weitergeben mußte, damit diese die Möglichkeit gehabt hätten, über den Antritt der Reise zu entscheiden.

Nach Auffassung des Senats war die Beklagte nicht gehalten, die gegen 23.oo Uhr MEZ beim Deutschen Wetterdienst eingegangenen Daten abzufragen und an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Daten sind eben erst gegen 23.00 Uhr MEZ überhaupt beim Deutschen Wetterdienst eingegangen. An diesem späten Abend mußte die Beklagte kein Pesonal mehr bereithalten, das ununterbrochen beim Deutschen Wetterdienst eingehende Hurrikan-Warnungen abfragte. Anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, daß sich das Phänomen "Georges" seit dem 17.9. zu einem Hurrikan entwickelt und bereits im Golf von Mexiko Verwüstungen angerichtet hatte. Denn selbst am Abend des 20.9.1998 lag lediglich eine Hurrikan-Vorwarnung vor, die eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 beinhaltete. Die Gefahr hatte sich also noch nicht so verdichtet, daß zwangsläufig mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu rechnen war. Es kommt hinzu, daß selbst das Flugzeug, in dem sich die Klägerin und ihre Mitreisenden befanden, noch problemlos in der Dominikanischen Republik landen konnte.

Letztlich realisiert sich mit einem Hurrikan ein allgemeines Lebensrisiko. Bei einem Flug in die Karibik ist grundsätzlich die Gefahr eines Wirbelsturmes gegeben. Auch ändern die dortigen Wirbelstürme ihre Richtung oft schnell und steigern ihre Gewalt in unvorhersehbarer Weise. Vor diesem Hintergrund kann eine Informationspflicht des Reiseveranstalters nur dann entstehen, wenn so konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Eintreffen eines Hurrikans im Zielgebiet des Reisenden bestehen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Realisierung der Gefahr zu erwarten ist. Hiervon ist aber selbst nach der sog. Vorwarnung am Abend des 20.9.1998 nicht auszugehen, da selbst zu diesem Zeitpunkt nur eine Wahrscheinlichkeit von 1:4 vorlag.

Selbst wenn man jedoch eine objektive Pflichtverletzung bejahen wollte, fehlt es in jedem Fall am Verschulden der Beklagten, die nicht gehalten war, einen Notservice einzurichten und auch in der Nacht durch regelmäßige Nachfragen beim Deutschen Wetterdienst jeweils die aktuellsten Hurrikan-Vorwarnungen oder Hurrikan- Warnungen entgegenzunehmen und zu verbreiten.

Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten nach Eintreffen der Reisenden in der Dominikanischen Republik vor.

Daß ein direkter Rückflug der Klägerin und ihrer Mitreisenden nach der Kündigung des Reisevertrages durch die Beklagte möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine sofortige Ausquartierung der Klägerin und ihrer Mitreisenden möglich gewesen wäre. Weder war gewiß, wann genau und in welcher Stärke der Hurrikan auf den südlichen Teil der Insel gelangen würde, noch konnte mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß nicht andere Orte der Insel vom Hurrikan betroffen sein würden.

Auch besteht kein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 651f Abs. 2 BGB.

§ 651f Abs. 2 BGB setzt Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Auswirkungen höherer Gewalt, auf deren Eintritt - insbesondere bei Naturkatastrophen - der Mensch keinen Einfluß hat und die daher nicht vorwerfbar sind, hat der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht zu vertreten (vgl. auch LG Frankfurt, RRa 2000, 118).

Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651e Abs. 3 BGB.

Die Vorschrift des § 651j BGB ist lex specialis gegenüber dieser Regelung. Die früher umstrittene Auffassung ist aufgrund der Änderung des Gesetzeswortlauts ("allein nach Maßgabe dieser Vorschrift") richtig (vgl. auch Führich, a.a.O., Rn. 433 und 437 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 651j Rn. 1).

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen.

Der Senat hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat nämlich die Frage, ob und inwieweit der Reiseveranstalter bei Reisen in ein Zielgebiet mit Hurrikangefahr einer Informationspflicht zu genügen hat.



Ende der Entscheidung

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