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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 16 U 167/03 III
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 766 Satz 1
BGB § 780 Satz 1
Bei einer Gruppenreise ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden. Etwas anderes gilt nur für Familienangehörige des Buchenden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 167/03 III

Verkündet am 24. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2003 - 2-22 O 122/03 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist als Reiseveranstalterin tätig.

Der Beklagte buchte ­ nach seinem Vortrag ­ bei einem Reisebüro für eine Reisegruppe aus zahlreichen Personen, zu der auch er und seine Ehefrau gehörten, eine gemeinsame Flugreise nach O1 (Russland) mit Hotelaufenthalt für die Zeit vom 14. bis zum 16. Juni 2002. Diese Buchung übermittelte ­ nach dem Vortrag der Klägerin ­ ein ihr bekannter Herr X an sie weiter. Mit einem an die Fax-Nummer ... der Klägerin gerichteten, Herrn X namentlich nennenden Faxschreiben vom 2. April 2002 (Bl. 70 d.A.) meldete der Beklagte weitere Teilnehmer. Mit Schreiben vom 5. April 2002 (Bl. 69 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten die Vorlage der Flugtickets mit und machte ihm weitere Angebote, auch bezüglich eines Hotels. Mit einem ebenfalls an die Fax-Adresse der Klägerin gerichteten und ebenfalls Herrn X namentlich nennenden Faxschreiben vom 11. April 2002 (Bl. 7, 34 d.A.) gab der Beklagte bekannt, dass 12 Doppelzimmer und 3 Einzelzimmer benötigt würden, das Hotel Y akzeptiert werde und ein Ehepaar keinen Flug benötige. Die Beklagte besorgte sodann die Flugtickets und die Unterkunft.

Schließlich wurden dem Beklagten in seinen Kanzleiräumen die Reiseunterlagen übergeben gegen Aushändigung ­ wie nunmehr unstreitig ist ­ eines auf den 16. Juni 2002 datierten Schecks über EUR 10.000,­ (Bl. 67, 179 d.A.).

Mit Faxschreiben vom 13. Juni 2002 (Bl. 36 d.A.) wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass bisher keine ausreichende Bezahlung erfolgt sei und sie deshalb beabsichtige, die Zimmerreservierung zu stornieren. Darauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (Bl. 8, 125, 178 d.A.) unter Bezugnahme auf vorausgegangene telefonische Erörterungen mit, dass er »dafür Sorge tragen werde, dass die offenen Rechnungen gezahlt« würden. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass er »nach wie vor« davon ausgehe, dass »zwischen Ihnen und mir keine rechtlichen Verbindungen« bestünden, er aber »gleichwohl daran interessiert« sei, dass »die Dinge ordnungsgemäß erledigt« würden.

Die Reise wurde durchgeführt. Die Parteien streiten um die Zahlung des restlichen Reisepreises.

Wegen des weiteren Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 2003 (Bl. 89-91 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es den Beklagten als alleinigen Vertragspartner der Klägerin angesehen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 91-93 d.A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er rügt, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass er Vertragspartner der Klägerin gewesen sei; zudem hätte es dazu den Zeugen X vernehmen müssen. Die geführte Korrespondenz sei für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien ungeeignet. Im Übrigen habe er mit dem Reisebüro geringere Reisekosten, nämlich Flugkosten von DM 680,­ pro Person und Hotelkosten von DM 200,­ pro Person und Nacht vereinbart. Außerdem habe Herr X von dem Reisebüro den Erhalt des Reisepreises auf seiner Rechnung vom 17. April 2002 quittiert (Bl. 128 d.A.). Darüber hinaus habe die Klägerin mit zwei Schecks weitere EUR 15.000,­ erhalten, die auf dem Privatkonto des Zeugen Y eingelöst worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe der Beklagte auf ihr Faxschreiben vom 13. Juni 2002 hin angerufen, mit rechtlichen Schritten gedroht und erklärt, dass er selbst die Zahlung vornehmen werde und dass er eine entsprechende Zusage schriftlich hereingeben werde. Bei der Übergabe der Tickets habe der Beklagte erklärt, dass die gesamte Zahlung des Reisepreises über ihn abgewickelt werde und an die einzelnen Reiseteilnehmer keine Rechnungen geschickt werden sollten (Beweis: Zeuge Z; Bl. 176, 177, 229 d.A.). Im Vertrauen auf den Anwaltsberuf des Beklagten seien sämtliche Unterlagen übergeben worden. Daraus folge eine eigene Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch Schuldbeitritt. Letztlich habe der Beklagte ja auch die Anzahlung geleistet. Die Rechnungen über die Hotelvouchers und über die Flüge (Bl. 210, 211 d.A.) habe der Beklagte erhalten. Die Quittung auf der vorgelegten Rechnung des Reisebüros sei getürkt. Die von Herrn X überbrachten Schecks über EUR 15.000,­ seien zurückgewiesen worden, weil bei diesem deren Deckung nicht gesichert gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

Der Beklagte ist für den restlichen Reisepreis nicht passivlegitimiert.

1. Zwar war die Klägerin Reiseveranstalterin der verfahrensgegenständlichen Reise, die für eine Reisegruppe gebucht worden war. Sie hat den Teilnehmern der Reise eine Gesamtheit von Reiseleistungen zur Verfügung gestellt, nämlich Flug und Unterkunft (vgl. § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Von wem die von dem Beklagten ausgegangene Buchung an die Klägerin übermittelt wurde, ob durch das Reisebüro unmittelbar ­ die Klägerin will das Reisebüro gar nicht kennen ­ oder durch den ­ der Klägerin bekannten ­ Herrn X für das Reisebüro oder durch diesen im eigenen Namen, ist unerheblich. Mit der Annahme der Buchung ist jedenfalls ein Reisevertrag mit der Klägerin zustande gekommen.

Davon, dass die Klägerin Reiseveranstalterin war, ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch selber ausgegangen. Darüber hinaus hat er persönlich gegenüber der Klägerin weitere Teilnehmer gemeldet (Fax vom 2. April 2002) und Zimmer bestellt (Fax vom 11. April 2002) sowie korrespondiert (Schreiben vom 13. Juni 2002) und telefoniert. Auf wessen Veranlassung dies geschah und an welchen Ansprechpartner bei der Klägerin sich der Beklagte wenden wollte, ist unerheblich.

2. Eine ganz andere Frage ist, wer tatsächlich Vertragspartner der Klägerin geworden ist.

2.1. Zwar hat der Beklagte die verfahrensgegenständliche Reise "gebucht". Dies soll, wie er in seiner Klageerwiderung vorgetragen hat, bei einem Reisebüro in O2 geschehen sein.

Ein Reisebüro ist jedoch in der Regel kein Reiseveranstalter, sondern vermittelt lediglich Reisen. Warum dies hier anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch selber von einer bloßen Vermittlungstätigkeit ausgegangen. Ein Reisevertrag ist demnach mit dem Reisebüro in O2 nicht zustande gekommen.

2.2. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Beklagte damit gegenüber der Klägerin die gesamte Reise im eigenen Namen gebucht hat oder ob er die Buchung (nur) als Vertreter der einzelnen Reiseteilnehmer der Reisegruppe abgegeben hat.

a) Bei einer Gruppenreise ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden. Insoweit tritt der Buchende ­ für einen Reiseveranstalter ohne weiteres auch erkennbar ­ als Vertreter der Gruppenmitglieder auf, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, im eigenen Namen handeln zu wollen (Führich, Reiserecht, RN 111; Tonner in MünchKomm-BGB, § 651a RN 57). Etwas anderes gilt nur für Familienangehörige des Buchenden (Führich a.a.O. RN 110). Diese Rechtsansicht ist unangefochten und nicht infrage gestellt.

b) Dass der Beklagte eine Erklärung, die gesamte Reise für alle Teilnehmer im eigenen Namen buchen und damit alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters werden zu wollen, abgegeben habe, behauptet auch die Klägerin nicht; eine solche Erklärung ist auch nicht ersichtlich. Der für eine Reisegruppe Buchende haftet auch nicht automatisch als Gesamtschuldner für den Reisepreis (Führich a.a.O. RN 111).

Auch aus der Sicht der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Von einem Reiseveranstalter kann erwartet werden, dass er allgemeine Rechtsgrundsätze des Reisevertragsrecht kennt wie z.B. die Vertragspartnerrollen bei einer Gruppenreise. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, dann ist er nicht schutzwürdig.

c) Demnach ist der Beklagte lediglich für den eigenen Reisepreis und denjenigen seiner Ehefrau Vertragspartner der Klägerin geworden und somit zahlungspflichtig.

2.3. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Bl. 210-211 d.A.) handelt es sich dabei um einen Betrag von EUR 2.129,12.

Nachdem nunmehr unstreitig ist, dass der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von EUR 10.000,­ per Scheck, der auch eingelöst wurden, gezahlt hat, ist diese Forderung erloschen.

Die Klägerin behauptet selber nicht, dass der Beklagte erklärt habe, auf die Forderungen der Klägerin gegen andere Reiseteilnehmer zahlen zu wollen. Deshalb erfolgte die Zahlung bei verständiger Würdigung auch in erster Linie auf die eigenen Verbindlichkeiten. Selbst die Klägerin behauptet keine andere Verrechnung.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, dass der Beklagte behauptet, mit dem Reisebüro andere Preise vereinbart zu haben. Im Übrigen ist dieser Vortrag schon deshalb unglaubhaft und damit unschlüssig, als der Beklagte Preise in "DM" vereinbart haben will, obwohl die Deutsche Mark damals bereits außer Kraft getreten war.

3. Eine persönliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Reisepreise der übrigen Reiseteilnehmer ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.

3.1. Soweit der als Zeuge benannte Herr X irgendwelche Zahlungserklärungen namens des Beklagten abgegeben haben soll, ist nicht ersichtlich, woraus sich dessen Bevollmächtigung durch den Beklagten ergeben soll.

3.2. Sofern der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, am 13. Juni 2002 in einem Telefongespräch mit dem Zeugen Z, dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin, erklärt haben soll, dass er selbst die Zahlung vornehmen werde, begründet das keine eigene Zahlungsverpflichtung des Beklagten und kann somit als wahr unterstellt werden. Gerade wenn der Beklagte als Vertreter der anderen Teilnehmer der Reisegruppe auftrat, was auch die Klägerin hätte erkennen müssen, dann war auch er für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der einzelnen Reiseteilnehmer zunächst der erste Ansprechpartner der Klägerin. Insoweit war er auch berechtigt, Übersendung der Rechnung an sich zu verlangen und Zahlung der Reisepreise über sich zuzusagen. Dementsprechend erfolgte die Anzahlung über EUR 10.000,- durch den Beklagten, soweit er nicht tatsächlich auch persönlich verpflichtet war, auch nur in dieser Eigenschaft. Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass der entsprechende Scheck auf das Privatkonto des Beklagten ausgestellt gewesen sei, etwas anderes herleiten will, ist dies abwegig. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte die Vertretung der anderen Reiseteilnehmer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt wahrgenommen habe; vielmehr handelte es sich um eine außerberuflich veranlasste Privatreise, sodass nicht die geringste Veranlassung bestanden hat, die Bezahlung über das Konto der Anwaltskanzlei laufen zu lassen.

3.3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin außerdem behauptet hat, der Beklagte habe bei dem Telefongespräch auch erklärt, er übernehme für die Zahlung aller Beträge die persönliche Haftung.

a) Diese mündliche Erklärung ist jedenfalls als Bürgschaft oder als Schuldversprechen formunwirksam (vgl. §§ 766 Satz 1, 780 Satz 1 BGB).

b) Aber auch als mündliche Erklärung lässt sich aus ihr nicht das begründen, was die Klägerin hieraus herleiten will (Garantie, Schuldbeitritt).

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Geschäftsführers der Klägerin, mit dem ­ insoweit unstreitig ­ der Beklagte dieses Telefongespräch geführt hat, berechtigt gewesen sei, die Vertragsannahme einer solchen Garantie- oder Schuldbeitrittserklärung zugunsten der Klägerin zu erklären. Zum anderen hat die Klägerin selber vorgetragen, dass der Beklagte bei dem Telefongespräch hinzugefügt habe, er werde eine entsprechende Zusage schriftlich hereingeben. Damit musste aber für die Klägerin klar sein, dass dieses Telefongespräch noch nicht das "letzte Wort" des Beklagten sei. Dementsprechend hat der Beklagte auch unmittelbar nach diesem Telefongespräch sein Faxschreiben vom 13. Juni 2002 an die Klägerin gesandt, in dem er mit keinem Wort auch nur andeutungsweise die Übernahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung wiederholt oder bestätigt hat. Im Gegenteil hat er lediglich erklärt, »dafür Sorge tragen« zu wollen, dass die Rechnungen bezahlt würden, und sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien »keine rechtlichen Verbindungen« bestehen würden. Deutlicher konnte es der Beklagte kaum zum Ausdruck bringen, dass er keine persönliche Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin eingehen wollte. Spätestens mit diesem Schreiben des Beklagten hätte die Klägerin das auch erkennen können. Wenn sie dann trotzdem von ihrer Drohung, die Hotelbuchungen zu stornieren, absah, kann sie das nicht mehr ernstlich im Vertrauen auf eine (angebliche) Garantiezusage oder einen (etwaigen) Schuldbeitritt getan haben.

3.4. Bei der Übergabe der Tickets hat der Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Erklärungen abgegeben, die auch nur annähernd im Sinne eines Schuldbeitrittes verstanden werden könnten. So soll der Beklagte (nur) erklärt haben, dass die gesamte Zahlung des Reisepreises über ihn abgewickelt werde und an die einzelnen Reiseteilnehmer keine Rechnungen geschickt werden sollten. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, handelt es sich hier ebenfalls lediglich um Erklärungen, die auch einem Vertreter zukommen.

3.5. Wenn die Klägerin hierzu im Übrigen vorträgt, sie habe dem Beklagten im Vertrauen auf seinen Anwaltsberuf sämtliche Unterlagen übergeben, dann wird deutlich, dass es nicht seine Erklärungen selbst waren, die sie dazu veranlasst haben, sondern der Glaube an die Seriosität des Beklagten als Rechtsanwalt. Wenn sich dieser Glaube nicht bewahrheitet hat, begründet das noch nicht eine persönliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten.

3.6. Soweit die Klägerin schließlich aus dem Umstand, dass sie (nur) dem Beklagten Eigentum an den Tickets und Hotelvouchers übertragen habe, eine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung herleiten will, ist ihr offensichtlich der grundsätzliche Unterschied im deutschen Recht zwischen Schuldrecht und Sachenrecht nicht geläufig. Ähnliches gilt für das Argument der Klägerin, der Beklagte habe die Tickets an die Reiseteilnehmer bzw. den Verein, als deren Mitglieder sie die Reise unternommen haben, verkauft. Hier beachtet sie nicht, dass das Innenverhältnis des Beklagten als Vertreter der Reiseteilnehmer für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne Bedeutung ist.

3.7. Unter diesen Umständen kam es auf die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin nicht mehr an, sodass eine Einvernahme des Zeugen Z nicht angezeigt war. 4. Bei dieser Rechtslage war auch die Behauptung des Beklagten unerheblich, den Reisepreis an das Reisebüro gezahlt zu haben, zumal ihn dies ohnehin von seiner Zahlungsverpflichtung nur dann befreit hätte, wenn das Reisebüro Inkassovollmacht gehabt hätte (vgl. Führich a.a.O. RN 148). Dazu war aber nichts vorgetragen. Erst recht unerheblich sind die Umstände angeblich weiterer Scheckzahlungen. 5. Von der Möglichkeit, den einzelnen Reiseteilnehmern den Streit zu verkünden, um die Streitfragen des vorliegenden Rechtsstreites auch im Verhältnis zu diesen zu klären (vgl. §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betraf nur die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung in einem Einzelfall. Auch ist in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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