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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: 16 U 18/08
Rechtsgebiete: EGV 261/2004


Vorschriften:

EGV 261/2004 Art. 3
EGV 261/2004 Art. 7
Es stellt keine Nichtbeförderung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar, wenn einem am Flug-Gate erscheinenden Fluggast die Mitnahme verweigert wird, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 30 C 290/07 - 24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 sowie Erstattung eines Verpflegungsaufwandes von 60,- €; hilfsweise begehrt er Minderung des auf den Hinflug bezogenen anteiligen Flugpreis.

Der Kläger hatte für sich und seine Familie Flüge von O1 über O2 nach O3 und zurück gebucht.

Der Zubringerflug von O1 nach O2 hatte Verspätung und traf - statt planmäßig um 15:55 Uhr - erst gegen 16:45 Uhr in O2 ein. Der Anschlussflug sollte um 17:20 Uhr in O2 starten. Mit diesem wurden der Kläger und seine Familie nicht befördert; sie flogen erst um 22:00 Uhr nach Südafrika und trafen erst um 16:00 Uhr des nächsten Tages am Zielort O3 ein.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 279 bis 282 d. A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Auffassung vertreten, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine "Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung 261/2004 nachzuweisen.

Hinsichtlich näherer Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 282 bis 287 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 24. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die er mit einer am 13. März 2008 eingegangenen Schrift begründet hat.

Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.

Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt und eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen habe. So habe das Amtsgericht z. B. verkannt, dass die Beklagte die sofortige Ausbuchung des Klägers und seiner Familie zugestanden habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 10. Januar 2008 verkündete Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 30 C 290/07- 24 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und Ansprüche des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 c der EG-Verordnung 261/2004 verneint.

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, es habe eine "Nichtbeförderung" im Sinne des Art. 2 j der Verordnung vorgelegen.

Für eine "Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung ist entscheidend, ob dem rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen und am Ausgang anwesenden Fluggast der Einstieg in die Maschine verwehrt wird (vgl. BGH MDR 2009, 1033; OLG Frankfurt RRa 2008, 179).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine ausgleichspflichtige Nichtbeförderung auch in den Fällen gegeben ist, wo zwar keine Überbuchung vorliegt, indes den Fluggästen ohne triftigen Grund die Mitnahme verweigert wird.

Vorliegend fehlt es nämlich bereits an der Weigerung, den Kläger und seine Familienmitglieder zu befördern, obwohl sie sich - ohne vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung - unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Es lagen nämlich vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor.

In einer nicht zu beanstandenden Weise hat das Amtsgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme entschieden, dass der Kläger nicht beweisen konnte, es läge eine unberechtigte bzw. unbegründete Zurückweisung vor.

Denn den Aussagen der Zeugin Z1 und des Zeugen Z2 standen - worauf das Amtsgericht abgehoben hat - die nicht weniger glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Z3 und Z4 gegenüber.

Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat sich das Amtsgericht mit den Aussagen der Zeugen detailliert auseinandergesetzt und eine Wertung vorgenommen.

Der Kläger hat mit der Berufung keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen gebieten. Eine abweichende Beweiswürdigung genügt insoweit nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, das Amtsgericht habe die Beweislastgrundsätze verkannt, bleibt sein Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg.

Zwar hat die Fluggesellschaft die Beweislast für die vertretbaren Gründe im Sinne des Art. 2 j der Verordnung, die für die Nichtbeförderung gegeben sind. Indes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mängel im Pass der Tochter des Klägers Ursache für die Zurückweisung gewesen sind.

So hat die Zeugin Z1 selbst eingeräumt, dass ihr Mann und ihr Sohn bereits unbeanstandet das Abflug-Gate durchschritten hätten, als ihr gegenüber der Ausweis der Tochter beanstandet wurde.

Dementsprechend ist bezüglich des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes eine Weigerung der Mitnahme nicht als bewiesen anzusehen. Auch bezüglich der Tochter erfolgte die Zurückweisung zu Recht, weil, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, der Ausweis den südafrikanischen Einreisebestimmungen nicht entsprach.

Zu Recht hat sich das Amtsgericht hierbei auf die Angaben der südafrikanischen Botschaft (Bl. 56 f. d. A.) gestützt, nach denen ein Kinderausweis für ein deutsches Kind mindestens eine freie Seite für Sichtvermerke haben muss. Ob dies in allen Fällen von den Fluggesellschaften verlangt wird und der Ausweis auch tatsächlich auf der freien Seite abgestempelt wird, ist ohne Belang, da es auf die grundsätzlichen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger ankommt.

Dass nicht wenigstens ein Teil der Familie den Flug erreicht hat, ist ebenfalls nicht der Beklagten anzulasten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er den Wunsch nach einer getrennten Reise geäußert habe. Deshalb durfte die Beklagte von dem Normalfall ausgehen, dass Familien mit Kindern längere und weitere Urlaubsreisen gemeinsam antreten würden.

Auf Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 10. Mai 2007 liegt auch kein Geständnis der Beklagten i. S. d. § 288 oder § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat die sofortige Ausbuchung des Klägers keineswegs zugestanden. Aus der Gesamtbetrachtung des Beklagtenvortrages geht eindeutig hervor, dass die Beklagte behauptet, dass lediglich eine Zurückweisung wegen des bemängelten Kinderausweises erfolgt ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger mit dem ergänzten Kinderausweis auch erst zu einem Zeitpunkt erschienen, als die Türen des Flugzeuges bereits geschlossen waren. Das hat das Amtsgericht nach Vernehmung der Zeugen in einer nicht zu beanstandenden Weise angenommen; auch hier ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden.

Diesbezüglich lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen herleiten.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2009 (X a ZR 78/08) nicht die Auffassung vertreten, dass selbst bei geschlossenen Flugzeugtüren ein einstiegsbereiter Fluggast noch aufzunehmen sei und anderenfalls ein Fall der Nichtbeförderung vorläge. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Verweigerung des Einstiegs jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weiteren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich ist. Ferner hat er die Auffassung vertreten, es liege nahe, dass sich der Fluggast zumindest bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang einzufinden hat.

Den Grundsatz, dass dieser Einsteigevorgang grundsätzlich bis zum Wegrollen des Flugzeuges gewährleistet sein müsse, hat der Bundesgerichtshof deshalb gerade nicht aufgestellt.

Aus diesem Grund ist die Zurückweisung nach dem Schließen der Flugzeugtüren nicht zu beanstanden. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen. Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten.

Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht kann es daher nicht sein, die Zurückweisung des Fluggastes nach Schließung der Flugzeugtüren zu sanktionieren, weil hierzu ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung liegt. Der Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.

Bezüglich der Ausführungen des Amtsgerichts zur Erstattung des Selbstverpflegungsaufwandes und zur Minderung kann auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden, die der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und weicht aus den genannten Gründen nicht von einem Rechtsgrundsatz des Bundesgerichtshofes ab.

Ende der Entscheidung

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