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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 16 U 197/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 8. September 2009 wird gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, dass der Beklagte zu 2) auch die Kosten des Streithelfers zu 77 % zu tragen hat; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Gründe:
I.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Beklagten in erster Instanz dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser ist in der Berufungsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
Durch Urteil des Senats vom 8. September 2009 ist das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. September 2007 teilweise abgeändert worden, wobei dem Beklagten zu 2) von den Kosten der zweiten Instanz 77 % auferlegt worden sind; über die Kosten des Streithelfers verhält sich die Entscheidung nicht.
Das Urteil ist dem Streithelfer am 14. September 2009 zugestellt worden. Am 23. September 2009 hat der Streithelfer hinsichtlich seiner Kosten Urteilsberichtigung, hilfsweise Urteilsergänzung, beantragt.
II.
Der Antrag ist zulässig. Da keine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO vorliegt, sondern der Kostenpunkt teilweise übergangen worden ist, kommt nur eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht. Insoweit ist der Antrag auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden.
Er führt zu einer Ergänzung des Urteils dahingehend, dass dem Beklagten zu 2) nach § 101 Abs. 1 ZPO in Höhe seiner Kostentragungspflicht von 77 % auch die Kosten des Streithelfers auferlegt werden, der im Übrigen seine Kosten selbst zu tragen hat.
Ende der Entscheidung
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