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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 16 U 2/06
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO
Vorschriften:
EGBGB § 29 | |
EGBGB § 31 | |
ZPO § 38 | |
ZPO § 40 |
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich seiner im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften erlittenen Verluste in Anspruch.
Der Kläger eröffnete bei der Beklagten in O1, auf die er durch Werbemaßnahmen aufmerksam wurde, persönlich am 1. September 1993 ein Nummernkonto.
Am 30. September 1997 schloss der Kläger sodann mit der Beklagten in deren Geschäftsräumen in O1 eine "Vereinbarung für Termin- und Optionsgeschäfte" (Anlage B3).
Nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung unterliegen die für den Kunden abgeschlossenen Transaktionen "zusätzlich den für den jeweiligen Börsen-/Handelsplatz maßgebenden Vorschriften und Usancen". Ziffer 20 dieser Vereinbarung sieht ferner - ebenso wie Ziffer 15 der AGB der Beklagten - die Wahl O2ischen Rechts sowie für Kunden mit ausländischem Wohnsitz einen Gerichtsstand in O1 "für alle Verfahren" vor. Diese Dokumente wurden jeweils vom Kläger unterzeichnet und von der Beklagten ohne Datumsangabe und unter Verwendung eines internen Abteilungsstempels gegengezeichnet, die Vereinbarung vom 30. September 1997 weist außerdem die gedruckten Zeilen "A Bank in O2 Aktiengesellschaft" auf.
Der Kläger tätigte im Zeitraum vom 10. März 1998 bis zum 15. August 1998 Termingeschäfte, die die Beklagte für ihn nach jeweils telefonischer Order über die B-börse (B) in O3 handelte. Der Kläger erlitt aus diesen Transaktionen einen Verlust in Höhe von 431.019,63 DM.
Der Kläger hat diese Verluste zunächst gerichtlich in O2 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, blieb aber in drei Instanzen erfolglos. Wegen der Einzelheiten der dortigen Entscheidungen wird auf die Anlage B5 verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Frankfurt am Main sei international zuständig. Die Gerichtsstandsklausel erfülle nicht die Anforderungen des § 38 Abs. 2 ZPO, sei aber jedenfalls zu unbestimmt im Sinne des § 40 ZPO. Die Vereinbarung von 1997 verweise außerdem auf die Vorschriften des jeweiligen Börsenplatzes, so dass schon deswegen der Gerichtsstand Frankfurt gegeben sei. Es käme auch deutsches Recht zur Anwendung, die Voraussetzungen nach Art 29 EGBGB lägen vor. Zudem schränke die Anwendung O2ischen Rechts seine Rechte als Verbraucher in unzulässiger Weise ein, weil dort die strengen Anforderungen für Termingeschäfte nicht gelten.
Das Landgericht Frankfurt sei nach § 23 ZPO auch örtlich zuständig, denn die Beklagte verfüge in O3 über Vermögen in Form von Kontoguthaben bei der C Bank. Unter Berücksichtigung der deutschen Vorschriften seien die von ihm getätigten Geschäfte unverbindlich, so dass die Beklagte seine Verluste zu erstatten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220.376,83 € nebst 4,5 % Zinsen vom 20. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998; 4,3 % Zinsen vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999; 5,4 % Zinsen vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000; 4,8 % Zinsen vom 1. Januar 2001 bis zum 3. April 2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. April 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Auffassung vertreten, die Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung sei wirksam. Die bloße Behauptung eines Inlandsvermögens sei unzureichend, ein weiterer Inlandsbezug der Geschäfte sei nicht gegeben. Der Klage stehe auch der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung in O2 entgegen. Art 29 EGBGB komme schon deswegen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Termingeschäfte nicht beworben habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es weder international noch örtlich zuständig sei.
In der Begründung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung der Parteien vom 30. September 1997 wirksam sei.
Es hat insoweit zunächst keinen Widerspruch zwischen Ziffer 20 und Ziffer 2 der Klausel gesehen. Die Rechtsverhältnisse zwischen den jeweiligen Vertragsparteien würden in Ziffer 20 geregelt und bezögen sich eindeutig und unzweifelhaft auf den Inhalt der geschlossenen Verträge. Der Hinweis in Ziffer 2 verweise demgegenüber ausschließlich im Zusammenhang mit durchgeführten Transaktionen darauf, dass diese zusätzlich den für den jeweiligen Börsenort geltenden Vorschriften unterliegen. Die Beklagte stelle damit lediglich die an sich selbstverständliche Tatsache klar, dass sie sich an die Regularien des jeweiligen Börsenhandels halten wolle. Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass in dieser Klausel trotz der eindeutigen Beschränkung auf durchgeführte Transaktionen (auch) eine von Ziffer 20 abweichend zu interpretierende Gerichtsstandvereinbarung zu sehen sei, läge fern.
Für die Frage der Wirksamkeit der Klausel sei gemäß Art 31 Abs.1 EGBGB das Recht maßgebend, welches nach der Klausel Anwendung finden solle (BGH WM 2005, 423ff). Diese Frage sei auf der Grundlage des Rechts von O2 uneingeschränkt zu bejahen.
Im übrigen bestünden auch Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass der Begriff eines Inlandsvermögens weit gefasst werden könne und auch der von der Beklagten vermisste zusätzliche Inlandsbezug durch den Wohnsitz des Klägers begründet werden könne. Ob zur Begründung des Gerichtsstands nach § 23 ZPO aber die pauschale Darlegung des Klägers ausreiche, die Beklagte verfüge bei der C Bank über ein Konto mit Guthaben, erscheine zweifelhaft. Denn die bislang herrschende Meinung, wonach schon geringwertige Vermögenswerte diese Zuständigkeit begründen könnten, werde offensichtlich im Hinblick auf die gebotene restriktive Handhabung des § 23 ZPO immer seltener vertreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Angabe zur Höhe des Vermögens erforderlich gewesen, welches etwaigen Vollstreckungshandlungen zugänglich sei.
Im weiteren schließt das Landgericht noch Ausführungen zur Begründetheit der Klage an; insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seines Vorbringen weiterverfolgt.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220.376,83 € nebst 4,5 % Zinsen vom 20. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998; 4,3 % Zinsen vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999; 5,4 % Zinsen vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000; 4,8 % Zinsen vom 1. Januar 2001 bis zum 3. April 2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. April 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
B.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist international nicht zuständig.
Die von dem Kläger mit der Vereinbarung vom 30.9.1997 (Anlage B3 zur Klageschrift) gleichzeitig unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer 20), nach der als ausschließlicher Gerichtsstand O1 in Liechtenstein vereinbart wurde, ist wirksam. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung allerdings nach deutschem Recht in ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (NJW 1986, 1438), dass Zulässigkeit und Wirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung dann, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Recht, hier der §§ 38, 40 ZPO, zu beurteilen ist.
Unter Berücksichtigung dessen haben die Parteien hier wirksam im Sinne des § 38 Abs. 2 ZPO die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit vereinbart; hiervon ist per se wohl offensichtlich auch der Kläger ausgegangen, nachdem er in drei Instanzen seinen Anspruch vor den O2ischen Gerichten in einem ohne Zweifel rechtsstaatlichen Verfahren (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NJW 1982, 2772) durchzusetzen versuchte. Insbesondere ist das Formerfordernis des § 38 Abs. 2 ZPO eingehalten worden; es genügt insoweit, dass die Beklagte dem Kläger ein die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenes Formular zur Unterzeichnung vorgelegt und der Kläger dies eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. zu den Anforderungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 38 Abs. 2 ZPO BGHZ 116, 80 m. w. N.).
Die Vereinbarung ist auch im Sinne des § 40 ZPO hinreichend bestimmt; sie bezieht sich auf alle Streitigkeiten, die sich aus den Termin- und Optionsgeschäften ergeben, die auf Grund der vorliegenden Rahmenvereinbarung durchgeführt werden. Damit ist das Rechtsverhältnis aber hinreichend bestimmt und abgrenzbar.
Ferner bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustandegekommen ist. Nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB ist für die Frage der Wirksamkeit des Zustandekommens das Recht maßgeblich, das nach der Klausel Anwendung finden soll. Der Kläger hat zwar insoweit bestritten, dass die Gerichtsstandsklausel nach O2ischem Recht wirksam zustandegekommen ist und sich insoweit auf ein Sachverständigengutachten berufen. Der Senat hält die Einholung eines solchen Gutachtens aber nicht mehr für erforderlich, nachdem durch drei Instanzen hindurch die von dem Kläger angerufenen O2ischen Gerichte insofern keine Bedenken gehegt, sondern im Gegenteil das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung ausdrücklich bejaht haben.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus Art. 31 Abs. 2 EGBGB herleiten. Danach kann sich jede Partei hinsichtlich des Einwands, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, sofern etwas anderes nach den Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit ergibt sich nach Ansicht des Senats jedoch nicht daraus, dass zwischen den Parteien der Sitz der Beklagten als Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Der Kläger hat sich nach O2 begeben und mit der Beklagten dort einen Vertrag abgeschlossen, wobei es ihm - aus welchen Gründen auch immer - darauf ankam, seine Transaktionen über eine ausländische Bank außerhalb Deutschlands abzuwickeln. Der Kläger hat sich bewusst in den Geltungsbereich O2ischen Rechts begeben - es ist daher nicht unbillig, wenn er diesen Umstand insoweit gegen sich gelten lassen muss.
Schließlich steht der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auch Art. 29 EGBGB nicht entgegen.
Zwar handelt es sich bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung grundsätzlich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen des Klägers durch die Beklagte als Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung aufzufassen ist.
Es fehlt dem Vertrag aber der nach Art. 29 Abs. 1 - 3 EGBGB erforderliche Inlandsbezug.
Unstreitig ist die maßgebliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die Vereinbarung für Termin- und Optionsgeschäfte (Anlage B3), in O1 geschlossen worden, nachdem der Kläger dort die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht hat. Die erforderlichen Rechtshandlungen sind also nicht in Deutschland vorgenommen worden.
Dem Vertragsschluss ist auch keine Werbung oder ein Angebot der Beklagten in Deutschland vorausgegangen. Zwar hat der Kläger behauptet, durch eine Anzeige der Beklagten in Deutschland für diese geworben worden zu sein. Ob eine solche Werbeaktion der Beklagten stattgefunden hat oder nicht, kann indes dahingestellt bleiben, denn sie führte nur dazu, dass der Kläger bei der Beklagten im Jahre 1993 ein Nummernkonto eröffnete (Anlage B1). Weder ist im weiteren ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen worden, dass diese Werbeaktion auch die hier streitgegenständlichen Geschäfte umfasste, noch kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Werbung aus dem Jahr 1993 sich noch auf den Abschluss einer weiteren Vereinbarung vier Jahre später maßgeblich ausgewirkt hätte.
Soweit der Kläger es in diesem Zusammenhang unternimmt, die Wirkung der im Jahre 1993 erfolgten Werbemaßnahmen in dem Sinne auch für das Jahr 1997 und den Abschluss des neuen Vertrages zu instrumentalisieren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar wäre es zu den hier streitigen Geschäften nicht gekommen, wenn der Kläger sich damals nicht zur Einrichtung eines Nummernkontos und damit zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten entschlossen hätte.
Der Abschluss der hier streitigen Vereinbarung erfolgte aber aufgrund eines eigenen, neuen Willensentschlusses des Klägers, der ersichtlich durch die positive Entwicklung seiner Geschäftsbeziehung zur Beklagten geprägt war; einer Fortwirkung des durch die Werbung etwa begründeten Vertrauens bedurfte es hierzu nicht und kann nach der Sachlage auch ausgeschlossen werden.
Der Kläger kann sich zur Herstellung eines Inlandsbezugs auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in Erfüllung der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung die von diesem zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an der B-börse in O3 eingesetzt hat. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Inhalt der Vereinbarung keine Bevorzugung eines bestimmten Handelsplatzes und schon gar nicht desjenigen in O3 ergibt. Vielmehr wird offen gelassen, an welchem Finanzplatz gehandelt werden soll; dies sollte offenbar den im Einzelfall zu erteilenden Einzelaufträgen vorbehalten bleiben, für die nach dem erklärten Willen der Parteien auch die in der Vereinbarung niedergelegten Grundsätze gelten sollten.
Im weiteren wird der erforderliche Inlandsbezug auch nicht dadurch hergestellt, dass die von dem Kläger erteilten Einzelaufträge tatsächlich an der B-börse in O3 durchgeführt worden sind. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um im Sinne des Art. 29 EGBGB relevante jeweils neue Vertragsabschlüsse, sondern um mehr oder minder einseitige Weisungen des Klägers in Ausfüllung der im Jahre 1997 geschlossenen Vereinbarung, die von vornherein übrigens nicht nur den Finanzplatz O3, sondern nach Maßgabe der zugrundeliegenden Vereinbarung auch an jedem anderen Handelsplatz weltweit hätte betreffen können.
Bei der Ausführung dieser Weisungen geht es erkennbar nicht mehr darum, was als Zweck der Regelung der Art. 29 ff. EGBGB aufzufassen ist, nämlich der Partei bei Vertragsschluss das ihr vertraute Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugutekommen zu lassen. Darum geht es bei dem Kläger aber nicht: dieser hatte durch den Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages in O1 den Inlandsboden bereits verlassen, die von ihm erteilten Weisungen sind als Folge dieses grundsätzlichen Entschlusses zu begreifen, wie es sich u.a. auch daraus ergibt, dass durch die Geschäfte nicht das in Deutschland verbliebene Vermögen des Klägers tangiert worden ist, sondern - auch nach der Vertragskonstellation - ausschließlich das Vermögen, das er vorher bereits aus dem Inland entfernt und in O2 untergebracht hatte.
Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dann, wenn sich der Verbraucher - wie hier - ins Ausland begibt und dort der Vertragspartner das Angebot annimmt, der Verbraucher nicht erwarten kann, dass ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und ihn dort schützt (vgl. BGH NJW 1997, 1697 unter 4. a) bb) bbb) unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung BT-Drucks. 10/504 S. 80).
So liegt der Fall auch hier: Der Kläger hat sich zumindest hinsichtlich der hier getätigten Geschäfte bewusst ins Ausland begeben, die Tatsache, dass - eher zufällig - ein Teil der von ihm betriebenen Geschäfte wieder einen Inlandsbezug haben, kann nicht dazu führen, dass er den Schutz genießt, den Art. 29 EGBGB für den durchschnittlichen Verbraucher vorsieht.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht aus § 23 ZPO. Zwar vermag diese Vorschrift neben einer örtlichen auch eine internationale Zuständigkeit zu begründen.
Diese ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Gericht eines ausländischen Staates für alle Streitigkeiten zuständig sein soll, dahingehend auszulegen, dass jedenfalls für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige (ausschließliche) Gerichtsbarkeit dieses Gerichts vereinbart ist (BGH NJW 1997, 2885). Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass nach Ziffer 2 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung für alle für den Kunden abgeschlossenen Transaktionen zusätzlich die für den jeweiligen Börsenhandelsplatz maßgebenden Vorschriften und Usancen gelten sollen.
Diese Vorschrift soll offensichtlich nur verdeutlichen, dass die von der Bank für den Kunden in Kommission abgewickelten Geschäfte auch noch fremden Vorschriften oder Usancen unterliegen können, die Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Parteien haben können.
Es ist jedoch völlig fernliegend anzunehmen, dass damit vereinbart werden sollte, dass je nach Ort der Transaktion das jeweilige nationale Recht unter Einschluss seiner Zuständigkeitsregeln auf das vertraglich bestimmte Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar sein sollte. Auch so lässt sich daher die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht begründen.
Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Zulassung rechtfertigen, nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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