Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 16 U 216/06
Rechtsgebiete: VO (EG) 262/2004
Vorschriften:
VO (EG) 262/2004 Art. 5 |
Gründe:
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 15. Januar 2007 zurückzuweisen.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die im Warschauer Abkommen enthaltenen Definitionen über den Luftfrachtführer sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die hier maßgebende Verordnung (EG) 261/2004 nicht den Begriff des "Luftfrachtführers" oder "ausführenden Luftfrachtführers" verwendet, sondern den Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", welcher in Art. 2b der Verordnung ausdrücklich definiert ist.
Nach dieser Definition liegt ein "ausführendes Luftfahrtunternehmen" vor, wenn ein vertragliches Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dass die Beklagte ein vertragliches Luftfahrtunternehmen ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Da bei einer Annullierung des Flugs der vereinbarte Flug gerade nicht durchgeführt wird, kommt es auf die Durchführungsabsicht an. Insoweit wird in der Regel davon ausgegangen, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen den Flug auch selbst ausführt, denn hierzu hat es sich selbst verpflichtet.
Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Vertrag schließt, muss sich in der Regel nicht die Beförderung durch einen anderes Luftfahrtunternehmen gefallen lassen (zur ähnlichen Problematik Schmid in Giemulla/Schmid Warschauer Abkommen Art. 19, Rndz. 45).
Beim Code-Share-Flug kann es sein, dass diese Absicht nicht gegeben ist, wenn zum Beispiel die streitgegenständliche Strecke von einem Partnerunternehmen bedient werden soll. In diesem Fall muss aber dem Passagier klar sein, dass er einen Code-Share-Flug gebucht hat und beabsichtigt ist, eine bestimmte Strecke durch einen anderen Carrier bedienen zu lassen. Falls ihm dies nicht klar ist, weiß er bei Annullierung des Fluges auch nicht. wen er in Anspruch nehmen soll. Der vertragliche Luftfahrtunternehmer kann deshalb im Prozess sich der Haftung nicht dadurch entziehen, dass er den Einwand erhebt, er habe eigentlich gar nicht die Absicht gehabt, den Transport selbst durchzuführen.
Wie bereits im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 dargelegt, konnten der Kläger und seine Ehefrau nicht erkennen, dass es sich um einen Code-Share-Flug handelte und dass der Rückflug von O1 nach O2 am 10. September 2005 durch B abgewickelt werden sollte.
Letzteres hat der Kläger auch bestritten und die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich bei dem Flug vom 10. September 2005 von O1 nach O2 um einen Code-Share-Flug gehandelt hat, diese Strecke an diesem Tag von B bedient werden sollte und der Kläger und seine Frau bei der Buchung die fehlende Absicht, den Flug selbst durchzuführen, erkennen konnten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sehr wohl bestritten, dass der Flug vom 10. September 2005 am 11. September 2005 nachgeholt wurde. Einen Beweis dafür, dass am 11. September 2005 zwei Flüge mit der Flugnummer ... stattgefunden haben, hat die Beklagte nicht angeboten.
Auf die Frage, ob eine Verspätung von etwa 22 Stunden eine Annullierung des Fluges darstellt, kommt es somit nicht an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt Art. 5 Abs. 1c i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261 /2004 nicht gegen Art. 29 MÜ, da das MÜ weder die Annullierung eines Fluges noch die Nichtbeförderung regelt.
Damit bestehen keine Überschneidungen (Staudinger/Schmidt-Bendun Versicherungsrecht 2004,972). Annullierungen und Nichtbeförderungen stellen keine Fälle der Verspätung dar (BGH NJW 1979,495; Staudinger/Schmidt-Bendun a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.