Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 16 U 23/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
1. Ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist.

2. Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diesen zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, welche er im Internet veröffentlicht hat.

Zunächst ging es im vorliegenden Rechtsstreit um folgende drei Äußerungen:

a) Die Verfügungsklägerin versorge ... KITA-Kinder mit mangelhaftem Essen, dass voller Zusätze und mehrere Tage alt sei,

b) in einer öffentlichen Ausschreibung habe die Verfügungsklägerin am schlechtesten abgeschnitten und trotzdem den Zuschlag durch die Stadt O1 erhalten,

c) die Antragstellerin sei der "schlechteste Caterer".

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beim Landgericht Wiesbaden am 8. Oktober 2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, welche dem Verfügungsbeklagten die drei Äußerungen verbieten sollte.

Das Landgericht Wiesbaden hat aber nur die Äußerungen b) und c) verboten und wies den Antrag bezüglich der Äußerung a) zurück. Daraufhin stellte die Verfügungsklägerin einen wortgleichen Antrag beim Landgericht Frankfurt am Main.

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2004 die Äußerungen a) und b) verboten, den Antrag bezüglich der Äußerung c) zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin hob das Landgericht in dem Urteil vom 23. Dezember 2004 im Beschluss vom 9. Oktober 2004 in Bezug auf die Äußerung b) auf und bestätigte ihn bezüglich der Äußerung a).

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2004 Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Wiesbaden bereits zurückgenommen war. Dadurch seien sämtliche prozessualen Wirkungen rückwirkend entfallen.

Bei der Äußerung b) fehle es am Verfügungsgrund, da im Zeitpunkt der Antragstellung beim Landgericht Frankfurt am Main keine Gefährdung des Anspruchs bestanden habe, denn die Verfügungsklägerin sei durch den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden gesichert gewesen.

Die Sicherung habe sie anschließend selbst aufgegeben. Der Antrag zur Äußerung a) sei begründet. Zwar seien die Äußerungen unstreitig wahr, da die Speisen der Verfügungsklägerin über Zusatzstoffe verfügten und einige Tage alt seien.

Dies werde aber vom durchschnittlichen Leser so verstanden, dass die Speisen über Zusatzstoffe verfügten, die über das übliche Maß hinaus gehen und es sich um solche Zusätze handelt, die nicht generell in diesen Speisen enthalten sind. Dieser Eindruck sei aber falsch.

Die Äußerung zum Alter der Speisen werde vom Durchschnittsleser so verstanden, dass das Essen auf Grund des Alters Mängel aufweise und nicht mehr hundertprozent genießbar sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Verfügungsklägerin trägt bezüglich des Antrags b) vor, das Ranking, das der Verfügungsbeklagte vorgelegt habe, sei nicht das Ergebnis einer Überprüfung der Anbieter im Ausschreibungsverfahren, sondern lediglich eine erste Beurteilung zu den eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Das Ranking habe nur einen Teil der Bewertungskriterien betroffen.

Die Firma A sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügungsklägerin das beste Preis-Leistungsverhältnis habe. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, ein Verfügungsgrund liege nicht vor, sei dies nicht zutreffend, da mit der Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antrag als nicht gestellt gelte. Maßgebend für den Verfügungsgrund sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2004 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich und sinngemäß die Behauptung zu verbreiten:

in einer öffentlichen Ausschreibung habe die Verfügungsklägerin am schlechtesten abgeschnitten und trotzdem den Zuschlag durch die Stadt O1 erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2004 - Az.: 2-03 O 549/04 - zurückzuweisen.

Hinsichtlich seiner Berufung beantragt der Verfügungsbeklagte,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2004 - Az.: 2-03 O 549/04 - abzuändern, soweit damit die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2004 - Az.: AR 25/04 - in Ziffer 1.lit. a) bestätigt wurde und hinsichtlich der Ziffer 1. lit. a) die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung des Verfügungsbeklagten und Berufungsklägers vom 9. Februar 2005 zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfügungsklägerin, da sie den Antrag beim Landgericht in Wiesbaden zurückgenommen habe. Ob dem Antrag vom Landgericht Wiesbaden stattgegeben wurde oder nicht, sei für das Rechtsschutzbedürfnis unmaßgeblich.

Entscheidend sei, dass die Verfügungsklägerin bereits eine richterliche Würdigung ihres Eilantrags erlangt habe. Ein zurückgewiesener Verfügungsantrag könne grundsätzlich nicht wiederholt werden.

Es bestehe auch kein Verfügungsgrund, da die Dringlichkeit verloren gegangen sei, weil die Verfügungsklägerin nach Zurückweisung des Verfügungsantrages nicht im Wege der Beschwerde vorgegangen sei, sondern den Antrag zurückgenommen und bei einem anderen Gericht neu gestellt habe.

Die Rücknahme des Verfügungsantrages habe die Dringlichkeiten nicht wiederherstellen können. Die Verfügungsklägerin habe auch rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine zweite einstweilige Verfügung beantragt habe. Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da nur wahre Tatsachen verbreitet worden seien.

Die Gesamtwürdigung der Äußerung a) ergebe, dass ein Werturteil vorliege, da die Wertung "mangelhaft" im Vordergrund stehe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist jedoch unbegründet, das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten dagegen begründet.

Der vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bereits unzulässig. Ihm fehlte der Verfügungsgrund. Dieser ist nach § 940 ZPO nur gegeben, wenn die Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Verfügungsgrund ist bei der Regelungsverfügung eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 940 Rz. 4). Insoweit braucht auch die vom Verfügungsbeklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Rechtsschutzbedürfnis und Verfügungsgrund nicht eingegangen zu werden.

Auch eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO setzt ein Rechtschutzbedürfnis voraus.

Nach wohl allgemeiner Ansicht (Stein-Jonas ZPO vor § 916 Rz. 11, OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44, OLG Karlsruhe GRUR 1993, 135, Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 1995, Rnr. 94, Tiplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl., 2004, Kap. 54 Rnr. 27) ist ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist. Insbesondere kann ein zurückgewiesener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht wiederholt werden.

Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrags den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt. Der Antragsteller hat grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird. Ist er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann er - falls zulässig - ein Rechtsmittel einlegen. Er hat aber kein rechtliches Interesse daran, dass bei unveränderten Verhältnissen über einen gleichlautenden Antrag von einem anderen Gericht entschieden wird. Andernfalls besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die sich im vorliegenden Fall bereits realisiert hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Bereitschaftsdienst am Wochenende unterhält.

Zum einen hätte die Verfügungsklägerin mit einer beim Landgericht Wiesbaden eingelegten Beschwerde gegen die Teilabweisung des Verfügungsantrags die Möglichkeit gehabt, dass das Landgericht die Angelegenheit erneut überprüft und der Beschwerde abhilft mit der Folge, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich wird. Zum anderen hätte die Verfügungsklägerin die Beschwerde auch noch am Freitag Nachmittag einreichen können. Über diese Beschwerde hätte noch am selben Tag entschieden werden können. Ein Bereitschaftsdienst wäre insoweit nicht erforderlich gewesen.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht bereits unzulässig war, ist nicht nur die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Dies führt auch dazu, dass die Berufung des Verfügungsbeklagten erfolgreich und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen ist.

Da die Verfügungsklägerin im Rechtsstreit insgesamt unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück